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Beschluss

12 E 334/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0824.12E334.23.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. aus O. bewilligt mit der Maßgabe, dass sie monatliche Raten in Höhe von 59,00 Euro zu entrichten hat.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. aus O. bewilligt mit der Maßgabe, dass sie monatliche Raten in Höhe von 59,00 Euro zu entrichten hat. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Klägerin kann ausweislich der mit Schreiben vom 13. Juli 2023 - unter Einbeziehung der beigefügten sonstigen Nachweise - erstmals vollständig ausgefüllt vorgelegten Erklärung vom 7. Juli 2023, vgl. zur - hier mangels Bezugs von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII weder im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch aktuell einschlägigen - Befreiung hinsichtlich des Ausfüllen der Abschnitte E bis H nach § 2 Abs. 2 PKHFV auch: OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 18 A 2206/12 -, juris Rn. 17 ff., m. w. N., nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung für das Klageverfahren erster Instanz nur in Raten in der tenorierten Höhe aus eigenen Mitteln aufbringen. Bei der von ihren Angaben ausgehenden Berechnung sind als Einkünfte in Geldeswert i. S. v. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Bruttorenten in Höhe von monatlich 517,73 Euro (Altersrente), von 1.209,01 Euro (Witwenrente) und von 66,03 Euro (Betriebsrente) sowie die laufenden Einkünfte aus einer Vollstreckung in Höhe von monatlich 50,00 Euro, mithin insgesamt 1.842,41 Euro pro Monat anzusetzen. Hiervon sind die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Alters- und Witwenrente in Höhe von 59,53 Euro und 139,04 Euro in Abzug zu bringen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII). Von dem verbleibenden Betrag in Höhe von 1.644,20 Euro ist für Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) der sich aus der Pflegewohngeldberechnung für Januar 2023 ergebende Pauschalsatz für Unterkunftskosten in Höhe von 613,72 Euro (30,42-facher Tagessatz von 20,16 Euro) abzuziehen. Ein Abzug für die der Klägerin gesondert berechneten Investitionskosten des Pflegeheims ist hingegen nicht vorzunehmen, da diese durch das seit März 2020 bewilligte Pflegewohngeld (zuletzt 775,71 Euro) abgedeckt sind. Abzuziehen als besondere Belastung sind hingegen die sich aus der letzten pflegewohngeldrechtlichen Berechnung ergebenden ungedeckten Pflegekosten in Höhe von 395,05 Euro, die seit Juli 2022 nicht mehr durch Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII gedeckt sind. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussichten auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 22. Februar 2021 - 12 E 36/20 -, juris Rn. 3, vom 2. Juni 2020 - 12 E 1054/19 -, juris Rn. 4 und vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4. Hiervon ausgehend liegen hinreichende Erfolgsaussichten der Klage im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vor. Auch hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraumes ab Heimaufnahme (5. Juli 2019) bis einen Tag vor der zwischenzeitlich mit Bescheid vom 13. März 2020 erfolgten Bewilligung von Pflegewohngeld erscheint es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als möglich, dass das Einkommen und Vermögen der Klägerin i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW zur Finanzierung der ihr vom Pflegeheim berechneten und von ihr ansonsten zu tragenden förderungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 APG NRW nicht ausgereicht haben. Nach Aktenlage erscheint es auch unter Zugrundelegung der Maßstäbe für einen ungeklärten Vermögensverbrauch jedenfalls im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung - unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vor dem Sozialgericht erfolgten Vernehmung der früheren Vorsorgebevollmächtigten der Klägerin - durchaus denkbar, dass die ursprünglich wegen Nichtaufklärbarkeit des Verlusts angesetzten Barbeträge in Höhe von 13.500 Euro tatsächlich ersatzlos verloren wurden. Damit hätte das im Zeitpunkt der Heimaufnahme zur Verfügung stehende Vermögen der Klägerin unterhalb des Vermögensschonbetrags nach § 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW gelegen. Auch der Beklagte selbst geht ausweislich seiner Ausführungen im Schriftsatz vom 30. Juni 2023 nunmehr davon aus, dass die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Die Beiordnung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).