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Beschluss

15 A 2914/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0223.15A2914.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch besondere Schwierigkeiten oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsbegründung vorgebrachten Rügen nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung des nach § 11 Abs. 2 BAföG anzurechnenden elterlichen Einkommens zu Recht angenommen, dass ein Härteantrag gemäß § 25 Abs. 6 BAföG nicht rechtzeitig gestellt wurde (S. 9 f. des Urteils). Nach dieser Vorschrift kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der Bestimmung ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben (Satz 1). Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b EStG sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist (Satz 2). Die Vorlage des für das Jahr 2012 ergangenen Einkommensteuerbescheides des Vaters mit der von diesem ausgefüllten Einkommenserklärung vom 21. April 2014 konnte - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - nicht als Härteantrag gewertet werden. Der Gesetzgeber hat das Erfordernis eines „besonderen Antrags“ in § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG eingeführt, um den Einkommensbezieher zu veranlassen, Tatbestände klar und rechtzeitig vorzutragen, die die Gewährung eines Härtebetrages rechtfertigen. Das sei dem Auszubildenden und seinen Eltern zur Wahrnehmung ihrer eigenen Interessen zumutbar, zumal es die Verwaltung von der Aufgabe entlaste, oft sehr unklarem Vorbringen oder nur Andeutungen nachzugehen. Vgl. BT-Drs. 7/ 2098 vom 14. Mai 1974, S. 22. Die bloße Vorlage des Steuerbescheides für das nach § 24 Abs. 1 BAföG grundsätzlich maßgebliche Einkommensjahr hatte keinen Erklärungsgehalt im Sinne eines Härteantrags und bot dem beklagten Studentenwerk auch keine Veranlassung zur Aufklärung, ob damit ein solcher Antrag gestellt werden sollte. Mit dem Formblatt 3 (Zeile 91) wurde der Einkommensbezieher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weiteres Einkommen über die üblichen Freibeträge hinaus auf „besonderen Antrag“ zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben kann. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, auf die sich der Kläger für die Annahme eines konkludenten Antrags stützt, vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 13. September 2012- 1 A 383/10 -, juris, beruht auf einem nicht vergleichbaren Sachverhalt; das hat das beklagte Studierendenwerk in seiner Antragserwiderung vom 9. August 2019 zutreffend ausgeführt. Ob ein Härteantrag i. S. v. § 25 Abs. 6 BAföG im vorliegenden Fall ausnahmsweise nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden konnte, vgl. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den zeitlichen Grenzen der Antragstellung nach § 25 Abs. 6 BAföG zuletzt: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2010 - 5 C 2.09 -, juris Rn. 31 ff.; die Frage offenlassend, ob die in der früheren Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit einer nachträglichen Antragstellung auch dann gelten, wenn dem Auszubildenden durch den vorläufigen Bescheid nach § 24 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BAföG Förderungsleistungen nicht in voller Höhe des Bedarfs bewilligt worden sind: BVerwG, Urteil vom 21. November 1991 - 5 C 32.87 -, juris Rn. 10, kann dahingestellt bleiben. Denn hier fehlt es jedenfalls daran, dass der Kläger einen solchen Härteantrag unverzüglich nach Kenntnis der Umstände geltend gemacht hat, die eine Rückforderung unter Vorbehalt bewilligter Förderungsleistungen erwarten ließen. Vgl. zu diesem Erfordernis der Unverzüglichkeit: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2010 - 5 C 2.09 -, juris Rn. 31, 34. Siehe auch Tz. 25.6.7 BAföG-VwV. Einen Antrag auf Berücksichtigung bestimmter in den Einkommensteuerbescheiden seines Vaters ausgewiesener Sonderausgaben hat der Kläger erst mit seinem Schreiben vom 29. August 2017 gestellt und damit nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zu dem streitgegenständlichen Bescheid vom 29. Juni 2017. Das entsprach nicht der Obliegenheit einer unverzüglichen Antragstellung. Hiernach liegen auch die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO nicht vor. Insbesondere fehlt es der vom Kläger als grundsätzlich bewerteten Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Härteantrag noch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden kann, vorliegend an der Entscheidungserheblichkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).