Beschluss
19 A 1396/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0225.19A1396.20A.00
21Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Gemessen daran ist die Berufung nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrunds der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Der Kläger rügt eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht, die darin liegen soll, dass es ein von ihm vorgelegtes Beweismittel zwar gewürdigt, den Inhalt des Zeitungsartikels und die sich hieraus ergebenden Folgerungen jedoch mit Feststellungen abgetan habe, die letztlich nur den Schluss zuließen, dass das Gericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in unzulässiger Weise verkürzt habe. Bei voller Berücksichtigung des Inhalts des Zeitungsartikels und Berücksichtigung im Rahmen der Gesamtabwägung habe das Gericht zu dem Schluss kommen müssen, dass der Kläger aufgrund seiner Homosexualität und der tatsächlich in Nigeria auch gelebten Homosexualität auch der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sei. Der Zulassungsantrag zeigt schon nicht auf, inwiefern eine etwaige Gehörsverletzung des Verwaltungsgerichts zu den Umständen im Zusammenhang mit seinem Verfolgungsvortrag erheblich sein soll. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht nur das Verfolgungsvorbringen für insgesamt unglaubhaft gehalten (S. 8 ff. des Urteils), was der Kläger mit der Gehörsrüge zentral angreift. Es hat selbstständig tragend („ganz abgesehen davon“) im Rahmen der Prüfung von flüchtlingsrechtlichen Ansprüchen angenommen, der Kläger könne außerhalb seines bisherigen Aufenthaltsorts Aufenthalt nehmen und dort internen Schutz erlangen (§ 3e AsylG, S. 14 ff. des Urteils). Stützt die Vorinstanz indes ihre Entscheidung – wie hier – auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt. St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2019 ‑ 1 B 29.19 ‑, juris, Rn. 22, vom 15. März 2018 ‑ 10 B 17.17 ‑, juris, Rn. 4, und vom 11. April 2017 ‑ 1 B 39.17 ‑, juris, Rn. 1 m. w. N.; zum Berufungszulassungsrecht statt vieler OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 24 f. m. w. N. Daran fehlt es hier. Gegen die Feststellung der Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes hat der Kläger keinen Zulassungsgrund geltend gemacht, sondern es bei der schlichten Gegenbehauptung belassen, dass er „insoweit auch keine inländische Schutzalternative“ habe (S. 4 des Zulassungsantrags). Außerdem setzt sich der Kläger nicht mit den vom Verwaltungsgericht getroffenen eingehenden Feststellungen und Bewertungen zur Frage internen Schutzes auseinander. Unabhängig davon und auch soweit der Kläger ausdrücklich geltend macht (S. 3 und 4 des Zulassungsantrags), das Verwaltungsgericht habe seinen Sachvortrag zu Fragen der Homosexualität nicht angemessen gewürdigt, liegt in seinem Vorbringen der Sache nach nur die Rüge zugrunde, die Vorinstanz habe den Verfahrensstoff in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft gewürdigt. Ein solcher Fehler wäre, selbst wenn er vorläge, grundsätzlich dem materiellen Recht zuzurechnen, begründete aber weder einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO noch einen sonstigen Verfahrensmangel im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 ‑ 2 B 6.20 ‑, juris, Rn. 9, und vom 28. Januar 2020 ‑ 1 B 87/19 u. a. ‑, juris, Rn. 7, Urteile vom 22. Mai 2019 ‑ 1 C 11.18 ‑, NVwZ-RR 2019, 1018, juris, Rn. 31, und vom 27. November 2014 ‑ 7 C 20.12 ‑, BVerwGE 151, 1, juris, Rn. 43; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2020 ‑ 19 A 3256/19.A ‑, juris, Rn. 3 f., vom 25. Juni 2020 ‑ 19 A 17/18.A ‑, juris, Rn. 21, und vom 3. April 2020 ‑ 19 A 1249/19.A ‑, juris, Rn. 5. Von daher berühren die Fragen, ob das Verwaltungsgericht das persönliche Vorbringen des Klägers als glaubhaft und eine Verfolgungsgefahr als beachtlich wahrscheinlich ansieht, den Kern richterlicher Überzeugungsbildung. Für diese ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können oder wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2018 ‑ A 11 S 924/17 ‑, juris, Rn. 39 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 ‑ 9 B 239.89 ‑, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113, juris, Rn. 3, und OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 19 A 1178/19.A ‑, juris, Rn. 15 f.; Urteil vom 2. Juli 2013 ‑ 8 A 2632/06.A ‑, juris, Rn. 59. Die richterliche Überzeugungsbildung ist damit regelmäßig – wie auch hier – dem materiellen Recht zuzuordnen. Ein behaupteter Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört im Asylrecht grundsätzlich nicht zu den Verfahrensfehlern, die zur Zulassung der Berufung führen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 ‑ 9 B 710.94 ‑, NVwZ-RR 1996, 359, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2019 ‑ 6 A 4125/18.A ‑, juris, Rn. 10, und vom 17. November 2015 ‑ 4 A 1439/15.A ‑, juris, Rn. 5. Hinsichtlich dieser Fragen des sachlichen Rechts kommt ein Verfahrensverstoß allenfalls ausnahmsweise in Betracht, wenn etwa die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 ‑ 1 B 11.18 ‑, juris, Rn. 3 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020 - 19 A 4368/18.A ‑, juris, Rn. 13 f. Hierfür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).