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Beschluss

13 C 1/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0302.13C1.21.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der diese die vorläufige Zulassung zum Masterstudium Psychologie im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2020/2021 bei der Heinrich-Heine-Universität erstrebt. 1. Das Verwaltungsgericht hat u.a. ausgeführt, es könne offen bleiben, ob der Berechnung der Antragsgegnerin Rechtsfehler hinsichtlich der angesetzten Gruppengröße anhafteten, soweit es den erstinstanzlich allein gerügten auf das Pflichtmodul C „Projektmodul: Mitarbeit in aktuellen Forschungsvorhaben“ entfallenden Anteil am Curricularwert von 0,8 betreffe. Selbst wenn die Gruppengröße, die von der Antragsgegnerin bei einem Anrechnungsfaktor von 1 für diese Veranstaltung gemittelt mit 5 angesetzt worden sei, für beide Modulelemente kapazitätsgünstig gesondert berechnet und die Parameter nach den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen vom 14. Juni 2005, abrufbar , unter https://www.hrk.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/Beschluss_Kapazitaeten.pdf bestimmt würden, betrage der Anteil des Pflichtmoduls C am Curricularwert mindestens 0,6667 (0,2667 + 0,4) (Beschlussabdruck Bl. 11). Für den Masterstudiengang Psychologie berechne sich dann ein innerhalb der Bandbreite liegender Curricularwert nach Stauchung von 1,7 (Beschlussabdruck Bl. 14). Unter Berücksichtigung des gestauchten Curricularfremdanteils berechne sich bei einer Anteilsquote von 0,493 für den Bachelor und 0,507 für den Master ein gewichteter Curriculareigenanteil von 1,8 (CA = Bachelor ([2,28 - 0,18] x 0,493) + Master ([1,70 ‑ 0,17] x 0,507) = 1,81) (Beschlussabdruck Bl. 15). Unter Berücksichtigung eines Lehrdeputats von 196 DS (Beschlussabdruck Bl. 5) folgten daraus unter Berücksichtigung der Schwundquote von 0,95 für den Master (Beschlussabdruck Bl. 17) 116 Studienplätze, die von der Antragsgegnerin sämtlich zum Wintersemester vergeben worden seien (Beschlussabdruck Bl. 19). Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragstellerin verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. a) Soweit die Antragstellerin die Berücksichtigung des Curricularanteils für das Pflichtmodul C „Projektmodul: Mitarbeit in aktuellen Forschungsvorhaben“ mit der Begründung in Abrede stellt, die dort zu erbringenden Leistungen könnten unproblematisch in Eigenarbeit ohne Betreuung durch Dozenten erbracht werden, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem Modul nach § 3 Satz 14 i.V.m. Anlage I Neubekanntmachung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang in Psychologie an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf in der Fassung der Sechsten Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung vom 15. Oktober 2020 (Amtl. Bekanntmachung Nr. 51/2020) - PO - um ein Pflichtmodul handelt. Das Verwaltungsgericht hat den auf dieses Pflichtmodul entfallenden Lehraufwand in nicht zu beanstandender Weise angesetzt, soweit es sich nach dem Modulhandbuch für den Masterstudiengang in Psychologie an der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität - Masterhandbuch - um Kontaktveranstaltungen mit dem Lehrpersonal handelt (Beschlussabdruck Bl. 11). Den im Selbststudium anfallenden Aufwand hat es nicht berücksichtigt. Ob tatsächlich alle Studierenden die Kontaktveranstaltung besuchen, ist irrelevant. Dies führt nicht dazu, dass die Antragsgegnerin den hierfür vorgesehenen Lehraufwand nicht in ihre Kapazitätsberechnung einstellen durfte oder anteilig kürzen musste. b) Mit der Beschwerde rügt die Antragstellerin weiter die Höhe des auf das Modulelement „betreute Forschung“ (Bezeichnung nach Modulhandbuch: Pflichtmodul C, 2. Teilmodul Mitarbeit in aktuellen Forschungsvorhaben) entfallenden Curricularanteils, den das Verwaltungsgericht in seiner Alternativberechnung mit 0,4 in Ansatz gebracht hat (Beschlussabdruck Bl. 13). Soweit sie hierzu vorträgt, bei dieser Veranstaltung werde keine Einzelbetreuung angeboten, ist das Verwaltungsgericht hiervon in seiner Alternativberechnung auch nicht ausgegangen. Unter Bezugnahme auf die Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz hat es vielmehr eine Gruppengröße von 5 angesetzt. Dazu hat es weiter ausgeführt, für diese im unteren Bereich der Empfehlungen liegende Gruppengröße sei eine konkret studiengangbezogene Begründung vorhanden (Beschlussabdruck Bl. 13). Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 C 66/19 -, juris, Rn. 19. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht in der gebotenen Weise auseinander. c) Schließlich greift auch der Einwand, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass ein Kreditpunkt 30 Zeitstunden entspricht, nicht. Einen solchen Zeitaufwand legt § 3 Satz 5 PO für den hier streitgegenständlichen Studiengang zugrunde. Dass das Verwaltungsgericht hierauf zurückgegriffen hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 2. Ob die Antragstellerin darüber hinaus auch deshalb nicht zum Masterstudium zuzulassen ist, weil sie die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann dahinstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.