OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 Nc 44/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0421.6NC44.20.00
33Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

33 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat weder einen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie mit anwendungsorientiertem Profil noch zum Masterstudiengang Psychologie mit forschungsorientiertem Profil bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –). Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) für das Wintersemester 2020/2021 festgesetzte Höchstzahl von 56 Studienplätzen für das erste Fachsemester des Masterstudiengangs Psychologie mit anwendungsorientiertem Profil und von 27 Studienplätzen für das erste Fachsemester des Masterstudiengangs Psychologie mit forschungsorientiertem Profil an der Universität zu Köln, vgl. Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2020/2021 vom 30. Juni 2020 (GV.NRW. 2020 S. 678), geändert durch Verordnung vom 15. November 2020 (GV.NRW. 2020 S. 1072), die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2020/2021 ist die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 – KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV.NRW. 2018 S. 591). Nach § 3 KapVO NRW 2017 ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5), dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7). 1. Lehrangebot Das Lehrangebot errechnet sich nach § 5 KapVO NRW 2017 anhand des dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputats (Regellehrverpflichtung in Semesterwochenstunden – SWS – , in der Berechnung verdoppelt zur Herstellung des Jahresbezuges) und eventuellen im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zzgl. Lehrauftragsstunden nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft geht zum Berechnungsstichtag (15. September 2020) davon aus, dass im Studienjahr 2020/2021 der Lehreinheit Psychologie 52,28 Personalstellen mit einem Lehrangebot von 256,9 DS (unbereinigt) zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt: Stellenart Deputat Stellen davon HH davon HP davon HPMA DS W 3 Universitätsprofessor 9 5,00 5,00 45,00 W 2 Universitätsprofessor 9 9,00 9,00 81,00 W 2 Universitätsprofessor 13 W 2 Professor 18 W 2/W 3 Hochschuldozent 13 W 1 Juniorprofessor 5 2,00 2,00 10,00 W 1 Juniorprofessor 4 1,00 1,00 4,00 A 15-13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 A 15-13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 1,25 1,25 6,25 A 15-13 Studienrat im Hochschuldienst 13 A 15-12 Abgeord. Beamte u. Richter mit Lehraufgaben 13 A 14 Akad. Oberrat auf Zeit 7 A 13 Akad. Rat auf Zeit 4 4,00 4,00 16,00 A 14-13 Studienrat als Lehrer für Fremdsprachen 20 A 12-11 Fachlehrer (Lehrer für Sozialarbeit u. -pädagogik o. Techn. Lehrer) 20 TV-L Wissenschaftlicher Angestellter FH 1 TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 19,03 11,26 7,47 0,30 76,12 TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 6,25 6,25 50,00 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Dipl.-Sportlehrer 12 3,75 1,25 2,50 45,00 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben 20 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben 24 Lektor 16 1,00 1,00 16,00 Summe 349,37 Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung 0,60 2,00 2,50 Reduzierung des Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung 13,00 13,00 Insgesamt 52,28 42,01 9,97 0,30 338,87 Die Überprüfung und Auswertung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen führt nicht zur Ausweisung weiterer Studienplätze. Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO 2017) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des WissZeitVG eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 12. Februar 2016 – 13 C 21/15 – u.a. und vom 12. Juni 2012 – 13 B 376/12 – m. w. N. Aus diesem Grunde besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, in welche Vergütungsgruppe die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsrechtlich eingruppiert und wie alt diese sind. Ausschlaggebend ist das Lehrdeputat nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an den Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) vom 24. Juni 2009 (GV.NRW. 2009 S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV.NRW. 2016 S. 526). Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der LVV ist von der Kammer und vom OVG NRW in der Vergangenheit sowohl in der Fassung der LVV vom 24. Juni 2009 (GV.NRW. 2009 S. 409) wie auch der Vorgängerregelung vom 30. August 1999 GV.NRW. 1999 S. 518), i. d. F. der Änderungen durch VO vom 21. Februar 2004 (GV.NRW. 2004 S. 120) und vom 29. Mai 2007 (GV.NRW. 2007 S. 198) stets gebilligt worden. Vgl. Beschlüsse der Kammer u.a. vom 29. Dezember 2004 – 6 Nc 682/04 – u.a., 1. Juli 2005 – 6 Nc 71/05 – u.a., 5. Juli 2008 – 6 Nc 82/08 – u.a. und 15. Dezember 2010 – 6 Nc 246/10 – u.a.; Beschlüsse des OVG NRW vom 8. März 2005 – 13 C 126/05 –, vom 9. März 2005 – 13 C 127/05 –, vom 11. März 2005 – 13 C 155/05 – und vom 7. Mai 2009 – 13 C 11/09. Das Deputat der mit Professoren besetzten Stellen war auch nicht mit 13 DS nach § 3 Abs. 2 LVV anzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass abweichend vom Regelfall des § 35 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG NRW) den Stelleninhabern vor dem Inkrafttreten des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. 2006 NRW. S. 310) überwiegend Lehraufgaben ausdrücklich übertragen worden sind, sind bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Hinzukommt, dass der Stellenplan der Antragsgegnerin zu solchen Stellen mit einem Deputat von 13 DS auch nicht schweigt, sondern diese Kategorie ausdrücklich aufführt, auch wenn keiner der W3/W2-Professoren dieser Kategorie zugeordnet werden kann. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Kapazitätsberechnung ein zusätzliches Lehrdeputat aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung von 2,50 DS ausweist. Denn diesbezüglich hat die Antragsgegnerin plausibel dargelegt, dass sechs der acht Inhaber einer Stelle als Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer ein individuell höheres Lehrdeputat in Höhe von 13 DS zukomme. Entsprechend der jeweiligen individuellen Wochenarbeitszeit entsprächen 2,50 DS der Summe der jeweiligen Deputatanteile je 1 DS für die betroffenen Stellen dieser Stellengruppe. Denn nach § 3 Abs. 1 Nr. 16, Abs. 4 Satz 4 LVV haben Lehrkräfte für besondere Aufgaben im Beschäftigtenverhältnis je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben eine Lehrverpflichtung von 12 – 16 DS. Zum Nachweis, dass der hier vorgenommene Ansatz eines Deputats in Höhe von 13 DS jeweils in Auseinandersetzung mit den jeweiligen individuellen weiteren Dienstaufgaben erfolgt ist, hat die Antragsgegnerin im Verfahren 6 L 1797/20 beispielhaft Auszüge von Tätigkeitsbeschreibungen von hier betroffenen Lehrenden übersandt, in welchem die Lehrtätigkeit in Höhe von 13 SWS bzw. 6,5 SWS sowie die sonstigen Dienstaufgaben mit ihren sonstigen Anteilen festgelegt wurden. Hierfür sind die vorgelegten Tätigkeitsbeschreibungen aus Sicht der Kammer entgegen der vereinzelt erhobenen Einwände noch ausreichend. Vgl. hierzu auch Beschluss der Kammer vom 25. März 2020 – 6 Nc 171/19 –. Ob ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 LVV vorliegt, kann hier offenbleiben. Zwar bestimmt § 3 Abs. 3 Satz 1 LVV, dass die Dekanin oder der Dekan studienjährlich überprüft, ob und aus welchen Gründen hinsichtlich der Lehrverpflichtung der Lehrenden u.a. im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV von der Obergrenze der Bandbreite der Lehrverpflichtung abgewichen wurde; dies ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LVV aktenkundig zu machen. Mit dieser Regelung will der Verordnungsgeber sicherstellen, dass in regelmäßigen Abständen überprüft wird, ob die Voraussetzungen, aufgrund derer die Lehrverpflichtung abweichend von der oberen Bandbreite festgesetzt wurde, weiterhin vorliegen. Dagegen verpflichtet § 3 Abs. 3 Satz 1 LVV den Dekan nicht, zum jeweiligen Überprüfungstermin neu über die Abweichung von der oberen Grenze der Bandbreite zu entscheiden. Vorliegend hat das Gericht aufgrund der Angaben der Antragsgegnerin keine durchgreifenden Zweifel, dass die Voraussetzungen für eine Abweichung von der oberen Bandbreite weiterhin vorliegen. Aufgrund des beschriebenen Normzwecks hätte eine etwaige Verletzung des § 3 Abs. 3 LVV auch nicht zur Folge, dass die Lehrverpflichtung am oberen Rand der Bandbreite festzusetzen wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2018 – 13 C 50/18 –, juris, Rn. 9; VG Minden, Beschluss vom 13. Dezember 2018 – 10 Nc 3/18 –, juris, Rn. 42. Die vorgenommene Reduzierung des unbereinigten Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung um 2,00 DS im Rahmen des Lehrdeputats einer unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin beruht auf § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV. Danach ist die Lehrverpflichtung von Lehrenden, die in Absatz 1 nicht besonders aufgeführt sind, wenn sie aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wie die in Absatz 1 Nummer 5, 7, 9 - 12, 16 - 17 genannten Beamtinnen und Beamten wahrnehmen, jeweils um eine Lehrveranstaltungsstunde niedriger festzusetzen, es sei denn, mit ihnen ist die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart. Da die betroffene wissenschaftliche Mitarbeiterin nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin vorliegend Dienstaufgaben, die den Dienstaufgaben einer akademischen Oberrätin auf Zeit mit einer Lehrverpflichtung von 7 DS entsprechen, wahrnimmt, ist ihre Lehrverpflichtung abweichend von den sonstigen unbefristeten wissenschaftlichen Mitarbeitern auf 6 DS festgesetzt worden. Es ist auch nicht zu bestanden, dass zudem eine Reduzierung um 7 DS für eine W2-Professur in Ansatz gebracht worden ist. Hierzu hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt, dass die betreffende W2-Professorin gemeinsam von der Antragsgegnerin mit dem Forschungszentrum Jülich nach dem sogenannten Beurlaubungsmodell („Jülicher Modell“) berufen worden ist. Bei dieser gemeinsamen Berufung werde die Wissenschaftlerin zugleich in eine (W3- oder) W2-Professur einer Hochschule und in eine Leitungs- oder Forschungsposition an einer außerschulischen Forschungseinrichtung berufen. Bei dem Beurlaubungsmodell erfolge eine Berufung auf eine Professur an einer Hochschule bei gleichzeitiger Beurlaubung im dienstlichen Interesse unter Fortfall der Bezüge; zugleich übernehme die gemeinsam berufene Person eine Lehrverpflichtung an der Hochschule von zwei Semesterwochenstunden. Vgl. zum „Jülicher Modell“: https://www.gwk-bonn.de/fileadmin/Redaktion/Dokumente/Papers/GWK-Heft-37-Gemeinsame-Berufungen.pdf (zuletzt abgerufen am 20. April 2021). Insofern seien für die betreffende W2-Professur nur 2 und nicht 9 DS in Ansatz zu bringen. Dies begegnet keinen Bedenken. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Durchbrechung des Stellenprinzips, denn kapazitätsrechtlich ist der Antragsgegnerin für die Berufung der Lehrperson nach dem „Jülicher Modell“ keine reguläre (W3- oder) W2-Planstelle zugewiesen worden, sondern lediglich eine von vornherein mit dem reduzierten Deputat von 2 DS versehene Stelle. Die über die vorgenannten Reduzierungen im Umfang von insgesamt 9 DS (2 DS + 7 DS) hinausgehende – wie die Antragsgegnerin selbst ausführt – fehlerhafte Reduzierung um 4 DS führt aber nicht dazu, dass ungenutzte Kapazitäten zur Verfügung stünden (siehe unten). Von dem in Ansatz zu bringenden Lehrdeputat von 338,87 DS hat die Antragsgegnerin und ihr folgend auch das Ministerium in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Reduzierung um 81,97 DS aufgrund der Bildung der virtuellen Lehreinheit „Bildungswissenschaften“ vorgenommen. Mit der Bildung dieser virtuellen Lehreinheit soll den erhöhten Anforderungen Rechnung getragen werden, die sich in Bezug auf das Fach Bildungswissenschaften in der Lehrerausbildung stellen, vgl. zu dieser Problematik ausführlich VG Münster, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 9 Nc 209/11 – juris, sowie Beschluss vom 5. November 2014 – 9 L 632/14 –. So sind im Rahmen der Lehrerausbildung für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen nach dem Lehrerausbildungsgesetz 2009 sowie der Lehramtszugangsverordnung im Fach Bildungswissenschaften 81 (von insgesamt 300) Leistungspunkten zu erwerben. Beim Lehramt an Grundschulen sind es immerhin noch 64, beim Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie an Berufskollegs noch 41 Leistungspunkte. Die Reduzierung der zur Verfügung stehenden Deputatstunden für eine virtuelle Lehreinheit ist von der Kammer und vom OVG NRW in der Vergangenheit stets gebilligt worden, vgl. z.B. Beschlüsse der Kammer vom 26. Februar 2019 – 6 Nc 93/18 –, 18. Februar 2015 – 6 Nc 89/14 –, vom 13. Januar 2014 – 6 L 1323/13 –, vom 27. Februar 2013 – 6 Nc 210/12 –, vom 29. Februar 2012 – 6 L 1419/11 – sowie Urteil vom 8. August 2013 – 6 K 5477/12 –; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2012 – 13 B 26/12 und 13 B 55/12 – sowie Beschluss vom 5. November 2013 – 13 C 48/13 –. Die Kammer hält auch nach erneuter eingehender Prüfung die Bildung einer virtuellen Lehreinheit mit dem damit verbundenen Deputatabzug für gerechtfertigt. Insbesondere ist gegen die damit verbundene Reduzierung des Studienplatzangebotes in einzelnen Fächern – hier der Psychologie – nichts Grundsätzliches zu erinnern. Die sachlichen Gründe für die Verringerung erweisen sich nach wie vor als tragfähig: Bei der Umsetzung dieser gesetzgeberischen Entscheidung zur Novellierung der Lehrerausbildung durch die Antragsgegnerin kommt dieser ein Organisationsermessen zu. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihr Organisationsermessen sachwidrig ausgeübt hätte: Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar erläutert, dass sich der Abzug der für die Lehrerausbildung notwendigen Deputatstunden in Höhe von 81,97 DS daran orientiert hat, in welchem Umfang die einzelnen Institute der Psychologie bei der Lehrerausbildung mitwirken. So sind das Institut für Entwicklungspsychologie und das Institut für Pädagogische Psychologie mit jeweils 60 % an der Lehrerausbildung beteiligt; für die übrigen Institute der Psychologie beträgt der Anteil an der Lehrerausbildung 20 %. Das Lehrangebot beläuft sich somit auf 256,9 DS (338,87 - 81,97 DS). Diesem Lehrangebot hinzuzurechnende Lehraufträge liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin in Höhe von 16 DS (Sommersemester 2019: 8 DS + Wintersemester 2019/2020: 8 DS) für das gesamte Studienjahr und 8 DS bezogen auf das Wintersemester 2020/21 vor. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unrichtig sind oder sein könnten, sind nicht ersichtlich. Danach beträgt das (unbereinigte) Lehrangebot in der Lehreinheit Psychologie zum Berechnungsstichtag 15. September 2020: 256,9 DS + 8 DS = 264,9 DS. Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 um die Dienstleistungen zu bereinigen, welche die Lehreinheit Psychologie für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium gehen dabei von folgenden Werten aus: Studiengang Lehreinheit CAq Aq/2 CAq x Aq 2 Erziehungswissenschaft, BA Pädagogik 0,43 70,50 30,32 Interkulturelle Kommunikation und Bildung, MA Pädagogik 0,09 13,50 1,22 Intermedia, MA – 2 HF Pädagogik 0,10 12,00 1,20 Intermedia – Medienbildung, Medienkultur, Mediengestaltung, BA Pädagogik 0,12 48,00 5,76 Summe 38,50 Diese Werte sind von der Antragsgegnerin plausibel wie folgt erläutert worden: a) Der errechnete Curricularanteil von 0,43 für den Studiengang Erziehungswissenschaften ergibt sich daraus, dass das Fachstudium im Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft für alle Studierenden verpflichtend vier der fünf Basismodule der Psychologie sowie eines der angebotenen Aufbaumodule vorsieht und das von allen Studierenden zu belegende Ergänzungsmodul (Seminar) von allen am Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft beteiligten Lehreinheiten (Pädagogik, Psychologie, Sonderpädagogik und Musik) zu gleichen Teilen bedient wird, sodass die Lehreinheit mit einem Curricularanteil von 0,429 (gerundet auf 0,43) an der Ausbildung in diesem Studiengang beteiligt ist. Der Studiengang „Erziehungswissenschaften“ nimmt nur im Wintersemester Studienanfänger auf. Die Studienanfängerzahl beträgt nach Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2020/2021 vom 30. Juni 2020 (GV.NRW. 2020 S. 678), geändert durch Verordnung vom 15. November 2020 (GV.NRW. 2020 S. 1072), 170 Studienplätze. Ausgehend von einem Schwundfaktor in Höhe von 0,83 (von 0,828 aufgerundet) beträgt die schwundbereinigte Zulassungszahl 141, sodass sich als hälftiger Wert 70,50 ergibt. b) Auch bestehen keine Bedenken bezüglich des von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Curricularanteils bezüglich des Bachelorstudiengangs Intermedia – Medienbildung, Medienkultur, Mediengestaltung. Der Curricularanteil von 0,12 beruht darauf, dass das Fachstudium Intermedia verpflichtend für alle Studierenden das Ergänzungsmodul „Medienpsychologie“ vorsieht, das von der Lehreinheit Psychologie erbracht wird. Gemessen am Gesamtwert von 1,68 bemisst sich der von der Lehreinheit Psychologie erbrachte Lehraufwand (Curricularanteil) mit 0,12 (abgerundet von 0,124). Anhaltspunkte dafür, dass dieser von der Antragsgegnerin konkretisierte Wert fehlerhaft sein könnte, sind nicht ersichtlich. Ausweislich der Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2020/2021 vom 30. Juni 2020 (GV.NRW. 2020 S. 678), geändert durch Verordnung vom 15. November 2020 (GV.NRW. 2020 S. 1072), beträgt die Zulassungszahl für diesen Studiengang 114 und zwar für das gesamte Studienjahr, da eine Aufnahme nur zum Wintersemester erfolgt. Bei einem Schwund von 0,84 (aufgerundet von 0,8388) beträgt die schwundbereinigte Zulassungszahl 96 (aufgerundet von 95,76, der Wert Aq/2 mithin 48,00. c) Der in Ansatz gebrachte Curricularanteil für den Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation und Bildung in Höhe von 0,09 ergibt sich daraus, dass in diesem Studiengang verbindlich das Basismodul 5 „Sozial- und Kommunikationspsychologie“ und ein Ergänzungsmodul vorgesehen sind. Die Lehreinheit Psychologie ist – bezogen auf einen Bandbreitenhöchstwert von 1,5 – mit einem Curricularanteil von 0,09 an dem Masterstudiengang beteiligt. Dass dieser von der Antragsgegnerin ermittelte Wert von 0,09 (0,0903) fehlerhaft sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die Zulassungszahl in diesem Studiengang beträgt nach Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2020/2021 vom 30. Juni 2020 (GV.NRW. 2020 S. 678), geändert durch Verordnung vom 15. November 2020 (GV.NRW. 2020 S. 1072), 27 Studierende, wobei in diesem Studiengang ebenfalls nur im Wintersemester Studierende aufgenommen werden. Bei einem Schwund von 0,99 (abgerundet von 0,9920) beträgt die schwundbereinigte Zulassungszahl 27 (aufgerundet von 26,73), der Wert Aq/2 mithin 13,50. d) Auch der Wert für den Masterstudiengang Intermedia (2 HF) begegnet keinen Beanstandungen: Insoweit hat die Antragsgegnerin einen Curricularanteil von 0,10 angesetzt. Dieser beruht darauf, dass in diesem Studiengang für alle Studierenden verpflichtend die Belegung von 3 von 4 Basismodulen vorgesehen ist, wobei ein mögliches Basismodul – „Medienpsychologie“ – von der Lehreinheit Psychologie erbracht wird. Von dem Gesamtcurricularwert 0,677 entfällt ein Curricularanteil von 0,100 auf dieses Modul. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die Zulassungszahl in diesem nur zum Wintersemester startenden Studiengang beträgt nach Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2020/2021 vom 30. Juni 2020 (GV.NRW. 2020 S. 678), geändert durch Verordnung vom 15. November 2020 (GV.NRW. 2020 S. 1072), 26 Studierende. Ausgehend von einem Schwundfaktor in Höhe von 0,91 (abgerundet von 0,9138) beträgt die schwundbereinigte Zulassungszahl 24 (aufgerundet von 23,66), sodass sich als hälftiger Wert 12,00 ergibt. Das bereinigte Lehrangebot je Semester der Lehreinheit Psychologie beläuft sich demzufolge auf 226,4 DS (264,9 DS – 38,50 DS) bzw. 452,8 DS pro Studienjahr. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Auf der Lehrnachfrageseite hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft den gewichteten Curricularanteil (CA) von 2,54 angesetzt. Dieser ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 7 Satz 1 KapVO NRW 2017 erfolgt die Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf alle der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge mit Hilfe der Anteilquote. Die Antragsgegnerin hat diese Anteilquoten in Anwendung des § 7 Satz 2 KapVO NRW 2017 aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischer Gesichtspunkte im Einvernehmen mit dem Ministerium gebildet. Nach § 7 Satz 3 KapVO NRW 2017 gelten bei – wie hier – zulassungsbeschränkten Studiengängen die Bewerberzahlen des Vorjahres als geeignetes Kriterium. Dieses Kriterium hat die Antragsgegnerin – wie auch in der Vergangenheit (vgl. § 7 Satz 3 KapVO NRW 2010) – vorliegend bei der Bildung der Anteilquote angewendet, indem sie die eingeschriebenen Studienanfängerinnen und -anfänger der Lehreinheit Psychologie im Wintersemester 2019/2020 herangezogen hat (Bachelor: 124; Master anwendungsorientiert: 57; Master forschungsorientiert: 30). Die so gebildete Anteilquote beträgt demnach für den Bachelorstudiengang gerundet 0,588 (124/211) und für die beiden Masterstudiengänge 0,27 (anwendungsorientiertes Profil) bzw. 0,142 (forschungsorientiertes Profil) (57/211 bzw. 30/211). Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Namentlich ist die vorgenommene Verteilung insgesamt kapazitätsneutral, denn die in der Lehreinheit vorhandene Lehrkapazität bleibt vollumfänglich erhalten. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 26. Juni 2013 – 13 C 47/13 –, verlangt das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden. Dass hiergegen verstoßen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand, die Antragsgegnerin habe bei der Bildung der Anteilquoten nicht die – etwa infolge des Wegfalls von geplanten Auslandsaufenthalten – erhöhte Nachfrage nach Studienplätzen im streitgegenständlichen Lernbereich infolge der Corona-Pandemie berücksichtigt. Denn eine solche Veränderung der Anteilquote ist per se ungeeignet, eine solche eventuell erhöhte Nachfrage im Studiengang zu bedienen, da sie nicht zu einer Erhöhung der Kapazität, sondern lediglich zu einer abweichenden Verteilung der Kapazität führt. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – 15 Nc 44/20 –, juris, Rn. 116. Des Weiteren begegnet auch die Ermittlung des Ausbildungsaufwandes keinen Bedenken: Der CNW für den Diplomstudiengang Psychologie betrug nach Anlage 2 zur KapVO i. d. F vom 12. August 2003 (GV.NRW. 2003 S. 544) 4,0. Dabei hat die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium nach Anmerkung 1 der Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 80 % des Normwerts für den Bachelorstudiengang (= 3,20) und für den Masterstudiengang 40 % (= 1,60) zugrunde gelegt. Gegen diese Ermittlung des CNW ist rechtlich nichts einzuwenden, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012 – 13 B 26/12 –, juris Rn. 21 f. Insbesondere bedurfte es keiner Festsetzung der Curricular(norm)werte durch Rechtsverordnung oder Satzung. Ein solcher genereller Normvorbehalt lässt sich weder dem nordrhein-westfälischen Hochschulzulassungsrecht noch dem Verfassungsrecht entnehmen. Nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2017 wird der gewichtete Curriculareigenanteil durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2017 festgestellten Anteilquote ermittelt. Der Curriculareigenanteil entspricht dem Curricularanteil, denn ein Dienstleistungsimport aus anderen Lehreinheiten findet weder im Bachelor- noch in den beiden Masterstudiengängen statt. Unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 3,20 für den Bachelorstudiengang und jeweils 1,60 für die beiden Masterstudiengänge ergibt sich folgende Berechnung: 3,20 x 0,588 = 1,8816 1,60 x 0,270 = 0,432 1,60 x 0,142 = 0,2272 Die Summe der drei vorgenannten Produkte und damit der gewichtete Curricular(eigen)anteil beträgt 2,5408. Nach der Formel des § 3 KapVO NRW 2017 errechnet sich demzufolge die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie wie folgt: 2 x 226,4 DS (= 452,8 DS) / 2,54 = 178,27 (aufgerundet) Entsprechend der oben ermittelten Anteilquote resultieren hieraus für den Masterstudiengang Psychologie mit anwendungsorientiertem Profil 48,1329 (178,27 x 0,27), gerundet 48 und für den Masterstudiengang Psychologie mit forschungsorientiertem Profil 25,31434 (178,27 x 0,142), gerundet 25 Studienplätze. Im Wintersemester 2020/2021 stehen somit im Masterstudiengang Psychologie mit anwendungsorientiertem Profil insgesamt 48 und im Masterstudiengang Psychologie mit forschungsorientiertem Profil insgesamt 25 Studienplätze zur Verfügung. 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine Reduzierung der Zulassungszahl nach § 8 KapVO NRW 2017 sind nicht ersichtlich. Unter Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors von 1/1,00 für den Masterstudiengang Psychologie mit anwendungsorientiertem Profil und von 1/0,95 für den Masterstudiengang Psychologie mit forschungsorientiertem Profil nach dem Hamburger Modell errechnet sich für den Masterstudiengang Psychologie mit anwendungsorientiertem Profil eine Zulassungszahl von 48 (48/1,00 = 48) und von 26 (25/0,95 = 26) für den Masterstudiengang mit forschungsorientiertem Profil. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Anwendung des hier zur Schwundberechnung herangezogenen Hamburger Modells begegnet keinen Bedenken, vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2010 – 13 C 235/10 –, vom 25. Februar 2008 – 13 C 55/08 – und vom 8. Mai 2008 – 13 C 150/08 –, jeweils juris. Soweit – wie bereits ausgeführt – die Antragsgegnerin selbst einräumt, weitere 4 DS in die Berechnung einzustellen gewesen sind, stehen nach Durchführung der weiteren Rechenschritte 460,8 [(226,4 + 4) × 2] / 2,54 = 181,42 × 0,27 = 48,98 bzw. 460,8 [(226,4 + 4) × 2] / 2,54 = 181,42 × 0,142 = 25,76 26 / 0,95 = 27,37 im Masterstudiengang Psychologie mit anwendungsorientiertem Profil insgesamt 49 und im Masterstudiengang Psychologie mit forschungsorientiertem Profil insgesamt 27 Studienplätze zur Verfügung. Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird, die Berechnung des Dienstleistungsexports sei unter Berücksichtigung der im Modulhandbuch genannten Gruppengrößen in Bezug auf die Vorlesungen in den Basismodulen 1 bis 5 im Studiengang Erziehungswissenschaften sowie die Vorlesung Medienpsychologie und die Übung Medienpsychologie im Studiengang Intermedia (Bachelor) zu korrigieren, führt dies hier jedenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn legt man die im Modulhandbuch genannten Gruppengrößen, die entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht von vornherein für die Berechnung der Aufnahmekapazitäten unanwendbar erscheinen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2021 – 13 C 1/21 –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – 15 Nc 44/20 –, juris, Rn. 60 ff.; Empfehlungen zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005, Kernforderungen 4.; Aufgaben der Hochschulen, https://www.hrk.de/positionen/beschluss/detail/empfehlung-zur-sicherung-der-qualitaet-von-studium-und-lehre-in-bachelor-und-masterstudiengaengen/ (zuletzt abgerufen am 20. April 2021), und deren Berücksichtigung auch der Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2015 – 6 Nc 170/14 –, juris, Rn. 51 f. nicht grundsätzlich entgegenstehen dürfte, würde der hypothetische Dienstleistungsexport 24,34 DS (zur Berechnung im Einzelnen siehe Seite 3 f. des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 11. März 2021 im Verfahren 6 L 1797/20) und das bereinigte Lehrangebot damit 481,12 DS bzw. unter Berücksichtigung der 4 zusätzlichen Deputatstunden 489,12 DS betragen. Damit stünden nach Durchführung der weiteren Rechenschritte 481,12 / 2,54 = 189,42 × 0,27 = 51,14 = 51 / 1 = 51 bzw. 489,12 /2,54 = 192,57 × 0,27 = 51,99 = 52 / 1 = 52 im Masterstudiengang Psychologie mit anwendungsorientiertes Profil insgesamt 51 bzw. 52 Studienplätze und im Masterstudiengang Psychologie mit forschungsorientiertem Profil 481,12 / 2,54 = 189,42 × 0,142 = 26,89 = 27 / 0,95 = 28 bzw. 489,12 /2,54 = 192,57 × 0,142 = 27,34 = 27 / 0,95 = 28 insgesamt 28 Studienplätze zur Verfügung. 4. Erschöpfung der Kapazität Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2020/2021 im ersten Fachsemester des Masterstudiengangs Psychologie mit anwendungsorientiertem Profil tatsächlich 57 Studierende (Stand: 11. März 2021) und im Masterstudiengang Psychologie mit forschungsorientiertem Profil tatsächlich 29 Studierende eingeschrieben (Stand: 11. März 2021). Beurlaubte oder bereits eingeschriebene und wieder exmatrikulierte Studierende sind in dieser Zahl nicht enthalten. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nicht. Eine ungenutzte Kapazität liegt angesichts der Einschreibung von 57 bzw. 29 Studierenden nicht vor. Die Diskrepanz zwischen der berechneten Kapazität einerseits sowie der festgesetzten und tatsächlich eingeschriebenen Studierenden andererseits stellt keine erhebliche Überbuchung dar, die sich unter Umständen entsprechend kapazitätserhöhend auswirken könnte. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 45 Abs. 1 Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 2. März 2009 – 13 C 278/08 –, juris), der sich die Kammer anschließt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.