Beschluss
15 A 945/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0303.15A945.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Kläger kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht beanspruchen. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG allerdings nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe jedoch dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils mit weiteren Nachweisen. Anforderungen an die Darlegung einer solchen Erfolgsaussicht bestehen im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auch für Rechtssuchende, die nicht anwaltlich vertreten sind. Geht es - wie hier - um Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung, ist der Kläger gehalten, zumindest in groben Zügen und nach Laienart diejenigen Angaben zu machen, die für eine summarische Überprüfung der Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsmittels notwendig sind. Dazu ist in groben Zügen (mindestens) einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zu benennen und fallbezogen zu konkretisieren. Das kann grundsätzlich auch von einem noch nicht anwaltlich vertretenen Rechtssuchenden erwartet werden. Die - wie gesagt grobe und dem Laienverständnis angepasste - Darlegung muss auch im Prozesskostenhilfeverfahren innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, das heißt innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils, erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 2019 - 4 A 1422/19 -, juris Rn. 3, vom 22. Juni 2017 - 15 A 1401/16 -, vom 10. Mai 2016 - 15 A 938/16 -, vom 5. Mai 2015 - 15 A 602/15 -, vom 7. Oktober 2013- 2 A 953/12 -, juris Rn. 6, und vom 25. Juli 2013- 16 A 1333/13 -, juris Rn. 5 ff; entsprechend zur Darlegungspflicht im Revisionszulassungsrecht: BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 5 PKH 8.17 D -, juris Rn. 2, und vom 11. Februar 2015- 5 PKH 12.15 D -, juris Rn. 2; zu einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde: BVerfG, Beschluss vom 24. August 2017 - 2 BvR 1879/17 -, juris. An einer diesen Anforderungen genügenden Darlegung fehlt es. Aus der Begründung in der Antragsschrift vom 23. März 2020 ergibt sich nicht, dass ein Berufungszulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen könnte. Insbesondere bietet der Vortrag des Klägers keinen Anhalt für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der einleitende Vortrag des Klägers dazu, dass „mehrfach Nichtigkeitsantrag nach FamFG (§ 48 FamFG i. V. § 579 ZPO und § 580 ZPO) gestellt“ worden sei, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG zum Aktenzeichen 15 VA 13/18 sei bereits rechtskräftig abgeschlossen, so dass ein verwaltungsverfahrensrechtlicher Akteneinsichtsanspruch nicht mehr in Betracht komme (S. 9 des Urteils), nicht in Frage. Die Rechtskraft der verfahrensabschließenden Entscheidung wird erst durch eine erfolgreiche Wiederaufnahmeklage i. S. v. § 578 ZPO durchbrochen, nicht schon dadurch, dass eine solche anhängig gemacht wird. Zum Erfolg seiner „Nichtigkeitsanträge“ trägt der Kläger nichts vor. Der nachfolgende Einwand des Klägers, es sei sein Recht verkannt worden, „sich nach der Willensbildung über das Ergebnis der WillensbiIdung zu informieren“, bezieht sich offenbar auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW (S. 12 ff. des Urteils), vermag deren Richtigkeit aber auch nicht (ansatzweise) in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat hierbei unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts darauf abgestellt, dass zwischen den Grundlagen und Ergebnissen der Willensbildung auf der einen Seite und dem eigentlichen Prozess der Willensbildung auf der anderen Seite zu unterscheiden sei. Der besagte Ausschlussgrund schütze in erster Linie solche Aktenteile, aus denen der Prozess der Willensbildung „herausgelesen“ werden könne, wie dies etwa bei Vermerken oder Niederschriften über innerbehördliche Beratschlagungen und Diskussionen denkbar sei, und auch für Anordnungen, Äußerungen und Hinweise gelte, die die Willensbildung steuern sollten. Der Beklagte habe das Vorliegen des Ausschlussgrundes hinreichend substantiiert dargelegt. Nach seinen Ausführungen gehe es bei den in Rede stehenden Aktenbestandteilen um Schriftstücke und Vermerke, die von „mehreren Beteiligten“ erstellt worden seien und „unterschiedliche Bewertungen und Diskussionsbeiträge“ enthielten. Aus der Akte ergebe sich ein „Für und Wider“ hinsichtlich der behandelten Fragen im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne. Dieser Würdigung hält der Kläger nichts Substantielles entgegen. Inwiefern er in den zugrunde liegenden Verfahren nicht „über das Ergebnis der Willensbildung“ informiert worden sein soll, erschließt sich nicht. Seine weiter aufgeworfene Frage, „ob es sich um eine Willensbildung gehandelt hat oder durch den Präsidenten des Oberlandesgericht (Verfügung) ein Absprache getroffen worden ist zum Nachteil des Antragsstellers“, gibt nicht zu erkennen, weshalb die streitgegenständlichen Aktenbestandteile - gemessen an den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstäben - nicht mehr dem geschützten Bereich des Prozesses der Willensbildung unterfallen sollen. Soweit der Kläger auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 2/18 - verweist, ist damit nicht in Zweifel gezogen, dass die Handhabung der Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne innerhalb der Justizverwaltung - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - kontrovers diskutiert worden sein kann, insbesondere in der Zeit vor jener Entscheidung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).