Beschluss
12 E 51/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0312.12E51.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Klage Prozesskostenhilfe (offenbar unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. X. D. aus E. ) zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Recht abgelehnt. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -. Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat mit dem bisherigen Klageantrag keine hinreichende Erfolgschance. Die Klägerin begehrt ausweislich ihres in der Klageschrift vom 14. Dezember 2018 formulierten Antrags im Wege der insoweit auch statthaften Anfechtungsklage, zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage vgl. nur Trenk-Hinterberger, in: Krahmer/Trenk-Hinterberger, SGB I, 4. Aufl. 2020, § 66 Rn. 23, lediglich die Aufhebung des auf § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I gestützten Versagungsbescheids der Beklagten vom 3. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreises Viersen vom 13. November 2018. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheids ist allein danach zu beurteilen, ob die in dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen bei seinem Erlass erfüllt waren; ein erst durch eine während des Rechtsmittelverfahrens nachgeholte Mitwirkung erbrachter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen des geltend gemachten Sozialleistungsanspruchs ist für die Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I unerheblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985 - 5 C 133.81 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 12 E 1493/09 -, juris Rn. 3. Nicht zu Unrecht verweist die Klägerin zwar darauf, dass (für eine Anfechtungsklage) grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids als letzter Behördenentscheidung maßgeblich ist. § 66 SGB I ist aber als eigenständige Sanktionsnorm eingeführt worden, die ausweislich des Gesetzeswortlauts "bis zur Nachholung der Mitwirkung" greifen soll. Die damit ermöglichte Sanktionierung von Mitwirkungspflichtverletzungen würde an Wirkung einbüßen, wenn der die Rechtsfolge auslösende Mitwirkungsmangel rückwirkend geheilt werden könnte. Die nachgeholte Mitwirkung gewinnt erst für die Entscheidung über die künftige Gewährung der beantragten Sozialleistung vom Zeitpunkt der Nachholung der Mitwirkung an insoweit Bedeutung, als sie dem Nachweis der Voraussetzungen des geltend gemachten Sozialleistungsanspruchs zu dienen geeignet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985 - 5 C 133.81 -, a. a. O. Rn. 15. Soweit die Ausgangsbehörde zu Recht das Vorliegen der Versagungsvoraussetzungen des § 66 Abs. 1 SGB I angenommen hat, ändert eine Nachholung der Mitwirkung während des Widerspruchsverfahrens daran jedenfalls für die Zeit bis zur Mitwirkung materiell-rechtlich nichts. Zutreffend weist die Klägerin ferner darauf hin, dass die Beklagte eine Vollständigkeit der Unterlagen zum 25. September 2018 bestätigt und Wohngeld mit Wirkung ab dem 1. September 2018 bewilligt hat. Selbst wenn der Kreis W. als Widerspruchsbehörde vor diesem Hintergrund voraussichtlich zu Unrecht angenommen haben sollte, dass im Zeitpunkt seiner Widerspruchsentscheidung vom 13. November 2018 weiterhin die erforderliche Mitwirkung nicht nachgeholt worden sei, wäre die Klägerin aber insoweit - also für die Zeit ab September 2018 - durch den hier streitgegenständlichen Versagungsbescheid nicht mehr beschwert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2019 - 5 C 2.18 -, juris Rn. 35, sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).