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Urteil

7 A 4950/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0317.7A4950.18.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid entsprechend ihres am 27.10.2015 gestellten Antrags zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid entsprechend ihres am 27.10.2015 gestellten Antrags zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Erweiterung eines Lebensmittel-Discountmarkts auf 931,80 m² Verkaufsfläche. Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 00, Flurstück 000, C.---straße 00 in G. einen Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 799,80 m². Mit Antrag vom 27.9.2013 stellte die Klägerin einen Bauantrag für die Erweiterung des Lebensmitteldiscountmarkts um 132 m² auf eine Verkaufsfläche von 931,80 m². Mit Schreiben vom 25.9.2015 teilte die Klägerin mit, hilfsweise auch die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheides zu beantragen. Mit Schreiben vom 21.10.2015 (Eingang am 27.10.2015) stellte sie folgende Frage zur Entscheidung: "Vgl. Antrag vom 25.9.2015 (Ist die Erweiterung bauplanungsrechtlich (hilfsweise beschränkt auf die Prüfung der zulässigen Nutzungsart) zulässig?" Am 27.10.2015 beschloss der Rat der Beklagten die Aufstellung des einfachen Bebauungsplans für den Bereich G. östlich der C.---straße (L 000) und südlich der I. Gleise gemäß § 9 Abs. 2a und 2b BauGB im vereinfachten Verfahren, mit dem Ziel der Steuerung des Einzelhandels und kerngebietstypischer Vergnügungsstätten in diesem Bereich. Zur Begründung heißt es zur Einzelhandelssteuerung u. a., der Bereich sei im Regionalplan als Gewerbe- und Industriebereich dargestellt. Seitens der Verwaltung sei die Einschätzung vertreten worden, dass sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfüge, jedoch die Verträglichkeit nach § 34 Abs. 3 BauGB gutachterlich nachgewiesen werden müsse. Dieses Gutachten liege der Verwaltung seit Mai 2015 vor. Sie gehe davon aus, dass die C.---straße keine trennende Wirkung habe und die westlich der C.---straße angesiedelten großflächigen Einzelhandelsbetriebe prägende Vorbildwirkung hätten. Diese Einschätzung der Genehmigungsfähigkeit teile die Bezirksregierung Köln jedoch nicht. Die Verwaltung beabsichtige der Aufforderung der Bezirksregierung folgend, weitere Ansiedlungen oder Erweiterungen planungsrechtlich zu steuern. Ebenfalls am 27.10.2015 beschloss der Rat eine Veränderungssperre für das Plangebiet. Beide Beschlüsse wurden im Amtsblatt der Beklagten vom 16.11.2015 bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 7.12.2015 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides unter Hinweis auf die Veränderungssperre ab und führte aus, mangels eines entsprechenden Vorbildes sei das Vorhaben auch i. S. d. § 34 BauGB unzulässig. Daraufhin hat die Klägerin am 17.12.2015 Klage erhoben. Der Rat der Beklagten hat am 10.7.2018 den Bebauungsplan Nr. 00 F für den Bereich "Östlich der C.---straße (L 000) und südlich der I. -Gleise" - als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Beklagten vom 6.8.2018. Der Bebauungsplan teilt das Plangebiet in zwei Teilbereiche. Das Vorhabengrundstück liegt im Teilbereich 1. In der Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen heißt es: „Einzelhandel Gemäß § 9 Abs. 2a Baugesetzbuch (BauGB) wird festgesetzt, dass von den nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen Vorhaben jegliche Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten sowie großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten der im Anhang zu diesen Festsetzungen aufgeführten „G1. Liste“ im räumlichen Geltungsbereich (Teilbereich 1 und 2) des Bebauungsplans nicht zulässig sind.“ Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen trifft Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt: Der Bebauungsplan sei unwirksam und könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Der vollständige Einzelhandelsausschluss sei nicht von § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt. In der Planbegründung werde der vollständige Einzelhandels-ausschluss damit begründet, dass der Ausschluss von großflächigen Einzelhandelsbetrieben vor dem Hintergrund der Ausweisung eines Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzungen im Regionalplan erforderlich sei. Dies rechtfertige nicht den umfassenden Einzelhandelsausschluss (großflächiger Einzelhandel mit (nicht)zentrenrelevanten Sortimenten). Der Bebauungsplan sei im Hinblick auf die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet sowie ihre konkreten Erweiterungsabsichten auch abwägungsfehlerhaft. Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich somit nach § 34 BauGB. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks sei keinem der Gebiete der Baunutzungsverordnung zuzurechnen und somit als Gemengelage zu qualifizieren. Mit dem Einzelhandelsbetrieb der Firma E. (Kostümhandel) und dem Gartencenter bestünden zwei Einzelhandelsprojekte im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als Vorbild. Bei der Beurteilung der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB sei zu berücksichtigen, dass die C.---straße lediglich südlich des Kreisverkehrs vierspurig ausgebaut sei. Insbesondere unter Berücksichtigung der Wirkung der oberhalb des Straßenniveaus verlaufenden Bahntrasse könne nicht davon ausgegangen werden, dass die zu beurteilende nähere Umgebung nördlich des Kreisverkehrs ebenfalls durch die C.---straße beendet werde. Dem vorgelegten Gutachten lasse sich entnehmen, dass keine Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten seien. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 7.12.2015 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zur Nutzungsänderung einer Lagerfläche in eine Verkaufsfläche des Objektes C.---straße 00 in G. , Gemarkung G. , Flur 00, Flurstück 000 zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Das Vorhaben sei auch nach § 34 BauGB unzulässig. Im Bereich der östlichen C.---straße befinde sich kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit Vorbildwirkung. Es handele sich bei der zu betrachtenden näheren Umgebung um ein Gewerbegebiet. Die westlich der C.---straße gelegenen Grundstücksnutzungen lägen außerhalb der zu betrachtenden näheren Umgebung, da die C.---straße eine trennende Wirkung habe. Die Betriebe des Gartencenters und des Kostümhandels befänden sich in einem festgesetzten Sondergebiet außerhalb der zu betrachtenden näheren Umgebung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 28.11.2018 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Dem Vorhaben stehe die textliche Festsetzung des Bebauungsplans vom 6.8.2018 entgegen. Es könne offen bleiben, ob der Bebauungsplan wirksam sei. Es sei schon zweifelhaft, ob der Bebauungsplan - jedenfalls auch - hinsichtlich des kompletten Ausschlusses großflächigen Einzelhandels zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche aufgestellt worden sei. Darüber hinaus begegne die Abwägungsentscheidung Bedenken, soweit vorhandene Nutzungen auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt worden seien. Letztlich könne dies jedoch dahinstehen, da das Vorhaben auch nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich unzulässig sei. In der maßgeblichen näheren Umgebung fehle es an einem prägenden Vorbild für das Vorhaben. Die nähere Umgebung reiche in nördlicher Richtung bis zur Bahntrasse, in südöstlicher Richtung bis zur I1.---straße und ende westlich an der C.---straße . Die Bereiche südwestlich und westlich der C.---straße seien nicht mehr prägend, da der C.---straße städtebaulich eine trennende Wirkung zukomme. Die Ausstrahlungswirkung der zwei großflächigen Einzelhandelsbetriebe westlich der C.---straße reiche nicht so weit, dass sie die Trennung überwinden könnte. Der Rat der Beklagten hat am 8.9.2020 die Durchführung einer erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Aufstellung erfolgte als einfacher Bebauungsplan i. S. v. § 30 Abs. 3 i. V. m. § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren. Die Bekanntmachung unter Angabe des Auslegungszeitraums vom 21.9.2020 bis einschließlich 22.10.2020 erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 11.9.2020. Am 15.12.2020 hat der Rat der Beklagten den Bebauungsplan mit Rückwirkung zum 6.8.2018 erneut als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt vom 11.1.2021. Das Plangebiet wird nunmehr in 3 Teilbereiche gegliedert. In dieser Fassung des Bebauungsplans heißt es in den textlichen Festsetzungen: "Gemäß § 9 Abs. 2a Baugesetzbuch (BauGB) wird festgesetzt, dass im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der im Anhang zu diesen Festsetzungen aufgeführten „G1. Liste“ nicht zulässig sind. Abweichend von dieser Festsetzung sind in den Teilbereichen 1, 2 und 3 Einzelhandelsbetriebe mit nicht großflächiger Verkaufsfläche auch mit einem zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortiment wie folgt zulässig: • Teilbereich 1: Lebensmitteldiscounter • Teilbereich 2: Getränkefachmärkte • Teilbereich 3: Ausnahmsweise Tankstellenshops." Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan Nr. 00 F in der Fassung vom 10.7.2018 sei unwirksam. Er sei abwägungsfehlerhaft. Ihre konkreten Erweiterungsabsichten seien im Rahmen der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB nicht vor. Der umfassende Einzelhandelsausschluss sei städtebaulich nicht gerechtfertigt und nicht hinreichend begründet worden. Auch der am 11.1.2021 rückwirkend in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 00 F sei unwirksam. Die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens sei nicht zulässig gewesen, da nahezu sämtliche Regelungen des Ursprungsplans geändert und somit Grundzüge der Planung tangiert worden seien. Zudem sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft. Es sei schon kein überwiegendes öffentliches Interesse für die Beschränkung von zentrenrelevanten Randsortimenten erkennbar. Ebenso sei es abwägungsfehlerhaft, dass- anders als in den Teilbereichen 1 und 2 - Tankstellenshops im Teilbereich 3 nur ausnahmsweise zulässig seien. Zudem lasse der Bebauungsplan die für eine Satzung ausreichende Bestimmtheit vermissen. Es sei unklar, ob sich in den Teilbereichen auch mehrere der dort benannten Betriebe ansiedeln könnten. Sollte dies der Fall sein, wäre dies abwägungsfehlerhaft, soweit sich einerseits zwei kleinflächige Lebensmitteldiscountmärkte ansiedeln könnten, die vorliegend begehrte Erweiterung der Verkaufsfläche dagegen nicht zulässig sei. Verstehe man die Regelung dergestalt, dass von den benannten Betriebsformen in den Teilbereichen nur jeweils ein Markt zulässig sei, wäre diese Beschränkung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässig. Das Vorhaben sei gemäß § 34 BauGB zulässig. Es füge sich hinsichtlich der Nutzungsart in die maßgebliche nähere Umgebung ein. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Senats könne das Bestehen oder Nichtbestehen von Sichtbeziehungen für die Abgrenzung von näherer und fernerer Umgebung ein berücksichtigungsfähiger Aspekt sein. Danach spreche alles dafür, dass die beiden großflächigen Einzelhandelsbetriebe (E1. Gartencenter, E. Kostümhandel) zur näheren Umgebung des Baugrundstücks gehörten. Zwischen den Betrieben und dem Vorhabenstandort liege eine Entfernung von ca. 140 m. Entscheidend sei, dass sehr gute Sichtbeziehungen zwischen den Bereichen bestünden. Der C.---straße komme auch keine trennende Wirkung zu. Der Umstand, dass die C.---straße vor dem Kreisel und nach der Unterführung über vier Spuren verfüge, könne nicht in Ansatz gebracht werden, da sie im maßgeblichen Bereich lediglich über zwei Fahrspuren verfüge. Dem Kreisel komme entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine verbindende Wirkung zu. Er verhindere eine schnelle Durchfahrt und sorge dafür, dass zwischen den Bereichen "ampellos" gewechselt werden könne. Auch die Absenkung der Straße in Richtung Norden spreche gegen eine trennende Wirkung, weil die Straße dadurch weniger sichtbar sei. Maßgeblich sei die Würdigung des Einzelfalls. Es gehe um die Frage, wie weit die prägende Wirkung von zwei anderen Einzelhandelsbetrieben reiche, die jeweils über mehrere 1.000 m² Verkaufsfläche und eine große Stellplatzanlage verfügten. Das Gebäude von E. besitze eine 12 m hohe und 130 m lange Fassade. Auch sei zu berücksichtigen, dass die E. Filiale rund um Halloween, das Oktoberfest und insbesondere zu Karneval derart stark frequentiert werde, dass es kaum Parkplätze in der Umgebung gebe und die Kunden selbst ihren Parkplatz nutzten, um bei E. Einkäufe zu tätigen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (Az.: 23 K 7252/15) die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 7.12.2015 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zur Nutzungsänderung einer Lagerfläche in eine Verkaufsfläche des Objekts C.---straße 00 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Es sei davon auszugehen, dass die Zulassung des Vorhabens nicht nur die Versorgungsfunktion des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt beeinträchtige, sondern auch die empfohlene Entwicklung eines Nahversorgungszentrums Bachem verhindere. Es solle eine weitere Schwächung des Standortes C1. vermieden und die städtebauliche Fortentwicklung des Ortsteilzentrums in Richtung eines zentralen Versorgungsbereiches vorangetrieben werden. Dies entspreche der Empfehlung des Einzelhandelskonzepts. Jedenfalls der geänderte Bebauungsplan stehe der Erteilung des begehrten Vorbescheides entgegen. Das ergänzende Verfahren sei fehlerfrei durchgeführt worden. Etwaige Festsetzungsfehler des Ursprungsbebauungsplans und etwaige Fehler im Abwägungsvorgang bei seiner Beschlussfassung als Satzung seien nicht von solcher Art und Schwere gewesen, dass sie die Planungen als Ganzes von vornherein infrage gestellt hätten. Der Verzicht auf die Festsetzungen zur Steuerung von Vergnügungsstätten berühre den Planinhalt des Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB nicht. Planerische Zielsetzung sei der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten (Kern-)Sortimenten. An dieser Zielsetzung des Ursprungsplans halte auch der Bebauungsplan in seiner geänderten Fassung fest. Dieser sei lediglich um jeweils räumlich beschränkte Rückausnahmen für die drei im Plangebiet vorhandenen Einzelhandelsbetriebe mit zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Sortimenten ergänzt worden. Damit sei ein möglicher Mangel im Abwägungsvorgang durch eine inhaltliche Berücksichtigung der Interessen der Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet an einer fortbestehenden Zulässigkeit der vorhandenen Nutzungen geheilt worden. Der geänderte Plan sei auch nicht abwägungsfehlerhaft. Von dem Einzelhandelsausschluss würden nur Einzelhandelsbetriebe mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten erfasst. Es liege kein Bestimmtheitsmangel vor. Die Festsetzungen zu den Teilflächen seien ausdrücklich im Plural formuliert. Soweit die Klägerin meine, dass sich „ohne weiteres“ in den jeweiligen Teilflächen auch mehrere der bezeichneten Betriebe ansiedeln könnten, sei dies angesichts der räumlichen Begrenzung jedenfalls der Teilflächen 1 und 2 bei einem realistischen Ansatz sowie unter Berücksichtigung notwendiger Abstandsflächen nicht möglich. Der C.---straße komme auch eine trennende Wirkung zu. Es bestünden von dem Grundstück der Klägerin topographisch bedingt eher schlechte bis teilweise gar keine Sichtbeziehungen zu den Einzelhandelsbetrieben. Der Kreisverkehr sei faktisch als zweispuriger Kreisverkehr ausgelegt. Die Hauptverkehrsrichtung weise eine DTV-Belastung von ca. 21.500 Fahrzeugen auf. Aus diesen Gründen komme auch dem Kreisel eine trennende Wirkung zu. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 16.6.2020 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 27.10.2015 mit der darin enthaltenen Fragestellung zur planungsrechtlichen Zulässigkeit, weil dem Vorhaben insoweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (§§ 77 Abs. 1, 74 Abs. 1 BauO NRW 2018). Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach § 34 BauGB. Der positiven Bescheidung steht der Bebauungsplan Nr. 00 F in Fassung des Satzungsbeschlusses vom 15.12.2020 nicht entgegen. Der auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützte Bebauungsplan leidet an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmangel. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. In die Abwägung ist all das an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N. Nach diesen Maßstäben liegt ein beachtlicher Abwägungsmangel jedenfalls hinsichtlich der Festsetzungen der Teilbereiche 1 und 2 vor, in denen abweichend von dem im Übrigen festgesetzten Einzelhandelsausschluss nicht großflächige Lebensmitteldiscounter (Teilbereich 1) bzw. nicht großflächige Getränkefachmärkte (Teilbereich 2) zulässig sind. Bei den Festsetzungen handelt es sich nicht um anlagenbezogene Regelungen im Sinne von § 1 Abs. 10 BauNVO, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, vgl. OVG NRW, Urteile vom 27.4.2020 - 10 D 32/19.NE -, juris, vom 30.10.2015- 7 A 2621/13 -, juris und vom 26.4.2013 - 10 D 39/11.NE -, NVwZ-RR 2013, 754 = juris; vgl. auch Kuschnerus/Bischopink/Wirth, Der standortgerechte Einzelhandel, 2. Auflage, Rn. 615ff., im Rahmen eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB unzulässig sind, sondern um Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a Satz 1 2. HS BauGB, die unabhängig von den jeweils vorhandenen Betrieben den Betriebstyp nicht großflächiger Lebensmitteldiscounter bzw. nicht großflächiger Getränkemärkte der Art der Nutzung nach zulassen. Nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Die städtebauliche Reichweite einer Regelung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 2. HS BauGB ist im Vergleich zur sog. Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO somit wesentlich größer: Sie erschöpft sich nicht in dem erweiterten Bestandsschutz für eine vorhandene Anlage, sondern sichert den von der Festsetzung erfassten Bereich planungsrechtlich ohne eine solche Einschränkung allgemein für den jeweils genannten Betriebstyp. Das bedeutet, ungeachtet der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob in den vorliegend festgesetzten Teilbereichen bei realitätsnaher Betrachtung sogar mehrere Einzelhandelsbetriebe des jeweils bezeichneten Typs Platz finden könnten, jedenfalls, dass der jeweilige Standort für den Betriebstyp nicht großflächiger Lebensmitteldiscounter bzw. nicht großflächiger Getränkemarkt unabhängig von der Existenz bzw. dem Fortbestand der vorhandenen Betriebe planungsrechtlich dauerhaft zur Verfügung steht. Diese Reichweite der Regelung ist ausweislich der Begründung des Bebauungsplans von der Beklagten weder hinreichend erkannt noch städtebaulich gerechtfertigt worden. Auf Seite 24 der Begründung werden die in Rede stehenden Rückausnahmen von dem generellen Einzelhandelsausschluss für zentrenrelevante Sortimente erkennbar nur im Hinblick auf die Belange der bereits vorhandenen Einzelhandelsbetriebe gewürdigt. Dort heißt es u. a.: "Vom Einzelhandelsausschluss setzt der Bebauungsplan für die Teilbereiche 1, 2 und 3 eine sog. Rückausnahme fest, die den bereits vorhandenen Einzelhandelsbetrieben weiterhin einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleisten und auch bauliche Anpassungen ermöglichen soll, sofern potenzielle Verkaufsflächenerweiterungen unterhalb der Großflächigkeit i. S. v. § 11 Abs. 3 BauNVO bleiben. Die Rückausnahme erfolgt unter Würdigung der eigentumsrechtlichen Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer und Betreiber." Darauf ist die hier in Rede stehende Festsetzung der Teilbereiche nach § 9 Abs. 2a Satz 1 2. HS BauGB anders als sogenannte Fremdkörperfestsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO - wie aufgezeigt - aber nicht beschränkt. Der Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats, es sei nicht erkennbar, dass der Rat die Tragweite dieser Festsetzung verkannt habe, vielmehr ergebe sich diese schon aus dem Wortlaut der Festsetzung selbst, sie sei auch nicht auf Dauer angelegt, da der Bebauungsplan bei Abgang einer der Bestandsbetriebe geändert werden könne, zudem müssten keine Selbstverständlichkeiten in den Aufstellungsvorgängen dokumentiert werden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere lässt sich der Planbegründung und den sonstigen Aufstellungsvorgängen auch die nunmehr vorgebrachte Überlegung, den Bebauungsplan nach Abgang eines oder aller Bestandsbetriebe zur Verhinderung neuer Einzelhandelsbetriebe zu ändern, nicht entnehmen. Es ist anhand der Aufstellungsvorgänge nicht erkennbar, dass sich der Plangeber der in der mündlichen Verhandlung als "selbstverständlich" erachteten Reichweite der Festsetzung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 2. HS BauGB bewusst gewesen ist. Insbesondere ist der Begründung des Plans nicht zu entnehmen, warum die - für die Dauer der auf unbestimmte Zeit angelegten Geltung des Bebauungsplans - zulässige Einzelhandelsnutzung mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten in den Teilbereichen 1 und 2 des Plangebiets mit dem Einzelhandelskonzept und dem ausdrücklich verfolgten Ziel des Zentrenschutzes in Einklang zu bringen ist. Der insoweit gegebene Abwägungsmangel ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich, weil er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Rat der Beklagten zu anderen Planungsergebnissen gelangt wäre, wenn er sich die vorerörterte städtebauliche Reichweite der Teilbereichsfestsetzungen im Hinblick auf den von ihm verfolgten Zentrenschutz hinreichend vor Augen geführt hätte. Der Mangel ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, was schon daraus folgt, dass die Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist. Der Mangel führt nach den allgemeinen Grundsätzen ersichtlich auch zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan Nr. 00 F in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 10.7.2018 steht der Vorbescheidserteilung ebenfalls nicht entgegen. Ungeachtet der Frage, ob dieser Bebauungsplan nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens rechtlich noch existent ist, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.7.2017 - 4 BN 7.17 -, BRS 85 Nr. 197 = BauR 2017, 1677, ist dieser Bebauungsplan jedenfalls im Hinblick auf den Ausschluss nicht zentrenrelevanten großflächigen Einzelhandels aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen ebenfalls unwirksam. Der Ausschluss auch großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten diente hier nicht dem von § 9 Abs. 2a BauGB bezweckten Schutz der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. Die in § 9 Abs. 2a BauGB genannte Zweckbestimmung der Sicherung zentraler Versorgungsbereiche ist Anwendungsvoraussetzung für den Bebauungsplan. Die Sicherung muss der städtebaulich tragende Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans sein. Die Zweckbindung schließt die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB aus, mit der ein anderer Zweck als der der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche vorrangig verfolgt wird. Festsetzungen auf der Grundlage dieser Norm sind nur zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zulässig und nicht ausschließlich im Interesse der Innenentwicklung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.11.2017 - 7 A 2048/15 -, ZfBR 2018, 168 = juris, m. w. N. Ausweislich der Begründung (Fassung Juni 2018) des Bebauungsplans erfolgte der Ausschluss von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausschließlich vor dem Hintergrund der Ausweisung eines Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen im Regionalplan (Seite 15 der Planbegründung). Anderweitige Gründe für den Ausschluss nicht zentrenrelevanten großflächigen Einzelhandels lassen sich weder der Begründung noch den sonstigen Aufstellungsvorgängen entnehmen. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich somit nach § 34 BauGB und das Vorhaben erweist sich danach als zulässig. Das Vorhaben fügte sich nach der für die Beurteilung maßgeblichen Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein und führt zu keinen schädlichen Auswirkungen i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen § 31 Abs. 2 BauGB anzuwenden (§ 34 Abs. 2 BauGB). Das Vorhabengrundstück liegt nach dem Akteninhalt und den im Ortstermin gewonnenen Eindrücken des Berichterstatters, die dieser dem Senat vermittelt hat, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Stadt G. . Die Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung entspricht auch keinem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung im obigen Sinne. Als maßgebliche Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB ist hier neben dem Plangebiet auch das westlich der C.---straße liegende Sondergebiet einschließlich der beiden großflächigen Einzelhandelsbetriebe E1. (Gartencenter) und E. (Kostümhandel) anzusehen. Die nähere Umgebung eines Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 26.5.1978 ‑ 4 C 9.77 ‑, BRS 33 Nr. 36 = BauR 1978, 276. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen, abzustellen ist auf das, was in der Umgebung des Vorhabens tatsächlich an Bebauung vorhanden ist. Sodann muss alles außer Betracht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt und in ihr als Fremdkörper erscheint. Baulichkeiten, die als Fremdkörper erscheinen, sind indes nur dann außer Betracht zu lassen, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen, was dann schließlich bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalles zu ermitteln ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.7.2010 ‑ 7 A 44/09 ‑, BRS 76 Nr. 79 = BauR 2010, 2061. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist auf der Grundlage der Eindrücke des Berichterstatters im Ortstermin, die er dem Senat vermittelt hat, sowie des bei den Akten befindlichen Karten- und Bildmaterials im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung das Gebiet wie folgt abzugrenzen: Das Gebiet wird nördlich durch die Gleisanlagen, im Süden durch die Fläche der Kläranlage und im Osten und Süden durch die B 000 abgegrenzt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts endet die nähere Umgebung im Westen nicht schon an der C.---straße . Dieser kommt keine trennende Wirkung zu. Im maßgeblichen Bereich in Höhe des Vorhabengrundstücks der Klägerin ist die C.---straße zweispurig ausgebaut und verläuft in einer Höhe mit dem Vorhabengrundstück und dem sich anschließenden Bereich westlich der C.---straße . Erst in Richtung Norden weist das Straßenniveau bis zur Unterführung ein Gefälle auf und ist unter den Bahngleisen abgesenkt. Vom Eingangsbereich des Einzelhandelsgeschäfts der Klägerin aus betrachtet schließt sich das westlich der C.---straße liegende Gebiet nach den Eindrücken des Berichterstatters im Ortstermin optisch gleichsam nahtlos an. Der gegenüberliegende Baustoffhandel prägt den Gesamteindruck eines übergreifend gewerblich geprägten Gebiets. Der in der Mitte begrünte Kreisverkehr verstärkt diesen Eindruck. Entlang der Sichtachse der E2. .-H. -D. -Allee bestehen von dem Grundstück der Klägerin aus direkte Sichtbeziehungen zu den großflächigen Einzelhandelsbetrieben E. (Kostümhandel) und E1. (Gartenfachmakt) sowie umgekehrt. Die so beschaffene nähere Umgebung erweist sich zumindest im Hinblick auf den großflächigen Kostümhandel als Gemengelage. Zwar sind in einem Gewerbegebiet gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig. Allerdings regelt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Solche Auswirkungen sind, wie aus § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO hervorgeht, in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche 1.200 qm überschreitet. Dieses Maß wird von dem oben genannten Betrieb um ein mehrfaches überschritten. In Anbetracht dessen ist auszuschließen, dass die Regelwirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO hier ausnahmsweise nicht greifen sollte. Der somit gewerbegebietsunverträgliche Einzelhandelsbetrieb in Gestalt des Kostümhandels ist auch nicht als Fremdkörper außer Acht zu lassen, sondern prägt seine Umgebung. Im Rahmen dieser Umgebungsbebauung fügt sich das Vorhaben der Klägerin nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb hält sich der Art nach innerhalb des Rahmens der näheren Umgebung, wenn dort zumindest ein anderer großflächiger Einzelhandelsbetrieb bereits vorhanden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.2.1984 - 4 C 25.82 -, BRS 42 Nr. 52 = BauR 1984, 373. Dies ist hier jedenfalls im Hinblick auf den großflächigen Kostümhandel der Fall. Für die Frage, ob sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kommt es nicht auf die in § 11 Abs. 3 BauNVO umschriebenen etwaigen negativen städtebaulichen Auswirkungen an. Die in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Fernwirkungen gehören nicht zu den nach dieser Vorschrift maßgeblichen Tatbestandsmerkmalen. § 34 Abs. 1 BauGB stellt beim Einfügenserfordernis allein auf Nutzungsart, Nutzungsmaß, Bauweise und Grundstücksüberbauung ab. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.4.2000 - 4 B 25.00 -, BRS 63 Nr. 103 = BauR 2001, 212. Des Weiteren steht § 34 Abs. 3 BauGB dem Vorhaben nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach Abs. 1 keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO gilt für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.2.2009 ‑ 4 B 3.09 ‑, BRS 74 Nr. 101 = BauR 2009, 944. Schädliche Auswirkungen i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB sind nach den gesetzlichen Vorgaben dann zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BRS 74 Nr. 97 = BauR 2010, 736, und vom 11.10.2007 ‑ 4 C 7.07 ‑, BRS 71 Nr. 89 = BauR 2008, 315. Soll ein bestehender Einzelhandelsbetrieb erweitert werden, ist die Zulässigkeit des Gesamtvorhabens zu prüfen; bei der Prognose über schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der zu erweiternde Betrieb mit seiner bisherigen (genehmigten) Größe am Erweiterungsstandort bereits vorhanden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.11.2008 - 10 A 1417/07 -, BRS 73 Nr. 88 = BauR 2009, 220, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 17.2.2009 - 4 B 4.09 -, juris. Im Sinne der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BauGB lässt sich eine Gefährdung insbesondere des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt bzw. des Nahversorgungszentrums C1. nicht feststellen. Ausweislich der Stellungnahme des Büros Stadt- und Regionalplanung E2. . K. GmbH zu den Auswirkungen der Verkaufsflächenerweiterung i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB lässt das Vorhaben keine städtebaulichen oder versorgungsstrukturellen Auswirkungen und damit keine nach § 34 Abs. 3 BauGB relevanten Auswirkungen auf ein solches Zentrum erwarten. Im G1. Stadtgebiet erreiche die Umsatzverteilung eine Quote von ca. 1,8 % des aktuellen Umsatzes der Betriebe. In den zentralen Versorgungsbereichen Hauptzentrum und C1. werde ein Umsatzrückgang von 0,3 Mio EUR erwartet. Es sei weder davon auszugehen, dass das N. T. -Warenhaus als einer der Magnetbetriebe der Innenstadt nennenswerte Umsatzanteile verliere noch der S. -Supermarkt als wichtigster Einzelhandelsbetrieb im "zentralen Versorgungsbereich" C1. . Diese im Jahr 2015 getroffene gutachterliche Stellungnahme ist auch für den nach einem Brandereignis im Bau befindlichen neuen S. -Markt an der I2. -Q. -Straße hinreichend aussagekräftig. Damit fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für die Gefahr wesentlicher Kaufkraftverluste zu Lasten des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt bzw. des angenommenen Nahversorgungsbereichs C1. . Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Markt der Klägerin seit längerem tatsächlich vorhanden ist und sich die Umgebung auf diese Situation eingerichtet hat. Hiervon ausgehend lässt sich die Gefahr schädlicher Auswirkungen zu Lasten des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt bzw. des Nahversorgungszentrums C1. im Hinblick auf die streitige Verkaufsflächenerweiterung nicht feststellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich sind.