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Beschluss

1 A 2901/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0331.1A2901.18.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für auch das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für auch das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen dessen auf der Grundlage des § 55 Abs. 5 SG verfügte fristlose Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Kern ausgeführt: Die am 27. November 2015 zugestellte (undatierte) Entlassungsverfügung und der Beschwerdebescheid vom 13. Januar 2016 seien insbesondere auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG lägen vor. Die Entlassung sei während der ersten vier Dienstjahre verfügt worden, weil der Kläger erst am 2. April 2013 in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen worden sei. Ferner habe er seine Dienstpflichten nach §§ 7, 11 Abs. 1 Satz 1 und 2, 17 Abs. 2 Satz 1 und 10 Abs. 1 SG schuldhaft verletzt (UA, Gliederungspunkte I. 2. a) bb) bis dd)). Er sei zunächst eigenmächtig vom Dienst ferngeblieben, indem er für sechs Freitage im ersten Halbjahr 2015 materiell unberechtigte Buchungen im Arbeitszeiterfassungssystem vorgenommen bzw. veranlasst habe ("Frei vom Dienst" für den 16. Januar, "Dienstreise" für den 13. Februar, 8. Mai und 15. Mai, "Sonderurlaub" bzw. "Erholungsurlaub" für den 27. März und 24. April), ohne dafür möglichen Zeitausgleich nach der Gleitzeitregelung in Anspruch zu nehmen. Gegen die den 16. Januar 2015 betreffende Einlassung des Klägers, er habe zuvor einen Tag "frei" erwirtschaftet, spreche, dass dem Geschäftszimmer und der Zeiterfassung eine insoweit stets erforderliche Eintragung und Meldung durch den Vorgesetzten nicht vorgelegen habe. Selbst wenn der Kläger diese Buchung in der irrigen Annahme veranlasst haben sollte, es stehe ihm für einen geleisteten Sonderdienst noch ein solcher freier Tag zu, würde die Buchung mindestens grob fahrlässig erfolgt sein. Auch die Buchungen von "Urlaub" (27. März, 24. April) habe der Kläger mindestens grob fahrlässig veranlasst, da er eingestandenermaßen für diese beiden Tage nie den erforderlichen Urlaubsantrag gestellt (und Urlaub bewilligt erhalten), sondern nur die Zeiterfassung über den (angeblichen) Urlaub informiert habe. Die Buchung der "Dienstreisen" beruhten darauf, dass der Kläger sich am jeweiligen Vortrag (bzw. im Falle des 15. Mai 2015 am 13. Mai 2015, da am 14. Mai 2015 der Feiertag Christi Himmelfahrt gelegen habe) mit "Dienstlich Gehen" (im Buchungsjournal: "DR") ausgebucht und es – insoweit mindestens grob fahrlässig – unterlassen habe, bei der Wiederaufnahme seines Dienstes auf eine Korrektur der (Freitags-)Buchungen hinzuwirken. Ferner habe der Kläger in der Zeit vom 12. Januar 2015 bis zum 3. Juli 2015 an mindestens 9 Tagen den Dienst vorzeitig mit der Buchung "Dienstlich Gehen" verlassen, obwohl kein Dienstgeschäft angestanden habe, und sich dadurch jedenfalls grob fahrlässig ungerechtfertigte Zeitgutschriften verschafft; dies betreffe die Tage mit den Daten 12. Januar, 30. Januar, 2. Februar, 21. April, 11., 13. und 18. Mai, 2. Juni und 3. Juli. In dieser Aufstellung seien die erlaubten Buchungen dieser Art (Belohnung durch den Kompaniechef; "Seemannssonntag" an diversen Donnerstagen) nicht enthalten. Schließlich habe der Kläger – ohne dass es hierauf noch ankomme – seine Dienstpflichten auch am 4. Juli 2015 (Tag der offenen Kaserne) schuldhaft verletzt. Er habe sich für die Zeit von 11:09 Uhr bis 19:47 Uhr in das Zeiterfassungssystem eingebucht, obwohl er nach der zuletzt geltenden, nicht nur über Lotus Notes, sondern auch durch Aushang an dem dem Kläger zugänglichen "Schwarzen Brett" bekannt gemachten Befehlslage (vom 30. Juni 2015, vgl. Beiakte Heft 2, Blatt 56) nicht zum Dienst eingeteilt gewesen sei. Sich insoweit nicht informiert zu haben, sei zumindest grob fahrlässig. Die Einschätzung der Beklagten, nach der das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährden würde, erweise sich bei deren Nachvollzug in einer "objektiv nachträglichen Prognose" als fehlerfrei. Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen berührten den Kernbereich der militärischen Ordnung. Der betriebsbezogene Schutz der Funktion der Bundeswehr im Sinne des Erhalts der Verteidigungsbereitschaft erfordere, dass sich die Soldaten auf die strikte Erfüllung der Anwesenheits- und Dienstleistungspflicht eines jeden Kameraden verlassen könnten. Das gerügte Verhalten des Klägers stelle dessen für den militärischen Betrieb unerlässliche Zuverlässigkeit grundlegend in Frage. Das gelte sowohl für die eigenmächtigen Abwesenheiten als auch hinsichtlich des (mindestens) sorglosen Buchungsverhaltens. Das besondere Vertrauen, das der Dienstherr den Soldaten durch die Gewährung von Gleitzeit unter Inanspruchnahme einer automatisierten Zeiterfassung entgegengebracht habe, habe der Kläger grob fahrlässig enttäuscht, wenn nicht sogar vorsätzlich missbraucht. Der ernstlichen Gefahr für die militärische Ordnung könne hier auch nicht schon durch eine Disziplinarmaßnahme begegnet werden. Namentlich liege keine Affekthandlung des Klägers ohne Wiederholungsgefahr vor, sondern ein Teilstück seiner Neigung zur Unachtsamkeit und Disziplinlosigkeit. Das werde eindrucksvoll durch die lange Kette einzelner Verstöße belegt, die der Kläger über rund ein halbes Jahr nach einem bestimmten Verhaltensmuster begangen habe. Schließlich sei auch die Ausübung des – intendierten – Ermessens nicht zu beanstanden. II. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen dringt nicht durch. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Der Senat soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Dies vorausgesetzt rechtfertigt das – fristgerechte – Zulassungsvorbringen in der Antragsbegründungsschrift vom 10. September 2018 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe. 1. Unter dem Gliederungspunkt 1. der Begründungsschrift, der die Annahme schuldhafter "Verstöße in der Zeiterfassung" in der angefochtenen Entscheidung betrifft, macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe insoweit die Verwaltungsvorgänge unzureichend ausgewertet und zudem gebotene Beweise nicht erhoben. Dieses Vorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung weder nach der vom Kläger hierzu allein angeführten Regelung des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO noch nach der insoweit teilweise stattdessen einschlägigen Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. a) Nicht zur Zulassung führt zunächst die (sinngemäße) Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil weder mit der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Äußerung des Personalrats vom 30. September 2015 noch mit den protokollierten, ihm ebenfalls vorliegenden Bekundungen der Regierungshauptsekretärin H. in ihrer Vernehmung als Zeugin vom 12. August 2015 befasst und daher unter Verletzung des Gebots der freien Beweiswürdigung Umstände übergangen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. Dieses Vorbringen ist dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzuordnen. Es macht nämlich nicht einen Verstoß gegen Vorschriften geltend, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zum Urteil oder die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, sondern gegen solche Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Zu dieser Unterscheidung vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N.; zur Zuordnung von Rügen der vorstehenden Art zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 189 f. und 82. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 bis 5, m. w. N. aa) Solche ernstlichen Zweifel zeigt zunächst nicht der Verweis des Klägers auf die (vom Verwaltungsgericht übrigens ausdrücklich zur Kenntnis genommene, vgl. UA S. 4, dritter Absatz) Einschätzung des Personalrats auf, die einzelnen Vorwürfe erschienen "im vorgebrachten Umfang nicht beweisfähig", weil die an sich vorgeschriebenen Korrekturbelege in der Praxis der 2. Kompanie des Bataillons Elektronische Kampfführung 911 (2./EloKaBtl 911) durch mündliche Meldungen ersetzt worden seien. Die Wiedergabe dieser pauschalen Einschätzung verfehlt schon das Gebot hinreichender Darlegung. Sie setzt nämlich der gegenteiligen Annahme des Verwaltungsgerichts, das sich insoweit auf konkrete Einzelfälle bezogen und zu diesen jeweils eine nähere Begründung gegeben hat, nichts von Substanz entgegen. Unabhängig davon griffe es auch der Sache nach nicht durch. Der Umstand, dass die Soldaten der 2. Kompanie Korrekturen in der Zeiterfassung auch mündlich veranlassen konnten, steht nicht den Annahmen entgegen, der Kläger habe - mindestens grob fahrlässig (mindestens) sechs unberechtigte Buchungen ("Frei vom Dienst", "Dienstreise" bzw. Urlaub) veranlasst, die sein Zeitguthaben trotz Abwesenheit vom Dienst nicht geschmälert und daher jeweils zu einem eigenmächtigen Fernbleiben vom Dienst geführt hätten (UA, S. 7 unten bis S. 9 Mitte), - mindestens grob fahrlässig an mindestens neun Tagen den Dienst unberechtigt vorzeitig mit der Buchung "Dienstlich gehen" verlassen und - sich ferner in mindestens grob fahrlässiger Unkenntnis der für den 4. Juli 2015 geltenden Befehlslage als diensttuend in das Zeiterfassungssystem eingeloggt und so eine unberechtigte Zeitgutschrift (von 08:08 h) erhalten. Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger selbst nicht behauptet hat, mündlich auf die gebotenen Korrekturen hingewirkt zu haben. bb) Ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe mit den (vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen, vgl. UA Seite 6, zweiter Absatz) Bekundungen der Zeugin H. Umstände übergangen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. Das betrifft zunächst die Äußerung der Zeugin, die Buchung für den 16. Januar 2015 beruhe, da ihr schriftlich nichts zu einer Freistellung des Klägers vom Dienst an diesem Tage vorgelegen habe, vermutlich auf einer (grundsätzlich auch akzeptierten, s. o.) mündlichen Meldung. Diese Bekundung ist für das angefochtene Urteil unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat insoweit nämlich maßgeblich schon darauf abgestellt, dass die Ableistung eines Sonderdienstes, die zu einem "Frei vom Dienst" berechtige, nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom Vorgesetzten eingetragen werde, dem Geschäftszimmer eine solche Meldung in Bezug auf den Kläger aber nicht vorgelegen habe. Nach dieser von dem Kläger nicht angegriffenen Erwägung des Verwaltungsgerichts ist es ausgeschlossen, dass Frau H. die entsprechende Eintragung aufgrund einer zutreffenden Meldung des insoweit nur in Betracht kommenden Klägers vorgenommen haben könnte. Ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich auch nicht insoweit, als das Verwaltungsgericht sich nicht mit der weiteren mit der Zulassungsbegründung behaupteten Aussage der Zeugin H. befasst hat, "dass zum Beispiel die FvD keine Auswirkungen auf das Zeitkonto" gehabt habe, da der Kläger "erwirtschaftete FvD" gehabt habe. Diese Äußerung, die ebenfalls die Buchung für den 16. Januar 2015 betrifft, ist unerheblich, soweit nach ihr die mangelnde Auswirkung von "FvD" für das Zeitkonto bekundet wird. Das Verwaltungsgericht hat nämlich nicht in Abrede gestellt, dass die fragliche Buchung zu einem "Tag Saldo" von "00:00" geführt hat, wie auch das Buchungsjournal (Beiakte Heft 2, Blatt 37) belegt. Es hat vielmehr auf die mangelnde Berechtigung des Klägers zu einem "FvD" abgestellt und dies damit begründet, dass dem Geschäftszimmer keine entsprechende Meldung des Vorgesetzten vorgelegen habe (s. o.). Die weitere angebliche Bekundung der Zeugin H. , der Kläger habe ein erwirtschaftetes "FvD" gehabt, hat diese so schon nicht abgegeben. Dem Vernehmungsprotokoll (Beiakte Heft 2, Blatt 52R und 53) ist vielmehr die Aussage zu entnehmen, dass die Zeugin den Kläger mangels fehlender Freitagsbuchungen (auch für den 16. Januar 2015) im Nachhinein befragt und dieser daraufhin behauptet habe, am 16. Januar 2015 "FvD" genommen zu haben. Dies habe sie ihm geglaubt. Wenn er aber insoweit in Wahrheit zuvor kein "FvD" erwirtschaftet haben sollte, gelte die Abwesenheitszeit zu Unrecht als entschuldigt und werde zu Unrecht nicht vom Konto abgezogen. Das weitere Zulassungsvorbringen, "Ähnliches" gelte für den "für den 23.01., 06.02. und 10.04.2015 genommenen Zeitausgleich", und die dazu in der Zulassungsbegründung gemachten weiteren Ausführungen (Seite 4, Absätze 2 bis 4) ist wiederum in Gänze unerheblich. Es betrifft nämlich Buchungen, die nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils waren (und auch schon keinen Eingang in die angefochtenen Verfügungen gefunden hatten). b) Mit seiner weiteren Rüge, dass Verwaltungsgericht sei gehalten gewesen, ergänzend Frau H. und "ggfls. auch weitere Damen der Zeiterfassung" als Zeuginnen zu hören, behauptet der Kläger einen dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzuordnenden Verstoß des Gerichts gegen die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu dieser Zuordnung vgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191, m. w. N. Diese Rüge verfehlt schon die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung, soweit sie ohne Nennung in Betracht kommender Personen und konkreter Beweisthemen "weitere Damen der Zeiterfassung" betrifft. Soweit sie sich auf Frau H. und dabei auf deren in der Zulassungsbegründung zitierte Bekundungen bezieht, greift sie ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung jedenfalls der Sache nach nicht durch. Ein Aufklärungsmangel der behaupteten Art kann, da der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, hier nur dann angenommen werden, wenn sich die weitere Beweiserhebung ausgehend von der maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts hätte aufdrängen müssen. Vgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191 und § 124a Rn. 220, sowie Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 48 und § 124a Rn. 60 und 22, jeweils m. w. N. Das kann vorliegend nicht angenommen werden. Das Verwaltungsgericht durfte– ganz im Gegenteil – vielmehr ersichtlich von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts in die nach der Zulassungsbegründung gebotene Richtung absehen. Wie der Senat bereits unter II. 1. a) bb) ausgeführt hat, waren die mit der Zulassungsbegründung angeführten Bekundungen der Frau H. nämlich für das angefochtene Urteil unerheblich bzw. stützten sie nicht die vom Kläger aufgestellte Behauptung, ihm habe für den 16. Januar 2015 tatsächlich ein erwirtschaftetes "FvD" zur Verfügung gestanden. c) Das weitere, auch auf die Stellungnahme des Personalrats gestützte Zulassungsvorbringen, eine vorsätzliche unerlaubte Abwesenheit könne kaum nachgewiesen werden bzw. "ein Zeitbetrug" sei nicht nachgewiesen, das nur dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet werden kann, ist ebenfalls unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat nämlich entscheidungstragend und insoweit vom Kläger unbeanstandet allein darauf abgestellt, dass der Kläger die Buchungsverstöße (jedenfalls) grob fahrlässig begangen habe. d) Nicht zum Ziel führt schließlich die weitere Aufklärungsrüge, das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, bezogen auf den "Tag der offenen Tür" den Sachverhalt weiter aufzuklären und die von der Beklagten im Vorfeld vernommenen Zeugen selbst anzuhören. Auch diese Rüge genügt bereits nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung, weil sie schon keine auf einzelne Zeugen bezogenen konkreten Beweisthemen benennt geschweige denn ausführt, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese ausgehend von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu einem anderen Entscheidungsergebnis hätten führen können. Unabhängig davon ist die Aufklärungsrüge auch unerheblich, weil das Verwaltungsgericht das Verhalten des Klägers am 4. Juli 2015 in Anbetracht der schon zuvor festgestellten Dienstpflichtverletzungen als nicht mehr entscheidungserheblich bewertet und seine diesbezüglichen Ausführungen dementsprechend als bloße Anmerkung gekennzeichnet hat ("Wenngleich es … hierauf nicht mehr entscheidend ankommt, so ist gleichwohl anzumerken"). Unabhängig davon verfehlt die mit der Zulassungsbegründung aufgestellte Behauptung, der Kläger habe an diesem Tag keinen "Zeitbetrug" begangen, sondern in Uniform "wie im Dienst" an dem Fest teilgenommen, die maßgebliche, gerade nicht auf Vorsatz abstellende Einschätzung des Gerichts, der Kläger habe (jedenfalls) grob fahrlässig die einschlägige aktuelle Befehlslage nicht gekannt. In diesem Zusammenhang führt der Senat lediglich ergänzend aus, dass die Aktenlage der mit der Zulassungsbegründung insinuierten Behauptung entgegensteht, der Kläger habe während der gesamten von ihm gebuchten Dienstzeit in Uniform und damit "wie im Dienst" an der Veranstaltung teilgenommen "und erst später wieder in Zivil mitgefeiert". Während der Kläger nämlich von 11:09 Uhr bis zum Abend (19:47 Uhr) eingeloggt war, ist er von der Zeugin HptFw (w) M. und von dem Zeugen OStGefr U. bereits um 15:00 Uhr bzw. ab 15:30 Uhr in Zivil gesehen worden, und auch der Zeuge Fw T. hat bekundet, den Kläger zwischen 17:00 und 19:30 Uhr wohl kurz in Zivil gesehen zu haben. 2. Das dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnete Zulassungsvorbringen unter dem Gliederungspunkt 2. der Begründungsschrift rechtfertigt ebenfalls nicht die begehrte Zulassung der Berufung. Es zeigt gemessen an den oben dargelegten Maßstäben keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Der Kläger rügt insoweit zunächst die Bewertung in dem angefochtenen Urteil, sein Verhalten verletze den Kernbereich der militärischen Ordnung. Seine für den militärischen Bereich notwendige Zuverlässigkeit sei nicht sicher in Frage gestellt, weil er nur das "gelebt" habe, was in der 2. Kompanie eben Praxis gewesen sei: Die grundsätzliche Missachtung der Vorgaben zur automatisierten Zeiterfassung. Das greift offensichtlich nicht durch. Die dem Kläger gegenüber erhobenen und vom Verwaltungsgericht als zutreffend bewerteten Vorwürfe knüpfen nämlich nicht an den bloß die Verfahrensweise betreffenden Umstand an, dass auf die Vorlage von Kontrollbögen verzichtet und stattdessen mündlich an die Zeiterfassung gemeldet wurde, sondern daran, dass der Kläger mindestens grob fahrlässig materiell unberechtigte, für ihn aber vorteilhafte Buchungen veranlasst und so stehen gelassen hat. Schließlich macht der Kläger noch geltend, den (unterstellten) Zuwiderhandlungen hätte schon durch Ermahnungen oder andere mildere Sanktionen begegnet werden können, zumal die Dienstvorgesetzten ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen seien, nämlich nicht auf die Einhaltung der Vorschriften zur Zeiterfassung Acht gegeben hätten. Dieses Vorbringen dürfte bereits nicht den Darlegungsanforderungen genügen. Es setzt sich nämlich in keiner Weise mit der einschlägigen Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, der Einsatz eines milderen Mittels – etwa einer Disziplinarmaßnahme – reiche hier schon deshalb nicht aus, um der Gefahr für die militärische Ordnung zu begegnen, weil der Kläger während eines halbjährigen Zeitraums eine Vielzahl von einzelnen Verstößen begangen habe, die seine Neigung zur Unachtsamkeit und Disziplinlosigkeit zeige. Der Bewertung des Klägers steht aber jedenfalls entgegen, dass die mit der Vorschriftenlage nicht übereinstimmende Praxis der 2. Kompanie nur die Verfahrensweise betroffen hat, aber nicht zum Inhalt hatte, grob fahrlässig (oder vorsätzlich) veranlasste materiell nicht berechtigte Buchungen zu erlauben oder auch nur zu dulden. Schon die Gewährung von Gleitzeit unter Inanspruchnahme einer automatisierten Zeiterfassung verlangte von jedem einzelnen Soldaten und damit auch von dem Kläger, der zudem die Stellung eines Vorgesetzten hatte, ein eigenverantwortliches und jederzeit auf Korrektheit ausgerichtetes Verhalten, und bei einer "Lockerung" der Verfahrensweise, wie sie von der 2. Kompanie praktiziert worden war, hatte dies in besonderer Weise zu gelten. Gründe dafür, dass die Bewertung des Verhaltens des Klägers, der diesen Anforderungen nicht genügt, sondern das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn nachhaltig und wiederholt enttäuscht hat, wegen eines nachlässigen Aufsichtsverhaltens der Vorgesetzten für ihn günstiger auszufallen hätte, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Kläger nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags (hier: 24. Juli 2018) bekanntgemachten, für Soldatinnen und Soldaten des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das innegehabte Amt im Kalenderjahr der Antragstellung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist, da ein Dienstverhältnis auf Zeit in Rede steht, gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG um die Hälfte zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zunächst zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier bei der gebotenen Nichtberücksichtigung der rückwirkenden Besoldungserhöhung zum 1. März 2018, die bei Einlegung des Rechtsmittels noch nicht bekanntgegeben war, angesichts des innegehabten Amtes der Besoldungsgruppe A 6 und bei Zugrundelegung der nur in Betracht kommenden Erfahrungsstufen 2 oder 3 für das maßgebliche Jahr 2018 auf 28.305,12 Euro bzw. auf 29.324,88 Euro (12 x 2.337,15 Euro bzw. 12 x 2.422,13 Euro, jeweils zuzüglich des zwölffachen Erhöhungsbetrages von 21,61 Euro). Die Hälfte dieses Betrages beläuft sich auf 14.152,56 Euro bzw. auf 14.662,44 Euro und fällt damit in beiden Fällen in die festgesetzte Wertstufe. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.