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Beschluss

6 B 2031/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0401.6B2031.20.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Polizeikommissars in einem Stellenbesetzungsverfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Polizeikommissars in einem Stellenbesetzungsverfahren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ihm für den Monat Januar 2020 zur Verfügung stehende und nach A 10 LBesO bewertete Beförderungsstelle mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung erneut entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines sein Begehren stützenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung sei nicht zu beanstanden. Denn die Beigeladene weise gegenüber dem Antragsteller ausweislich ihrer dienstlichen Beurteilung vom 16. August 2018 einen Leistungsvorsprung auf. Die für den Antragsteller erstellte Beurteilung vom 15. Januar 2019 ende mit dem Gesamturteil zwei Punkte, diejenige der Beigeladenen hingegen mit drei Punkten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers mit Rechtsfehlern behaftet sei. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. 1. Mit der Beschwerde wird erfolglos geltend gemacht, es hätte ausführlich begründet werden müssen, warum der Beurteiler in der aktuellen Beurteilung des Antragstellers von derjenigen aus dem Jahre 2008 "mit 3/4 Punkten" abgewichen sei. Dabei kann dahinstehen, ob der Vortrag den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch genügt, obgleich zu der Rechtsbehauptung jede weitere Darlegung ausbleibt. Denn jedenfalls bestand im Streitfall ein Begründungserfordernis nicht. Es trifft zwar zu, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer erheblichen Verschlechterung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung im Vergleich zum Gesamturteil der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung einer gesonderten Begründung bedarf. Eine solche wesentliche Verschlechterung liegt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bei einem um zwei Notenstufen schlechteren Gesamturteil gegenüber der letzten Regelbeurteilung vor. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, BVerwGE 157, 168 = juris Rn. 33. Ob die Annahme einer wesentlichen Verschlechterung in diesem Sinne auch bei einer Abweichung gegenüber der vorausgegangenen Beurteilung von nur einem Punkt im Gesamturteil in Betracht kommt, wozu - wie erwähnt - jede Darlegung fehlt, kann auf sich beruhen. Denn jedenfalls im Streitfall ist dies nicht anzunehmen. Dieser ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die vorausgegangene Beurteilung, auf die sich der Antragsteller bezieht, vom 16. Oktober 2008 datiert, also zum Zeitpunkt der Erstellung der streitbefangenen Beurteilung vom 15. Januar 2019 über ein Jahrzehnt alt war. Dies beruht darauf, dass zwischenzeitlich gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren geführt wurde und er vom Dienst suspendiert war; erst am 29. November 2017 hat er den Dienst wieder aufgenommen. Das nunmehr zu bewertende Leistungsbild steht demgemäß außerhalb jedes zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zum vorausgegangenen Leistungsbild, weshalb das Begründungserfordernis seinem Sinn nach nicht Platz greifen kann. 2. Zu Unrecht macht die Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend, es sei nicht dem Antragsteller anzulasten, dass die letzte Beurteilung aus dem Jahr 2008 stamme. Könne ein Beamter aus welchen Gründen auch immer nicht beurteilt werden, so sei die Beurteilung fiktiv fortzuführen. Dementsprechend müsse der Antragsteller so behandelt werden, als ob er regelmäßig Dienst "mit einer Beurteilungsqualität und ¾ Punkten geleistet" hätte. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Die Fälle, in denen eine Beurteilung fiktiv vorzuschreiben ist (Nachzeichnung), sind in der hier gemäß § 1 Abs. 2 LVOPol NRW anwendbaren Vorschrift des § 9 Abs. 1 LVO NRW abschließend normiert. Der Fall der Suspendierung gehört nicht dazu. Im Übrigen wäre selbst dann, wenn eine fiktive Fortschreibung zu erfolgen hätte, diese gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 LVO NRW in der Regel auf zwei Beurteilungszeiträume nach § 92 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW beschränkt. 3. Entgegen der wiederum in keiner Weise erläuterten Ansicht des Antragstellers ist der neun Monate umfassende Beurteilungszeitraum vom 29. November 2017 bis zum 28. August 2018 auch nicht zu klein, um eine aussagekräftige Beurteilung vornehmen zu können. Den hier noch maßgeblichen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol), Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 403-26.00.05 - vom 29. Februar 2016, MBl. NRW. 2016 S. 226, vgl. dazu etwa Ziff. 3.3. BRL Pol, ist zu entnehmen, dass ein derartiger Zeitraum als ausreichend angesehen wird, eine hinreichend verlässliche Beurteilung des Leistungsbildes des zu Beurteilenden ermöglichen. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2014 ‑ 6 B 832/14 -, juris Rn. 6. 4. Der Antragsteller dringt auch nicht mit dem Vorbringen durch, es erschließe sich nicht, dass die ihm im Jahr 2008 attestierte soziale Kompetenz nunmehr verloren gegangen sein solle. Zunächst bezieht diese Bewertung sich wie erwähnt auf ein Leistungs- bzw. Befähigungsbild, das mehr als ein Jahrzehnt zurückliegt; in einem solchen Zeitraum können ohne Weiteres Veränderungen eingetreten sein. Abgesehen davon setzt sich die Beschwerde in keiner Weise damit auseinander, dass in der der dienstlichen Beurteilung vom 15. Januar 2019 beigefügten Begründung des Erstbeurteilers PHK H. näher erläutert ist, worauf die ungünstigere Bewertung des Antragstellers im Bereich soziale Kompetenz beruht, nämlich unter anderem auf den Eigenheiten seines Umgangs mit jüngeren weiblichen Beamten. Es führt auf keinen Rechtsmangel dieser Bewertung, wenn der Antragsteller hierzu abschließend unter 4. bemerkt, er habe die Kolleginnen immer korrekt behandelt und ihm gegenüber habe sich keine Kollegin negativ geäußert. Der Umstand, dass keine Kollegin ihm gegenüber ihren Unmut geäußert hat, stellt nicht infrage, dass es die beanstandeten Verhaltensweisen gegeben hat. Im Übrigen handelt sich um eine rechtlich irrelevante Selbsteinschätzung des Antragstellers. 5. Vergeblich verweist der Antragsteller schließlich darauf, der Antragsgegner habe sich ihm gegenüber fürsorgewidrig verhalten; aufgrund seiner langdauernden Suspendierung sei eine Wiedereingliederung angezeigt gewesen. Es ist schon unklar, was der Antragsteller in diesem Zusammenhang unter Wiedereingliederung verstehen möchte. Soweit er auf eine Wiedereingliederung nach längerer Erkrankung hinaus will, fehlt es an jeglicher Darlegung dazu, dass er zuvor erkrankt gewesen wäre. Dafür ist auch nichts bekannt, so dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 AZVO nicht gegeben sind. Abgesehen davon ist der Hinweis auf eine Fürsorgepflichtverletzung des Antragsgegners von vornherein ungeeignet, auf Rechtsfehler der Beurteilung zu führen. Beurteilt werden können nur die tatsächlich gezeigten Leistungen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).