Beschluss
18 B 156/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0407.18B156.21.00
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Leitsätze
- 1.
Eine Rechtsmittelbelehrung erfordert keinen Hinweis auf die Möglichkeit eines nicht fristgebundenen Antrags nach §§ 80, 80a oder 123 VwGO.
- 2.
Die Unzulässigkeit eines Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der Rechtsmittelbelehrung auf ihn hingewiesen worden ist (dazu schon OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2008 - 18 B 388/08 -, juris, Rn. 12).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Rechtsmittelbelehrung erfordert keinen Hinweis auf die Möglichkeit eines nicht fristgebundenen Antrags nach §§ 80, 80a oder 123 VwGO. 2. Die Unzulässigkeit eines Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der Rechtsmittelbelehrung auf ihn hingewiesen worden ist (dazu schon OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2008 - 18 B 388/08 -, juris, Rn. 12). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Zur Begründung seines Beschlusses hat das Verwaltungsgericht - soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen relevant - ausgeführt, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die mit der Ordnungsverfügung vom 8. September 2020 erfolgte Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sei bereits unstatthaft, da dem während des laufenden Asylverfahrens am 21. März 2018 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen keine Fiktionswirkung zugekommen sei, die mit der ablehnenden Ordnungsverfügung beseitigt worden sein könne. Es sei davon abgesehen worden, einen Antrag nach § 123 VwGO anzuregen, da die Voraussetzungen, nach denen eine Aufenthaltserlaubnis aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes aus dem Inland eingeholt werden dürfe nicht vorlägen. Die hiergegen erhobenen Einwände verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Antragstellerin moniert zu Unrecht, der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei „nur deswegen überhaupt und in der geschehenen Form gestellt [worden], weil die Rechtsbehelfsbelehrung in der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 08.09.2020 auf genau diese Antragstellung hinweis[e]“. Zunächst ist festzuhalten, dass es mit Blick auf § 58 Abs. 2 VwGO unschädlich ist, wenn in Fällen, in denen die Stellung eines Antrags nach §§ 80, 80a oder 123 VwGO keiner Frist unterliegt, die Rechtsmittelbelehrung nicht auf die Möglichkeit der Stellung eines solchen Antrags hinweist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2008- 18 B 388/08 -, juris, Rn. 12; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 26. Aufl. 2020, § 58 VwGO Rn. 5; Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 58 VwGO Rn. 23; siehe zu fristgebundenen Anträgen: BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 9 VR 8.08 -, juris, Rn. 3. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass der Hinweis in der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung, „Auf Ihren Antrag hin kann das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf, die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen.“, keine Garantie für die Zulässigkeit eines nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrags bietet, weil über diese nicht die Ausländerbehörde, sondern das Verwaltungsgericht nach den Umständen des konkreten Falles zu entscheiden hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2008- 18 B 388/08 -, juris Rn. 12, kann die Antragstellerin aus ihrem entsprechenden Vorbringen nichts Tragfähiges herleiten. Der Beschwerde bleibt mit dem nach der Beschwerdebegründung erstinstanzlich bewusst nicht gestellten und deshalb erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachten weiteren Begehren, „hilfsweise den Aufenthalt der Antragstellerin weiterhin zu dulden.“, bereits aus prozessualen Gründen der Erfolg versagt. Dieses Begehren betrifft einen neuen Streitgegenstand. Vgl. zur Reichweite des Beschwerdeverfahrens OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2020- 18 B 1183/20 -, juris, Rn. 56 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.