OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 A 4322/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0608.18A4322.18.00
6mal zitiert
22Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
  • 1.

    Für eine gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 8 ZPO (Zustellungsurkunde) erforderliche Unterschrift des Zustellers reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter, die Nachahmung erschwerender Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Der Namenszug kann flüchtig niedergelegt sowie von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet sein und braucht weder die einzelnen Buchstaben klar erkennen zu lassen noch im Ganzen lesbar zu sein.

  • 2.

    Eine Rechtsmittelbelehrung muss, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, nicht allen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen und muss dem Beteiligten nicht jede eigene Überlegung ersparen.

  • 3.

    Allein der Umstand, dass ein Bescheid mit „Ordnungs- und Ausweisungsverfügung“ überschrieben ist und die Rechtsmittelbelehrung mit dem Satz beginnt „Gegen diese Ordnungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden.“, macht die Rechtsmittelbelehrung weder fehlerhaft noch irreführend.

  • 4.

    Ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinderndes Verschulden liegt grundsätzlich vor, wenn ein Prozessbevollmächtigter es unterlässt, sich bei einer Behörde zu erkundigen, ob eine Zustellungsurkunde existiert und bejahendenfalls welches Zustelldatum diese aufweiset, wenn der Mandant angibt, er habe ein „gelbes Kuvert“ erhalten, könne dies aber nicht vorlegen.

  • 5.

    § 85 Abs. 2 ZPO ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Tenor

Das angegriffene Urteil wird, soweit es nicht bereits rechtskräftig ist, geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung trägt der Kläger  die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 8 ZPO (Zustellungsurkunde) erforderliche Unterschrift des Zustellers reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter, die Nachahmung erschwerender Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Der Namenszug kann flüchtig niedergelegt sowie von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet sein und braucht weder die einzelnen Buchstaben klar erkennen zu lassen noch im Ganzen lesbar zu sein. 2. Eine Rechtsmittelbelehrung muss, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, nicht allen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen und muss dem Beteiligten nicht jede eigene Überlegung ersparen. 3. Allein der Umstand, dass ein Bescheid mit „Ordnungs- und Ausweisungsverfügung“ überschrieben ist und die Rechtsmittelbelehrung mit dem Satz beginnt „Gegen diese Ordnungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden.“, macht die Rechtsmittelbelehrung weder fehlerhaft noch irreführend. 4. Ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinderndes Verschulden liegt grundsätzlich vor, wenn ein Prozessbevollmächtigter es unterlässt, sich bei einer Behörde zu erkundigen, ob eine Zustellungsurkunde existiert und bejahendenfalls welches Zustelldatum diese aufweiset, wenn der Mandant angibt, er habe ein „gelbes Kuvert“ erhalten, könne dies aber nicht vorlegen. 5. § 85 Abs. 2 ZPO ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das angegriffene Urteil wird, soweit es nicht bereits rechtskräftig ist, geändert. Die Klage wird abgewiesen. Unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland sowie die Befristung der Sperrwirkungen seiner Ausweisung auf fünf Jahre. Hilfsweise erstrebt er die Verpflichtung der Beklagten zur Befristung der Wirkungen der Ausweisung „auf null“. Der am 25. Mai 1976 geborene, nicht verheiratete und kinderlose Kläger reiste am 23. November 1994 in die Bundesrepublik ein. Nach eigenen Angaben besitzt er die somalische Staatsangehörigkeit. Einen Asylantrag stellte der Kläger nicht. In der Folgezeit wurde der Kläger geduldet oder erhielt Fiktionsbescheinigungen. Der Kläger stellte mehrmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die Anträge wurden von der Beklagten entweder nicht bearbeitet oder nur mündlich beschieden. Während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ist der Kläger vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der aktuelle BZR-Auszug vom 26. Februar 2021 weist 28 Eintragungen auf. In neuester Zeit ist der Kläger mit rechtskräftigem Strafbefehl des AG C. vom 3. Dezember 2020 (709 Cs 560 Js 2069/20 - 525/20) wegen Beleidigung eines Polizeibeamten („Was willst du hier? Dich kenne ich doch. Verpiss dich von hier.“) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt worden. Mit weiterem rechtskräftigen Strafbefehl des AG C. vom 3. März 2021 (703 Cs 666 Js 31/21) ist der Kläger zudem wegen Beleidigung einer Nachbarin („Schlampe“, „Hure“, Spucken ins Gesicht) zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro unter Einbeziehung des vorgenannten Strafbefehls verurteilt worden. Am 30. März 2017 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Mit Schreiben vom 21. April 2017 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung an. Am 8. Mai 2017 erschien der Kläger persönlich bei der Beklagten und gab an, er habe die Schule besucht, sein Führungszeugnis weise nicht 27 Eintragungen auf und er habe keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, da er sich u. a. um die Beerdigung seines Vaters und eines Freundes habe kümmern müssen. Mit Bescheid vom 29. Mai 2017 wies die Beklagte den Kläger aus (Ziffer 1.), befristete die Sperrwirkungen der Ausweisung auf fünf Jahre (Ziffer 2.) und lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 3.). Nach dem Inhalt der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid am 31. Mai 2017 in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt. Am 10. Juli 2017 hat der Kläger gegen diesen Bescheid Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes- 5 L 2955/17 - gestellt. Diesen hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. September 2017 abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, die Klage sei rechtzeitig erhoben worden. Es fehle bereits an einer wirksamen Zustellung der streitgegenständlichen Verfügung. Die in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindliche Postzustellungsurkunde erbringe keinen Beweis. Die Urkunde trage lediglich ein Handzeichen, es fehle an einer Unterschrift. Zudem belege sie nicht, dass sich die streitgegenständliche Verfügung in dem verschlossenen Umschlag befunden habe. Er habe die Verfügung erst am 6. Juni 2017 erhalten. Selbst im Falle einer wirksamen Zustellung am 31. Mai 2017 sei die Klage fristgemäß erhoben worden. Es gelte die Jahresfrist, da die Rechtsmittelbelehrung unzutreffend sei. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Bescheid mit „Ordnungs- und Ausweisungsverfügung“ überschrieben, in der Rechtsmittelbelehrung indes nur die Rede von der „Ordnungsverfügung“ sei. In Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides sei der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden. Die hiergegen gerichtete Klage habe keine aufschiebende Wirkung. Darüber habe die Beklagte nicht belehrt. Zudem fehle es an einer Belehrung zur statthaften Klageart und zur Möglichkeit der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes. Ebenso genüge der Hinweis auf die Möglichkeit der Klageerhebung in elektronischer Form nicht den an Rechtsmittelbelehrungen zu stellenden Anforderungen. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei insoweit nicht aus sich heraus verständlich. Nicht zuletzt zeige auch ein Vergleich mit anderen Ausweisungsverfügungen, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid in mehrfacher Hinsicht abweichend und irreführend gestaltet habe. Es fehle zudem an einer Belehrung nach § 50 Abs. 4 AufenthG. Er beantrage unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung einer Kanzleimitarbeiterin seines Prozessbevollmächtigten zusätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Deren Voraussetzungen lägen vor. Vorsorglich werde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass im Falle einer Ausweisung die Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten verfassungswidrig sei. Der Bescheid vom 29. Mai 2017 sei zudem in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Der Kläger hat beantragt, die Ordnungs- und Ausweisungsverfügung vom 29. Mai 2017 in den Ziffern 1 und 2 aufzuheben, hilfsweise, die in Ziffer 2 des Bescheides verfügte Sperrwirkung der Ausweisung auf Null zu befristen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, die Klage sei unzulässig, da verfristet. Im Übrigen bestünden an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung keine Zweifel. Gegen den Kläger seien zudem seit der Anhörung zur Ausweisung am 21. April 2017 nach Auskunft der Polizei C. drei weitere Strafverfahren geführt worden. Mit dem angegriffenen Urteil vom 9. Oktober 2018 hat das Verwaltungsgericht die Ziffern 1 und 2 des Bescheides der Beklagten vom 29. Mai 2017 aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage gegen Ziffer 3 des Bescheides zurückgenommen hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei fristgemäß erhoben worden. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung sei irreführend. Daher gelte die Jahresfrist. Die unter Ziffer 1 des Bescheides verfügte Ausweisung sei rechtswidrig. Die von dem Aufenthalt des Klägers gegenwärtig ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei nicht derart ausgestaltet, dass sie die vor dem Hintergrund des langen Aufenthalts in Deutschland und der Entfremdung von Somalia bestehenden Bleibeinteressen des Klägers überwiege. Daher sei auch die in Ziffer 2 verfügte Sperrwirkung der Ausweisung aufzuheben. Gegen das der Beklagten am 24. Oktober 2018 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat diese am 6. November 2018 die Zulassung der Berufung beantragt und mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2018 begründet. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2020, der Beklagten zugestellt am 5. Januar 2021, hat der Senat die Berufung zugelassen, die die Beklagte am 4. Februar 2021 begründet hat. Die Beklagte beantragt (sinngemäß), das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat kann über die Berufung der Beklagten durch Beschluss gemäß § 130a VwGO entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO); die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und haben entsprechend Stellung genommen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang (wohl) bemängelt, der Senat habe „seine Entscheidung offenbar schon getroffen“, missversteht er den Sinn und Zweck einer solchen Anhörung. Eine ordnungsgemäße Anhörung zum Beschlussverfahren nach § 130a VwGO setzt voraus, dass die Anhörung unmissverständlich erkennen lässt, wie das Berufungsgericht zu entscheiden beabsichtigt. Die Beteiligten müssen der Anhörungsmitteilung oder den sonstigen Umständen entnehmen können, ob das Gericht die Berufung für begründet oder für unbegründet hält. Soll der Berufung nur teilweise stattgegeben werden, muss mitgeteilt werden oder sonst klar erkennbar sein, in welchem Umfang das Rechtsmittel Erfolg haben wird. Ein solches Verständnis der Anhörungspflicht ergibt sich schon aus dem Ausnahmecharakter des Beschlussverfahrens nach § 130 a VwGO im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000- 9 C 39.99 -, juris, Rn. 12. Danach war dem Kläger zwingend mitzuteilen, wie der Senat zu entscheiden beabsichtigt. Die Ansicht des Prozessbevollmächtigten, eine mündliche Verhandlung müsse durchgeführt werden, da Polizeibeamte anlässlich eines Einsatzes festgestellt hätten, der Kläger wirke psychotisch und auch er selbst aufgrund von Gesprächen mit dem Kläger zu dieser Erkenntnis gelangt sei, ist schon deshalb nicht tragfähig, weil es für das vorliegende Verfahren auf diese Umstände von vornherein nicht ankommt. Schon aus diesem Grund - und ungeachtet weiterer Erwägungen - war auch dem Ansinnen des Klägers, ihm den aktuellen BZR-Auszug zu übersenden, nicht zu entsprechen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Klage ist bereits unzulässig. Sie wahrt nicht die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Danach muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, wenn - wie hier - ein Widerspruchsbescheid nach § 68 VwGO nicht erforderlich ist. Der Bescheid vom 29. Mai 2017 ist dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde gemäß § 41 Abs. 5 VwVfG NRW i. V. m. § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LZG NRW und § 180 ZPO durch Einlegen in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten ordnungsgemäß am 31. Mai 2017 zugestellt worden. Die hiergegen vom Kläger erhobenen Einwände greifen nicht durch. Zunächst geht der Kläger fehl, wenn er meint, die Zustellungsurkunde sei nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden und könne deshalb für das Datum der Zustellung keinen Beweis liefern. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i. V. m. § 182 Abs. 2 Nr. 8 ZPO muss die Zustellungsurkunde u. a. die Unterschrift des Zustellers enthalten. Ob ein Schriftzug eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild. Vgl. BFH, Beschluss vom 18. August 2009- X B 14.09 -, juris, Rn. 10. Für eine Unterschrift reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter, die Nachahmung erschwerender Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Der Namenszug kann flüchtig niedergelegt sowie von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet sein und braucht weder die einzelnen Buchstaben klar erkennen zu lassen noch im Ganzen lesbar zu sein. Vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020- III ZB 14/20 -, juris, Rn. 9, und Versäumnisurteil vom 19. Juli 2007 - I ZR 136/05 -, juris, Rn. 24. Bei der Prüfung, ob eine Unterschrift vorliegt, kann eine dem Schriftzug beigefügte vollständige Namenswiedergabe in Maschinen-, Stempel- oder Druckschrift zur Deutung vergleichend herangezogen werden. Vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1991 - XI ZB 6/91 -, juris, Rn. 11. In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Autorenschaft gesichert ist. Vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2005- VIII ZB 105/04 -, juris, Rn. 8. Lediglich ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), stellt keine formgültige Unterschrift dar. Vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011- XII ZB 250/11 -, juris, Rn. 14. Gemessen daran und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Autorenschaft der Zustellerin M. M1. bei lebensnaher Betrachtung gesichert ist - dies wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen -, handelt es sich bei dem Schriftzug auf der Zustellungsurkunde (Ziffer 13.3) um eine ordnungsgemäße Unterschrift. Der Schriftzug lässt jedenfalls drei Buchstaben erkennen. Zudem befinden sich am Ende des Schriftzuges ein schräger Auf- und Abstrich unterschiedlicher Länge sowie ein Horizontalstrich, die auf weitere Buchstaben hindeuten und das Schriftgebilde deutlich über die Eigenschaft einer bloßen Paraphe hinausheben. Für das Vorliegen einer Unterschrift streitet zudem der Umstand, dass die Länge der handschriftlichen Unterschrift (ca. 3,2 cm) in etwa der Länge des in Druckschrift wiedergegebenen Namens der Unterzeichnerin unter Ziffer 13.5 der Zustellungsurkunde (ca. 3,8 cm) entspricht. Der Schriftzug ist daher insgesamt so geführt, dass eine hinreichende Unterscheidungsmöglichkeit gegenüber anderen Unterschriften gegeben und die Nachahmung durch einen Dritten erschwert ist. Vgl. zum Argument des Schriftlängenvergleichs OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2021- 16 B 1392/19 -. Auch der Vortrag des Klägers, die Zustellungsurkunde belege nicht, dass sich die streitgegenständliche Verfügung in dem verschlossenen Umschlag befunden habe, er habe den Bescheid erst am 6. Juni 2017 erhalten, geht ins Leere. Die Beklagte hat an den Kläger lediglich ein einziges Schriftstück per Zustellungsurkunde zugestellt - das Anhörungsschreiben vom 21. April 2017 wurde mit einfachem Brief übersandt -, nämlich den Bescheid vom 29. Mai 2017. Diesen hat der Kläger nachweislich auch erhalten. Bei dieser Sachlage ist es fernliegend anzunehmen, der Kläger sei auf andere, nicht näher bezeichnete Weise in den Besitz des Bescheides gekommen. In diesen Zusammenhang fügt sich im Übrigen auch nahtlos ein, dass der Kläger selbst keine Angaben dazu macht, was sich stattdessen in dem Umschlag befunden haben soll und auf welche andere Weise er den Bescheid erhalten haben will. Damit endete die Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO sowie § 188 Abs. 2 und 3 BGB am 30. Juni 2017. Die Klage wurde jedoch erst am 10. Juli 2017 - und damit deutlich nach Fristablauf - erhoben. Die Jahresfrist aus § 58 Abs. 2 VwGO findet - anders als der Kläger meint - keine Anwendung. Die Rechtsmittelbelehrung unter dem Bescheid vom 29. Mai 2017 ist nicht unrichtig erteilt worden. Worüber in einer Rechtsmittelbelehrung zu belehren ist, ergibt sich aus § 58 Abs. 1 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2020- 2 B 36.19 -, juris, Rn. 8. Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Klagefrist nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Weitere Anforderungen an den Inhalt einer entsprechenden Belehrung stellt § 58 Abs. 1 VwGO nicht auf. Die dem Bescheid vom 29. Mai 2017 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthält diese zwingenden Angaben und gibt sie zutreffend wieder. Der Kläger irrt, wenn er meint, die Rechtsmittelbelehrung hätte auch auf die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu stellen, hinweisen müssen. Eine Rechtsmittelbelehrung erfordert keinen Hinweis auf die Möglichkeit eines - wie hier - nicht fristgebundenen Antrags nach §§ 80, 80a oder 123 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2021- 18 B 156/21 -, juris, Rn. 5 f. Aus demselben Grund bedurfte es keiner Belehrung darüber, dass die Klage gegen Ziffer 3 des Bescheides vom 29. Mai 2017 (Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) keine aufschiebende Wirkung hat. Ferner muss eine Rechtsmittelbelehrung unter Berücksichtigung der obigen Maßstäbe - anders als der Kläger meint - nicht über die statthafte Klageart informieren. Eine Rechtsmittelbelehrung ist auch dann unrichtig, wenn sie einen nicht erforderlichen Zusatz enthält, der fehlerhaft oder irreführend ist und dadurch generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Vgl. aus der st. Rspr. des BVerwG zuletzt Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 -, juris, Rn. 15, und Beschluss vom 24. August 2016 - 4 VR 15.16 -, juris, Rn. 6. Dabei ist darauf abzustellen, wie ein Empfänger die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018- 1 C 6.18 -, juris, Rn. 15. Eine Rechtsmittelbelehrung muss dabei, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, nicht allen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen und muss dem Beteiligten nicht jede eigene Überlegung ersparen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019- 4 C 2.18, u. a. -, juris, Rn. 16. Auch nach diesen Maßgaben ist die Rechtsmittelbelehrung unter dem Bescheid vom 29. Mai 2017 nicht unrichtig i. S. v. fehlerhaft oder irreführend. Der Kläger wendet ohne Erfolg ein, „der Hinweis ‚nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG)‘ genüg[e] nicht den an eine Rechtsmittelbelehrung zu stellenden Anforderungen“, denn es fehle an der Benennung der einzuhaltenden Voraussetzungen und Erfordernisse, zudem sei der Verweis in zeitlicher Hinsicht unbestimmt, jedenfalls der Zusatz „in der Fassung vom“ oder „in der jeweils geltenden Fassung“ sei erforderlich. Der bloße Hinweis auf die (bis zum 31. Dezember 2017) gültige Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) ist weder fehlerhaft noch irreführend. Er ist vielmehr ausreichend, um auf die Möglichkeit der Klageerhebung in elektronischer Form hinzuweisen. Weiterer Erklärungen zu den genauen technischen Anforderungen an eine solche Übermittlung bzw. allgemein zum zeitlichen Geltungsbereich der ERVVO VG/FG bedurfte es nicht. Insofern kann vom jeweiligen Kläger erwartet werden, dass er sich selbst kundig macht, wenn er eine derartige Übermittlungsart in Betracht zieht. Auch der Umstand, dass der Bescheid mit „Ordnungs- und Ausweisungsverfügung“ überschrieben ist und die Rechtsmittelbelehrung mit dem Satz beginnt „Gegen diese Ordnungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden.“, macht die Rechtsmittelbelehrung weder fehlerhaft noch irreführend. Er ist - selbst unterstellt, der Adressat des Bescheids misst diesem Aspekt überhaupt ein eigenständiges Gewicht zu - nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, gegen die verfügte Ausweisung sei kein Rechtsmittel möglich. Ein objektiver Empfänger in der Situation des Klägers wird bereits angesichts der Worte „Gegen diese“ - statt etwa „Gegen die“ - ohne weiteres erkennen, dass sich die Rechtsmittelbelehrung auf den gesamten vorstehenden Text und mithin den gesamten Bescheid bezieht. Der Einwand des Klägers, „auch ein Vergleich mit anderen Ausweisungsverfügungen (z.B. derjenigen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln zum Az. 5 K 8147/17) [zeige], dass die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid in mehrfacher Hinsicht abweichend und damit irreführend gestaltet“ habe, führt nicht auf die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung i. S. e. Fehlerhaftigkeit oder Irreführung. Denn es ist rechtlich ohne Belang, wie andere Bescheide samt Rechtsbehelfsbelehrungen der Beklagten gestaltet werden, die nicht gegenüber dem Kläger ergangen sind. Inwiefern die vom Kläger vermisste Belehrung nach § 50 Abs. 4 AufenthG (Anzeigepflicht für Wohnortwechsel, etc.) auf eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung i. S. v. § 58 Abs. 2 VwGO führen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO kann einem Verfahrensbeteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschulden ist gegeben, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Verschulden setzt stets den Verstoß gegen eine individuelle Sorgfaltspflicht voraus, auf die der Beteiligte (oder sein Bevollmächtigter) sich einstellen konnte. Der die Wiedereinsetzung beantragende Beteiligte muss die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Erforderlich ist eine rechtzeitige, substantiierte und schlüssige Darstellung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen. Weitere Wiedereinsetzungsgründe in tatsächlicher Hinsicht können nach Ablauf der Zweiwochenfrist - abgesehen von bloßen Ergänzungen und Erläuterungen - nicht mehr vorgetragen werden. Nachgeholt werden kann im Verfahren gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO nur die Glaubhaftmachung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2021- 2 C 11.19 -, juris, Rn. 6 f., m. w. N. Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zudem, dass zwischen dem unverschuldeten Hindernis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2016- 1 B 93.16 -, juris, Rn. 5; so auch schon vorgehend OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2016- 18 A 2206/12 -, juris, Rn. 32. Gemessen daran ist die beantragte Wiedereinsetzung hier ausgeschlossen, weil der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist für die Einreichung der Klageschrift einzuhalten und ihm dabei das Verschulden seines Bevollmächtigten zuzurechnen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers gibt an, der Kläger habe ihn im Rahmen einer Besprechung am 19. Juni 2017 mandatiert und ihm entsprechende Unterlagen überreicht. Da der Kläger den Umschlag der Sendung mit dem Datum der Zustellung nicht habe überreichen können, aber mitgeteilt habe, das Schriftstück sei ihm frühestens am 6. Juni 2017 zugegangen, habe er, der Prozessbevollmächtigte, eine Handakte anlegen lassen und eine Frist für die Klage auf den 6. Juli 2017, eine Vorfrist auf den 29. Juni 2017 sowie eine allgemeine Wiedervorlage für den 10. Juli 2017 verfügt. Generell bestünden die Anweisung und die regelmäßig kontrollierte Praxis, dass Fristen auf entsprechenden Schreiben oder Verfügungen nur als notiert gekennzeichnet werden dürften, nachdem sie im Fristenkalender eingetragen worden seien. Jeden Morgen seien zu den Fristen die entsprechenden Akten vorzulegen. Die zuverlässige Mitarbeiterin Frau Q. -C1. sei am 20. Juni 2017 aufgrund einer Verwechslung davon ausgegangen, die Fristen seien schon notiert worden. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Daher sei ihm am 29. Juni 2017 und 6. Juli 2017 lediglich die andere Akte, deren Fristeintrag zu der Verwechslung geführt habe, vorgelegt worden, nicht aber die Akte in dieser Angelegenheit. Diese Akte sei ihm erst am 10. Juli 2017 vorgelegt worden. Er „habe im Rahmen dieser Wiedervorlage den Fehler bemerkt und noch am selben Tage Klage erhoben“. Auf der Grundlage dieses Sachvortrags ist das Fristversäumnis nicht lediglich auf ein dem Bevollmächtigten nicht zuzurechnendes Verschulden einer Hilfsperson zurückzuführen. Es beruhte vielmehr auf einem kausalen Alleinverschulden des mit der Prozessvertretung betrauten Rechtsanwalts. Dies ergibt sich aus Folgendem: Angesichts des im Bescheidkopf befindlichen Hinweises - „Gegen Postzustellungsurkunde“ -, der durch Fettdruck und Unterstreichung noch hervorgehoben ist, hätte der Prozessbevollmächtigte ohne Weiteres erkennen können und müssen, dass die Beklagte den Bescheid per Zustellungsurkunde zugestellt hat bzw. dies zumindest beabsichtigt gewesen ist. Unter Berücksichtigung der Behauptung des Klägers - eines juristischen Laien -, er könne ein „gelbes Kuvert“ nicht vorlegen, habe das Schreiben jedoch frühestens am 6. Juni 2017 „erhalten“, sowie des Umstands, dass der Bescheid bereits am 29. Mai 2017 verfasst worden war, hätte sich dem Prozessbevollmächtigten mit Blick auf die ihn treffende individuelle Sorgfaltspflicht geradezu aufdrängen müssen, bei der Beklagten nachzufragen - und sei es auch nur telefonisch (die Durchwahl des Sachbearbeiters ergibt sich zwanglos aus dem Bescheid) -, ob es eine Zustellungsurkunde gebe und welches Zustelldatum diese aufweise. Da der Prozessbevollmächtigte dies ohne nachvollziehbare Begründung unterließ, hat er hinsichtlich der Wahrung der Frist offensichtlich diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Diese Sorgfaltspflichtverletzung ist auch allein kausal für das Fristversäumnis geworden. Denn nach den eigenen Angaben des Prozessbevollmächtigten wäre ihm die Akte - eine korrekte Bearbeitung durch Frau Q. -C1. unterstellt - erst am 6. Juli 2017 zur Versendung der Klageschrift vorgelegt worden. An diesem Tag war die Klagefrist jedoch schon länger abgelaufen. Dass dem Prozessbevollmächtigten der Fehler bereits bei der Vorlage im Rahmen der Vorfrist am 29. Juni 2017 aufgefallen wäre, behauptet er selbst nicht einmal, ganz zu schweigen von einer entsprechenden Glaubhaftmachung. Hierfür sprechen auch sonst keine Anhaltspunkte, zumal der Prozessbevollmächtigte weiterhin die Ansicht vertritt, die Anweisung, die Frist auf den 6. Juli 2017 zu notieren, stelle keine anwaltliche Pflichtverletzung dar. Ungeachtet dessen behauptet der Prozessbevollmächtigte auch nicht, dass er nach der Vorlage im Rahmen der Vorfrist unmittelbar begonnen hätte, das Verfahren zu bearbeiten. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, wenn die bereits am nächsten Tag ablaufende Klagefrist noch hätte eingehalten werden sollen. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Die umfassend begründete Ansicht des Klägers, „im Falle einer Ausweisung [sei] die Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten verfassungswidrig“, trifft nicht zu. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass § 85 Abs. 2 ZPO mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. Oktober 2000 - 2 BvR 720/00 -, juris, Rn. 2, sowie (speziell für das Asylrecht) Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, juris, Rn. 48 ff. Schließlich vermag der Senat nicht zu erkennen, aus welchem Grund der Vortrag des Klägers, er habe am 10. Juni 2017 schriftlich ausgeführt, aus welchen Gründen er mit dem Bescheid vom 29. Mai 2017 nicht einverstanden sei, dieses Schreiben dann zur Beklagten gebracht und es dort an der Pforte abgegeben, nachdem der Sachbearbeiter ihn aus seinem Büro „geworfen“ habe, zur Zulässigkeit der Klage führen soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt den nach teilweiser Klagerücknahme rechtskräftig gewordenen Teil der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Revision wird nicht zugelassen, weil kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.