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Beschluss

12 E 131/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0412.12E131.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist ungeachtet dessen, ob der Kläger derzeit gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann - die mit der Klage eingereichten Prozesskostenhilfeunterlagen könnten überholt sein -, nicht begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. Au-gust 2009 - 12 E 858/09 -. Daran gemessen ist Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz nicht zu bewilligen. Die Erfolgsaussichten der Klage sind als entfernt einzuschätzen. Der Kläger wendet sich nicht gegen die Berechnung des Kostenbeitrags, sondern gegen die Beitragspflicht als solche und macht insbesondere das Vorliegen einer besonderen Härte mit Verweis darauf geltend, dass er nie eine dauerhafte Herausnahme seiner Tochter B. -M. aus seinem Haushalt und ihre dauerhafte Unterbringung anvisiert und dementsprechend auch nicht das Anfallen von Kosten erwartet habe. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass die sorgeberechtigten Kindeseltern am 27. Februar 2018 gemeinsam Hilfe zur Erziehung für das Kind beantragt und am entsprechenden vorgeschalteten Hilfeplangespräch teilgenommen haben und dass der Kläger auch nach Bekanntgabe des Bescheids über die Gewährung von Hilfe zur Erziehung durch stationäre Unterbringung hiergegen weder Rechtsmittel eingelegt noch den Antrag zurückgenommen hat. Das ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Die Frage, inwieweit es auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ankommt, wenn der Adressat der Kostenforderung - wie hier der Kläger - auch Primärrechtsschutz gegen die der Kostenforderung zugrunde liegende Leistung hätte erlangen können, vgl. für Fälle, in denen der Kostenbeitragspflichtige an dem Jugendhilfeverfahren beteiligt gewesen ist: OVG Nds., Beschluss vom 27. August 2018 - 10 LA 7/18 -, juris Rn. 10, kritisch insoweit auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. März 2011 - 12 S 2823/08 -, juris Rn. 37, bedarf hier keiner Vertiefung. Denn der Kläger zeigt mit seinem Einwand, ihm selbst sei es seinerzeit nur um eine vorübergehende Deeskalation gegangen und das Jugendamt habe mit der Erwähnung einer Notfallstelle lediglich eine kurzfristige Maßnahme ins Gespräch gebracht, keine Aspekte auf, die eine Rechtswidrigkeit der stationären Unterbringung seiner Tochter begründen könnten. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. An dem damaligen Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII bestehen vor dem Hintergrund, dass der Kläger seinerzeit selbst bei der Erziehung seiner Tochter einen Hilfebedarf angenommen hat, keine Zweifel. Hinsichtlich der Art und Weise der Gewährung einer dem Berechtigten dem Grunde nach zustehenden Hilfeleistung steht dem Jugendhilfeträger ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen sozialpädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jungen Menschen und mehrerer Fachkräfte (vgl. § 36 SGB VIII), das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern nur eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2020 - 12 A 2816/17 -, juris Rn. 11, vom 17. November 2016 - 12 E 974/16 -, n. v., und vom 11. Oktober 2013 - 12 A 1590/13 -, juris Rn. 8 ff., jeweils m. w. N. Dafür, dass die Unterbringung seiner Tochter gemäß § 34 SGB VIII fachlich nicht vertretbar gewesen sein soll, hat der Kläger weder nachvollziehbaren Anhaltspunkte vorgebracht, noch sind solche sonst zu erkennen. Vor dem Hintergrund, dass Ziel der Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform gerade auch sein kann, eine Rückkehr in die Familie zu erreichen (vgl. § 34 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII), kann diese Hilfeform auch im Falle eines (ursprünglich) nur vorübergehenden Hilfebedarfs, auf den sich Kläger beruft, geeignet sein. Dass der Kläger den der Hilfegewährung zugrunde liegenden Antrag vom 27. Februar 2018, der nur allgemein auf Hilfe zur Erziehung und nicht konkret auf eine Heimunterbringung gerichtet war, entsprechend seinem Beschwerdevorbringen nicht "freiwillig" gestellt hat, sondern nur wegen einer seitens des Jugendamts angeblich erfolgten Drohung, dass ihm sonst das Sorgerecht entzogen würde, erscheint nicht naheliegend. Er hat sich nach Aktenlage selbst wegen Hilfen zur Erziehung an das Jugendamt gewandt und hat - wie auch die Kindesmutter - im Hilfeplangespräch vom 27. Februar 2018 mitgeteilt, derzeit mit B. -M. überfordert zu sein und nicht mit ihr zusammen leben zu können. Er hat - auch gegenüber dem zuvor eingesetzten Familienhelfer Q. T. - ausdrücklich den Wunsch einer vorübergehenden stationären Unterbringung seiner Tochter geäußert. Erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 28. August 2018 hat er vortragen lassen, dass er grundsätzlich mit der "jetzt durchgeführten Maßnahme nicht einverstanden" sei. Gleichwohl hat er auch im Zusammenhang mit der Fortschreibung der Hilfeplanung über die ursprüngliche Befristung (1. März 2019) hinaus, in die er einbezogen wurde, durch die im Hilfeplangespräch erfolgte Absprache von Treffen innerhalb der Wohngruppe wie auch mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Februar 2019 zu erkennen gegeben, dass er eine Herausnahme seiner Tochter aus der Wohngruppe nicht (mehr) ohne weiteres für möglich halte. Vor dem Hintergrund, dass die vom Jugendamt getroffene Wahl der Wohngruppenunterbringung der Tochter des Klägers nach dem Vorstehenden fachlich nicht als unvertretbar erscheint und der am Hilfeplanungsverfahren beteiligte Kläger hinsichtlich der Fortsetzung der Hilfegewährung nicht hinreichend deutlich sein Einverständnis entzogen hat, ist auch eine das Absehen von der Beitragserhebung gebietende besondere Härte i. S. v. § 92 Abs. 5 SGB VIII nicht gegeben. Dies gilt insbesondere, soweit der Kläger ursprünglich angenommen haben sollte, eine Fremdunterbringung seiner Tochter würde nur kurzfristig erforderlich, und sich dies im Nachhinein nicht bestätigt hat. Damit, dass fachlich vertretbare gewählte Jugendhilfemaßnahmen nicht zum gewünschten Erfolg führen und sich ein ursprünglicher Hilfebedarf - womöglich auch infolge der Maßnahme - im Laufe der Zeit weiterentwickelt, muss gerechnet werden. Vor diesem Hintergrund ist letztlich auch nicht von Belang, ob das Jugendamt der Beklagten vor der Unterbringung der Tochter des Klägers gegenüber dieser und ggf. auch gegenüber dem Kläger bewusst eine letztlich nicht realisierbare, kurzfristige Notfallstellenunterbringung erwähnt hat, auf die der Kläger zunächst vertraut hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.