Beschluss
12 E 165/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0724.12E165.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Recht abgelehnt. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 12. April 2021 - 12 E 131/21 -, juris Rn. 3, vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat eine allenfalls entfernte Erfolgschance. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und führt ergänzend aus: Der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. März 2023 ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII für ihren seit dem 11. Mai 2022 (wieder) im Haushalt der Pflegefamilie F. lebenden Sohn L. (im Folgenden: Hilfeempfänger). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, derzeit spreche alles dafür, dass die Beklagte den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten habe, indem sie eine erneute Vollzeitpflege bei den Eheleuten F. nach §§ 27, 33 SGB VIII als ungeeignet und allein eine stationäre Maßnahme nach §§ 27, 34 SGB VIII zur Deckung des Hilfebedarfs als geeignet angesehen habe. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, trotz zahlreicher und teils langjähriger begleitender Maßnahmen sei es aufgrund des Verhaltens des Sohnes der Klägerin in der Pflegefamilie immer wieder zu Konflikten gekommen. Im April 2022 sei die Situation aufgrund des aggressiven Verhaltens des Sohnes der Klägerin so weit eskaliert, dass die Pflegeeltern gebeten hätten, ihn unverzüglich anderweitig unterzubringen. Es deute nichts darauf hin, dass eine erneute Unterbringung bei den Eheleuten F. eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation darstellen könnten. Dass die von der Beklagten bevorzugte Maßnahme nach §§ 27, 34 SGB VIII ungeeignet sei, ergebe sich nicht daraus, dass der Hilfeempfänger im Mai 2022 in einer psychiatrischen Klinik habe behandelt werden müssen, nachdem er einige Wochen in einer Wohngruppe gelebt hätte. Der Aufenthalt in der Wohngruppe sei zu kurz gewesen, als dass die eingeleiteten pädagogischen Maßnahmen schon hätten Erfolg zeigen können. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Pflegeeltern dem Hilfeempfänger eine baldige Rückkehr in ihren Haushalt in Aussicht gestellt hätten, weshalb er keine Notwendigkeit gesehen habe, sich auf die neue Situation einzulassen. Den während des langjährigen Aufenthalts in der Pflegefamilie entstandenen Bindungen könne durch Besuchskontakte Rechnung getragen werden. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die Klägerin meint, die Herausnahme ihres Sohnes aus der Pflegefamilie nach 13 Jahren schade dem Kindeswohl. Insgesamt ergebe sich hier für den mittlerweile 15-jährigen Hilfeempfänger eine Bindungsstruktur zu den Pflegeeltern, die das Selbstverständnis des Kindes emotional und sozial bestimmten. Diese Strukturen könnten nicht durch Umgangskontakte im Rahmen einer vollstationären Pflege ersetzt werden. Die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie gegen den Wunsch der Klägerin und den Wunsch der Pflegeeltern könnten von ihm nicht als pädagogische Unterstützung, sondern nur als Straf- und Disziplinierungsmaßnahme verstanden werden. Dieses Vorbringen verfängt nicht. Es übergeht bereits, dass der Hilfeempfänger am 14. April 2022 auf Antrag der Klägerin und ausdrücklichen Wunsch der Pflegeeltern aus der Pflegefamilie genommen und stationär in einer Wohngruppe untergebracht worden ist. In der dem Antrag auf Gewährung von Hilfe gemäß § 34 SGB VIII vom 14. April 2022 beigefügten Begründung der Klägerin ist dazu u. a. ausgeführt, der Pflegevater und später auch die Pflegemutter hätten sich beim Jugendamt V. gemeldet und mitgeteilt, dass keine Bereitschaft zur Fortführung der Hilfe mehr bestehe. Die Belastung sei nicht mehr tragbar, die Pflegeeltern gefährdeten sich inzwischen durch die Hilfe selbst. Das Kind drohe mit der Polizei. Es sei das Beste, das Pflegeverhältnis umzuwandeln in eine Hilfe in einer geeigneten Einrichtung. Der Einwand der Klägerin, die akute Belastungssituation im April 2022 sei entstanden, weil die Pflegeltern hier eine mangelnde Unterstützung durch das Jugendamt empfunden hätten, geht an der Sache vorbei. Dies gilt auch, soweit die Klägerin geltend macht, anstatt "einer Unterstützung" sei "eine Herausnahme veranlasst" worden. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin - wie dargelegt - im April 2022 selbst beim Jugendamt der Beklagten den ursprünglichen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII gestellt hat, übergeht das Vorbringen, dass es trotz zahlreicher und teils langjähriger Hilfemaßnahmen (schulische Integrationshilfe, ambulante Familientherapie, ambulante Familienhilfe, teilstationäre Internatsunterbringung) im Verlaufe des Pflegeverhältnisses wiederkehrend zu schwerwiegenden Belastungssituationen zwischen dem Hilfeempfänger und der Pflegefamilie gekommen ist. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht insofern davon ausgegangen, nichts deute darauf hin, dass eine erneute Unterbringung in der Pflegefamilie eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation darstellen könne. Die Rüge der Klägerin, es handele sich seitens des zuständigen Jugendamts der Beklagten um eine "Entscheidung aus dem Bauch heraus", ohne dass "in der Sache eine Abwägung" stattgefunden habe, entbehrt insofern einer sachlichen Grundlage. Dabei ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, weshalb der sozialpädagogische Entscheidungsprozess des Jugendamtes im vorliegenden Fall eine (von der Klägerin vermisste) "ärztliche oder psychologische Konsultation" erfordert haben sollte. Mit ihrem Hinweis, die akute Belastungssituation im April 2022 sei durch "die Fehlentscheidung des Jugendamtes mitverursacht worden, die bis Ende 2021 in der Familie tätige Integrationshelferin aus der Familie herauszunehmen", verkennt die Klägerin, dass eine Integrationshelferin lediglich dazu dient, einem Hilfeempfänger - so auch hier - vor der Schule und während des Unterrichts zu begleiten und damit seine soziale Teilhabe im schulischen Bereich sicherzustellen. Mit Blick auf diese Zweckrichtung ist eine Entscheidungsrelevanz hinsichtlich der Bewältigung eines erzieherischen Hilfebedarfs nicht erkennbar. Der abschließende Einwand der Klägerin, ihr Sohn sei nach nur drei Wochen wieder in die Pflegefamilie zurückgekehrt und dies "funktioniere den Umständen entsprechend gut", greift ebenso wenig durch. Bereits in dem von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten Bericht der Kinder- und Jugendklinik A. vom 29. November 2022 hinsichtlich einer Vorstellung des Hilfeempfängers nach dessen - durch die Klägerin eigenmächtig (ohne Unterstützung des Jugendamts) veranlassten - Rückkehr in die Pflegefamilie ist Folgendes u. a. ausgeführt: Der Hilfeempfänger habe "nach wie vor […] heftiger Ausraster, bei denen er nicht mehr erreichbar sei, Sachen schmeißen, teilweise zerstören würde, Leute vor allem die Pflegeeltern beleidigen würde und auch schlagen würde. Diese würden ihn körperlich begrenzen, was sie teilweise eingestellt hätten aufgrund von Unsicherheiten gegenüber dem Jugendamt." Dass die Pflegeeltern - entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - den Anforderungen gewachsen sein könnten, die der Hilfeempfänger an seine Erziehungspersonen stellt, ist nicht ansatzweise erkennbar. Entsprechend hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür sind auch weder dem weiteren Beschwerdevorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Die Annahme der Beklagten, die Verhaltensweisen des Hilfeempfängers seien in der stationären Hilfe besser zu begrenzen, ist insofern ohne weiteres fachlich nachvollziehbar. Dass den langjährigen Bindungen zur Pflegefamilie nicht durch regelmäßige Besuchs- und Übernachtungskontakte Rechnung getragen werden kann, ist nicht ersichtlich.