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Urteil

3d A 4517/19.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0414.3D.A4517.19O.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1u geborene Beklagte trat am 1. B. 1973 als S. in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs– und Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Er ist seit dem 9. B1. 1981 Beamter auf Lebenszeit. Am 3. T. 2001 wurde er zuletzt zum Regierungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) befördert. Der Beklagte war seit Januar 2001 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) F. tätig und dort zuletzt als Leiter der Wirtschaftsverwaltung eingesetzt. Zudem war er zum behördlichen Datenschutzbeauftragten der JVA F. bestellt. Mit Ablauf des Monats B1. 2017 trat der Beklagte nach Vollendung seines 63. Lebensjahres gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW in den Ruhestand. Er ist unverheiratet sowie kinderlos und mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Das Polizeipräsidium F. informierte den stellvertretenden Leiter der JVA F. am 4. November 2015 telefonisch, dass der Beklagte vorläufig festgenommen worden sei, als er in einem Drogeriemarkt in F. Fotos mit kinderpornographischen Inhalt habe ausdrucken wollen. Hierüber informierte die Leitung der JVA F. das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: Justizministerium) unter dem 5. November 2015. Für eine vorläufige Dienstenthebung oder Abordnung des Beklagten werde keine Veranlassung gesehen, weil die JVA F. nur den Vollzug an Erwachsenen vollstrecke und der Beklagte aufgrund seines Aufgabenbereichs nahezu keinen Kontakt zu Inhaftierten habe. Im vorläufigen Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums F. vom 9. November 2015 sind die beim Beklagten im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme am 4. November 2015 als Beweismittel zahlreich sichergestellten Gegenstände (u.a. DVDs und Fotoabzüge) festgehalten. Der offenbar von Sammelleidenschaft besessene Beklagte habe der Durchsuchungsmaßnahme und der Sicherstellung der Gegenstände zugestimmt. Eine Übersicht der vorhandenen Lichtbilder, Magazinseiten und Videofilme sei vorab fotografisch gesichert (Gesamtlichtbild) und in einen Beweismittelordner (vgl. Beiakte Heft 14a – Sonderband Beweismittel der Staatsanwaltschaft F. –, Karton 2) geheftet worden. Auf einer aus der Digitalkamera entnommenen SD-Karte mit der Bezeichnung S1. 8 GB befänden sich 478 Lichtbilder. Sie zeigten ausschließlich Eisenbahnen, Bahnanlagen und Oldtimer. Auf einer weiteren SD-Karte mit der Bezeichnung F1. 2 GB befänden sich 10 Unterordner. 9 dieser Unterordner beinhalteten lediglich Lichtbilder von Zügen, Lokomotiven, Baggern, Oldtimern und Bahnanlagen. In einem Unterordner mit der Bezeichnung „119_09“ seien 188 Lichtbilder abgelegt. Nach Ansicht des den Auswertungsbericht erstellenden Kriminalhauptkommissars sollen 37 Bilder Motive nackter Jungen in Alltagssituationen enthalten, die nicht als Kinderpornographie einzustufen seien. Darüber hinaus befänden sich in diesem Ordner noch 20 Lichtbilder pornographischer, strafrechtlich unbedeutender Inhalte. Sie seien wohl durch das Abfotografieren eines Fernsehbildes mittels der sichergestellten Digitalkamera des Beklagten entstanden. Auch eine Durchsicht der weiteren vier SD-Karten habe nicht zum Auffinden strafrechtlich erheblicher Inhalte geführt. Auf diesen hätten sich ebenfalls nur Lichtbilder von Zügen, Bahnanlagen und Oldtimern befunden. Der überwiegende Teil der sichergestellten VHS-Filme und DVDs lasse anhand der Hüllen und Filmtitel vermuten, dass auf den Videos ausschließlich nackte Jungen unterschiedlichen Alters zu sehen seien, die sich in Alltagssituationen beim Spielen, Schwimmen und bei anderen Freizeitaktivitäten bewegten. Eine Inaugenscheinnahme der Filmsequenzen sei jedoch unterblieben. Exemplarische Bilder, die eindeutig als kinderpornographische Schriften einzustufen seien, seien zum Beweismittelordner (vgl. Beiakte Heft 14a) genommen worden. Es handele sich dabei um Fotografien und herausgetrennte Seiten aus älteren Magazinen mit kinderpornographischen Inhalten. Aufgrund der Vielzahl der vorhandenen Lichtbilder dürfe sich der tatsächliche Bestand an kinderpornographischen Schriften um ein Vielfaches erhöhen. Eine komplette Auswertung der vorhandenen Asservate nehme mehrere Monate in Anspruch. Hinweise auf eine Verbreitung kinderpornographischer Schriften hätten sich im Rahmen der Durchsicht der vorhandenen Asservate nicht ergeben. Auch hätten sich keine Hinweise auf den Erwerb kinderpornographischer Schriften oder sonstige Kontakte in die Pädophilenszene ergeben. Der Leiter der JVA F. leitete gegen den Beklagten mit Verfügung vom 10. O. 2015 ein Disziplinarverfahren ein und setzte dieses gleichzeitig gemäß § 22 Abs. 2 LDG NRW bis zum Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft F. - 29 Js 987/15 - aus. Zur Begründung hieß es: Nach der Festnahme des Beklagten am 4. O. 2015 seien bei der anschließenden polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung drei Kisten mit weiterem belastenden Material gefunden worden. Der Beklagte habe das Tatgeschehen telefonisch am Abend des 4. O. 2015 gegenüber der Leitung der JVA F. im Wesentlichen zugegeben. Er habe zudem eingeräumt, seit Jahren pädophil veranlagt zu sein und unter einer Persönlichkeitsstörung zu leiden. Der Sachverhalt sei von der Polizei noch nicht vollständig ermittelt, insbesondere müssten die Kisten mit Beweismaterial noch ausgewertet werden. In dem Umfang, in dem der Sachverhalt bereits bekannt sei, erfülle er die Straftatbestände der §§ 184, 184 b und 184 c StGB. Mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl des Amtsgerichtes F. vom 24. Februar 2016 – Cs 29 Js 987/15 – wurde gegen den Beklagten wegen eines Vergehens nach „§§ 184b Abs. 3, 2 Abs. 2, 11 Abs. 3 StGB“ eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 75,00 Euro festgesetzt. Er wurde darin beschuldigt, in nicht rechtsverjährter Zeit bis zum 4. O. 2015 in F. kinderpornographische Schriften besessen zu haben, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. In dem Strafbefehl wird ihm Folgendes zur Last gelegt: „Sie verfügten in Ihrer Wohnung an der Adresse L.---straße 11 auf verschiedensten Medien – etwa VHS-Videokassetten, DVDs oder ausgeschnittenen Fotos – offenkundig bereits seit langer Zeit über eine Vielzahl von Abbildungen nackter Kinder von eindeutig unter 14 Jahren. Zum Teil werden die Jungen und Mädchen darauf in unnatürlich geschlechtsbetonter Haltung gezeigt, die darauf abzielt, den hierfür empfänglichen Betrachter sexuell zu reizen. Zu einem anderen Teil ist auch der sexuelle Missbrauch der Kinder durch erwachsene Männer mittels Vaginal-, Anal- oder Oralverkehr zu sehen. Am 04.11.2015 wurden Sie in einer Filiale der Drogeriemarktkette x dabei beobachtet, wie Sie gespeicherte Bilder dieser Art mit einem dort aufgestellten Fotodrucker vervielfältigen wollten, woraufhin die Polizei verständigt wurde.“ Als Beweismittel wurden die Einlassung des Klägers, die Lichtbilder Bl. 12 ff. der Strafakte sowie der Sonderband Beweismittel, der Durchsuchungsbericht Bl. 23 ff. der Strafakte und der Auswertungsbericht Bl. 34 ff. der Strafakte bezeichnet. Am 3. N. 2016 suchte der Beklagte das C. Ambulanzzentrum e.V. zu einem Therapieerstgespräch für eine psychotherapeutische Behandlung von Sexualstraftätern auf und nahm in der Folgezeit an einer 14-tägig stattfindenden Gruppentherapie teil. Hierzu legte er der Leitung der JVA F. entsprechende Teilnahmebescheinigungen vor. Die Leitung der JVA F. setzte das Disziplinarverfahren nach Abschluss des Strafverfahrens mit Verfügung vom 10. N. 2016 fort und gab dem Beklagten Gelegenheit zur Äußerung. In der Fortsetzungsverfügung wies die Leitung der JVA F. auf den im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt und darauf hin, dass bei der polizeilichen Wohnungsdurchsuchung am 4. O. 2015 „60 VHS- Kassetten, 47 DVD, 31 CD DVD, mehrere SD- Karten und 8 Fotomappen sichergestellt“ worden seien, „jeweils mit nackten Kindern in grenzwertigen Posen.“ „Auf den Videos“ seien „fast ausschließlich unbekleidete Jungen unterschiedlichen Alters in Alltagssituationen, beim Spielen, Schwimmen und anderen Freizeitaktivitäten zu sehen“. Diese Vorwürfe räumte der Beklagte im behördlichen Disziplinarverfahren in seiner Stellungnahme vom 30. N. 2016 vollständig ein. Mit Schreiben vom 6. P. 2016 teilte die Leitung der JVA F. dem Beklagten persönlich und seinem seinerzeitigen Rechtsanwalt das Ermittlungsergebnis mit und gab Gelegenheit zur abschließenden Äußerung. Darin ist u.a. ausgeführt, es sei nach den Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl vom 24. G. 2016, den Feststellungen in dem Schlussvermerk der Polizei vom 9. O. 2015 und dem vorläufigen Auswertungsbericht der Polizei vom 9. O. 2015 als erwiesen anzusehen, dass der Beklagte (wie im Strafbefehl ausgeführt) kinderpornographische Schriften über einen langen Zeitraum in erheblichem Umfang im Besitz gehabt habe, die er ausschließlich in seinem privaten Umfeld aufbewahrt habe. Der dienstliche Bereich sei nicht betroffen gewesen. Insbesondere habe er seinen Dienstcomputer hierfür nicht benutzt. Er habe mit seinem Aufgabenbereich als Leiter der Haushaltsabteilung wie auch durch seinen regelmäßigen Einsatz als so genannter Verantwortlicher vom Dienst unmittelbaren Bezug zum Justizvollzug und zu Gefangenen. Nachdem der Beklagte mit Ablauf des Monats B1. 2017 in den Ruhestand getreten war, stellte die Leiterin der JVA F. das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten mit Verfügung vom 10. Juli 2017, zugestellt am 17. Juli 2017, gemäߧ 33 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 LDG NRW i.V.m. §§ 5 Abs. 2, 14 Abs. 1 LDG NRW ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beklagte ein Dienstvergehen nach§ 47 BeamtStG begangen habe, das Disziplinarverfahren aber einzustellen sei, weil gegen den Beklagten als Ruhestandsbeamten wegen der gegen ihn wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren bereits verhängten Geldstrafe als mögliche Disziplinarmaßnahme nur noch die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht komme, die jedoch für unverhältnismäßig erachtet werde. Es sei erwiesen, dass der Beklagte, wie im Strafbefehl ausgeführt, kinderpornographische Schriften über einen langen Zeitraum in erheblichem Umfang in Besitz gehabt habe. Der Beklagte sei in vollem Umfang geständig und kooperationsbereit. Er habe an der psychotherapeutischen Behandlung seit dem 19. N. 2016 in 14-tägigem Rhythmus gewissenhaft teilgenommen. Das Justizministerium als oberste Dienstbehörde machte daraufhin gemäß § 33 Abs. 3 LDG NRW von seinem Abänderungsrecht Gebrauch und hat unter Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 10. Juli 2017 am 16. P. 2017 ohne weitere Anhörung des Beklagten eine vom Staatssekretär unterschriebene Disziplinarklage erhoben. Die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 10. Juli 2017 wurde dem seinerzeitigen Rechtsanwalt unter dem 16. P. 2017 mitgeteilt. Der Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, schuldhaft gegen seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen und dadurch ein schwerwiegendes einheitliches außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen zu haben, indem dieser bis zum 4. O. 2015 im Besitz von kinderpornographischen Schriften gewesen sei, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Gegenstand des Vorwurfs in der Disziplinarklageschrift (vgl. Seite 13 ff.) sind die Feststellungen in dem gegen den Beklagten ergangenen rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichtes F. vom 24. G. 2016 – Cs 29 Js 987/15 – sowie darüber hinaus die Feststellungen der Leiterin der Justizvollzugsanstalt F. in deren Ermittlungsergebnis vom 6. P. 2016 (Beiakte Heft 2, Bl. 87 ff.), die als „erweiterte“ Feststellungen zum Inhalt der vorgeworfenen Feststellungen gemacht werden. Hinsichtlich der daraus zitierten Ausführungen (Beiakte Heft 2, Bl. 88 bis 90) wird auf das Zitat auf den Seiten 14 bis 17 der Disziplinarklageschrift vom 16. P. 2017 verwiesen. Die Feststellungen bestehen im Wesentlichen aus der wörtlichen Wiedergabe der polizeilichen Feststellungen des Polizeipräsidiums F. im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach der vorläufigen Auswertung des Materials, das als mögliche Beweismittel bei der am 4. O. 2015 durchgeführten Durchsuchung sichergestellt wurde. Dabei handelt es sich um den Durchsuchungsbericht vom 4. O. 2015, den Schlussvermerk vom 9. O. 2015 und den vorläufigen Auswertungsbericht vom 9. O. 2015 (vgl. Strafakte der Staatsanwaltschaft F. – 29 Js 987/15 –, Bl. 24, 25, Bl. 28, 29 und Bl. 34, 35). Ohne eine weitere Auswertung des bei den Durchsuchungen sichergestellten Beweismaterials sind in der Disziplinarklageschrift als Beweismittel die Akte der Staatsanwaltschaft F. – 29 Js 987/15 –, die darin auf Bl. 12 ff. enthaltenen Lichtbilder, die Lichtbilder des Beweismittelsonderbandes, der polizeiliche Durchsuchungsbericht vom 4. O. 2015, der polizeiliche vorläufige Auswertungsbericht vom 9. O. 2015 sowie Zeugen benannt. Hierzu hat der Kläger ausgeführt: Das begangene Dienstvergehen des Beklagten wirke bei einer Gesamtwürdigung so schwer, dass das Ruhegehalt abzuerkennen sei. Der Beklagte habe durch den Besitz der kinderpornographischen Schriften in dem vorgenannten Umfang die Dienstpflicht verletzt, durch sein Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordere. Der außerdienstliche Besitz „einer Vielzahl“ kinderpornographischer Schriften, darunter die Darstellung schwersten Kindesmissbrauchs, habe auch einen entsprechenden Bezug zum Statusamt des Beklagten. Gemäß § 2 Abs. 3 StVollzG NRW und § 1 Abs. 1 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug NRW – DSVollz NRW – müssten sich die Bediensteten der Vollzugsanstalten immer bewusst sein, dass jeder von ihnen dazu mitberufen sei, die Aufgaben des Vollzuges zu verwirklichen. Im Lichte der Funktionen des Strafvollzugs gemäß § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 7 StVollzG NRW wiege das außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten besonders schwer. Es sei nicht nur Aufgabe aller Justizvollzugsbediensteten, die Gefangenen sicher zu verwahren, sondern auch, ihnen soziale Kompetenz, Verantwortung, die Achtung der Rechte und Würde anderer Menschen zu vermitteln sowie ihre Begabung und Persönlichkeit zu fördern. Ihnen komme nach diesen Vorschriften eine besondere Vorbildfunktion zu. Hierbei gehe es darum, den Gefangenen die Werte der Verfassung und Rechtsordnung zu vermitteln und die Einsicht in das Unrecht ihrer Tat zu wecken. Mit dem Besitz kinderpornographischer Schriften habe der Beklagte in besonders gravierender Weise zum Nachteil der von den Abbildungen betroffenen Kinder und deren Menschenwürde und damit gegen die fundamentalen Werte und Ziele eines opferbezogenen Behandlungsvollzugs gehandelt. Die schwere außerdienstliche Verfehlung sei daher geeignet, das Berufsbild des Justizvollzugsbeamten mit der Achtung und dem Vertrauen, die das Amt fordere, zu entwerten. Angesichts des Pflichtenkreises und der Vorbildfunktion im Hinblick auf die Resozialisierung von Tätern und den opferbezogenen Strafvollzug sei der Besitz kinderpornographischer Schriften durch einen Justizvollzugsbediensteten als ebenso schwerwiegend einzustufen wie bei einem Polizeibeamten. Der einschlägige Orientierungsrahmen reiche hier bis zur Höchstmaßnahme. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Strafrahmen für den Besitz kinderpornographischer Schriften durch den Gesetzgeber auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren angehoben worden sei. Der Höchstmaßnahme stehe auch nicht entgegen, dass im Strafverfahren (nur) auf eine Geldstrafe erkannt worden sei. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) habe im Fall des Besitzes kinderpornographischer Schriften eines Oberstudiendirektors, Urteil vom 28. T. 2016 – 3d A 754/12.O –, trotz der Verhängung einer Geldstrafe von nur 50 Tagessätzen im Strafverfahren auf die Höchstmaßnahme erkannt. Auch wenn anzuerkennen sei, dass sich der Beklagte um eine Besserung bemüht habe, seien die Achtung und das Vertrauen in den Beklagten trotz Vornahme einer Therapie unwiederbringlich verloren gegangen. Nach Erhebung der Disziplinarklage ist dem Beklagten mit Schreiben des Justizministeriums vom 20. P. 2017, gerichtet an seinen damaligen Rechtsanwalt, Gelegenheit gegeben worden, zur Klageerhebung und zum Inhalt der Disziplinarklage schriftlich Stellung zu nehmen. Das Schreiben ist dem Beklagten persönlich nochmals mit Schreiben vom 3. O. 2017 übersandt worden, nachdem sein damaliger Rechtsanwalt mitgeteilt hatte, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. Außerdem ist der Beklagte darin darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, über die Einbehaltung eines Teils seines Ruhegehalts zu entscheiden und er Gelegenheit habe, auch hierzu Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 10. O. 2017 hat das Justizministerium der Gleichstellungsbeauftragten des Justizministeriums Gelegenheit zur Stellungnahme zur Disziplinarklage und zur beabsichtigten Entscheidung über die Einbehaltung eines Teils des Ruhegehalts des Beklagten gegeben. Die Gleichstellungsbeauftragte hat daraufhin mit Schreiben vom 13. O. 2017 mitgeteilt, dass sie keine Stellungnahme abgeben werde. Das Justizministerium hat mit Bescheid vom 12. B1. 2018 die Einbehaltung von 15 v.H. des Ruhegehalts des Beklagten angeordnet. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte Erfolg (VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. P. 2018 – 31 L 1525/18.O – = OVG NRW; Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 3d B 1680/18.O –). Mit Schriftsatz vom 9. B1. 2019 hat der Kläger geltend gemacht, die bei der Polizei in F. als Bestandteil dieses Verfahrens vorgehaltenen Beweismittel, die drei Umzugskartons mit Gegenständen umfassten und beim Beklagten sichergestellt worden seien, seien nunmehr ausgewertet worden. Konkret befänden sich in zwei der drei Umzugskartons über 2.500 Einzelbilder, teilweise Fotos auf Fotopapier, überwiegend jedoch händisch ausgeschnittene Bilder und selbstgefertigte Ablichtungen von Bildern. In dem dritten Karton befänden sich ausschließlich CDs/DVDs und VHS-Kassetten, wobei letztgenannte größtenteils verschiedene Folgen einer Filmreihe mit dem Namen „FKKjunior“ enthielten, die nackte Jungen unter 14 Jahren beim Spielen oder Duschen zeigten. Bei einem Großteil der Bilder handele sich um Bildausschnitte aus größtenteils niederländischen FKK-Reisemagazinen und dem FKK-Reisemagazin „Sonnenfreunde“ aus den neunziger Jahren. Hieraus habe der Beklagte nackte Kinder, deren primäre Geschlechtsmerkmale deutlich zu sehen seien, herausgeschnitten und sie so aufgrund des für ihn hervortretenden Reizes aus dem Kontext entnommen. Bei einer nennenswerten Anzahl der auf den Fotoausschnitten und Fotokopien abgebildeten Kinder habe der Beklagte die Genitalien bemalt und Unterwäsche darauf gezeichnet. Darüber hinaus seien auch Bilder mit ersichtlich kinderpornographischer Darstellung vorhanden. Auf insgesamt 1.291 Abbildungen seien Kinder unter 14 Jahren, in 239 Fällen davon Kinder unter zehn Jahren, zu erkennen, die sich in unnatürlich geschlechtsbetonter Weise zeigten, indem Mädchen mit gespreizten Beinen ihre Vagina zur Schau stellten, den Brustbereich berührten, Jungen ihre erigierten Glieder präsentierten oder Kinder ihr unbekleidetes Gesäß ersichtlich auf Anweisung des Fotografen zeigten oder betont herausstreckten. Die Darstellungen zielten darauf ab, den hierfür empfänglichen Betrachter sexuell zu reizen. 150 Bilder zeigten Kinder unter 14 Jahren, die sich in unnatürlich geschlechtsbetonter Weise positionierten, wobei sie körperlichen Kontakt mit anderen Personen hätten, die sie berührten (etwa das erigierte Glied einer anderen Person) oder von ihnen berührt würden (Auseinanderschieben der Schamlippen, Spreizen der Beine, Berührung des erigierten oder nicht erigierten Gliedes eines Kindes). Auf 46 Bildern berührten Erwachsene Kinder unter 14 Jahren, davon in einem Fall ein Kind unter zehn Jahren. Auf 104 Bildern hätten Kinder unter 14 Jahren körperlichen sexuellen Kontakt zu Erwachsenen oder anderen Kindern. Davon sei auf 18 Bildern zu sehen, wie unter zehnjährige Kinder Erwachsene (drei Bilder) und andere Kinder unter 14 Jahren sexuell berührten. 86 Bilder beträfen sexuelle Handlungen von Kindern unter 14 Jahren an anderen Kindern (69 Bilder) und Erwachsenen (17 Bilder). Hiervon seien diejenigen Bilder erfasst, die Oralverkehr andeuteten, das Kind also den erigierten Penis bereits in der Hand halte, diesen jedoch (noch) nicht in den Mund eingeführt habe, als auch Bilder, auf denen sich der erigierte Penis eines Mannes nahe der Scheide eines Mädchens oder dem Analbereich eines Jungen befinde. 12 weitere Bilder zeigten unter 14-jährige Kinder (ein Bild davon ein unter zehnjähriges Kind), die sich Gegenstände oder einen Finger vaginal einführten. Auf weiteren 16 Bildern führten Erwachsene Gegenstände oder Finger vaginal bei Kindern unter 14 Jahren (zwei Kinder unter zehn Jahren) ein. Eines der Bilder zeige ein unter 14-jähriges Mädchen, das sich einen Gegenstand, womöglich einen Bleistift, vaginal einführe. Ein anderes Bild zeige ein sich einen Dildo vaginal einführendes Kind, während sich auf beiden Seiten neben dem rücklings liegenden Kind zwei erwachsene Männer mit erigiertem Penis befänden. Schließlich zeigten weitere 197 Bilder den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern. Auch hierzu hat der Kläger jeweils zusammenfassend die jeweilige Anzahl der Bilder und den jeweiligen Inhalt der Abbildungen angegeben. Die Auswertung des Beweismittelordners der Staatsanwaltschaft F. (vgl. Beiakte Heft 14a – Sonderband Beweismittel der Staatsanwaltschaft F. – Karton 2) habe darüber hinaus Folgendes ergeben: 94 Abbildungen stellten so genannte „Posing-Fotos“ von Kindern unter 14 Jahren (in 24 Fällen davon Kinder unter zehn Jahren) dar. Diese zeigten sich hierauf in unnatürlich geschlechtsbetonter Weise, indem Mädchen mit gespreizten Beinen ihre Vagina zur Schau stellten, sich Finger einführten, den Brustbereich berührten oder Jungen ihre erigierten Glieder präsentierten. Die Darstellungen zielten darauf ab, den hierfür empfänglichen Betrachter sexuell zu reizen. Ein Bild zeige zwei unbekleidete männliche Personen und ein etwa zehnjähriges Mädchen, die nackt in einem Duschraum stünden, wobei die eine männliche Person an dem Mädchen, das sich einen Finger in die Vagina einführe, vorbei uriniere, während die andere männliche Person an ihrem erigierten Glied manipuliere. Zwei Bilder zeigten ein unter 14-jähriges Mädchen, das mit gespreizten Beinen auf einem Bett liege und einen etwa fingerdicken länglichen Gegenstand vaginal eingeführt habe, an dem die Angabe „35 cm“ angefügt sei. 8 Bilder zeigten unter 14-jährige Kinder, zwei davon unter zehnjährige Kinder, die sich Gegenstände vaginal einführten. Ein weiteres Bild zeige ein unter zehnjähriges Mädchen, das sich einen Gegenstand vaginal einführe und mit der anderen Hand das erigierte Glied eines erwachsenen Mannes anfasse. Auf weiteren 42 Bildern seien unbekleidete Personen zu erkennen, die mit den Händen die Geschlechtsteile anderer berührten und teilweise Finger vaginal oder anal einführten. Dabei handle es sich bei der Manipulation der Geschlechtsteile in 4 Fällen um erwachsene Personen an unter zehnjährigen Kindern, in 9 Fällen um Erwachsene an unter 14-jährigen Kindern, in 6 Fällen unter zehnjährige Kinder, die an Erwachsenen manipulierten und in zwei Fällen unter 14-jährige Kinder, die an Erwachsenen sowie in 19 Fällen um Kinder, die an anderen Kindern manipulierten. Weiter zeige ein Bild mehrere unbekleidete Kinder, die sich gegenseitig an verschiedenen Stellen, auch an den Geschlechtsteilen, berührten. Ein Bild zeige mehrere nackte Kinder und Erwachsene, die sich gegenseitig auch an den Geschlechtsteilen berührten. Schließlich sei eine Vielzahl weiterer Bilder vorhanden, die den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand hätten. Dabei handele es sich um 53 Bilder, die den mit Einführen des erigierten Gliedes verbundenen vaginalen Geschlechtsverkehr Erwachsener an unter 14-jährigen Kindern (davon in 10 Fällen an unter zehnjährigen Kindern) zum Gegenstand hätten. Weitere 12 Bilder zeigten den vaginalen Geschlechtsverkehr von Kindern miteinander. Drei weitere Bilder stellten anal ausgeübten Geschlechtsverkehr an Kindern zur Schau, wobei in zwei Fällen die Kinder unter zehn Jahre alt sein dürften. Weitere 7 Bilder hätten den anal ausgeübten Geschlechtsverkehr von Kindern untereinander zum Gegenstand. Auf insgesamt 32 weiteren Bildern sei zu erkennen, wie sich Erwachsene von Kindern oral befriedigen ließen, wobei in 15 Fällen die Kinder unter zehn Jahre alt sein dürften. Weitere 11 Bilder zeigten Kinder, die die Geschlechtsteile anderer in den Mund nähmen. Auf einem Bild sei ein etwa zehn Jahre altes Mädchen zu sehen, das den erigierten Penis einer erwachsenen männlichen Person im Mund habe und gleichzeitig von einem etwa zehnjährigen Jungen vaginal penetriert werde. Ferner fänden sich neben einigen aus Zeitschriften ausgeschnittenen Bildern oder auf deren Rückseiten Texte, die in Bezug zu den jeweiligen Darstellungen stünden und die den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand hätten. Die außerdienstliche Verfehlung des Beklagten habe zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt. Das Ergebnis dieser Auswertung zeige, dass die Tat des Beklagten als besonders verwerflich und auf sittlich niedrigster Stufe anzusehen sei. Eine deutlich über der dem Strafbefehl zugrundeliegenden Anzahl der bei ihm sichergestellten Bilder zeige den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB. Gerade Straftaten im Zusammenhang mit der Verletzung der Rechte von Kindern komme in mehrfacher Hinsicht ein besonderes Gewicht zu. Anlassdelikte der in den Justizvollzugsanstalten untergebrachten Gefangenen seien vielfach auch Sexualdelikte. Ein Bekanntwerden der Verurteilung eines Bediensteten wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften verringere dessen Autorität gegenüber den Gefangenen auf ein Minimum. Auch würden Gefangene, die eigene Erfahrungen sexuellen Missbrauchs in Kindheit und Jugend erlebt hätten, einem solchen Bediensteten nicht unvoreingenommen begegnen können. Ferner bestehe hierdurch ein Sicherheitsrisiko. Der Bedienstete werde bei einem Bekanntwerden innerhalb der Anstalt in hohem Maße erpressbar. Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften sei auch generell in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Nachdem das Verwaltungsgericht den Kläger mit Verfügung vom 11. B1. 2019 darauf hingewiesen hatte, dass es zur Überprüfung der im Schriftsatz vom 9. B1. 2019 erhobenen Vorwürfe hinsichtlich der vorgeworfenen Qualität der einzelnen kinderpornographischen Schriften bzw. Bilder und ihrer jeweils vorgeworfenen Anzahl erforderlich sei, diese als Beweismittel im Einzelnen genau und eindeutig zu bezeichnen und als solche der jeweils vorgeworfenen Qualität zuzuordnen, hat der Kläger die erhobenen Vorwürfe und die Zuordnung der vorhandenen Beweismittel mit Schriftsatz vom 16. N. 2019 weiter konkretisiert. Er hat hierzu in einem gesonderten Ordner (vgl. Beiakte Heft 14b, Karton 2) eine Auswahl der im Schriftsatz vom 9. B1. 2019 bereits nach Anzahl und Qualität genannten Lichtbilder und Texte zusammengefasst und diese jeweils, teilweise mit weiteren Bildern oder auch auf der Rückseite abgedruckten kinderpornographischen Texten, in einer Klarsichthülle mit Bildnummern von Nr. 1 bis 163 versehen. Ferner hat der Kläger hierzu eine Tabelle erstellt, die zu den einzelnen Bildnummern die jeweilige Art des Geschlechtsverkehrs nach anal, oral oder vaginal, die beteiligten Personen nach Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen bezeichnet, und dabei im Einzelnen angegeben, von und an wem diese sexuellen Handlungen vorgenommen werden, sowie angegeben, ob auch Kinder unter zehn Jahren beteiligt sind. Zudem ist in der Tabelle zu jedem Bild jeweils eine konkrete Beschreibung der dargestellten sexuellen Handlungen bzw. des dargestellten Geschlechtsverkehrs angefügt. Bei den Bildern handelt es sich um ausgeschnittene Einzelbilder oder auch Fotoserien aus älteren Magazinen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Ordner (vgl. Beiakte Heft 14b, Karton 2) und auf die Tabelle, Bl. 154 bis 162 der Gerichtsakte, Bezug genommen. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, die ergänzende Auswertung und Beschreibung sei auf Bilder beschränkt worden, die einen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 176 Abs. 1 und 2 StGB, also mit dem Eindringen in den Körper verbundene Handlungen zeigten. Da nicht alle Bilder im Einzelnen ausgewertet worden seien, ergebe sich notwendig eine zu der Darstellung im Schriftsatz vom 9. B1. 2019 abweichende Anzahl. Gleichwohl seien auch weitere Bilder strafrechtlich und disziplinarrechtlich von Bedeutung, weil sie unabhängig vom Schweregrad der konkreten Darstellung dem Straftatbestand des § 184 b Abs. 3 StGB unterfielen. Sexueller Missbrauch im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB sei auch bereits die Vornahme sexueller Handlungen an einer Person unter 14 Jahren oder durch ein Kind an sich selbst. Der mit Beweismitteln sichergestellte Karton 2 (Beiakte Heft 14) enthalte über 2.000 weitere Einzelbilder, bei denen es sich ebenfalls um kinderpornographische Schriften im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 1 b) und c) StGB handele. Letztere zeigten ganz oder teilweise unbekleidete Kinder in unnatürlich geschlechtsbetonter Haltung sowie die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes. Diese seien keiner konkreten Beschreibung zugeführt worden. Der mit Beweismitteln sichergestellte Karton 1 (Beiakte Heft 13) enthalte Videomaterial sowie kinderpornographische Schriften im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 1 b) und c) StGB, so genannte „Posingbilder“. Es befinde sich darin ein Fotoalbum, auf dessen Bildern knapp bekleidete oder nackte Jungen unter 14 Jahren ersichtlich in einem Fotostudio vor der Kamera posierten. Der mit Beweismitteln sichergestellte Karton 3 (Beiakte Heft 15) enthalte Videomaterial. Dieses sei bereits im Schriftsatz vom 9. B1. 2019 beschrieben worden. Es könne in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen werden. In dem Beweismittelordner der Staatsanwaltschaft F. (Beiakte Heft 14a – Sonderband Beweismittel der Staatsanwaltschaft F. –), befänden sich ausnahmslos strafrechtlich erhebliche Schriften. Insoweit werde auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 9. B1. 2019 sowie auf die Beschwerdebegründung vom 29. O. 2018 zu dem Aktenzeichen 31 L 1525/18 Bezug genommen. Zudem sei auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2019 – 2 B 61.18 – hinzuweisen. Eine Absprache, wie sie der Kläger im Hinblick auf seinen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand vortrage, werde im Übrigen bestritten. Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ihm sei vor Erhebung der Disziplinarklage das Recht der abschließenden Anhörung vorenthalten worden. Zwischen dem Disziplinarermittlungsführer der JVA F. und seinem vormaligen anwaltlichen Vertreter habe es eine Absprache gegeben. Danach habe das Disziplinarverfahren gegebenenfalls eingestellt werden sollen, wenn er nach Vollendung seines 63. Lebensjahres vorzeitig mit den entsprechenden Abschlägen in den Ruhestand gehe. Trotz Fehlens einer verbindlichen Regelung sei bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen, dass er auf Wunsch seiner Dienstvorgesetzten einen mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbundenen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung gestellt habe. Die textlichen Ausführungen des Klägers zu den Ergebnissen der vorgenommenen Beweismittelauswertung unter II. dessen Schriftsatzes vom 9. B1. 2019 (Seite 3 bis Seite 9 Mitte des Schriftsatzes) träfen zu. Die Klägerseite weise dort auf Seite 3 auch zutreffend darauf hin, dass die ergänzende Auswertung ergeben habe, dass es sich bei einem Großteil der sichergestellten Beweismittel „lediglich“ um händisch ausgeschnittene Bilder aus rechtmäßig erworbenen niederländischen und deutschen FKK-Reisemagazinen aus den neunziger Jahren handele. Allerdings rechtfertige der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften die Aberkennung seines Ruhegehalts nicht. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Einzelfallumstände sei die disziplinarische Höchstmaßnahme nicht gerechtfertigt. Es fehle an einem endgültigen Vertrauensverlust. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2018 – 3d A 2378/15.O –, indiziere das Fehlverhalten des vorsätzlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften bei einem Justizvollzugsbeamten anders als bei Lehrern oder Polizeibeamten nicht den die Höchstmaßnahme rechtfertigenden unwiederbringlichen Vertrauensverlust. Auch sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Vorsatzstraftat des bloßen Besitzes kinderpornographischer Schriften nicht bereits deliktstypisch der endgültige Vertrauensverlust anzunehmen. Der durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufene Vertrauensschaden müsse einzelfallbezogen bestimmt werden. Auch wenn der gesetzliche Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB nunmehr durch die erfolgte Anhebung der Strafandrohung auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe den Orientierungsrahmen zur Maßnahmenbemessung bis zur Höchstmaßnahme eröffne, so dürfe diese angesichts der Variationsbreite etwaiger Verfehlungen nur dann ausgesprochen werden, wenn das Verhalten aufgrund der Tatumstände als besonders verwerflich einzustufen sei. Angesichts der ausgesprochenen im unteren Bereich angesiedelten Geldstrafe von 90 Tagessätzen sei für die Höchstmaßnahme kein Raum. Es seien im Strafverfahren bei der Zumessung der Strafe auch Anzahl, Inhalt und Art der sichergestellten Medien sowie insbesondere auch der Medien, die einen schweren sexuellen Missbrauch zeigten, hinreichend berücksichtigt worden. Auch sei bekannt gewesen, dass nur eine teilweise Auswertung der sichergestellten Beweismittel erfolgt sei. Die sichergestellten Beweismittel seien zudem zu einem Großteil Jahrzehnte alt und zum damaligen Zeitpunkt rechtmäßig erworben worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe die Höchstmaßnahme für den außerdienstlichen Besitz von Kinderpornographie nicht zur Regelmaßnahme werden, wenn kein dienstlicher Bezug bestehe. Das gelte auch dann, wenn das kinderpornographische Material umfangreich sei und schwere Missbrauchsfälle zeige. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er sich eigeninitiativ unmittelbar nach Entdeckung der Tat in Therapie begeben habe. Zunächst habe er beim C. Ambulanzzentrum e.V. – Fachambulanz für die psychotherapeutische Behandlung von Sexualstraftätern – 14-tägig eine Gruppentherapie besucht und erfolgreich abgeschlossen. Inzwischen befinde er sich bei dem Diplompsychologen Q. Y. in F. in einer einzeltherapeutischen Langzeittherapie. Er wolle an seinen Defiziten arbeiten und habe unter seinen Neigungen gelitten. Er habe sein Fehlverhalten auch uneingeschränkt eingeräumt und sich seinerzeit mit der Hausdurchsuchung umgehend einverstanden erklärt. Er sei weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet und habe bis zu seinem vorzeitigen Ruhestand im B1. 2017 unbeanstandet seinen Dienst bei der JVA F. verrichtet. Seine Leistungen seien mit der Note „voll befriedigend (an der oberen Grenze)“ beurteilt worden. Er habe sich auch gegenüber sämtlichen Stellen kooperativ gezeigt. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des psychologischen Psychotherapeuten, Dipl. Psych. Q. X. , als sachverständiger Zeuge. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. P. 2019 Bezug genommen. Durch Urteil vom gleichen Tag, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Disziplinarklage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger in Vertiefung seines Vorbringens aus dem erstinstanzlichen Verfahren sein Begehren weiter, die Höchstmaßnahme gegen den Beklagten verhängt zu sehen. Der Orientierungsrahmen sei insoweit – ähnlich wie bei Lehrern und Polizisten – auf Grund des Amtsbezugs eröffnet. Die abweichende Rechtsprechung des erkennenden Gerichts sei durch Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt. Die einschlägigen Aufgaben der Justizvollzugsbeamten ergäben sich aus dem StVollzG NRW. Justizvollzugsbediensteten komme nicht zuletzt mit Blick auf § 7 StVollzG NRW eine besondere Vorbildfunktion zu. Vor diesem Hintergrund besäßen Straftaten, die Rechte von Kindern verletzten, besonderes Gewicht. Ebenfalls wegen Sexualdelikten Verurteilte erkennten den Beklagten nicht als Autorität an. Täter von Delikten zum Nachteil von Kindern stünden bei wegen anderer Delikte Inhaftierten auf niedrigster Stufe. Eine Mitwirkung an den Vollzugszielen sei demgemäß mangels jeglichen Ansehens ausgeschlossen. Hinzu komme die Erpressbarkeit des betreffenden Beamten bei (wie hier) strafbarem Besitz kinderpornographischer Schriften. Durch seine Teilnahme an einer Gruppentherapie während seiner aktiven Dienstzeit im Jahre 2016 habe der Beklagte die Gefahr eines Bekanntwerdens seines Tuns noch erhöht. Insbesondere wegen der zahlreichen Bilder, die sexuellen Missbrauch an Kindern zeigten, erweise sich die Höchstmaßnahme als angezeigt. Nichts anderes gelte beim Abstellen auf die Schwere des Dienstvergehens unter Berücksichtigung der erhöhten Strafandrohung. § 184b Abs. 3 StGB sehe seit dem 27. Januar 2015 eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Anzahl und Inhalt der vom Beklagten besessenen Bilder seien als besonders verwerflich einzustufen. Dies trage die Höchstmaßnahme, weil es an entlastenden Gesichtspunkte von erheblichem Gewicht fehle. Der Strafbefehl gegen den Beklagten wirke sich insoweit nicht aus, weil er die zu Grunde gelegten Beweismittel nicht ausdrücklich würdige. Die über 300 Bilddateien mit oralem, analem oder vaginalem Geschlechtsverkehr zwischen männlichen Erwachsenen und Kindern ließen die Tat ebenfalls als besonders verwerflich erscheinen. Eine möglicherweise zukünftig erfolgreich abgeschlossene Therapie könne den vollständigen Vertrauensverlust nicht rückgängig machen. Der Kläger beantragt schriftlich, das angefochtene Urteil abzuändern und dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt schriftlich, die Berufung zurückzuweisen. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Das nach §§ 184 b Abs. 3, Abs. 2, 11 Abs. 3 StGB strafbare Verhalten sei nicht zu beschönigen. Anders als bei Lehrern und Polizeibeamten bestehe bei Justizvollzugsbediensteten kein Amtsbezug. Die Höchstmaßnahme sei nicht angezeigt. Das gelte selbst bei Berücksichtigen der auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe erhöhten Strafandrohung. Das ergebe sich aus dem Vergleich zur ähnlich strafbewehrten Nötigung, dem Ausspähen privater Daten oder der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass das Strafgericht lediglich eine Geldstrafe verhängt habe. Sein Fehlverhalten habe er im Übrigen umgehend und umfassend eingeräumt. Er nehme bis heute an der begonnenen Therapie teil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beteiligten der mündlichen Verhandlung (pandemiebedingt) ferngeblieben sind. Denn sie sind mit entsprechendem Hinweis geladen worden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist abzuändern. Dem Beklagten ist das Ruhegehalt abzuerkennen. Hinsichtlich des Fehlens formeller Mängel des Disziplinarverfahrens und der Disziplinarklage bzw. der Heilung derartiger Mängel nimmt das Gericht auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (Urteilsabdruck Seite 13, vorletzter Absatz, bis Seite 15, Ende des 3. Absatzes). Diese teilt es nach eigenständiger Prüfung und Bewertung. In der Sache ist gegen den Beklagten die Höchstmaßnahme zu verhängen. Er hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW. Ihm ist demgemäß das Ruhegehalt abzuerkennen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW). I. In tatsächlicher Hinsicht legt das Gericht dieselben Feststellungen zu Grunde wie das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck Seite 15, vorletzter Absatz, bis Seite 16, Ende des drittletzten Absatzes). Diese teilt es nach eigenständiger Prüfung und Bewertung ebenfalls. Der Beklagte hat sich danach wegen des vorsätzlichen außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften, die ein tatsächliches oder ein wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, gemäß §§ 184b Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 3 StGB in der ab dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung (n.F.) schuldig gemacht. Hiervon erfasst sind insbesondere weitaus mehr als 1.291 kinderpornographische Schriften in Form von Bildern, die der Beklagte aus unbekannter Quelle bezogen hatte und die er in seiner Wohnung aufbewahrte. Nicht wenige Bilder stellen den sexuellen Missbrauch von Kindern durch Erwachsene mittels Vaginal-, Anal- oder Oralverkehr und damit den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne des § 176a StGB dar. Auf die Bilder aus der Beiakte Heft 14a (Sonderband Beweismittel der Staatsanwaltschaft F. ; Karton 2) - sie zeigen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 176 Abs. 1 und 2 StGB - kommt es nicht (mehr) an. In seiner Konkretisierung vom 16. N. 2019 hat der Kläger eine Auswahl dieser Bilder und Texte nach Anzahl und Qualität zusammengefasst und in einer Klarsichthülle mit den Nummern 1 bis 163 versehen. Der Beklagte hat die Vorwürfe gegenüber dem Verwaltungsgericht glaubhaft eingeräumt und dies im Berufungsverfahren in seiner Berufungserwiderung wiederholt sowie bestärkt. II.Durch sein zuvor beschriebenes Verhalten hat der Beklagte schuldhaft gegen seine Pflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Danach muss das Verhalten des Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das ist bei dem hier festgestellten vorsätzlichen außerdienstlichen Fehlverhalten des Beklagten der Fall. Es ist strafrechtlich mit einer Strafandrohung von (mindestens) bis zu drei Jahren belegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2020 – 2 C 12.19 -, juris Rn. 15 f. Hinzu tritt, wie sogleich darzulegen ist, in Fällen von Justizvollzugsbeamten ein mittelbarer Amtsbezug. III.Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte hat der Beklagte durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Als noch im Dienst befindlicher Beamter hätte er aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müssen. Ihm ist daher das Ruhegehalt abzuerkennen (§§ 13 Abs. 3 Satz 2, 12 Abs. 1 LDG NRW). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. Juni 2020, - 2 C 12.19 -, juris Rn. 19 ff., zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme für den Besitz kinderpornographischer Schriften durch einen Justizvollzugsbeamten Folgendes ausgeführt: "Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW sowie den inhaltlich entsprechenden Parallelvorschriften des Bundes und der anderen Länder ist die Disziplinarmaßnahme insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen, das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen, ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist. Bei einem endgültigen Vertrauensverlust ist der Beamte gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (vgl. erstmals grundlegend zu den parallelen Kriterien gemäß § 13 BDG: BVerwG, Urteil vom 20. P. 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>). Die Schwere des Dienstvergehens ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch die disziplinare Maßnahmebemessung steuern (BVerwG, Urteil vom 29. P. 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). a) Ein wesentlicher normativer Anhaltspunkt bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens ist, ob und in welcher Weise der Gesetzgeber das Fehlverhalten des Beamten strafrechtlich bewertet. Schwerwiegende, vorsätzlich begangene Straftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der - unabhängig vom jeweiligen Amt - dazu führt, dass der Betroffene für eine Weiterverwendung als Beamter untragbar geworden ist. Demgemäß hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG); für bestimmte näher festgelegte Straftaten gilt dies bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten (vgl. die jeweilige Folgeziffer der genannten Vorschriften). Hier hat der Gesetzgeber aus der Höhe der verhängten Strafe unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen. Darüber hinaus können schwerwiegende Straftaten auch deliktsbezogen - ohne Bezug zum Statusamt des Betroffenen - identifiziert werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 29 und vom 24. P. 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 25). Dies hat der Senat insbesondere für den (außerdienstlichen) sexuellen Missbrauch von Kindern und Schutzbefohlenen bejaht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 18; Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 B 44.09 - IÖD 2010, 189 <190>). Ist bei dem in Rede stehenden strafbaren Fehlverhalten - etwa wegen der Vielfalt der denkbaren Begehungsformen - eine eindeutige Zuordnung zur disziplinaren Höchstmaßnahme nicht möglich, ist der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen der entscheidende normative Anhaltspunkt für die Maßnahmebemessung. Denn mit der gesetzlichen Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlusts am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlichen Straftaten und verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene (sei es strengere, sei es mildere) Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 31 und vom 24. P. 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 28, jeweils m.w.N.). Angesichts des Umstands, dass das Strafgesetzbuch das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafen mit fünfzehn Jahren bestimmt (§ 38 Abs. 2 StGB), ordnet das Bundesverwaltungsgericht eine mit einer Strafandrohung von zwei Jahren bewehrte Straftat als mittelschwere Straftat ein. Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht aus dem für die Zeit von 2004 bis 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b StGB i.d.F. des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die disziplinare Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften grundsätzlich ein Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung (§ 9 LDG NRW) eröffnet ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. B. 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 17 f. und zuletzt vom 24. P. 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 29). Die erst später beschlossene Anhebung der Strafandrohung für den (bloßen) Besitz kinderpornographischer Schriften auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren durch § 184b Abs. 3 StGB i.d.F. des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10), bei der der disziplinare Orientierungsrahmen folglich bis zur Höchstmaßnahme reicht, ist erst nach dem für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Tatzeitraum in Kraft getreten und kann daher nicht berücksichtigt werden. b) Weist ein außerdienstliches Dienstvergehen allerdings einen hinreichenden Bezug zu dem Statusamt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch bei mittelschweren Straftaten mit einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. B. 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24, vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 33 und vom 24. P. 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 30 m.w.N.). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht beim außerdienstlichen Besitz von kinderpornographischem Bild- und Videomaterial bislang für zwei Fallgruppen bejaht, nämlich zum einen bei beamteten Lehrern, zum anderen bei Polizeivollzugsbeamten. Bei beiden Gruppen von Beamten besteht beim außerdienstlichen Besitz von kinderpornographischem Bild- und Videomaterial aufgrund der mit ihrem jeweiligen Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung ein spezifischer Bezug zu ihrem Statusamt, der zu einem gravierenden, die Höchstmaßnahme rechtfertigenden Vertrauensverlust führt. aa) Bei Lehrern ist dies ihre Obhuts-, Erziehungs- und Vorbildfunktion gegenüber den ihnen anvertrauten Kindern, also gerade gegenüber derjenigen schutzbedürftigen Personengruppe, die Objekt des pornographischen Bild- und Videomaterials ist, das sich der betreffende Beamte verschafft hat. Eine Verfehlung wie der Besitz kinderpornographischen Bildmaterials ist daher mit der Aufgaben- und Vertrauensstellung eines Lehrers, wie sie sich aus dem Bildungsauftrag der Schule (aus Art. 7 Abs. 1 GG und den Landesschulgesetzen) ergibt, unvereinbar und berührt in besonderem Maße sein Amt und seine Dienstausübung. Dies gilt bereits dann, wenn zu befürchten ist, dass der betreffende Lehrer wegen dieser Verfehlungen auf Vorbehalte der Eltern der von ihm unterrichteten Kinder stößt und deswegen nicht mehr die Autorität und das Vertrauen der Allgemeinheit genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Insoweit genügt schon die bloße Eignung für den Vertrauensverlust, ohne dass dieser konkret eingetreten sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. B. 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24, Beschluss vom 25. N. 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11 und zuletzt Urteil vom 24. P. 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 32). bb) Bei Polizeibeamten beruht der hinreichende Amtsbezug auf der ihrem Amt innewohnenden besonderen Aufgabenstellung zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung, insbesondere zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und zur Verfolgung von Straftaten. Zwar ist ihnen - anders als Erziehern und Lehrern - keine spezifische Dienstpflicht zum Schutz und zur Obhut gerade von Kindern auferlegt. Polizeibeamte haben indes Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen (vgl. etwa § 1 Abs. 2 PolG NRW und § 161 Abs. 1 Satz 2, § 163 StPO). Sie genießen daher in der Öffentlichkeit, insbesondere für schutzbedürftige Personen, eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. N. 2001 - 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 <219>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 20 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 22). cc) Auch bei Justizvollzugsbeamten kann ein außerdienstliches Fehlverhalten in bestimmten Fallkonstellationen einen vergleichbaren hinreichenden Bezug zu ihrem Statusamt aufweisen mit der Folge, dass auch in diesen Fällen der disziplinare Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme reicht. Dazu gehört zum einen der außerdienstliche Besitz von kinderpornographischem Bild- und Videomaterial (1). Zum anderen ist der erforderliche Amtsbezug beispielsweise bei außerdienstlichen Straftaten, die mit einer Form von Gewaltanwendung verbunden sind, sowie bei Betäubungsmitteldelikten gegeben (2). (1) Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts ist beim außerdienstlichen Besitz von kinderpornographischem Bild- und Videomaterial ein hinreichender Bezug zum Statusamt eines Strafvollzugsbeamten gegeben. Das Berufungsgericht hat einen solchen Amtsbezug deshalb verneint, weil die mit dem Statusamt eines Justizvollzugsbeamten verbundenen Pflichten weder mit denen eines Lehrers noch mit denen eines Polizeibeamten vergleichbar seien. Mit dieser vergleichenden, vor allem negativ abgrenzenden Betrachtung hat es sich den Blick dafür verstellt, die für einen Amtsbezug sprechenden, in der besonderen Pflichtenstellung dieser Gruppe von Beamten liegenden Gründe zu erkennen. Ein zur Anhebung des disziplinaren Orientierungsrahmens führender Amtsbezug kann sich je nach Personengruppe aus ihrer jeweils eigenen Amtsstellung ergeben und unterschiedliche Gründe haben. Auch bei den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits anerkannten Personengruppen ist der hinreichende Amtsbezug - wie dargestellt - kein einheitlicher: Die Schutz- und Obhutsstellung eines Lehrers ist anders und nicht vergleichbar mit der Vertrauens- und Garantenstellung eines Polizeibeamten. Im Übrigen mag es zutreffen, dass Justizvollzugsbeamte in der allgemeinen Anschauung der Bevölkerung nicht dasselbe - herausragende - Ansehen und dieselbe Vertrauensstellung genießen wie Polizeibeamte; doch werden auch sie, z.B. bei der Begleitung und Vorführung von Strafgefangenen in einer Gerichtsverhandlung, von der Bevölkerung sehr wohl als Justizvollzugsorgan wahrgenommen, das der Durchsetzung des Justizgewährleistungsanspruchs eines jeden Bürgers (Art. 20 Abs. 3 GG) dient. Bei Strafvollzugsbeamten ergibt sich der erforderliche hinreichende Amtsbezug aus der ihrem Statusamt eigenen Pflicht, Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt nach innen und außen zu gewährleisten. Zur Durchsetzung der Anstaltsordnung sind sie befugt, den Strafgefangenen Beschränkungen aufzuerlegen (§ 4 Abs. 2 StVollzG) und Anordnungen zu erteilen, die diese zu befolgen haben (§ 82 Abs. 1 und 2 StVollzG). Unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen können ihre Anordnungen mit unmittelbarem Zwang, also mit legaler Gewaltanwendung, durchgesetzt werden (§§ 94 ff. StVollzG). Zu Recht weist das klagende Land darauf hin, dass der Beklagte im Rahmen seiner statusamtsgemäßen Aufgaben auch im Jugendstrafvollzug eingesetzt werden kann. Dort unterliegen auch Jugendliche seiner Obhut und Gewalt, also eine Personengruppe, deren sexualisierte Darstellung in pornographischem Bild- und Videomaterial ebenso strafbewehrt ist wie der dem Beklagten zu Last gelegte Besitz vergleichbaren Materials von Kindern unter 14 Jahren. Dieser Bezug zum Statusamt des Beklagten kann nicht mit der - auch vom Berufungsgericht im Rahmen seiner Maßnahmebemessung angestellten - Erwägung in Abrede gestellt werden, dass der Beklagte auch in anderen Bereichen des Strafvollzugs eingesetzt werden könne. Ein Beamter muss auf allen seinem Statusamt gemäßen Dienstposten einsetzbar sein. Es kann dem Dienstherrn nicht angesonnen werden, einen Beamten nur noch eingeschränkt auf solchen Dienstposten zu verwenden, auf denen dies mit Rücksicht auf dessen straf- oder disziplinarrechtlich geahndetes Fehlverhalten möglich ist. Die Organisationshoheit und Dispositionsbefugnis des Dienstherrn betreffend die Verwendung seiner Beamten steht dem entgegen. Hinzu kommt, dass die vorstehend beschriebene Aufgaben- und Pflichtenstellung nach dem Strafvollzugsgesetz in der Person jedes einzelnen Justizvollzugsbeamten einen - gerade in seiner Amtsstellung begründeten - Achtungs- und Autoritätsanspruch bedingt, der unverzichtbare Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten eines Justizvollzugsbeamten ist. Wird unter den Insassen der Justizvollzugsanstalt oder unter den anderen dort tätigen Bediensteten bekannt, dass einem Justizvollzugsbeamten der Besitz kinder- oder jugendpornographischen Bild- oder Videomaterials vorgeworfen wird oder er deswegen (straf- oder disziplinarrechtlich) belangt worden ist, hat dies schwerwiegende Folgen für dessen Achtungs- und Autoritätsanspruch und damit für seine Verwendbarkeit im Strafvollzug. Dabei ist auf einen objektiven Maßstab abzustellen. Unerheblich sind insbesondere Zufälligkeiten wie der Umstand, ob das Dienstvergehen - etwa durch die Presse oder aufgrund von Indiskretionen - bereits in die Öffentlichkeit getragen wurde oder im bisherigen dienstlichen Umfeld des Beamten bereits bekannt geworden ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 20. P. 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260> und vom 28. G. 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 56 m.w.N.; zuletzt Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 - Buchholz 232.01 § 33 BeamtStG Nr. 3 Rn. 16 und 18). Unabhängig davon ist im Streitfall auch ganz konkret davon auszugehen, dass das Fehlverhalten des Beklagten in seiner bisherigen Dienststelle bekannt geworden ist, weil nach dem nicht bestrittenen Vortrag des klagenden Landes auch Strafgefangene aus der bisherigen Justizvollzugsanstalt des Beklagten mit ihm in derselben Therapie-Einrichtung gewesen sind. Hiervon ausgehend ist das hier in Rede stehende Dienstvergehen mit einem derartigen Ansehens- und Achtungsverlust - auch unter den Strafgefangenen - verbunden, dass der betreffende Justizvollzugsbeamte seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann. Hinzu kommt die Gefahr der Erpressbarkeit des Beamten, etwa durch die Drohung eines Strafgefangenen, das Fehlverhalten des Beklagten in dessen privatem Umfeld weiter zu verbreiten, wenn der Beamte nicht zu pflichtwidrigen "Gefälligkeiten" zugunsten des Strafgefangenen und anderen Verstößen gegen die Anstaltsordnung bereit sein sollte. Schließlich wäre der Beamte auch in der ihm gesetzlich als Aufgabe (§ 155 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) und damit als Dienstpflicht (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) übertragenen Mitwirkung am Vollzugsziel des Strafvollzugs beeinträchtigt. Dieses Vollzugsziel besteht darin, den Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 Satz 1 StVollzG). (2) …" Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (Rn. 38 ff.), dass "die für die Maßnahmebemessung maßgebliche Frage, ob das Dienstvergehen zu einer Beeinträchtigung oder zum endgültigen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit geführt hat (§ 13 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 1 BDG; § 13 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 LDG NRW), von einem objektiven Standpunkt aus zu bestimmen ist. Das Bekanntwerden des Dienstvergehens ist zu unterstellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. P. 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260> und vom 28. G. 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 56 m.w.N.). Grundgedanke dieses Abstellens auf einen objektiven Maßstab ist, dass die disziplinare Bewertung nicht von Zufälligkeiten abhängen soll, ob das Dienstvergehen - etwa von der Presse oder durch Indiskretionen, z.B. aus Anlass einer vorläufigen Suspendierung - in die Öffentlichkeit getragen wurde oder wie es nach der subjektiven Einschätzung eines einzelnen mit der Disziplinarsache befassten Amtswalters oder einer - wie auch immer zusammengesetzten, für oder gegen den Beamten "Partei ergreifenden" - Teilmenge der "Allgemeinheit" bewertet wird. Damit ist auch die - bereits oben aus anderem Grund beanstandete - Erwägung des Berufungsgerichts zurückzuweisen, der Dienstherr könne einen Justizvollzugsbeamten ggf. auch dort einsetzen, wo er "geringeren Kontakt" mit Strafgefangenen hätte (wo auch immer dies in einer solchen Anstalt möglich sein soll). Der fehlerhafte Ansatz des Berufungsgerichts erfasst schließlich auch dessen Erwägung, der Beamte könne Strafgefangenen bei etwaigen Anfeindungen mit dem Hinweis begegnen, er habe seine sexuelle "Problematik umfassend aufgearbeitet". Im Übrigen erscheint die Annahme fraglich, wenn nicht gar lebensfremd, ein Justizvollzugsbeamter könne mit einer solchen Einlassung gegenüber einem Strafgefangenen den für seine Dienstausübung erforderlichen Achtungs- und Autoritätsanspruch zurückgewinnen oder den Strafgefangenen auch nur zu einer differenzierteren wohlwollenden Betrachtung bewegen. 4. … Bei der Beurteilung der nach den Kriterien des § 13 Abs. 2 LDG NRW insbesondere zu berücksichtigenden Schwere der Tat ist zunächst festzuhalten, dass dem im Strafbefehl gegen den Beklagten verhängten konkreten Strafmaß keine für das Disziplinarverfahren indizielle Bedeutung zukommt, weil Straf- und Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. P. 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 34); im Übrigen ist der Strafbefehl noch auf der unzutreffenden tatsächlichen Annahme ergangen, dass der Beklagte kinderpornographisches Material auch zugänglich gemacht (weiterverbreitet) habe. Im Hinblick auf mögliche entlastende Gesichtspunkte ist dem Umstand, dass der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist und seine dienstlichen Leistungen zuletzt mit "vollbefriedigend" bewertet wurden, keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen; denn eine straffreie außerdienstliche Lebensführung und ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten darf der Dienstherr von jedem Beamten erwarten (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. G. 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 43; Beschluss vom 28. B. 2018 - 2 B 4.18 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 59 Rn. 48 f., jeweils m.w.N.). Dass der Beklagte - nach Aufdeckung der Tat - geständig war und die Tat nicht verharmlost hat, stellt - zumal angesichts der klaren Beweislage - ebenfalls keinen gewichtigen disziplinaren Milderungsgrund dar. Da der Beklagte mehrfach und über einen längeren Zeitraum Kinderpornographie konsumiert hat, handelt es sich auch nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, die zu einer milderen Bewertung führen könnte (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 6 und vom 9. P. 2014 - 2 B 60.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 26 Rn. 28 f., jeweils m.w.N.). Hiernach bleibt als berücksichtigungsfähiger entlastender Umstand von Gewicht einzig, dass der Beklagte sich eigeninitiativ einer Therapie unterzogen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. B. 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 29 f.; Beschluss vom 29. B. 2017 - 2 B 76.16 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 9 Rn. 21 ff. und Urteil vom 5. Juli 2018 - 2 WD 10.18 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2020 Nr. 57 Rn. 35 <ebenfalls zum Besitz einer großen Menge von kinderpornographischen Bild- und Videodateien>). … Auf der anderen Seite sind als erheblich belastende Umstände die große Anzahl (von über 1000 Bild- und Videodateien) und der Inhalt des kinderpornographischen Materials zu berücksichtigen, dessen Herstellung für die abgebildeten Kinder - mindestens teilweise - eine besondere physische und für ihr weiteres Leben möglicherweise dauerhafte psychische Belastung bedeuten muss. Dies gilt insbesondere für den in den Videodateien festgehaltenen erheblichen vaginalen, oralen und analen Missbrauch von Kindern. Angesichts der sich hieraus ergebenden Schwere des Dienstvergehens kommt dem Milderungsaspekt des "erfolgreichen" Besuchs der Therapieeinrichtung keine die Maßnahmebemessung entscheidend beeinflussende Bedeutung zu. Hiernach ist die Höchstmaßnahme und damit die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 LDG NRW) die angezeigte, angemessene Disziplinarmaßnahme i.S.v. § 13 LDG NRW." Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit an. Übertragen auf den Streitfall bedeutet das, dass der Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme schon wegen des erhöhten Strafrahmens des § 184 b StGB auf drei Jahre im Zeitpunkt des fortdauernden Besitzes des kinderpornographischen Materials im O. 2015 durch den Beklagten eröffnet ist. Dieser Orientierungsrahmen ist mit Blick auf die zuvor geschilderte, in der Anzahl und dem Inhalt der Abbildungen zum Ausdruck kommende Schwere des Dienstvergehens (auf jedenfalls 197 von ihnen ist schwerer sexueller Missbrauch von Kindern durch Erwachsene abgebildet), die Vielzahl der Bilder sowie die Dauer des einheitlichen Dienstvergehens auch "nach oben" auszuschöpfen. Die Aufnahmen lassen insgesamt auf ein erhebliches Leid einer Vielzahl der abgebildeten Geschädigten schließen. Diese konkreten Tatumstände lassen das Dienstvergehen als besonders verwerflich erscheinen. Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung fallen nicht derart ins Gewicht, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Das Strafmaß des Strafbefehls ist unerheblich. Die nach der Entdeckung der Tat gezeigte Bereitschaft des Beklagten, zur Aufklärung des Geschehens beizutragen, wie auch die geständige Einlassung bilden keine durchgreifenden Milderungsgründe. Das Verhalten des Beklagten stellt sich ferner nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. Der Milderungsgrund der „Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase" im Tatzeitraum kann dem Beklagten nicht zu Gute gehalten werden. Es fehlt an greifbaren Anhaltspunkten für außergewöhnliche Verhältnisse, die ihn zeitweilig aus der Bahn geworfen haben könnten. Der Beklagte hat das Dienstvergehen auch nicht im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen. Er macht selbst nichts Greifbares für ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB geltend. Derartiges ist auch sonst nicht erkennbar. Das gilt auch unter Berücksichtigung seiner Angabe nach Tatentdeckung, er habe eine pädophile Veranlagung. Wie das Gericht anlässlich anderer Disziplinarverfahren sachverständig beraten erfahren hat, begründet eine derartige Veranlagung für sich genommen nicht ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB. Für eine krankhafte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle einer seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 – 2 B 85.16 –, juris Rn. 10, gibt es ebenfalls keinen greifbaren Anhaltspunkt. Unabhängig davon hätte eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle einer seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB angesichts des Schweregrades des Dienstvergehens nicht das für eine Maßnahmemilderung notwendige Gewicht. Die vorherige Unbescholtenheit des Beklagten oder gute dienstliche Leistungen wirken sich nicht ausschlaggebend positiv aus. Gleiches gilt für das eigeninitiativ erfolgte Aufnehmen einer Therapie. Sie lässt den hier eingetretenen vollständigen Ansehensverlust nicht entfallen. Demgemäß greifen die Ausführungen des den Beklagten behandelnden psychologischen Psychotherapeuten, Dipl. Psych. Q. X. , in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vom Senat nach § 65 Abs. 4 LDG NRW zu Grunde gelegt) nicht ausschlaggebend positiv durch. Das gilt ungeachtet dessen, dass davon ausgegangen werden mag, dass die seit N. 2016 kontinuierlich vom Beklagten im Hinblick auf das Dienstvergehen wahrgenommene Therapie für Sexualstraftäter positive (einer möglichen Wiederholungsgefahr entgegenstehende) Entwicklungen in seiner Person bewirkt hat. Im Übrigen wirken sich die weit über 1.000 liegende Anzahl kinderpornografischer Bilder im Besitz des Beklagten und unabhängig davon die in einer Vielzahl (jedenfalls 197) erfolgte Darstellung schweren sexuellen Missbrauchs an Kindern durch Erwachsene so erheblich belastend aus, dass hier eine mildere Disziplinarmaßnahme auch unter Berücksichtigung der für den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte im Ergebnis nicht in Betracht kommt. Die vom Beklagten behauptete „Absprache“ zu seinem Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ist mit Blick auf die Disziplinargewalt des Gerichts und die Zwecke des Disziplinarverfahrens (u.a. Ansehenswahrung des Berufsbeamtentums) unbeachtlich. Dass der Beklagte ursprünglich eine Mehrzahl der Bilder straffrei erworben haben mag, spielt mit Blick auf das zum Tatzeitpunkt geltende Strafrecht (Besitz auch im Jahre 2015 noch; vgl. § 8 StGB) keine Rolle. Die zwischenzeitliche Zurruhesetzung des Beklagten mit der Folge, dass ein Bekanntwerden seines Fehlverhaltens und der Verlust von Achtung und Autorität für die Ordnung der JVA F. von geringerer Bedeutung ist, ist für die Maßnahmebemessung nicht von Bedeutung. Dies ergibt sich bereits aus §§ 13 Abs. 3 Satz 2, 12 Abs. 1 LDG NRW. Die Gesamtdauer des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens von inzwischen insgesamt mehr als fünf Jahren führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Höchstmaßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C3.12 –, juris Rn. 53 m.w.N. IV. Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Die in der Aberkennung des Ruhegehalts liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten. V. Zu einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags (§§ 12 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711,709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.