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Beschluss

12 A 1836/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0419.12A1836.18.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 72.477,58 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 72.477,58 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten für die Heimunterbringung (Förderschulinternat Schloss I. ) von D. L. in der Zeit vom 7. Januar 2015 bis zum 23. August 2016 i. H. v. 72.477,58 Euro nebst Zinsen habe. Die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung gemäß § 105 Abs. 1 SGB X seien nicht gegeben, da die Beklagte für die Leistungen nicht zuständig gewesen sei. Nach dem Umzug der Familie X. -L. von X1. nach E. zum 1. August 2014 (der Vater von D. , Herr N. T. , der gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigt sei, wohne weiter in X1. ) ergebe sich die Zuständigkeit der Beklagten nicht aus § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, da es sich bei der Heimunterbringung nicht um eine Fortsetzung der von der Beklagten erbrachten Hilfe, sondern um eine neue Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinn (vgl. § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII) handele. Anlass für die mit Bescheid der Beklagten vom 12. November 2013 an Frau T1. L. (Mutter von D. ) bewilligte Familienhilfe für F. X. sei die angespannte Situation mit deren beiden Halbschwestern D. und B. -T2. gewesen. Ferner habe sich die Mutter in einer Risikoschwangerschaft befunden und seien Probleme mit den Besuchskontakten von D. bei ihrem Vater aufgetreten. Durch die Familienhilfe habe die Mutter im Alltag mit vier Kindern entlastet, ihr Erziehungsverhalten gestärkt und das Zusammenleben, insbesondere der Geschwister, gefördert werden sollen. In einem späteren Fachgespräch sei der Besuch der Mutter-Kind-Einheit der Kinder- und Jugendpsychiatrie E. zur Beleuchtung der Mutter-Töchter-Beziehung entwickelt und mit einem Aufenthalt vom 28. April bis 23. Mai 2014 umgesetzt worden. Erst im Hilfeplan vom 17. Juli 2014 habe sich eine eigenständige jugendhilferechtliche Problematik (Essstörung) von D. ergeben, die mit deren Aufnahme in die Kinder- und Jugendpsychiatrie weitergehende Maßnahmen erfordert hätte. Ausweislich des Hilfeplans vom 8. Januar 2015 sei eine Ausrichtung der Hilfe auf D. erst nach dem Umzug erfolgt; diese habe sich auch während des Umzugs in der Kinder- und Jugendpsychiatrie E. aufgehalten und ab dem 7. Januar 2015 bis zum 23. August 2016 das Förderschulinternat Schloss I. in E. besucht. Die Fachkraft des Jugendamts der Klägerin habe ebenfalls angemerkt, dass D. durch die Erkrankung eine eigene Hilfe benötige und es sinnvoll sei, ihre Begleitung von der familiären Begleitung zu trennen. Der Hilfeverlauf zeige, dass es sich bei der stationären Jugendhilfe zu Gunsten von D. um eine neue Leistung zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs handele und nicht um eine Fortführung der ursprünglichen Familienhilfe zu Gunsten der Halbschwester. Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts beruhe die streitige Hilfemaßnahme auf einem qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarf. Im Ausgangspunkt unstreitig ist es - dies stellt auch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage -, dass es für die Begründetheit des auf die Erstattung des Kostenaufwands gerichteten Anspruchs der Klägerin maßgeblich darauf ankommt, ob sich die streitbefangenen Leistungen lediglich als Fortsetzung der früheren Leistung der Beklagten darstellen. Als danach entscheidungserheblicher Beginn der Leistung i. S. v. § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt anzusehen, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird. "Leistung", an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ausweislich § 86 Abs. 5 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpft, sind unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind, und zwar auch dann, wenn sich bei einem auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Im Vordergrund der Gesetzesauslegung steht dabei die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Rahmen einer in aller Regel auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfegewährung. Der dementsprechend auf eine Gesamtbetrachtung des konkreten Hilfebedarfs abstellende zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff bedeutet deshalb weder, dass jede neue Maßnahme der Jugendhilfe den Beginn einer neuen Leistung markiert, noch, dass es allein auf die erstmalige Gewährung von Jugendhilfe im Sinne eines Beginns einer "Jugendhilfekarriere" ankommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 -, juris Rn. 52 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig dargelegt. Die danach vorzunehmende Gesamtbetrachtung trifft auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens jedenfalls im Ergebnis auf keine durchgreifenden Bedenken. Der Einwand der Klägerin, die angefochtene Entscheidung leide daran, dass die Sozialpädagogische Familienhilfe zu Unrecht nur zu Gunsten von F. X. angenommen und die sich im Hilfeplan vom 17. Juli 2014 (Zeitraum 1. Juli 2014 bis 25. Juli 2014) abzeichnende Entwicklung in Gestalt der Bedarfsfeststellung für D. nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, führt nicht zum Erfolg. Es ist zwar zutreffend, dass in dem genannten, späteren Hilfeplan des Jugendamts der Beklagten vom 17. Juli 2014 (der Bescheid des Beklagten über die Bewilligung von Familienhilfe ist bereits vom 12. November 2013, ein früherer Hilfeplan datiert vom 27. Februar 2014) auch die individuelle Situation von D. aufgegriffen wird und dabei insbesondere die Erkenntnisse aufgrund des Aufenthalts der Mutter mit ihren Kindern in der Mutter-Kind-Einheit der Kinderklinik E. (u. a. Essstörung bei D. ) festgehalten (vgl. Nr. 4 der Hilfeplanung) und insoweit mögliche ergänzende Hilfen für D. in Betracht gezogen wurden ("ggf. ambulante Psychotherapie … sowie stationäre Behandlung …", vgl. Nr. 5 und 6 der Hilfeplanung). Angesichts der - wie dargestellt - vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist es indessen nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht (neben weiteren Umständen) mit entscheidend darauf abstellt, dass Ausgangspunkt der Hilfegewährung die (Geschwister-)Konfliktsituation insbesondere in Bezug auf die Halbschwester von D. , nämlich F. war, was auch in dem ursprünglichen Antrag (Oktober 2013) sowie in dem beigefügten Protokoll des Fachgesprächs so festgehalten ist. Denn darin wird insbesondere die Sorge betont, dass sich die jüngste Tochter F. von ihren Halbschwestern D. und B1. -T2. (Zwillingsschwester von D. ) "deren Fehlverhalten abgucke" (zwischen diesen sei es schon seit einigen Jahren immer wieder zu heftigen Konflikten bis hin zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen); F. teste schon mit zwei Jahren ebenso ihre Grenzen und steigere sich, wenn sie ihren Willen nicht bekomme, dermaßen hinein, dass sie würge und manchmal erbreche. Folgerichtig wird das Kind F. auch in dem die Familienhilfe gewährenden Bescheid vom 12. November 2013 ebenso wie in den nachfolgenden Hilfeplänen (vgl. etwa vom 27. Februar 2014, 17. Juli 2014) als Hilfeempfängerin ("für" bzw. "junger Mensch") geführt. Dass in dieser familiären Situation mit der Hilfe in Form der Sozialpädagogischen Familienhilfe indessen nicht nur das (auch im Antragsformular ausschließlich als Hilfeempfängerin benannte) Kind F. und deren Mutter unterstützt werden, sondern zwangsläufig die gesamte im gemeinsamen Haushalt lebende Familie, insbesondere die Geschwister in die Hilfe mit einbezogen werden, liegt auf der Hand, weil es zwangsläufig Folge der Maßnahme ist. Dementsprechend werden auch im Hilfeplan vom 27. Februar 2014 u. a. unter den Punkten "4. bisheriger Verlauf der Maßnahme und Veränderungen" und "6. Festlegung weiterer Ziele mit entsprechenden zeitlichen Rahmen" die Geschwister von F. , also auch D. , bei der Betrachtung mit berücksichtigt. Ist nach Vorstehendem zwar Anlass der Hilfe ein Unterstützungsbedarf hinsichtlich der Erziehung der Halbschwester F. und ist dieser aber untrennbar mit dem Verhältnis der Geschwister untereinander, also auch zu D. , sowie zwischen Mutter und Geschwistern verknüpft, ist es - der Kläger setzt sich damit umfassend auseinander - hier letztlich auch nicht allein entscheidend, welches der Kinder in dem Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe bzw. in dem die Familienhilfe bewilligenden Bescheid allein oder als erstes aufgeführt wird. Denn maßgebend, ist welcher kinder- und jugendhilferechtliche Bedarf der Hilfe zugrunde liegt. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 12 A 1263/11 -, juris Rn. 5. Dabei ist der konkrete erzieherische Bedarf vorrangig dem Hilfeplan, der nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII neben Feststellungen über die Art der zu gewährenden Hilfe und die notwendigen Leistungen auch Feststellungen über den Bedarf enthalten soll, zu entnehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2012- 12 A 1263/11 -, a. a. O. Rn. 9. Dass danach von der zunächst gewährten Sozialpädagogischen Familienhilfe auch ein erzieherischer Bedarf in Bezug auf D. wohl mit erfasst ist, hat indessen mit Blick auf die vorzunehmende Gesamtbetrachtung gleichwohl nicht zwingend zur Folge, dass die der hier streitigen Kostenforderung zugrundeliegende Internatsunterbringung von D. bei einer Gesamtbetrachtung noch derselben Leistung i. S. v. § 86 SGB VIII zuzurechnen wäre. Denn neben dem Umstand, wessen Bedarf mit der Hilfe oder Maßnahme gedeckt wird, ist insbesondere der spezifische kinder- und jugendhilferechtliche Bedarf maßgeblich in die Betrachtung mit einzubeziehen. Ist dieser qualitativ unverändert, stellt sich die neue Hilfeleistung als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung dar. Dient die neue Hilfe dagegen der Deckung eines qualitativ andersartigen jugendhilferechtlichen Bedarfs des Kindes oder des Jugendlichen, handelt es sich um eine neue, selbständige Jugendhilfeleistung. Dieser Bedarfsbezug der Gesamtbetrachtung bedingt auch zwangsläufig, dass bei einem von Anfang an weiten jugendhilferechtlichen Bedarf des Kindes oder des Jugendlichen, wie er etwa im Rahmen der Hilfe zur Erziehung bei einem Totalausfall elterlicher Erziehungsleistungen gegeben ist, auch bei einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse selbst ein breites Spektrum jugendhilferechtlicher Leistungen mangels Veränderung der umfassenden Bedarfslage noch als einheitlich zu qualifizieren sein kann, während dies bei einem eingeschränkten erzieherischen Ergänzungs- oder Unterstützungsbedarf nicht ohne weiteres der Fall sein muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2012 ‑ 12 A 1263/11 -, a. a. O. Rn. 7 f. Dies vorausgesetzt begegnet der Ansatz des Verwaltungsgerichts keinen durchgreifenden Bedenken. Danach beruht die streitige Internatsunterbringung von D. auf einer qualitativ maßgeblich veränderten Bedarfslage. Während der der Familienhilfe zugrunde liegende Bedarf - ausgehend von Emelies Hilfebedarf - eher eng auf die Hilfe bei der Bewältigung der Geschwisterkonflikte, verbunden mit der Erziehungssituation der Mutter (Überforderung, Hilfe im Umgang mit den Kindern, Stärkung des Erziehungsverhaltens, vgl. Antragsformular und Fachgespräch) ausgerichtet war, wird mit der Unterbringung von D. im Internat dem allein bei ihr bestehenden, individuellen Bedarf entsprochen, der zudem gekennzeichnet ist durch deren besondere psychische und physische Verfassung. Der Unterbringung vorausgegangen waren mehrere Aufenthalte von D. in der Kinder- und Jugendpsychiatrie E. , da sie unter Anorexie mit zum Teil lebensbedrohlichen Zuständen litt und mehrfach über eine Magensonde ernährt werden musste (vgl. Vermerk vom 25. Juli 2014, Nr. 5.3 Hilfeplan des Jugendamts der Klägerin vom 10. Dezember 2014). Außerdem kam es zu Selbstmordgedanken, es wurden Abschiedsbriefe aufgefunden und es erfolgte ein Ritzen der Arme (vgl. auch Nr. 5.1 Hilfeplan des Jugendamts der Klägerin vom 8. Januar 2014). Die Eltern waren sich zudem teilweise uneinig, bei wem D. ihren Lebensmittelpunkt haben solle, die Mutter gab an, D. nicht aufnehmen zu wollen, wenn diese suizidal sei. Ferner war D. zwischenzeitlich in Obhut genommen worden, weil die Eltern sie gegen den ärztlichen Rat aus der Klinik hatten entlassen wollen (vgl. 5.1 Hilfeplan des Jugendamts der Klägerin vom 10. Dezember 2014). Mit Blick auf diese Entwicklung, die nach Einschätzung der Fachkraft für D. eine "klare Perspektive, einen strukturierten Alltag und einen festgelegten Lebensmittelpunkt" verlangte, wurde die Unterbringung in einer 5-Tages-Gruppe des Förderschulinternats Schloss I. (zunächst Diagnoseklasse) befürwortet (vgl. Ziffer 5.4 Hilfeplan des Jugendamts der Klägerin vom 10. Dezember 2014). Nichts Abweichendes folgt daraus, dass der individuelle Bedarf des Kindes D. möglicherweise durch die der Familienhilfe zugrunde liegende Bedarfslage (familiäre Spannungen, Geschwisterkonflikte, Erziehungsdefizite) mit verursacht oder befördert worden ist und sich auch vor dem Umzug schon angedeutet hatte. Die Klägerin verweist darauf, dass sich die "Essstörung mit komplexem Ursachenbild bereits vor dem Umzug ... manifest gezeigt" habe und im Hilfeplan vom 17. Juli 2014 ausdrücklich festgehalten sei. Dies ändert indessen nichts daran, dass der streitigen Leistung ‑ wie dargestellt - eine qualitativ wesentlich veränderte Bedarfslage zugrunde liegt, die im Rahmen der Familienhilfe nicht bewältigt werden kann und hinsichtlich derer auch sonst vor dem Umzug der Familie keine Hilfegewährung durch die Beklagte erfolgt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).