Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die für Michelle Walter vom 1. August 2015 bis zum 30. Juni 2018 entstandenen Kosten für Leistungen der Jugendhilfe in Höhe von 36.281,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. September 2016 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 36.281,20 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen, die sie im Zusammenhang mit Jugendhilfemaßnahmen für N. X. , vormals L. , im Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 30. Juni 2018 erbracht hat. Die Hilfeempfängerin wurde am 14. Dezember 1998 geboren. Nach dem Tod ihres Vaters am 20. Oktober 2000 wurde sie auf den an die Beklagte gerichteten Antrag vom 12. Juli 2001 ihrer zum damaligen Zeitpunkt noch im Gemeindegebiet der Beklagten wohnhaften Mutter, die sich zu diesem Zeitpunkt nicht zur Versorgung ihrer Kinder in der Lage sah und ihre Mietwohnung räumen musste, zunächst in einem Kinderheim in Werne untergebracht. Nachdem die Mutter der Hilfeempfängerin am 8. Dezember 2001 nach Bergkamen gezogen war, wurde der Jugendhilfefall dort übernommen und N. am 8. Juli 2002 in der Pflegefamilie X. untergebracht, die - nachdem auch die Mutter der Hilfeempfängerin am 15. August 2002 verstorben war - im Jahr 2005 auch die Vormundschaft übernahm. Nachdem das Pflegeverhältnis scheiterte, hielt sich N. von Dezember 2011 bis Anfang März 2012 in der Kinder- und Jugendpsychiatrie der M. -Klinik in I. auf, wo bei ihr eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen diagnostiziert wurde. Im Rahmen ihres stationären Aufenthalts zeigte sie Schwierigkeiten, sich in Gruppensituationen zu integrieren. Sie wurde im Anschluss an ihren Klinikaufenthalt von der Beklagten in einem Kinderheim in E. untergebracht. Nachdem sie sich dort zunächst gut eingelebt hatte, verweigerte sie ab Januar 2013 mit der Begründung, dass sie von anderen Schülern gemobbt werde, weitestgehend den Schulbesuch und war zudem mehrfach abgängig. Zunächst war geplant, dass sie erneut in der Kinder- und Jugendpsychiatrie N1. aufgenommen werden sollte; zum geplanten Einzugstermin am 11. Juni 2013 erschien sie jedoch nicht in der Klinik. Zu diesem Zeitpunkt hielt sie sich bereits überwiegend nicht mehr in der Unterkunft, sondern in Münster auf, wo sie unter einer Brücke oder am Bahnhof nächtigte. Beim Hilfeplangespräch am 25. Juni 2013 äußerte N. , dass sie in eine neue Einrichtung vermittelt werden wolle. Bis dies der Fall sei, werde sie sich einmal wöchentlich im Heim in E. melden. Nachdem sie in ihrer Unterkunft weiterhin abgängig war und durch die Begehung von Eigentumsdelikten auffiel, sollte sie in eine Individualmaßnahme eines anderen Anbieters in der Ukraine (Krim) verbracht werden. Vor der beabsichtigten Ausreise war sie seit dem 22. August 2013 in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in N1. untergebracht. Der für den 12. September 2013 geplante Flug konnte jedoch nicht durchgeführt werden, da sie diesen nicht antreten wollte. Daraufhin kam sie in der "Koje" in Lünen unter. Bei einem Hilfeplangespräch am 24. April 2014 wurde u. a. festgehalten, dass Ziel weiterhin eine Projektvermittlung in das Reiseprojekt sei und dass eine Unterbringung nach § 1631b BGB zu prüfen sei. Nachdem es N. gesundheitlich schlechter ging und sie in der "Koje" mehrfach abgängig war, wurde ihre Unterbringung dort mit Ablauf des 5. Juni 2014 eingestellt. Am 21. Juli 2014 fand ein Gespräch des Jugendamts der Beklagten mit N. statt, in dessen Rahmen sie ausweislich des hierzu angefertigten Vermerks der Beklagten erklärte, dass sie sich auf eine Wohngruppe oder Betreuung einlassen könne, wenn nur wenige - zwei bis drei - Jugendliche dort betreut würden. Ihr sei eine vorübergehende Unterbringung in der "Koje" angeboten worden, was sie abgelehnt habe. Der anwesende Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten habe angegeben, dass bei fehlendem Mitwirkungswillen von N. keine Möglichkeit bestehe, sie unterzubringen. Sie solle sich einmal täglich telefonisch bei einem Mitarbeiter der Jugendhilfe melden, ihren Aufenthaltsort angeben und erklären, dass sie weiterhin an einem Gespräch und Hilfe interessiert sei. Am 28. Juli und 5. August 2014 fanden weitere (Hilfeplan-)Gespräche mit N. und ihrem Freund mit Mitarbeitern des Jugendamts der Beklagten statt, in deren Rahmen vereinbart wurde, dass sie ab dem 6. August 2014 in der Einrichtung "Boje" der Jugendhilfe Werne untergebracht werde. Sie gab im Rahmen dieser Gespräche an, sie könne sich vorstellen, dort zu leben und wolle eine Therapie beginnen, bevor sie den Schulbesuch wieder aufnehme. Am 6. August 2014 zog sie in die "Boje". Ausweislich eines Telefonvermerks der Beklagten vom 25. August 2014 und des Abschlussberichts der "Boje" vom 10. September 2014 sei in der Einrichtung am 22. August 2014 bekannt geworden, dass bei N. der Verdacht einer Krätzeerkrankung bestehe. Ein gemeinsamer Krankenhaus- bzw. Arztbesuch sei jedoch nicht möglich gewesen, da sie sich dem entzogen hätte. Ihre Behauptung, von einem Krankenhaus eine Salbe dagegen erhalten und angewandt zu haben, sei nicht durch das Krankenhaus bestätigt worden. Ihr sei die Rückkehr in die Unterkunft untersagt worden, solange sie kein gültiges Attest zum Beleg, dass sie nicht (mehr) unter der Krankheit leide, vorlegen könne. Als sie am 29. August 2014 ohne Attest erschienen und nicht gesprächsbereit gewesen sei, sei sie (weil kein Auftrag von ihr vorliege, wegen ihrer Krätzeerkrankung und weil Drogen in ihrem Zimmer gefunden worden seien) von der Einrichtung entlassen worden. N. selbst gab zu dem Entlassungsvorgang telefonisch gegenüber der Beklagten an, dass niemand von der Einrichtung mit ihr zum Hautarzt gefahren sei. Die in ihrem Zimmer gefundenen Drogen hätten ihrem Freund gehört, was sie auch in der Einrichtung mitgeteilt habe. Sie wünsche sich ein "Dach über dem Kopf". Um zu verhindern, dass N. - wie in der Vergangenheit geschehen - nachts weiterhin zum Schlafen in die "Boje" komme, wurden durch die Einrichtung die Schlösser ausgetauscht. Am 2. September 2014 fand ein Hilfeplangespräch bei der Beklagten ohne N. statt, in dessen Rahmen u. a. festgehalten wurde, dass sich N. in der "Koje" in Lünen melden könne, wenn sie ein "Dach über dem Kopf" und Hilfe brauche. Es sei mit ihr abzuklären, ob sie sich auf ein qualifiziertes Jugendhilfeprojekt individualpädagogischer und therapeutischer Art einlasse. In einem Schreiben vom 15. September 2014 an das Amtsgericht L1. bezüglich eines Antrags der vormaligen Pflegeeltern auf Entlassung aus dem Vormundschaftsverhältnis legte eine Mitarbeiterin der Beklagten dar, dass der derzeitige Aufenthaltsort von N. nicht bekannt sei. Sie habe sich jedoch einmal telefonisch gemeldet und mitgeteilt, dass sie bei einem Bekannten in E1. sei und versuchen werde, sich regelmäßig bei der Beklagten zu melden, um in Erfahrung zu bringen, ob sie ein "neues Dach über dem Kopf" erhalten könne. In der Folgezeit fanden verschiedene Inobhutnahmen statt; so hielt sich N. vom 24. bis zum 25. September 2014 aufgrund einer Selbstmeldung in der Jugendschutzstelle J. auf und zwischen dem 7. und dem 10. Oktober 2014, nachdem sie am E2. Hauptbahnhof durch die Polizei aufgegriffen worden war, in einer Jugendschutzstelle in I1. . Aus Aktenvermerken der Beklagten vom 25. September 2014, vom 2. und vom 13. Oktober 2014 wird ersichtlich, dass - was auch den Mitarbeitern der sich meldenden Jugendschutzstellen mitgeteilt worden sei - N. jederzeit in der "Koje" in M1. einen Schlafplatz vorfinden würde. Eine von der Beklagten angedachte erneute Unterbringung in der "Boje", mit der sich auch die Jugendliche telefonisch einverstanden erklärt habe (sie habe schon nicht verstanden, weshalb sie dort herausgeflogen sei), sei ausweislich des Vermerks vom 2. Oktober 2014 von der Einrichtung abgelehnt worden. Am 9. Oktober 2014 fand ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten ein Gespräch zwischen Mitarbeitern des Jugendamts und der Jugendlichen statt, in dem ihr erneut angeboten worden sei, in der "Koje" in M1. unterzukommen. Sie könne auch das "T. -J1. " nutzen. Ihr sei mitgeteilt worden, dass sie jederzeit durch das Jugendamt der Beklagten in einer individualpädagogischen Maßnahme bzw. einem Projekt der Jugendhilfe untergebracht werden könne. Voraussetzung einer solchen Unterbringung sei, dass sie nicht flüchte und sich einem solchen Projekt stelle. J1. diesem Rahmen habe N. geäußert, dass sie grundsätzlich bereit sei, sich einer Therapie zu widmen und zur Schule zu gehen. Sie brauche ein gutes Verhältnis zu den Betreuern, um sich auf eine Maßnahme einlassen zu können. Sie habe um einen Termin mit der Leitung des Jugendamts der Beklagten gebeten, der für den 21. Oktober 2014 anberaumt worden sei. Am 14. Oktober 2014 wurde N. aufgrund schwerer Unterleibsschmerzen ins Krankenhaus eingeliefert. Zu dem vereinbarten weiteren Termin mit dem Jugendamt erschien sie nicht. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2014 wurden die vormaligen Pflegeeltern aus der Vormundschaft entlassen und Frau T1. F. (Diakonie Betreuungsverein) als neue Vormundin bestellt. Zwischen ihr und N. bestand zu diesem Zeitpunkt kein Kontakt; sie meldete die Jugendliche am 28. Oktober 2014 als vermisst. Mit E-Mail vom 23. Januar 2015 wurde die Beklagte durch die Streetwork-Einrichtung "p.-l." in E1. darüber informiert, dass N. , die mittlerweile sehr verwahrlost aussehe und der es gesundheitlich nicht gut gehe, sich dort gemeldet habe; es werde um Abstimmung des weiteren Vorgehens gebeten. Ausweislich eines Vermerks der Beklagten vom 27. Januar 2015 sei der Streetworkerin mitgeteilt worden, dass sich N. jederzeit in der "Koje" melden könne, wo die Jugendhilfemaßnahme neu beginnen könne. Es sei vereinbart worden, dass sich die Streetworkerin wieder melde, wenn N. erneut vorstellig werde. Am 16. Februar 2015 wurde N. der "Koje" für eine Nacht durch die Polizei zugeführt. Als die Vormundin N. erstmals im Februar 2015 nach einem Aufgreifen durch die Polizei am E2. Hauptbahnhof antraf, informierte sie ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 3. März 2015 diese über deren Zustand - sie sei völlig verwahrlost, sehr dünn, habe Hautausschlag und weine viel - und teilte mit, dass sie erwäge, einen Unterbringungsantrag nach § 1631b BGB wegen Eigengefährdung zu stellen. Die Mitarbeiterin der Beklagten habe um Rückmeldung gebeten, wenn die Vormundin N. erneut antreffe, um selbst zum Hauptbahnhof zu fahren und Unterstützung anzubieten. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 6. März 2015 sei bei einem weiteren Gespräch N2. mit der Vormundin im März 2015 - zu diesem Zeitpunkt lebte N. bei ihrem neuen Freund, einem 25jährigen Mann aus I1. - vereinbart worden, dass ein gemeinsames Gespräch mit ihr und ihrem Freund im Jugendamt der Beklagten stattfinden solle. Das Jugendamt der Klägerin wurde telefonisch am 26. März und per E-Mail am 30. März 2015 vom Jugendamt der Beklagten um Amtshilfe durch einen Besuch bei N. und eine Einschätzung der aktuellen Situation gebeten, nachdem die Betreuerin bei einem Besuch dort ein "ungutes Bauchgefühl" bezüglich eines möglichen Drogenmissbrauches gehabt habe. Am 20. April 2015 stellte die Vormundin einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für N. beim Jugendamt der Beklagten, wobei sie vermerkte, der derzeitige Aufenthaltsort sei I1. und Drogenkonsum werde vermutet. N. brauche in allen Lebensbereichen Unterstützung; ihr Gesundheitszustand sei schlecht. Im Mai 2015 erfolgte eine Kontaktaufnahme mit der Jugendlichen durch das Jugendamt der Klägerin, in dessen Rahmen N. mitteilte, sie wolle in I1. bleiben und wünsche sich einen Schulbesuch bzw. eine Therapie anzugehen. Ihr wurde auf die Bitte der Beklagten hin die L2. GmbH als niedrigschwelliges Betreuungsangebot empfohlen. J1. einem Fachgespräch am 17. Juni 2015 - zu diesem Zeitpunkt hielt sich die Jugendliche weiterhin in I1. auf - beschlossen Mitarbeiter der Beklagten, dass nun, nachdem erstmals seit Monaten ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden sei, eine Jugendhilfeeinrichtung vor Ort gefunden werden sollte. Am 2. Juli 2015 beauftragte das Jugendamt der Beklagten per E-Mail die L2. GmbH damit, N. zu kontaktieren. Im Rahmen einer losen Betreuung sollte im Umfang von zunächst vier Fachleistungsstunden pro Woche versucht werden, sie anzubinden. Danach solle, wenn die Kotaktaufnahme gelinge, ein Hilfeplan erstellt werden. Nachdem N. am 8. Juli 2015 in einer Parkanlage in I1. in einem sehr schlechten Zustand, abgemagert, ungepflegt und sprachverlangsamt aufgefunden worden war, wurde sie durch die Polizei einem Klinikum zugeführt. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 15. Juli 2015 habe dort auch ein Gespräch mit Mitarbeitern des Jugendamts der Beklagten stattgefunden, in dessen Rahmen die Jugendliche erneut mitgeteilt habe, eine Unterbringung mit mehreren Jugendlichen halte sie nicht aus und eine Therapie wolle sie in jedem Falle beginnen. Ihr Ziel sei es, in einer eigenen Wohnung zu leben und eine schulische und berufliche Perspektive zu entwickeln. Sie wünsche sich weiterhin eine Betreuung über Herrn N3. (L2. GmbH), da sie mit ihm gut zurechtkomme. Am 10. Juli 2015 äußerte eine Mitarbeiterin der Beklagten (Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe) in einer E-Mail an das Jugendamt der Beklagten, dass keine Zuständigkeit mehr für den Hilfefall gegeben sei, nachdem die letzte Maßnahme am 29. August 2014 beendet worden sei; die Zuständigkeit liege aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts in I1. vor Beginn der letzten Hilfemaßnahme beim Jugendamt der Klägerin. Am 14. Juli 2015 wurde die Klägerin ausweislich eines Telefonvermerks der Beklagten hierüber informiert und wurden die Unterlagen weitergeleitet. Ausweislich eines weiteren Vermerks vom 17. Juli 2015 solle die Hilfegewährung durch die Beklagte zum 31. Juli 2015 beendet und am 1. August 2015 von der Klägerin übernommen werden. Der Zeitraum zwischen dem 2. und dem 31. Juli 2015 sei über das allgemeine Sozialraumbudget abzurechnen. Am 16. Juli 2015 teilte die Klägerin per E-Mail mit, dass die Fallbearbeitung zunächst übernommen werde, da N. zuletzt und aktuell in ihrem Bezirk gemeldet sei, wobei kein fester Wohnsitz zu verzeichnen sei, und bat um die Zusendung weiterer Unterlagen. Den am 21. Juli 2015 durch die Vormundin bei der Klägerin gestellten Antrag auf Hilfe zur Erziehung leitete diese mit der Begründung, nicht sie, sondern die Beklagte sei für die Hilfegewährung zuständig, am 29. Juli 2015 an diese weiter. Am 28. Juli 2015 fand ein Telefonat zwischen Mitarbeitern des Jugendamts der Klägerin und der wirtschaftlichen Jugendhilfe der Beklagten statt, in dessen Rahmen letztere ausweislich des hierüber angefertigten Vermerks der Klägerin angab, dass der Bitte um Übersendung von Bescheiden bzgl. der letzten Jugendhilfemaßnahmen nicht entsprochen werden könne, da das Jugendamt der Beklagten seit ca. 1,5 Jahren keine Bescheide mehr fertigen würde, sondern nur noch Kostenzusagen. Die Sorgerechtsinhaber wüssten ja in der Regel Bescheid. Über den letzten Antrag auf Hilfe zur Erziehung der Vormundin aus März 2015 sei nicht entschieden worden. Mit Schreiben vom 25. August 2015 teilte die Beklagte der Klägerin erneut mit, dass aus Sicht der Beklagten sie - die Klägerin - gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SBG VIII zuständig sei. Im August 2015 wurde die Betreuung der Jugendlichen durch die L2. GmbH fortgeführt. Die Rechnungsstellung für den Monat August durch den Träger erfolgte zunächst an die Beklagte; auf deren Hinweis vom 10. September 2015 wurde die Rechnung (auch bezüglich des Monats August) auf die Klägerin umgestellt. Mit Schreiben vom 10. März 2016 forderte die Klägerin von der Beklagten Kostenerstattung für die Hilfeleistung, die seit dem 1. August 2015 durch sie als unzuständige Trägerin i. S. d. 86d SGB VIII in Form der flexiblen Erziehungshilfe erfolgt sei. Die Zuständigkeit richte sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Insofern sei, nachdem die Hilfeeinstellung zum 29. August 2014 widerrechtlich erfolgt sei, auf die von der Beklagten begonnene Jugendhilfe abzustellen. Für den Begriff der "Leistung" sei eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen anzustellen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich seien. Dies gelte auch dann, wenn sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und für die Hilfeausgestaltung Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich würden. Es komme insofern nicht darauf an, welcher Ziffer des § 2 Abs. 2 SGB VIII eine nunmehr benötigte Jugendhilfeleistung unterfalle, sondern darauf, ob es sich um einen gleichartigen Bedarf oder einen andersartigen, neu entstandenen Bedarf handele. N. sei zum Zeitpunkt der Einstellung der Hilfe durch die Beklagte hilfebedürftig gewesen. Die Beendigung einer Heimpflege für eine Minderjährige, die keine Alternative aufgezeigt bekomme, lasse nicht den Schluss zu, es sei nicht alsbald mit einer Wiederaufnahme der Hilfeleistungen zu rechnen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 1. April 2016 die Kostenübernahme ab. Die stationäre Hilfe sei mit Ablauf des 29. August 2014 beendet worden, da N. keine Mitarbeitsbereitschaft gezeigt habe und eine Hilfegewährung damit faktisch nicht mehr möglich gewesen sei. Sie sei pädagogisch nicht erreichbar gewesen, habe Regeln gebrochen und sich der Betreuung entzogen. Auch in der Folgezeit habe sie nie ernsthaft darum gebeten, erneut in eine stationäre Jugendhilfeeinrichtung aufgenommen zu werden. Sie habe bei wechselnden Freunden gelebt und von einer eigenen Wohnung "geträumt". Die Hilfeeinstellung sei nicht aufgrund einer pädagogischen Entscheidung des Jugendamtes der Beklagten erfolgt. Sie sei vielmehr die Konsequenz aus dem vorausgehenden Verhalten N2. , die sich für ein ungeregeltes Leben mit wechselnden Freunden entschieden habe. Als im Juli 2015 die Zusammenarbeit mit dem Jugendhilfeträger begonnen habe, sei bereits keine Zuständigkeit der Beklagten mehr gegeben gewesen; bei der dennoch tätig gewordenen Sozialarbeiterin habe insofern ein Irrtum vorgelegen. Die Klägerin hat am 9. September 2016 Klage erhoben. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Soweit die Beklagte darauf verweise, dass die Hilfe mit Ablauf des 29. August 2014 eingestellt worden sei, möge dies zutreffen; bereits zu diesem Zeitpunkt habe N. jedoch mehrfach den Wunsch geäußert, mit dem Leben auf der Straße aufzuhören. Ihr Wunsch, eine Therapie zu machen, wieder zur Schule zu gehen und sich zu verselbständigen, sei nur aktenkundig gemacht worden, ohne dass ihr hierzu eine Hilfe angeboten worden sei. Sie sei lediglich auf die bestehenden stationären Einrichtungen verwiesen worden, obwohl der Akte zu entnehmen sei, dass N. eine Unterbringung dort nicht habe ertragen können. Obwohl sie um Hilfe gebeten habe, sei ihr diese verweigert worden, indem sie darauf verwiesen worden sei, sich selbst Gedanken zu machen und sich dann an das Jugendamt zu wenden. Dies reiche bei einer 15-jährigen Obdachlosen nicht aus. Es habe jedenfalls ein durchgehender Hilfebedarf bestanden. Eine Hilfeverweigerung könne nicht zu einer zuständigkeitsrelevanten Unterbrechung führen. Es zeige sich im Übrigen zumindest anhand der Versuche der Beklagten, mit N. in Kontakt zu bleiben, dass auch dort weiterhin von einem Hilfebedarf ausgegangen worden sei. Vor dem Hintergrund, dass selbst bei jungen Volljährigen eine mangelnde Mitwirkungsbereitschaft gerade auch durch die Erziehungs- oder Entwicklungsdefizite begründet sein könne, denen mit der Hilfe zu begegnen sei, sei erst recht bei Kindern und Jugendlichen eine gewisse Zurückhaltung bezüglich des Ausschlusses einer (weiteren) Hilfegewährung geboten. Bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe sie einen Betrag in Höhe von 21.000,42 Euro erbracht. Zum 30. Juni 2018 seien die Jugendhilfemaßnahmen für N. beendet worden; insgesamt habe sie im Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 30. Juni 2018 Kosten in Höhe von 36.281,20 Euro geleistet. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr die für N. X. vom 1. August 2015 bis zum 30. Juni 2018 entstandenen Kosten für Leistungen der Jugendhilfe in Höhe von 36.281,20 Euro zuzüglich Zinsen zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, dass eine erhebliche Unterbrechung der Jugendhilfe eingetreten sei, weshalb sie nicht zur Kostenerstattung verpflichtet sei. Es sei zum Zeitpunkt der Unterbrechung nicht mit einer baldigen Wiederaufnahme der Leistungen zu rechnen gewesen, weil das Verhalten von N. dem entgegengestanden habe. Die Beklagte sei zwar bemüht gewesen, N. nicht aus den Augen zu verlieren, sei aber zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, wieder Leistungen implementieren zu können. Im Übrigen sei mit dem OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Juli 2015 - 7 B 10532/15 -, davon auszugehen, dass im Falle einer Unterbrechung oder Einstellung grundsätzlich eine Beendigung der Jugendhilfeleistung vorliege, wenn nicht im Einstellungszeitpunkt bereits eine Anschlusshilfeleistung bewilligt oder konkret geplant sei, auch wenn weiterhin jugendhilferechtlicher Bedarf und aufgrund dessen eine Wiederaufgreifensperspektive bestehe. Mit Urteil vom 25. September 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten, da sich eine örtliche Zuständigkeit der Beklagten insbesondere nicht aus der an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen anknüpfenden Regelung des § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ergebe. N. habe vor Beginn der Leistungserbringung nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gehabt. Der ursprünglich von dieser eingeleitete Hilfeprozess sei in zuständigkeitsrechtlich erheblicher Weise unterbrochen worden. Der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung habe ein rechtlicher Grund entgegengestanden. Aufgrund von N2. Abgängigkeit und ihrer Verweigerungshaltung habe die Beklagte die Jugendhilfemaßnahme zum 29. August 2014 einstellen müssen. Die anschließende "Lücke" im Hilfeprozess bis zur Leistungsaufnahme durch die Klägerin am 1. August 2015 sei so groß gewesen, dass die für eine zuständigkeitsrechtlich relevante Unterbrechung erforderliche zeitliche Schwelle überschritten worden sei. Dem stehe auch nicht die vorübergehende Beauftragung der L2. GmbH durch die Beklagte entgegen, da es sich um keine Jugendhilfemaßnahme gehandelt habe und außerdem N. bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk der Klägerin gehabt habe. Im Rahmen der Gesamtabwägung habe die Beklagte auch nicht mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme von Leistungen zur Deckung desselben Hilfebedarfs rechnen müssen. Dies hätte vorausgesetzt, dass der Aufenthaltsort der hilfebedürftigen Person bekannt gewesen wäre. Entziehe sich - wie hier - die hilfebedürftige Person dem Zuständigkeitsbereich des Hilfeträgers, und könne ihr Aufenthaltsort nur unregelmäßig durch zufälliges Aufgreifen im Rahmen von Inobhutnahmen festgestellt werden, sei nicht ohne weiteres vom Fortbestehen desselben Hilfebedarfs auszugehen. Nachdem der Beklagten der Aufenthaltsort N2. trotz Vermisstenmeldung weitestgehend unbekannt gewesen sei, hätten sich die für die Hilfegewährung maßgeblichen Bedingungen verändert. N. habe nach Einstellung der Hilfe durch die Beklagte im August 2014 weitestgehend ohne festen Wohnsitz gelebt. Mit ihrem Wiederauftauchen bei ihrem damaligen Freund in I1. und ihrer Auskunft, sie wolle dauerhaft in I1. bleiben, habe sich eine neue Situation ergeben. Der Beklagten könne auch nicht vorgehalten werden, sie habe keine zumutbaren Anstrengungen unternommen, um die fehlende Mitwirkungsbereitschaft auszuräumen. Die Hilfegewährung durch die Beklagte sei daran gescheitert, dass N. von ihr keinerlei Maßnahmen mehr habe erhalten wollen. Unerheblich sei, ob die Beklagte die Jugendhilfe zum 29. August 2014 widerrechtlich eingestellt habe oder nicht. Eine rechtliche Grundlage, aus der sich eine fortbestehende Zuständigkeit eines Hilfeträgers bei rechtswidrig eingestellter Jugendhilfemaßnahme ergeben könnte, sei nicht ersichtlich. Ohnehin spreche hier alles dafür, dass die Beklagte die Jugendhilfeleistung zu Recht eingestellt habe. Denn aufgrund des Verhaltens von N. (dauernde Abgängigkeit, keinerlei Mitwirkungsbereitschaft) sei eine weitergehende Hilfegewährung, in welcher Form auch immer, kaum möglich gewesen. Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 8. November 2021 zugelassen. Die Klägerin wiederholt und vertieft zur Begründung im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Es sei bei der Hilfeeinstellung zu berücksichtigen, ob damit zu rechnen sei, dem Erziehungs- und Betreuungsbedarf des Jugendlichen ohne zumindest ergänzende Hilfe zur Erziehung gerecht zu werden. Je mehr zu erwarten sei, dass dieser Bedarf nicht ohne professionelle Unterstützung erfüllt werde, desto konkreter zeichne sich eine Wiederaufnahme der Jugendhilfe ab. Soweit von der Beklagten ausgeführt werde, dass N. nie ernsthaft um die erneute Aufnahme in eine stationäre Jugendhilfeeinrichtung gebeten habe, zeige dies, dass offenbar keine Bereitschaft bestanden habe, sich um eine andere Hilfeform zu bemühen. Zu differenzieren sei zwischen einer Unterbrechung und einer Beendigung einer Jugendhilfeleistung. Nach dem BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - sei kennzeichnend für die Beendigung die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, was hier nicht der Fall gewesen sei. Die Einstellung der Hilfe aufgrund einer Verweigerungshaltung des Hilfeempfängers führe dagegen im vorliegenden Fall - bei unvermindert bestehendem Bedarf - nur zu einer Unterbrechung. Da die Hilfe zum 29. August 2014 durch die Beklagte widerrechtlich eingestellt worden sei, komme es auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin im Zeitraum danach bis zum 1. August 2015 nicht an. Es sei jedoch festzustellen, dass ihr Aufenthaltsort zunächst nicht festgestanden habe, da sie sich nur vorübergehend bei verschiedenen Schutzstellen aufgehalten habe. Etwa seit März 2015 habe sie sich wohl überwiegend in I1. aufgehalten. Dort habe sie sich am 21. März 2015 bei ihrem Freund J2. T2. angemeldet. Im Juni 2015 sei sie dort wieder ausgezogen. Zwischenzeitlich habe sie sich bei weiteren Bekannten aufgehalten. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. September 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie die für N. X. vom 1. August 2015 bis zum 30. Juni 2018 entstandenen Kosten für Leistungen der Jugendhilfe in Höhe von 36.281,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. September 2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen sowie das erstinstanzliche Urteil und führt insbesondere aus, dass die Leistungsempfängerin sich bereits gewöhnlich im Bezirk der Klägerin aufgehalten habe, als sie, die Beklagte, ihre Leistung eingestellt habe, und ihren gewöhnlichen Aufenthalt immer noch dort gehabt habe, als die Klägerin die Leistungen zum 1. August 2015 wieder aufgenommen hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Über die Berufung der Klägerin kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 12. August 2022 angehört worden. Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Klage ist zulässig und insgesamt begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der in dem Hilfefall der N. X. , vormals L. , im Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 30. Juni 2018 entstandenen Kosten der Hilfe in der geltend gemachten Höhe von 36.281,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, dem 9. September 2016. Der Anspruch für die Kostenerstattung betreffend die im vorgenannten Zeitraum gewährte Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 35 SGB VIII folgt aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird. Diese Voraussetzungen sind hier im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter gegeben. Die Klägerin hat die streitgegenständlichen Kosten im Rahmen ihrer Verpflichtung aus § 86d SGB VIII aufgewendet. Nach dieser Regelung ist dann, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird, der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist im Sinne der ersten Tatbestandsvariante des § 86d SGB VIII ungeklärt. Die Beklagte hatte dem Jugendamt der Klägerin mitgeteilt, dass sie sich für den Fall wegen der Maßnahmenbeendigung im August 2014 nicht mehr für zuständig halte, nachdem sie zunächst die Klägerin um Amtshilfe durch einen Besuch bei der Jugendlichen gebeten und am 2. Juli 2015 die hier gegenständliche Maßnahme durch die L2. GmbH eingeleitet hatte. Die Klägerin hat den Fall auch nur vorläufig im Sinne des § 86d SGB VIII übernommen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut ihrer E-Mail vom 16. Juli 2015, wonach sie die Fallbearbeitung "zunächst" übernommen und zudem um die Übersendung weiterer Unterlagen zum Fall gebeten hat. Gegen einen endgültigen Zuständigkeitswechsel oder gar eine (ausdrückliche) Fallübernahme spricht außerdem, dass der am 21. Juli 2015 durch N2. Vormundin bei der Klägerin gestellte Antrag auf Hilfe zur Erziehung von der Klägerin mit der Begründung, nicht sie, sondern die Beklagte sei für die Hilfegewährung zuständig, an Letztere am 29. Juli 2015 weitergeleitet worden ist. Dies kann auch nach dem in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Empfängerhorizont, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 - 5 C 16/12 -, juris Rn. 10, nicht anders verstanden werden, als dass die Zuständigkeitsfrage jedenfalls weiterhin klärungsbedürftig ist. Die zu Beginn der Leistungsgewährung durch die Klägerin bestehende Unklarheit beruht hier auf rechtlichen Gründen. Offen war die zuständigkeitsrechtliche Bewertung der bereits festgestellten Tatsachen, insbesondere die Frage einer zuständigkeitsrechtlich relevanten Unterbrechung oder Beendigung der ursprünglichen Leistungsgewährung. Die Klägerin war des Weiteren im Sinne des § 86d SGB VIII leistungsverpflichtet. Die Jugendliche, Hilfeempfängerin N. X. , hielt sich vor Beginn der Leistung durch die Klägerin am 1. August 2015 tatsächlich in deren Zuständigkeitsbereich auf. Bereits zu diesem Zeitpunkt war dort (seit dem 2. Juli 2015) die Leistungsgewährung durch die von der Beklagten beauftragte L2. GmbH aufgenommen worden. Auch danach ist die Hilfeempfängerin nicht aus dem Zuständigkeitsbereich der Klägerin fortgezogen. Die Regelung des § 86d SGB VIII setzt weiter voraus, dass der die Kostenerstattung beanspruchende Jugendhilfeträger nicht selbst für die Erbringung der in Rede stehenden Leistung der Kinder- und Jugendhilfe zuständig gewesen ist. So ist es hier. Denn nicht die Klägerin, sondern die Beklagte war zum maßgeblichen Zeitpunkt vor Beginn der hier streitbefangenen Leistungserbringung durch die Klägerin am 1. August 2015 der nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zuständige Träger der Jugendhilfe. Ein vorheriger Zuständigkeitswechsel hin zur Klägerin ist nicht eingetreten. Hinsichtlich der Bestimmung der Zuständigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum der Leistungserbringung ist auf den - zuständigkeitsrechtlichen - Beginn der einheitlichen jugendhilferechtlichen Maßnahme abzustellen. Dieser lag vor der Aufnahme der Leistung durch die Klägerin bei der Beklagten, die im vorliegenden Fall bereits seit 2001 Kinder- und Jugendhilfemaßnahmen zu Gunsten der Hilfeempfängerin erbrachte. Zuletzt gewährte sie Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung (jedenfalls bis zum 29. August 2014 in der Boje). Die jugendhilferechtliche Maßnahme nach §§ 27, 34 SGB VIII ist des Weiteren weder am 29. August 2014 im zuständigkeitsrechtlichen Sinne beendet noch zwischen dem 30. August 2014 und dem 1. August 2015 in einer zuständigkeitsrechtlich relevanten Art und Weise unterbrochen worden. Die Frage, ob die bisherige Leistung der Beklagten hier lediglich fortgesetzt worden ist oder ob der Leistungsbeginn durch die Klägerin einen neuen Leistungsvorgang eingeleitet hat, ist - wie vom Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt - nach Maßgabe des zu § 86 SGB VIII entwickelten zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs zu beantworten. Danach sind unter einer Leistung, an deren Beginn auch die in Rede stehende Regelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpft, unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer (wertenden) Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu verstehen, sofern sie ohne zwischenzeitliche Beendigung oder beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind. Unter den vorgenannten Voraussetzungen lassen Verschiebungen der Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs und Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen in der Ausgestaltung der Hilfe bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart den Leistungszusammenhang grundsätzlich unberührt. Im Vordergrund steht dabei die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung. Der dementsprechend auf eine Gesamtbetrachtung des konkreten Hilfebedarfs abstellende zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff bedeutet deshalb weder, dass jede neue Maßnahme der Jugendhilfe den Beginn einer neuen Leistung markiert, noch, dass es allein auf die erstmalige Gewährung von Jugendhilfe im Sinne eines Beginns einer "Jugendhilfekarriere" ankommt. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 5 C 15.17 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2021 - 12 A 1836/18 -, juris Rn. 7, jeweils m. w. N. Ein Neubeginn der Leistungsgewährung im vorgenannten Sinne ist dagegen anzunehmen, wenn vor der späteren Leistungsgewährung eine Beendigung oder eine zuständigkeitsrechtlich relevante Unterbrechung der Leistungsgewährung erfolgt ist. Die Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht. Kennzeichnend für die Beendigung ist also die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen ist oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2021 - 5 C 10.19 -, juris Rn. 11, und vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 31. Eine Beendigung der Leistung durch die Beklagte im zuvor erläuterten Rechtssinne liegt hier nicht vor. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte ab dem 30. August 2014 die Jugendhilfemaßnahme in Form der Heimunterbringung zugunsten der Hilfeempfängerin tatsächlich eingestellt hatte, ohne dass eine konkrete neue Maßnahme eingeleitet worden war. Denn diese tatsächliche Einstellung der Leistungsgewährung beruhte nicht auf der belastbaren Annahme, dass ein jugendhilferechtlicher Bedarf für die Fortsetzung der Leistung nicht mehr bestand. Gegen ein Handeln der Beklagten aufgrund einer solchen belastbaren Annahme bei Einstellung der zuvor gewährten Maßnahme spricht bereits ihre aus den Verwaltungsvorgängen ersichtliche weitere Vorgehensweise. So fand unmittelbar nachdem die Hilfeempfängerin aus der Unterbringung in der "Boje" durch Austausch der Schlösser ausgesperrt worden war am 2. September 2014 noch ein Hilfeplangespräch bei der Beklagten - wenn auch ohne Anwesenheit der Jugendlichen - statt. J1. dessen Rahmen wurde u. a. festgehalten, dass die Hilfeempfängerin sich in der "Koje" in M1. melden könne, wenn sie Hilfe brauche. Außerdem sei mit ihr abzuklären, ob sie sich auf ein qualifiziertes Jugendhilfeprojekt individualpädagogischer und therapeutischer Art einlassen könne. Auch eine weitere Unterbringung in der "Boje" - damit war auch N. einverstanden - wurde in Betracht gezogen. Dies ist aber von der Einrichtung abgelehnt worden. Es sind nicht ansatzweise Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund derer die Beklagte davon hätte ausgehen dürfen, dass mit dem Aussperren der Jugendlichen aus der "Boje" durch das Auswechseln der dortigen Schlösser ein qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf entfallen wäre. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den Umständen, die zur Beendigung der konkreten Maßnahme geführt haben. Vielmehr war zu diesem Zeitpunkt ganz offensichtlich und objektiv erkennbar, dass weiterhin ein akuter Hilfebedarf bestand. Die 15jährige Hilfeempfängerin war zu dem Zeitpunkt, zu dem am 29. August 2014 die Maßnahme der Beklagten (faktisch) beendet wurde - neben dem Austausch der Schlösser der Einrichtung wurden auch die Habseligkeiten der Antragstellerin entfernt - wohl bereits in einem gesundheitlich angeschlagenen Zustand. Am 7. August 2014 war ein Schwangerschaftsabbruch durchgeführt worden, zudem lag jedenfalls der Verdacht einer Krätzeerkrankung vor. Außerdem wurde Drogenkonsum vermutet. Zuvor hatte sie sich bereits nachts einmal heimlich zum Schlafen in die Einrichtung hineingeschlichen. All dies verdeutlicht ihren offenkundig hilfebedürftigen Zustand. Allein der Umstand, dass die - noch minderjährige - Jugendliche regelmäßig immer wieder abgängig war und zudem eine Untersuchung der bei seitens der Einrichtungsleitung vermuteten Krätzeerkrankung nicht möglich gewesen sein soll, ließ diesen fortwährenden Bedarf nicht objektiv entfallen. Vielmehr zeigen die Schwierigkeiten der Jugendlichen, sich in die festen Strukturen der Einrichtung einzufügen, sowie die - möglicherweise bestehende - Unwilligkeit, eine ärztliche Behandlung wahrzunehmen, dass nach wie vor konkreter und dringender jugendhilferechtlicher Bedarf vorlag. Den persönlichen Äußerungen der Jugendlichen lässt sich ebenfalls entnehmen, dass ihr Hilfebedarf weiterhin unvermindert fortbestand. Sie äußerte in Telefonaten mit der Beklagten wiederholt und ausdrücklich, dass sie sich ein "neues Dach über dem Kopf" wünsche und sich regelmäßig melden wolle, um zu erfahren, wann dies ermöglicht werden könne. Auch in dem persönlichen Gespräch der Jugendlichen mit dem Jugendamt der Beklagten am 9. Oktober 2014 wurde deutlich, dass weiterhin ein konkreter und dringender Bedarf der Jugendlichen an Maßnahmen der Jugendhilfe bestand, allein schon, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Sie war zu diesem Zeitpunkt ohne festen Wohnsitz und hielt sich nur gelegentlich (etwa infolge von Inobhutnahmen aufgrund von Selbstmeldungen) für einzelne Nächte in Jugendschutzstellen auf. Dass sie selbst sich Hilfe wünschte und sowohl an einem erneuten Schulbesuch als auch an der Durchführung einer Psychotherapie Interesse habe, äußerte sie selbst ausweislich des Aktenvermerks der Beklagten in diesem Gespräch. Neben den vorstehenden Gründen fehlt es für die Annahme, dass die Hilfeleistung beendet ist, auch an der erforderlichen förmlichen Einstellung der Hilfeleistung. Ein schriftlicher Bescheid über eine solche Einstellung ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge nicht ergangen. Dass das Unterbleiben schriftlicher Bescheide bei der Beklagten den Regelfall darstellen mag, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Auf eine solche, rechtlich zweifelhafte Vorgehensweise deutet indessen der Telefonvermerk einer Mitarbeiterin der Klägerin vom 29. Juli 2015 hin, wonach ihr seitens einer Mitarbeiterin des Jugendamts der Beklagten mitgeteilt worden sei, dass dieses seit ca. 1,5 Jahren aufgrund einer Überlastung keine Bescheide mehr anfertige, "die Sorgerechtsinhaber wüssten ja in der Regeln Bescheid". Hier ist jedenfalls auch in mündlicher Form den Vormündern - das waren im August 2014 noch die ehemaligen Pflegeeltern - gegenüber nach Aktenlage keine dahingehende Erklärung abgegeben worden, aus der sich die verbindliche Entscheidung ergeben könnte, dass die zunächst gewährte Hilfe zur Erziehung vollständig beendet wurde. Ein - wenn überhaupt - allenfalls konkludent erklärter, mündlicher Verwaltungsakt gegenüber der Jugendlichen selbst ist jedenfalls nicht geeignet, die Bekanntgabe gegenüber den Vormündern zu ersetzen. Neben der - nach Vorstehendem zu verneinenden - Beendigung liegt auch keine maßgebliche Unterbrechung der Leistungserbringung vor. Zu einer zuständigkeitsrechtlich erheblichen Zäsur kann eine Unterbrechung nur unter den nachfolgend dargestellten weiteren Voraussetzungen führen. Eine solche Unterbrechung ist dadurch gekennzeichnet, dass der jugendhilferechtliche Bedarf - wie hier - weiterhin fortbesteht, ein entsprechender Hilfebedarf also im Unterschied zur Leistungsbeendigung nicht entfallen ist und auch kein andersartiger, neu entstandener Bedarf eine neue, andere Hilfemaßnahme erforderlich macht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 46, Hessischer VGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - 10 A 2922/16 -, juris Rn. 49. Darüber hinaus ist eine - zuständigkeitsrechtlich relevante - Unterbrechung dadurch gekennzeichnet, dass der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht. Dies ist der Fall, soweit und solange einer an sich notwendigen Bedarfsdeckung rechtlich erhebliche Gründe entgegenstehen und der Träger darauf gestützt die Entscheidung trifft, die Leistungsgewährung trotz objektiv erkennbaren Hilfebedarfs bis auf Weiteres einzustellen. Diese Einstellungsentscheidung muss nachweislich getroffen werden, aber nicht notwendig "förmlich" durch Bescheid ergehen. Maßgeblich ist, dass aufgrund einer belastbaren Entscheidung des Jugendhilfeträgers die Hilfe wegen eines rechtlich bedeutsamen Umstandes tatsächlich nicht mehr weiter gewährt wird. Rein tatsächliche Gründe führen dagegen dann, wenn die Leistungsgewährung weiterhin geboten ist, nicht zu einer zuständigkeitsrechtlich relevanten Unterbrechung. Tatsächliche Gründe können etwa in Form einer Erkrankung des Hilfeempfängers vorliegen; sie können die Leistungserbringung erschweren, also ein Hindernis darstellen, verhindern sie aber nicht im Sinne einer (rechtlichen) Unmöglichkeit der Leistungserbringung. Verdichten sich solche tatsächlichen Hindernisse jedoch im Sinne einer jugendhilferechtlichen Erheblichkeit zu solchen, die zu einer Leistungseinstellung aus Rechtsgründen führen, kann sich die Situation anders darstellen: Der Jugendhilfeträger darf dann nicht leisten, obwohl gegebenenfalls ein entsprechender Hilfebedarf besteht. Ein solches rechtliches Hindernis für die Leistungserbringung kann etwa bestehen, wenn und solange die Eltern oder der maßgebliche Sorgeberechtigte die erforderliche Einwilligung zur Leistungsgewährung nicht erteilen. Das gilt etwa für die Hilfe zur Erziehung im Sinne von § 27 SGB VIII, die wegen der alleinigen Anspruchsberechtigung des oder der Personensorgeberechtigten gegen deren Willen grundsätzlich nicht gewährt werden darf. Auch eine Verweigerungshaltung des Hilfeempfängers oder seiner Sorgeberechtigten - an sich ein tatsächlicher Umstand - kann sich unter Umständen als jugendhilferechtlich erheblich darstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 46 m. w. N.; Richter, in: BeckOGK, SGB VIII § 86 Rn. 19, Stand: 1. September 2022, beck-online. Eine derartige jugendhilferechtlich erhebliche Verweigerungshaltung des Hilfeempfängers selbst darf jedoch nicht ohne Weiteres angenommen werden. Kinder und Jugendliche werden - gerade dann, wenn bereits Erziehungsdefizite vorliegen, denen mit den im Raume stehenden Jugendhilfemaßnahmen begegnet werden soll - nicht selten Schwierigkeiten haben, sich auf die aus pädagogischer Sicht förderlichen Maßnahmen ohne Widerstände einzulassen. J1. solchen Fällen stets oder vorschnell eine rechtlich erhebliche Verweigerungshaltung anzunehmen, würde darauf führen, dass der Jugendhilfeträger aus Rechtsgründen keine Maßnahmen ergreifen müsste oder dürfte. Selbst wenn seitens des betreffenden Jugendlichen (zunächst oder auch wiederholt) überhaupt keine Bereitschaft besteht, eine konkrete Jugendhilfemaßnahme anzunehmen, führt dies für sich gesehen nicht bereits dazu, dass eine Verweigerungshaltung des Jugendliche hinsichtlich insgesamt jeder Maßnahme insgesamt angenommen werden kann mit der Folge, dass "unüberwindbare" Hindernisse der Leistungsgewährung bestünden und er oder gleichsam aus dem System der Jugendhilfe "entlassen" werden könnte. Dies gilt in besonderem Maße in Fällen, in denen die Erziehungsberechtigten nicht in der Lage sind, eine altersgerechte Versorgung sicherzustellen und im Falle der Nichtgewährung entsprechender Jugendhilfeleistungen (etwa einer stationären Unterbringung) eine extreme Gefährdung des Kindes bzw. Jugendlichen durch die fehlende Versorgung der existenziellen Bedürfnisse - Leib, Leben, Gesundheit bzw. "Bett, Brot und Seife" - im Raume steht. Vielmehr bedarf es bei - wie hier - (drohender) Obdachlosigkeit minderjähriger Jugendlicher auch bei einer Verweigerungshaltung fortgesetzter Anstrengungen seitens des Jugendamtes, dem Jugendlichen die gebotenen Hilfemaßnahmen zuteilwerden zu lassen. Nach diesen Grundsätzen liegt eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung der ursprünglich durch die Beklagte eingeleiteten Hilfemaßnahmen im Zeitraum zwischen dem 30. August 2014 und dem 31. Juli 2015 entgegen der erstinstanzlichen Annahme nicht vor. Ein rechtliches Hindernis, welches der Leistungserbringung durch die Beklagte entgegengestanden hätte, ist weder aufgrund des Verhaltens der Jugendlichen gegeben, welches die Beklagte dem Maßnahmenabbruch zugrunde gelegt hat, noch hat sich ein solches rechtliches Hindernis in der Folgezeit verwirklicht. Zunächst steht die regelmäßige "Abgängigkeit" der Jugendlichen im Zeitraum vor der Beendigung der konkreten Maßnahmen der rechtlichen Zulässigkeit einer jugendhilferechtlichen Maßnahme nicht entgegen. Weder die "Abgängigkeit" noch die ggfs. bestehenden Schwierigkeiten der Jugendlichen, sich auf die Regeln der Einrichtung einzulassen, wirken sich in diesem Sinne aus. Auch eine Jugendliche, die - wie hier - erhebliche Anpassungsschwierigkeiten in Heimen oder anderen institutionalisierten Unterbringungseinrichtungen hat, kann und muss ggfs. durch den Jugendhilfeträger betreut werden. Soweit eine Heimunterbringung nicht in Betracht kommt, sind unter Umständen andere Betreuungsformen, auch etwa - wie später durch die Klägerin installiert - in Form einer individuellen Betreuung mit in den Blick zu nehmen. Es handelt sich dabei allenfalls um ein tatsächliches, die Leistungserbringung möglicherweise erschwerendes Hindernis. Hinsichtlich der hier maßgeblichen Jugendhilfe für die Hilfeempfängerin N. X. kann indessen schon nicht von einer vollständigen Verweigerungshaltung ausgegangen werden. Dabei verkennt der Senat nicht die erheblichen Schwierigkeiten, die bei der Anbindung der Hilfeempfängerin an die Maßnahmen immer wieder aufgetreten sind. Denn hier hat sogar die Jugendliche selbst ausdrücklich und wiederholt ihre Hilfebedürftigkeit artikuliert. Dass sie verschiedene Maßnahmen abgelehnt hat und in bestimmten Einrichtungen mit Blick auf die fürsorgliche Betreuung anderer dort Untergebrachter eine Aufnahme möglicherweise nicht mehr in Betracht kam, hat auch hinsichtlich der Geschehnisse nach Abbruch der konkreten Maßnahme Ende August 2014 nicht zur Folge, dass von einer bei ihr bestehenden vollständigen "Verweigerungshaltung" hinsichtlich jeder erdenklicher Maßnahme der Jugendhilfe ausgegangen werden kann. Auch kann nicht angenommen werden, dass die Hilfeempfängerin in den Monaten von September 2014 bis Juli 2015 komplett "untergetaucht" war und deswegen die Leistungserbringung durch die Beklagte möglicherweise massiv erschwert war. Dass die Jugendliche nicht jederzeit für die Beklagte erreichbar war, steht zwar außer Frage. Jedoch hat sie sich mehrfach - um jeweils eine Übernachtungsmöglichkeit zu erlangen - bei Jugendschutzstellen gemeldet. Im Oktober 2014 hat sie ferner einen Gesprächstermin bei der Beklagten wahrgenommen und sich telefonisch mit dieser in Verbindung gesetzt, um in Erfahrung zu bringen, ob sie ein "neues Dach über dem Kopf" erhalten könne. Außerdem ist sie mehrfach durch die Polizei aufgegriffen worden, hat mehrere Nächte in einem Krankenhaus verbracht und sich schließlich im Januar 2015 in E1. an eine Streetworkerin gewandt. Dass es also für die Beklagte unmöglich gewesen wäre, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um neue Hilfemaßnahmen zu implementieren, ist nicht ersichtlich, zumal etwa der Halbbruder, der die Schwester vorübergehend mit ihrem Freund bei sich untergebracht hatte, und ggfs. die früheren Pflegeeltern hätten kontaktiert werden können. Auch Name und Wohnort des damaligen Freundes der Jugendlichen waren dem Jugendamt bekannt. Dass die Jugendliche mit dem wiederholten Verweis auf die Einrichtung "Koje" in M1. und eine ihr dort zur Verfügung stehende Übernachtungsmöglichkeit nicht erreicht werden konnte, steht dem nicht entgegen. Von der minderjährigen, zunächst noch 15-jährigen Hilfeempfängerin, bei der zudem Erziehungsdefizite und psychische Beeinträchtigungen - bei ihrem Aufenthalt in der Kinder- und Jugendpsychiatrie der M. -Klinik in I. von Dezember 2011 bis Anfang März 2012 wurde eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen diagnostiziert - bestanden, konnte nicht erwartet werden, eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber zu treffen, ob (und ggfs. in welcher Form) ihre Unterbringung erforderlich ist. Die Vormünder der Jugendlichen, auf deren Antrag die Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung ursprünglich implementiert worden ist, haben hier auch nicht etwa die Einwilligung zu entsprechenden Maßnahmen entzogen. Die in Rede stehende Leistungsgewährung durch die Klägerin reiht sich an die gleichgerichteten Maßnahmen zur Bewältigung des fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs, so dass es bei der ursprünglichen örtlichen Zuständigkeit der Beklagten verblieben ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nach § 89 c Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 86 d SGB VIII sind danach gegeben. Die konkrete Anspruchshöhe steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Es besteht kein Anlass, die Angaben der Klägerin zu den bei ihr für die intensive Einzelbetreuung der Jugendlichen - zunächst bis einschließlich November 2015 im Umfang von 5 Wochenstunden, ab Dezember dann durch Anmietung einer Wohnung und Betreuung im Umfang von 10 Wochenstunden - angefallenen Kosten zu zweifeln. Die Beklagte hat insoweit ebenfalls nichts angebracht. Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf § 291 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.