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Urteil

14 A 1082/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0419.14A1082.20.00
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Leitsätze

"Soll"-Vorschriften im verwaltungsrechtlichen Sinne sind im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.

Die Soll-Vorschrift des § 14 Abs. 2 JAG NRW, wonach einer der beiden die Auf-sichtsarbeit bewertenden Prüfer Hochschullehrer sein soll, wurde in den Jahren 2016 bis 2018 im Zuständigkeitsbereich des Justizprüfungsamts regelmäßig in allen Prüfungsdurchgängen und weitgehend verfehlt. Denn in diesem Zeitraum waren Prüfer aus dem Hochschulbereich in so geringer Zahl bei der Bewertung von Aufsichtsarbeiten der juristischen staatlichen Pflichtfachprüfung tätig, dass von einem atypischen Ausnahmefall nicht mehr gesprochen werden kann. Das Prüfungsamt kann sich daher nicht darauf berufen, sich hinreichend um die Gewinnung von Hochschullehrern für die Korrektur von Aufsichtsarbeiten bemüht zu haben.

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht I.    vom 29.1.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.5.2019 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, die von der Klägerin im Oktober 2018 angefertigten Aufsichtsarbeiten Zivilrecht 3 und Öffentliches Recht 1 unter Beachtung der Vorgaben des § 14 Abs. 2 JAG NRW neu bewerten zu lassen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: "Soll"-Vorschriften im verwaltungsrechtlichen Sinne sind im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Die Soll-Vorschrift des § 14 Abs. 2 JAG NRW, wonach einer der beiden die Auf-sichtsarbeit bewertenden Prüfer Hochschullehrer sein soll, wurde in den Jahren 2016 bis 2018 im Zuständigkeitsbereich des Justizprüfungsamts regelmäßig in allen Prüfungsdurchgängen und weitgehend verfehlt. Denn in diesem Zeitraum waren Prüfer aus dem Hochschulbereich in so geringer Zahl bei der Bewertung von Aufsichtsarbeiten der juristischen staatlichen Pflichtfachprüfung tätig, dass von einem atypischen Ausnahmefall nicht mehr gesprochen werden kann. Das Prüfungsamt kann sich daher nicht darauf berufen, sich hinreichend um die Gewinnung von Hochschullehrern für die Korrektur von Aufsichtsarbeiten bemüht zu haben. Das angegriffene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht I. vom 29.1.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.5.2019 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, die von der Klägerin im Oktober 2018 angefertigten Aufsichtsarbeiten Zivilrecht 3 und Öffentliches Recht 1 unter Beachtung der Vorgaben des § 14 Abs. 2 JAG NRW neu bewerten zu lassen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin nahm im Oktober 2018 an der Wiederholungsprüfung der juristischen staatlichen Pflichtfachprüfung teil. Die von ihr angefertigten Aufsichtsarbeiten wurden wie folgt bewertet: Zivilrecht 1: ausreichend (5 Punkte) Zivilrecht 2: ausreichend (4 Punkte) Zivilrecht 3: ausreichend (4 Punkte) Strafrecht 1: mangelhaft (1 Punkt) Öffentliches Recht 1: mangelhaft (2 Punkte) Öffentliches Recht 2: mangelhaft (3 Punkte) Durchschnittspunktzahl: 3,16 Punkte. Nur bei der Bewertung der Aufsichtsarbeit Öffentliches Recht 2 war entsprechend § 14 Abs. 2 JAG NRW einer der beiden Korrektoren Hochschullehrer. Mit Bescheid vom 29.1.2019 erklärte das Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht I. die staatliche Pflichtfachprüfung für erneut nicht bestanden, da im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten nicht mindestens 3,5 Punkte erreicht worden seien. Eine erneute Wiederholung sei nicht möglich. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und wandte sich gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Öffentliches Recht 1 und Zivilrecht 3. Im Verlauf des Widerspruchverfahrens änderten die Prüfer der Aufsichtsarbeit Öffentliches Recht 1 ihre Bewertung und bewerteten die Arbeit mit drei Punkten, während die Bewertung der Aufsichtsarbeit Zivilrecht 3 unverändert blieb. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.5.2019, zugestellt am 12.6.2019, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die staatliche Pflichtfachprüfung sei auch unter Berücksichtigung der sich nunmehr ergebenden Durchschnittspunktzahl von 3,33 Punkten nicht bestanden. Die Klägerin hat am 8.7.2019 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie Bewertungsmängel der Aufsichtsarbeiten Zivilrecht 3 und Öffentliches Recht 1 geltend gemacht. Ferner hat sie beanstandet, dass entgegen § 14 Abs. 2 JAG NRW fünf der Aufsichtsarbeiten nicht unter Beteiligung eines Hochschullehrers korrigiert worden seien. Hierdurch werde der Prüfling in seinen Rechten verletzt, denn die Vorschrift diene der Gewährleistung einer ausgewogenen Bewertung nicht nur durch Praktiker. Am 9.7.2019 hat die Klägerin die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Mit Beschluss vom 16.10.2019 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt (8 L 814/19). Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 26.11.2019 zurückgewiesen (14 B 1474/19). Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht I. vom 29.1.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.5.2019 zu verpflichten, die von der Klägerin angefertigten Aufsichtsarbeiten Öffentliches Recht 1 und Zivilrecht 3 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und die Klägerin hinsichtlich des Gesamtergebnisses neu zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, es habe ein triftiger Grund dafür vorgelegen, dass an der Korrektur der Aufsichtsarbeiten Zivilrecht 3 und Öffentliches Recht 1 kein Hochschullehrer beteiligt gewesen sei. Man habe von der Soll-Vorschrift des § 14 Abs. 2 JAG NRW abweichen müssen, weil nicht genügend Prüfer zur Verfügung gestanden hätten. Im Jahr 2018 seien 14,32 % der Aufsichtsarbeiten von Hochschullehrern korrigiert worden. Im Jahr 2017 habe der Anteil der Hochschullehrer 15,28 % betragen, im Jahr 2016 12,63 %. Das Justizprüfungsamt I. habe keine Möglichkeit, Hochschullehrer zu einer (weitergehenden) Korrekturtätigkeit zu verpflichten. Man setze diesen Personenkreis vorrangig ein und bemühe sich ständig, weitere Hochschullehrer als Prüfer zu gewinnen. Dies sei mit Blick auf die Einführung der Zwischenprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung jedoch schwierig. Man stehe im ständigen Austausch mit den juristischen Fakultäten und versende regelmäßig Anfrageschreiben an die Prüfer. Ohne die Korrekturtätigkeit der anderen Berufsgruppen wäre es zu einem Korrekturstau und damit zu einer Verzögerung der Prüfungsverfahren gekommen. Die Chancengleichheit sei durch die fehlende Beteiligung von Hochschullehrern nicht verletzt worden. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die Personengruppe der Hochschullehrer besser oder schlechter bewerte als die anderen Berufsgruppen. Schließlich handele es sich bei § 14 Abs. 2 JAG NRW um eine bloße Ordnungsvorschrift, der der Klägerin kein subjektives Recht vermittele. Bewertungsfehler lägen bei den Aufsichtsarbeiten nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.2.2020 abgewiesen. Die von der Klägerin geltend gemachten Bewertungsfehler der Aufsichtsarbeiten Zivilrecht 3 und Öffentliches Recht 1 lägen nicht vor. Die Auswahl der Korrektoren sei nicht zu beanstanden, obwohl die Vorgabe des § 14 Abs. 2 JAG NRW nicht eingehalten worden sei. Denn der Beklagte habe sich hinreichend bemüht, Hochschullehrer als Klausurkorrektoren zu gewinnen. Die Vorsitzende des Prüfungsamts habe mit einem Anschreiben Hochschullehrer zur Übernahme von Prüfungstätigkeiten aufgefordert. Die zur Verfügung stehenden Hochschullehrer seien vorrangig eingesetzt worden. Dass das in § 14 Abs. 2 JAG NRW geregelte Regel-Ausnahme-Verhältnis bereits seit Jahrzehnten faktisch in sein Gegenteil verkehrt werde, könne dem Justizprüfungsamt mit Blick auf seine Bemühungen um Hochschullehrer nicht angelastet werden und führe nicht zur Rechtswidrigkeit der individuellen Prüfungsentscheidung. Die Hoffnung der Klägerin, dass ein anderer Personenkreis eine andere Bewertung vornehmen könnte, sei nicht schützenswert, solange die tatsächlich eingesetzten Prüfer ordnungsgemäß als Prüfer bestellt und im Rechtssinne einander "gleichwertig" seien. Die Klägerin hat am 20.3.2020 die Zulassung der Berufung gegen das am 21.2.2020 zugestellte Urteil beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 31.8.2020 die Berufung zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin in Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit Schriftsatz vom 30.9.2020 geltend, das Normziel von § 14 Abs. 2 JAG NRW werde strukturell verfehlt. Der Beklagte habe seine Bemühungen um die Gewinnung von Hochschullehrern im streitgegenständlichen Verfahren nicht dokumentiert. Die Klägerin beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, § 14 Abs. 2 JAG NRW vermittele der Klägerin kein subjektives Recht. Die dort geregelte Soll-Vorschrift sei ausweislich ihrer Entstehungsgeschichte und der Intention des Gesetzgebers nicht als ein für den Regelfall vom Gesetzgeber gewolltes "Muss" zu lesen, sondern als programmatische Ordnungsvorschrift zu verstehen. Dass der Gesetzgeber nicht eine Norm habe schaffen wollen, deren strukturelle Verfehlung nach den Erfahrungen der Vergangenheit absehbar gewesen sei, ergebe sich auch aus dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen und dessen Begründung. Hierin werde § 14 Abs. 2 JAG NRW gestrichen; Hochschullehrer sollen künftig bei der Heranziehung als Prüfer nur noch besonders berücksichtigt werden. Unabhängig hiervon liege eine strukturelle Verfehlung des Normziels bereits deshalb nicht vor, weil fast alle ordentlichen Professoren im Zuständigkeitsbereich des Justizprüfungsamts I. (92 von 101) als Prüfer tätig und die Kapazitätsgrenzen folglich ausgeschöpft seien. Es sei nicht möglich, Hochschullehrer aus anderen Zuständigkeitsbereichen oder anderen Bundesländern als Prüfer zu gewinnen, da sich die Hochschullehrer nur dem ihrer Hochschule zugeordneten Prüfungsamt zur Verfügung stellen würden. Die Prüfbereitschaft könne auch nicht durch monetäre Anreize erhöht werden, da es sich hierbei um ein Nebenamt handele und die Hochschullehrer schon durch ihre hauptamtliche Tätigkeit ausgelastet seien. Ein etwaiger Verfahrensfehler sei im Übrigen nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 29.1.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.5.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO -). Die Klägerin hat die staatliche juristische Pflichtfachprüfung nicht endgültig nicht bestanden. Denn die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Zivilrecht 3 und Öffentliches Recht 1 ist verfahrensfehlerhaft erfolgt, da entgegen § 14 Abs. 2 JAG NRW an der Korrektur nicht jeweils mindestens ein Prüfer aus dem Personenkreis des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 JAG NRW beteiligt war. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW können u.a. zu Mitgliedern des Prüfungsamtes berufen werden: auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe beamtete oder angestellte hauptamtliche Hochschullehrer sowie außerplanmäßige Professoren der Rechtswissenschaft (Nr. 1) und Privatdozenten der Rechtswissenschaft (Nr. 2). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 JAG wird jede Aufsichtsarbeit von zwei Prüfern eines Justizprüfungsamtes selbständig begutachtet und bewertet. Nach § 14 Abs. 2 JAG NRW soll einer der Prüfer dem Personenkreis des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 JAG NRW angehören. Die Nichteinhaltung der Sollvorschrift des § 14 Abs. 2 JAG NRW war nicht gerechtfertigt. "Soll"-Vorschriften im verwaltungsrechtlichen Sinne sind im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das "Soll" ein "Muss". Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.5.2015 ‑ 1 WB 20.14 ‑, juris, Rn. 24; Urteil vom 4.9.2009 ‑ 2 WD 17.08 ‑, juris, Rn. 14; Urteil vom 2.4.2008 ‑ 6 C 15.07 ‑, juris, Rn. 48; Beschluss vom 29.3.2007 ‑ 7 C 9.06 ‑, juris, Rn. 30; Urteil vom 9.12.2004 ‑ 3 C 7.04 ‑, juris, Rn.37: Beschluss vom 13.8.1999 ‑ 2 VR 1.99 ‑, juris, Rn. 30; Beschluss vom 25.7.1996 ‑ 5 B 201.95 ‑, juris, Rn. 5; Urteil vom 2.7.1992 ‑ 5 C 39.90 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 18.1.2019 – 14 A 2042/18 ‑, NRWE, Rn. 27 f.; Sachs in: Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 9. Aufl., § 40, Rn. 26. Der Senat hat in der Vergangenheit eine Abweichung für gerechtfertigt erachtet, wenn sich nicht genügend Prüfer aus dem Kreis der Hochschullehrer fanden und das Prüfungsamt die in Betracht kommenden Hochschullehrer zur Mitwirkung an den Prüfungen angehalten hatte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.3.2012 - 14 A 2442/10 -, juris, Rn. 6f., und vom 18.11.2013 - 14 B 1262/13 -, juris, Rn. 8. Denn das Prüfungsamt hatte und hat auch gegenwärtig keine dienstrechtlichen oder sonstigen Befugnisse, die hauptberufliche Verpflichtung der Hochschullehrer und Privatdozenten zur Abnahme von Prüfungen (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 HG NRW) durchzusetzen. Die Überprüfung der Einhaltung der hauptberuflichen Verpflichtungen der Hochschullehrer und Privatdozenten obliegt allein deren Dienstvorgesetzten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.3.2012 - 14 A 2442/10 -, juris, Rn. 7. Bundesrechtlich hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung gebilligt für den Fall, dass ansonsten einzelne Prüfungstermine (für mündliche Prüfungen) oder zeitweilig die Bewertung von Aufsichtsarbeiten nicht möglich wären. Vgl. Urteil vom 8.5.1989 ‑ 7 C 86.88 ‑, juris, Rn. 14. Diese Rechtfertigung, von der Sollvorschrift abzuweichen, bezog sich also lediglich auf atypische, sich vom Regelfall unterscheidende Fallkonstellationen. Ein gehäuftes Verfehlen der gesetzlichen Sollvorgabe hat den Senat schon vor geraumer Zeit zu Zweifeln veranlasst, ob die genannten Bemühungen des Justizprüfungsamts zur Begründung einer atypischen Lage auch dann ausreichen, wenn die Erfüllung der Vorschrift nicht nur im Einzelfall, sondern strukturell verfehlt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.3.2012 - 14 A 2442/10 -, juris, Rn. 11. Diese Zweifel greifen nunmehr durch. Die genannten Bemühungen des Justizprüfungsamts reichen nicht mehr aus, ein Abweichen von der Sollvorschrift zu rechtfertigen. Das ergibt sich aus Folgendem. Nach den Darlegungen des Justizprüfungsamts betrug der Anteil der Hochschullehrer an den Klausurkorrektoren im Jahr 2016 12,63 %, im Jahr 2017 15,28 % und im Jahr 2018 14,32 %. Im Ergebnis war in den letzten Jahren nur bei etwa jeder dritten bis vierten Klausurbewertung ein Hochschullehrer beteiligt. Prüfer aus dem Hochschulbereich waren damit in so geringer Zahl im Verhältnis zu sonstigen Prüfern bei der Bewertung von Aufsichtsarbeiten tätig, dass von einem atypischen Ausnahmefall nicht mehr gesprochen werden kann, sondern die Verfahrensvorschrift des § 14 Abs. 2 JAG NRW vielmehr regelmäßig in allen Prüfungsdurchgängen und weitgehend verfehlt wurde. Das Prüfungsamt kann sich daher nicht darauf berufen, sich hinreichend um die Gewinnung von Hochschullehrern für die Korrektur von Aufsichtsarbeiten bemüht zu haben. Der Gesetzgeber gibt dem Prüfungsamt mit der genannten Vorschrift nicht nur auf, zumutbare Bemühungen zu entfalten, um die Hälfte der Prüfer aus dem Kreis der Hochschullehrer zu bestellen. Vielmehr setzt er mit der hälftigen Besetzung als Sollvorgabe ein zu erreichendes Ziel. Die Klägerin kann sich auf diesen Verfahrensmangel berufen. Die Sollvorschrift ist vor dem Hintergrund erlassen worden, dass die juristische staatliche Pflichtfachprüfung das universitäre Studium abschließt. Die an der Bewertung der Aufsichtsarbeiten zu beteiligenden Hochschullehrer oder Privatdozenten wissen aus eigener Erfahrung, was an der Universität tatsächlich gelehrt und gelernt wird, welche Kenntnisse die Prüfungskandidaten mithin von der Universität gemeinhin in die Prüfung mitbringen. Dies aber ist eine wichtige Voraussetzung des Anforderungsprofils in der Prüfung. Damit dient diese Norm mittelbar auch dem Schutz der Interessen der Prüfungskandidaten und ist nicht eine bloße verfahrensrechtliche Ordnungsvorschrift. Vgl. zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nach § 10 JAG a. F.: Rehborn/Schulz/Tettinger, Juristenausbildung NRW, 7. Aufl. 1994, § 10 JAG, Rn. 10, zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten vgl. § 11 JAG, Rn. 1; zu § 14 JAG: LT-Drs. 13/3197, S. 79; OVG NRW, Beschluss vom 30.3.2012 ‑ 14 A 2442/10 -, juris, Rn. 6; a. A. zu § 5 Abs. 1 Satz 2 BbgJAO 1995, OVG Berl.-Brandb., Urteil vom 23.5.2017 ‑ OVG 6 B 13.16 -, juris, Rn. 66. Die Sollvorgabe hat der Gesetzgeber schon vor sehr langer Zeit aufgestellt und sie ungeachtet der zwischenzeitlich vielen Änderungen des Juristenausbildungsgesetzes und trotz des späteren gehäuften Verfehlens aufrechterhalten. Sie findet sich durchgängig in den für Nordrhein-Westfalen geltenden Juristenausbildungsgesetzen, so bereits in § 11 Satz 2 des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst vom 8.4.1956 (GV NRW S. 131). Auch zuvor galt sie auf besatzungsrechtlicher Grundlage gemäß §§ 18 Abs. 1 Satz 2, 20 der Justizausbildungsordnung vom 15.1.1949 (VOBl. BZ S. 21). Letztlich geht die Vorgabe auf königlich-preußisches Recht zurück. Nach § 3 Satz 1 der Allgemeinen Verfügung des preußischen Justizministers vom 3.11.1890 betreffend die erste juristische Prüfung (pr. JMBl. S. 277) werden die einzelnen Prüfungen von vier Mitgliedern der Prüfungskommissionen abgenommen. Satz 2 der Vorschrift regelte: "Unter denselben sollen sich in der Regel zwei Universitätslehrer befinden." Diese Regelungskonstanz über mehr als eineinviertel Jahrhunderte hinweg verdeutlicht die Bedeutung, die der Normgeber der ‑ ursprünglich paritätischen ‑ Beteiligung von Hochschullehrern an der ersten juristischen Prüfung beigemessen hat und für die Bewertung von Aufsichtsarbeiten bis heute beimisst. Für die Besetzung der vierköpfigen Prüfungsausschüsse hat der Gesetzgeber allerdings schon früher der Arbeitsüberlastung der Hochschullehrer dadurch Rechnung getragen, dass er die Sollvorgabe von zwei Hochschullehrern auf einen gesenkt hat. Vgl. Rehborn/Schulz/Tettinger, Juristenausbildung NRW, 7. Aufl. 1994, § 10 JAG, Rn. 10. Konsequenzen aus dem ständigen Verfehlen der Sollvorgabe bei der paritätischen Bewertung von Aufsichtsarbeiten hat der Gesetzgeber jedoch bislang ‑ noch ‑ nicht gezogen. Die Sollvorgabe muss ernst genommen werden. Nach dem Gesetz sind die Justizprüfungsämter gehalten, ihre Bemühungen zur Erreichung der Sollvorgabe so lange ständig zu erhöhen, bis die gesetzliche Vorgabe regelmäßig erreicht wird. Ihr regelmäßiges Verfehlen kann nicht mit dem Verweis darauf als unbeachtlich abgetan werden, dass sich das Prüfungsamt im Rahmen des Herkömmlichen um ein Erreichen der Zielvorgabe bemüht habe. Der Klägerin kann deshalb nicht mehr entgegen gehalten werden, dass die Einhaltung von § 14 Abs. 2 JAG NRW in Ermangelung ausreichend zur Verfügung stehender Prüfer unmöglich gewesen und die Abweichung folglich gerechtfertigt sei. Denn die Bemühungen des Prüfungsamts bei dem Oberlandesgericht I. um Korrektoren aus dem Hochschulbereich waren nach den gesetzlichen Anforderungen unzureichend. Wegen des Festhaltens an der Sollvorgabe auch nach den Veränderungen in der Studien- und Prüfungsorganisation und des regelmäßigen Verfehlens der Vorgabe war das Prüfungsamt gehalten, seine Bemühungen um Prüfer aus dem Hochschulbereich zu intensivieren. Die im streitgegenständlichen Verfahren geschilderten Bemühungen (Kontaktpflege zu juristischen Fakultäten im eigenen Zuständigkeitsbereich, regelmäßige schriftliche Anfragen an bereits tätige Prüfer) waren offensichtlich nicht ausreichend, die Einhaltung der Sollvorschrift auch nur ansatzweise zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund durfte sich das Prüfungsamt nicht darauf beschränken, sich um Prüfer aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich zu bemühen, sondern hätte Bemühungen über die Grenzen des eigenen Zuständigkeitsbereichs hinaus entfalten müssen. Auch wenn die Hochschullehrer im Zuständigkeitsbereich der Prüfungsämter bei den Oberlandesgerichten L. und E. bereits von diesen Prüfungsämtern um die Bewertung von Aufsichtsarbeiten gebeten werden, konnte das Justizprüfungsamt I. nicht von vornherein unterstellen, dass dort keine Prüfer für Korrekturtätigkeiten in seinem Zuständigkeitsbereich mehr gewonnen werden konnten. Das Prüfungsamt hätte sich daher auch um Prüfer dieser Hochschulen bemühen oder seine Bemühungen mit den beiden anderen nordrhein-westfälischen Prüfungsämtern koordinieren müssen. Da das nordrhein-westfälische Landesrecht keine Beschränkung dergestalt enthält, dass nur an nordrhein-westfälischen Hochschulen tätige Hochschullehrer und Privatdozenten zu Prüfern bestellt werden dürfen, und die Aufsichtsarbeiten auch zur Bewertung zugeschickt werden können, wird das Prüfungsamt, wenn die vorgenannten Bemühungen keine Abhilfe schaffen und der Gesetzgeber weiter an der Sollvorgabe festhält, versuchen müssen, Prüfer aus anderen Bundesländern für die Korrektur von Aufsichtsarbeiten zu gewinnen. Denn eine § 14 Abs. 2 JAG NRW vergleichbare Regelung existiert nicht in allen Bundesländern, so dass in anderen Bundesländern tätige Hochschullehrer und Privatdozenten zur Bewertung von Aufsichtsarbeiten möglicherweise zur Verfügung stehen. Entsprechende Bemühungen sind auch nicht in den Bundesländern mit einer vergleichbaren Regelung von vornherein aussichtslos, denn die Belastung der in Betracht kommenden Prüfer könnte in anderen Bundesländern geringer (gewesen) sein. Vor diesem Hintergrund können entsprechende Bemühungen nicht ‑ wie der Beklagte meint - als von vornherein aussichtsloser Versuch qualifiziert werden. Wenn auch diese Bemühungen keine Abhilfe schaffen und der Gesetzgeber entgegen dem derzeit vorbereiteten, dem Landtag aber noch nicht vorliegenden Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen weiter an der Sollvorgabe festhalten sollte, wird das Prüfungsamt in Erwägung ziehen müssen, eine Erhöhung der den Hochschullehrern gezahlten Vergütung so weit zu erwirken, dass die Bereitschaft zur Übernahme einer Korrekturtätigkeit durch diese die gesetzliche Zielvorgabe regelmäßig erreicht. Soweit der Beklagte meint, auch ein solcher Versuch sei mit Blick auf die Belastung der Hochschullehrer in ihrem Hauptamt von vornherein aussichtslos, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen, sondern hält dies für bloße Spekulation. Der Verstoß gegen § 14 Abs. 2 JAG NRW ist auch nicht nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschrift liegen nicht vor. Nach 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es kommt also darauf an, dass der Fehler nicht ergebnisrelevant war. Die Formulierung "dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat" erfordert nicht mehr wie die bis zum 18.9.1996 gültige Formulierung, "wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können", dass die getroffene Entscheidung rechtlich alternativlos war. Vielmehr ist nunmehr nur noch die Feststellung nötig, dass keine Kausalität zwischen der Verfahrens- oder Formverletzung und der getroffenen Entscheidung vorliegt. Fehlende Ergebnisrelevanz ist dann gegeben, wenn keine konkrete Möglichkeit bestand, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht. Vgl. m. w. N.: OVG NRW, Urteil vom 31.1.2019 - 14 A 1981/18 -, juris, Rn. 30. Hier besteht jedoch die konkrete Möglichkeit, dass ein Prüfer aus dem Hochschulbereich die Aufsichtsarbeiten der Klägerin anders bewertet hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.