Beschluss
6 B 1071/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0420.6B1071.20.00
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Leitsätze
Zur Festsetzung eines Streitwerts für einen verfahrensbeendenden Prozessvergleich.
Einigen sich die Beteiligten in einem gerichtlichen Vergleich sowohl über eine Forderung als auch über die Beibringung einer Sicherheit für diese, ist die Sicherheitsleistung mit einem Bruchteil (hier: 1/3) der zu sichernden Forderung bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 65.000 Euro, der Streitwert für den Prozessvergleich auf die Wertstufe bis 380.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Festsetzung eines Streitwerts für einen verfahrensbeendenden Prozessvergleich. Einigen sich die Beteiligten in einem gerichtlichen Vergleich sowohl über eine Forderung als auch über die Beibringung einer Sicherheit für diese, ist die Sicherheitsleistung mit einem Bruchteil (hier: 1/3) der zu sichernden Forderung bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen. Das Verfahren wird eingestellt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 65.000 Euro, der Streitwert für den Prozessvergleich auf die Wertstufe bis 380.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1. Der Beschluss ergeht durch den Senat und nicht nach § 87a Abs. 1 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin, deren Zuständigkeit jedenfalls dann endet, wenn der Rechtsstreit – wie hier – unmittelbar dadurch erledigt worden ist, dass die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich nach § 106 Satz 2 VwGO geschlossen haben, der ihnen durch den Senat als Kollegialorgan unterbreitet worden war. In einem solchen Fall greifen Sinn und Zweck des § 87a VwGO, das Kollegialgericht von Nebenentscheidungen zu entlasten, wenn es noch nicht mit der Sache befasst war, nicht mehr ein. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 11 S 1005/19 –, juris Rn.1 mit Verweis auf Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Januar 2020, § 87a Rn. 13a). 2. Nachdem die Beteiligten den nach § 106 Satz 2 VwGO durch den Senat unterbreiteten Vergleichsvorschlag angenommen haben und dadurch das Verfahren beendet ist, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO deklaratorisch einzustellen. 3. a. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit Ziffer 1.5 Satz 1 HS 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Streitwert beträgt demnach ¼ der mit dem im Hauptsacheverfahren 5 K 795/20 angefochtenen Leistungsbescheid geltend gemachten Schadensersatzsumme in Höhe von 219.599,10 Euro. b. Für den im Beschwerdeverfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich ist ein gesonderter Streitwert in der tenorierten Höhe festzusetzen, weil in ihn ein über den Streitgegenstand hinausgehender Gegenstand einbezogen wurde und der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt (§ 45 Abs. 4 und Abs. 1 GKG sowie Ziffer 1.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 unter Verweis auf Nr. 5600 GKG-Kostenverzeichnis – Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Der gerichtliche Vergleich erfasst nicht nur den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens, mithin die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Leistungsbescheides des Antragsgegners vom 1./3 April 2020, sondern darüber hinaus auch den im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Münster, 5 K 795/20, angefochtenen Leistungsbescheid selbst (Ziffer 1 des Vergleichs), die Beibringung einer selbstschuldnerischen, unbedingten, unwiderruflichen und unbefristeten Bürgschaft in Höhe von 130.000,00 Euro (Ziffer 2) sowie die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis (Ziffer 3). Der Vergleichswert ist danach wie folgt zu bestimmen: In Bezug auf Ziffer 1 des Vergleichs ist von einem Wert in Höhe des mit dem Leistungsbescheid geforderten Betrages (219.599,10 Euro) auszugehen. Die unter Ziffer 2 des Vergleichs getroffene Vereinbarung wirkt sich nur in Höhe von 1/3 des Werts der zu sichernden Forderung (hier: 130.000,00 Euro), also im Umfang von 43.333,33 Euro erhöhend auf den Streitwert aus. Unter Heranziehung der Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, der auf § 39 GKG Bezug nimmt, ist davon auszugehen, dass die Beibringung einer Sicherheit ein eigenständiges wirtschaftliches Interesse im Vergleich zur zu sichernden Forderung beinhaltet, weil diese dazu bestimmt ist, die Forderung abzusichern. Berücksichtigt man aber, dass sich das auf die Beibringung einer Sicherheit zielende wirtschaftliche Interesse letztlich nur auf die Erleichterung der Durchsetzung der geschuldeten Forderung beschränkt, ist dieses wertmäßig nicht mit dem vollem Wert der zugrunde liegenden Forderung, sondern nur mit einem Bruchteil von 1/3 zu bemessen, zur vergleichbaren Situation bei gleichzeitiger Geltendmachung von Werklohn und Leistung einer Sicherheit nach § 650f BGB mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur: OLG Hamburg, Beschluss vom 1. März 2021 – 4 U 90/19 –, juris Rn. 3 ff. Der Wert des Gegenstands der Ziffer 3 des Vergleichs ist unter Berücksichtigung von §§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 40 GKG zu bestimmen und beläuft sich demnach unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A7 sowie einem Grundgehalt in Höhe von monatlich 3.145,08 Euro (Stufe 10, im Jahr 2020) und der monatlichen Strukturzulage (brutto) in Höhe von 23,04 Euro gemäß § 47 a) aa) LBesG NRW auf 38.017,44 Euro. In Addition mit dem Wert für das ebenfalls im Vergleich enthaltene Beschwerdeverfahren (54.899,78 Euro) ergibt sich der tenorierte Vergleichswert in Höhe von 355.849,65 Euro (Wertstufe bis 380.000 Euro). Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG.