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Beschluss

11 S 1005/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2020:1218.11S1005.19.00
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Leitsätze
Die Zuständigkeit des Berichterstatters gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO endet jedenfalls dann, wenn der Rechtsstreit unmittelbar dadurch erledigt worden ist, dass die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich nach § 106 Satz 2 VwGO geschlossen haben, der ihnen nach vorheriger Beratung durch den Senat als Kollegialorgan unterbreitet worden war.(Rn.1)
Tenor
Nach Erledigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich ist das Verfahren beendet. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten durch den Kläger für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der Mehrwert des Vergleichs wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Nach Erledigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich ist das Verfahren beendet. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten durch den Kläger für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der Mehrwert des Vergleichs wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der Beschluss ergeht durch den Senat und nicht nach § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin. Die Zuständigkeit des Berichterstatters gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO endet jedenfalls dann, wenn der Rechtsstreit - wie hier - unmittelbar dadurch erledigt worden ist, dass die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich nach § 106 Satz 2 VwGO geschlossen haben, der ihnen nach vorheriger Beratung durch den Senat als Kollegialorgan unterbreitet worden war (vgl. in diesem Zusammenhang Sächs. OVG, Beschluss vom 20.05.2009 - 2 B 364/08 -, juris Rn. 1; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Januar 2020, § 87a Rn. 13a). In einem solchen Fall greifen Sinn und Zweck des § 87a VwGO, das Kollegialgericht von Nebenentscheidungen zu entlasten, wenn es noch nicht mit der Sache befasst war, nicht mehr ein (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 20.05.2009 - 2 B 364/08 -, juris Rn. 1). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist auf den zuletzt mit Schriftsatz vom 2. Mai 2019 gestellten Antrag des Klägers nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung wird auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer bestimmt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung (BVerwG, Beschlüsse vom 21.08.2018 - 2 A 6.15 -, juris Rn. 5, und vom 09.05.2012 - 2 A 5.11 - juris, Rn. 2). Nach diesen Maßstäben war es dem Kläger angesichts der Schwierigkeiten des Rechtsstreits nicht zumutbar, das Vorverfahren selbst zu führen. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zusteht. In diesem Zusammenhang stellten sich eine Reihe von nicht ohne weiteres zu beantwortenden rechtlichen Fragen. Von dem juristisch nicht vorgebildeten Kläger, welcher zudem der deutschen Sprache wohl nur eingeschränkt mächtig ist, konnte nicht erwartet werden, dieses Verfahren ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu führen. Die Entscheidung ergeht vorliegend durch den Verwaltungsgerichtshof und nicht durch das für die Kostenfestsetzung zuständige Verwaltungsgericht. In Rechtsprechung und Literatur werden unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, ob nach Erledigung des Verfahrens in der Rechtsmittelinstanz das Verwaltungsgericht oder das Rechtsmittelgericht für die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) zuständig ist, wenn der entsprechende Antrag beim Rechtsmittelgericht bereits vor Erledigung des Rechtsmittelverfahrens gestellt worden war (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 11.10.2007 - 8 B 32.07 -, juris Rn. 4, und vom 20.10.1995 - 1 C 4.93 -, juris Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 25.03.2009 - 8 B 07.197 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2001 - 12 A 4148/99 -, juris Rn. 4 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 30.08.1988 - 4 UE 2766/86 -, juris Rn. 10 f.; wohl für eine ausschließliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts: Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 118). Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.10.2007 - 8 B 32.07 -, juris Rn. 4) ist in einem solchen Fall jedenfalls dann das Rechtsmittelgericht für die Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zuständig, wenn - wie hier - dem erkennenden Spruchkörper die Behörden- und Gerichtsakten noch vorliegen, er aufgrund unmittelbar vorangegangener Beratung in den Rechtsstreit eingearbeitet ist und damit über die im Vergleich zum Verwaltungsgericht größere Sachnähe verfügt. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.2019 - 11 S 1812/19 -, juris Rn. 5). Für den im Berufungsverfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich ist ein Vergleichsmehrwert festzusetzen, da der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt. Für den Mehrwert des Vergleichs, mit welchem sich die Beteiligten - über den Gegenstand des Berufungsverfahrens hinaus - auf die Aufhebung einer Wohnsitzauflage geeinigt haben, setzt der Senat 5.000,- EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) an. Die Wohnsitzauflage ist auf der Grundlage des § 61 Abs. 1d AufenthG als Nebenbestimmung zu der dem Kläger zuletzt erteilten Duldung ergangen. Insoweit erscheint die Streitwertbemessung anhand des Auffangstreitwerts angemessen (vgl. ausführlich zum Wert einer Nebenbestimmung nach § 61 Abs. 1e AufenthG: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.06.2020 - 11 S 766/20 -, juris Rn. 11 ff.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.