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Beschluss

15 B 53/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0718.15B53.25.00
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Leitsätze
1. Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII (juris: SGB 8) kann grundsätzlich auch durch Unterbringung und Betreuung in einer Eltern-Kind-Einrichtung geleistet werden. (Rn.65) 2. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe steht dem Träger der Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsrechtlichen Kontrolle unterliegt. Ein Anspruch auf die jeweils begehrte Hilfemaßnahme kommt daher nur in Betracht, wenn sich der Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Hilfe auf eine oder mehrere gleichermaßen geeignete und notwendige Maßnahmen verengt hat. (Rn.67) 3. Eine Unterbringung in einer Eltern-Kind-Einrichtung ist bei unklarer Verantwortung für die massiven mehrfachen und nachgewiesen durch rechtsmedizinisches Gutachten evident durch Fremdeinwirkung verursachten Verletzungen des zum damaligen Zeitpunkt zwei Monate alten Säuglings und dem daraus resultierenden Risiko einer erneuten Misshandlung des Kindes sowie der ungeklärten Erziehungsfähigkeit der Antragsteller keine geeignete Hilfe zur Erziehung. Angesichts des entwicklungs- und altersbedingt erhöhten Schutzbedarfs eines Kindes in diesem Alter kann eine (auch zunächst nur für mehrere Stunden täglich erfolgende) Unterbringung in einer Eltern-Kind-Einrichtung eine latent bestehende Gefährdung des Kindeswohls vor dem Hintergrund der ungeklärten Genese der Verletzungen nicht beseitigen. (Rn.73) 4. Hat das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig entzogen, steht dies bereits einem Anspruch der Eltern aus § 19 SGB VIII (juris: SGB 8) entgegen. (Rn.80)
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII (juris: SGB 8) kann grundsätzlich auch durch Unterbringung und Betreuung in einer Eltern-Kind-Einrichtung geleistet werden. (Rn.65) 2. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe steht dem Träger der Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsrechtlichen Kontrolle unterliegt. Ein Anspruch auf die jeweils begehrte Hilfemaßnahme kommt daher nur in Betracht, wenn sich der Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Hilfe auf eine oder mehrere gleichermaßen geeignete und notwendige Maßnahmen verengt hat. (Rn.67) 3. Eine Unterbringung in einer Eltern-Kind-Einrichtung ist bei unklarer Verantwortung für die massiven mehrfachen und nachgewiesen durch rechtsmedizinisches Gutachten evident durch Fremdeinwirkung verursachten Verletzungen des zum damaligen Zeitpunkt zwei Monate alten Säuglings und dem daraus resultierenden Risiko einer erneuten Misshandlung des Kindes sowie der ungeklärten Erziehungsfähigkeit der Antragsteller keine geeignete Hilfe zur Erziehung. Angesichts des entwicklungs- und altersbedingt erhöhten Schutzbedarfs eines Kindes in diesem Alter kann eine (auch zunächst nur für mehrere Stunden täglich erfolgende) Unterbringung in einer Eltern-Kind-Einrichtung eine latent bestehende Gefährdung des Kindeswohls vor dem Hintergrund der ungeklärten Genese der Verletzungen nicht beseitigen. (Rn.73) 4. Hat das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig entzogen, steht dies bereits einem Anspruch der Eltern aus § 19 SGB VIII (juris: SGB 8) entgegen. (Rn.80) Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Antragsteller begehren unter anderem, gemeinsam mit ihrem am 20. Februar 2024 geborenen Kind ... (im Folgenden: ...) in einer Eltern-Kind-Einrichtung untergebracht zu werden. ... lebt seit dem 30. April 2024 in einer Pflegefamilie im Rahmen der befristeten Vollzeitpflege (vgl. Bl. 11 d. BA A). Zwischen ... und den Antragstellern finden derzeit zwei Mal wöchentlich jeweils einstündige begleitete Umgangskontakte statt (vgl. Bl. 337 ff. d. BA B II). Der Antragsteller ist zudem Vater eines im Februar 2019 geborenen Mädchens, ... (im Folgenden: ... ). ... lebte bis April 2024 ebenfalls im Haushalt der Antragsteller. Derzeit lebt sie bei ihrer leiblichen Mutter; es finden Besuchskontakte mit dem Antragsteller statt (vgl. Bl. 65 ff. und 166 ff. d. BA B I). Die Antragstellerin ist zudem Mutter eines weiteren Jungen, ..., im gleichen Alter wie ... (Bl. 2 d. BA B I). Dieser lebt bei seinem leiblichen Vater (vgl. Bl. 55 d. BA B I). Die Antragsteller stellten ... am 24. April 2024 mit thermischen Verletzungen, unter anderem im Gesicht, nach Verbrühung am Morgen des Vortages im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein ... (im Folgenden: UKSH) vor. Als Grund für die Verbrühungen gaben die Antragsteller gegenüber den Ärzten an, der Antragsteller habe ... auf dem Arm gehalten, als er Milch habe zubereiten wollen. Sodann sei die Katze der Antragsteller auf die Anrichte gesprungen und habe die Thermoskanne umgestoßen. Hierdurch seien die Verletzungen bei ... entstanden. Während der Untersuchung von ... wurden auf ... Stirn drei Hämatome entdeckt. Daraufhin wurden weitere Untersuchungen eingeleitet, durch die eine retinale Einblutung hinter dem rechten Auge festgestellt wurde. Im Skelettscreening wurden zudem mehrere Frakturen im Unterarm (Durchbruch von Elle und Speiche) festgestellt. Zusätzlich wurde eine ältere Rippenserienfraktur (3. bis 7. Rippe) diagnostiziert. Nachdem die behandelnden Ärzte zu der Einschätzung gelangten, dass der von den Antragstellern behauptete Ablauf nicht zu den festgestellten Verletzungen passen würde, informierten sie am 26. April 2025 die Antragsgegnerin (das Jugendamt). Diese sprach eine Inobhutnahme aus, der die Antragsteller zunächst zustimmten. Bis zum 30. April 2024 wurde ... stationär im UKSH behandelt. Aufgrund der durch das UKSH diagnostizierten Verletzungen von ... gab die Antragsgegnerin ein rechtsmedizinisches Gutachten in Auftrag. In dem Gutachten vom 20. Juni 2024 heißt es zu den Verletzungen von ... auszugsweise (vgl. Rechtsmedizinisches Gutachten des UKSH, Bl. 25 ff. d. BA A): „Bei der körperlichen Untersuchung des 2 Monate alten ... zeigte sich ein Zustand nach chirurgischer Wundversorgung im Gesichts-, Hals- und Dekollteebereich mit nun blassrosa-rötlich freiliegender Lederhaut mit landkartenartig unscharfer Begrenzung vornehmlich über dem Nasenrücken, den nasenwärtigen Wangenregionen sowie der Mund-/Kinn-/Unterkieferregion, des Halses und der Dekollteeregion mit Hautfalten entsprechenden Aussparungen. Unter Einbeziehung der Behandlungsunterlagen ergibt sich, dass es sich um eine zweitgradige thermische Verletzung von ca. 3% der Körperoberfläche handelt. In den Behandlungsunterlagen ist zudem ausgeführt, dass auch thermische Verletzungen in der Mundhöhle (Zunge und Gaumen des Oberkiefers) vorlagen. Darüber hinaus konnten in einer weiterführenden bildgebenden Diagnostik eine frischere, verschobene Unterarmfraktur rechts und Rippenserienbrüche der Rippen 3 bis 7 linksseitlich mit Kallusbildung festgestellt werden. Bei ... fanden sich demnach die Folgen einer thermischen sowie einer mehrfachen und mehrzeitigen stumpfen Gewalteinwirkung. Aufgrund des Verteilungsmusters und der den Hautfalten entsprechenden Aussparungen sind die thermischen Verletzungen im Gesichts-, Hals- und Dekolleteebereich plausibel auf die Einwirkung einer heißen Flüssigkeit, wie durch den Kindesvater angegeben, im Sinne einer Verbrühung zurückzuführen. Ob es sich dabei um ein akzidentelles Geschehen oder ein Übergießen durch Dritte gehandelt hat, kann anhand des Verletzungsbefundes nicht differenziert werden. Verbrühungen 2. Grades bedeuten, dass die Schädigung bis in die zweite Hautschicht, die sogenannte Dermis oder Lederhaut, hineinreicht. Neben Rötungen und Schmerzen, wie sie bereits bei erstgradigen Verbrühungen bestehen, kommt es zusätzlich zu Blasenbildungen. In Abhängigkeit davon, wie tiefreichend die Lederhaut verletzt ist, kann es möglicherweise zur Abheilung unter Narbenbildung kommen. Auch wenn ein akzidenteller Mechanismus für die Entstehung dieser Verbrühungen in Betracht kommt, wurde die Schwere der Verletzung, insbesondere auch aufgrund ihrer Lokalisation im Gesichtsbereich unter Einbeziehung der Mundhöhle und dem noch sehr jungen Alter des Säuglings, seitens der Kindseltern nicht adäquat eingeschätzt. Neben der thermischen Gewalteinwirkung fanden sich auch die Folgen einer stumpfen Gewalteinwirkung in Form von Knochenbrüchen. So ergaben sich bei der bildgebenden Diagnostik eine Unterarmfraktur von Elle und Speiche rechts und Rippenserienfrakturen linksseitlich mit Kallusbildung. Aufgrund der nur an den Rippenbrüchen festzustellenden Kallusbildung, also Knochenneubildung, ist bezüglich der knöchernen Verletzungen von einer Mehrzeitigkeit auszugehen. Nach aktueller wissenschaftlicher Datenlage ist allerdings eine exakte zeitliche Einordnung von Frakturen nicht möglich (Herrmann et al. 2022). […] In Anbetracht des Alters und der damit einhergehenden, noch eingeschränkten Mobilität sowie der fehlenden körperlichen Konstitution um die für derartige knöcherne Verletzungen erforderlichen Kräfte zu erzeugen, handelt es sich bei diesen eindeutig um fremdbeigebrachte Verletzungen. Rippenbrüche können beispielsweise durch ein sehr kräftiges Umfassen des Brustkorbes mit erheblicher Kompression entstehen. Im Hinblick auf einen möglichen Entstehungsmechanismus der Rippenfrakturen bleibt zu bedenken, dass eine umfassende Literaturrecherche des Royal College of Paediatrics and Child Health (2020) ergeben hat, dass Rippenfrakturen selbst durch Reanimation eine seltene Komplikation sind. Bei Unterarmfrakturen in diesem Alter muss am ehesten an einen Hebelmechanismus gedacht werden. Allgemein gilt, dass aufgrund der hohen Elastizität und Biegsamkeit kindlicher Knochen, insbesondere im Säuglings- und Kleinkindalter erhebliche Kräfte erforderlich sind, um knöcherne Verletzungen zu verursachen, sodass es nicht plausibel erscheint, dass keiner der Bezugspersonen des Kindes ein möglicher Vorfall erinnerlich ist. […] Die Verletzungen sind zwanglos auf Fremdeinwirkung zurückzuführen.“ Nach der Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens durch die Antragsgegnerin vor dem Familiengericht ... widerriefen die Antragsteller ihre Zustimmung zu der Inobhutnahme (vgl. Bl. 42 d. BA A). Die Antragsgegnerin sprach eine Inobhutnahme gegen den Willen der Eltern aus (vgl. Bl. 22 ff. d. BA B I). Auch hinsichtlich der damals noch im Haushalt der Antragsteller lebenden Tochter des Antragstellers ... wurde ein familiengerichtliches Verfahren eingeleitet. In der familiengerichtlichen Sitzung am 14. August 2024 erklärten die Antragsteller, sie hätten den Fleck im Auge abklären lassen wollen. Am Mittwoch seien sie mit ... in das UKSH gefahren. Am Freitag habe regulär eine U-Untersuchung mit ... stattfinden sollen. Bei dieser hätten sie den Fleck vorzeigen wollen. Der Antragsteller erklärte, er habe auch die blauen Flecken gesehen, diese hätten aus seiner Sicht aber nicht akut angeschaut werden müssen. Seine Frau – die Antragstellerin – habe sich verändert, was mit dem Konflikt um ihren weiteren Sohn ( ... ) zusammenhänge. Auch dort habe es eine Mitteilung vom Jugendamt gegeben. Zu der Verbrühung erklärte er, dies sei ihm passiert. Sie hätten rausgehen wollen. Er habe eine Kanne heißes Wasser vorbereitet. Diese sei ihm umgefallen. Als er versucht habe, sie aufzufangen, habe er ... auf dem Arm gehabt. Sie hätten die Verletzungen gekühlt und versucht, ihn zu beruhigen ... . habe die Flasche genommen und sei auch eingeschlafen. Er habe die meiste Zeit geschlafen. Am nächsten Tag seien sie in die Klinik gefahren. Er habe zunächst die Geschichte mit der Katze erzählt, weil es bereits in Bezug auf den anderen Sohn der Antragstellerin eine Meldung des Jugendamts gegeben habe. Dort habe sich aber nun herausgestellt, dass keine Kindeswohlgefährdung vorliege. Für den blauen Fleck habe er keine Erklärung. Ihm sei nur aufgefallen, dass ... etwas weinerlicher gewesen sei. Die Antragstellerin erklärt, sie könne sich die Frakturen nur aufgrund ihres Zustands erklären, könne aber nichts Genaueres sagen. (vgl. Bl. 93 ff. d. BA B I) Am selben Tag wurde bei der Antragstellerin im Rahmen eines Erstkontakts in einer Psychotherapeutischen Sprechstunde eine rezidivierende Depressive Störung mit gegenwärtiger schwerer Episode (F 32.2) sowie ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine akute Belastungssituation (43.1, F 43.0) diagnostiziert sowie eine ambulante oder stationäre Behandlung empfohlen. Mit Beschluss vom 20. September 2025 entzog das AG ... – Familiengericht – den Antragstellern bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache das Sorgerecht betreffend unter anderem die Gesundheitssorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht Anträge nach dem SGB VIII zu stellen. Die genannten Rechte wurden auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen (vgl. Bl. 149 ff. d. BA B I). Zur Begründung führte das Familiengericht an, das Wohl des Kindes sei aufgrund der innerhalb der ersten zwei Lebensmonate zu unterschiedlichen Zeitpunkten erlittenen erheblichen Verletzungen von ... gefährdet. Aufgrund der Feststellungen im rechtsmedizinischen Gutachten bestünden für das Gericht keine vernünftigen Zweifel, dass die Verletzungen den Elternteilen bzw. jedenfalls einem Elternteil nicht verborgen geblieben sein könnten. Gleichwohl seien die Verletzungen nicht versorgt worden. Zudem müssten die knöchernen Verletzungen laut Gutachten mit erheblicher Kraft- bzw. Gewaltanwendung beigebracht worden sein. Dass der Antragsteller diese Verletzungen nicht bemerkt haben wolle, sei unplausibel. Darüber hinaus habe der Antragsteller hinsichtlich der Verbrühungen zunächst absichtlich falsche Angaben gemacht. Es spreche auch einiges dafür, dass die Antragstellerin aufgrund der psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, auf die Bedürfnisse des Kindes adäquat zu reagieren. Es sei davon auszugehen, dass die Erkrankung und sich eine daraus ergebende potentielle Gefährdung fortbestehe. In dem durch familiengerichtlichen Beschluss (vgl. Bl. 176 ff. d. BA B II) angeordneten Psychologischen Gutachten vom 11. Oktober 2024 führte die Sachverständige unter anderem aus, traumatische Erfahrungen in ... Alter seien in besonderem Maße Beziehungstraumatisierungen. Durch eine Traumatisierung vor dem Erwerb einer Sprachfähigkeit (in frühen Lebensjahren) seien die Veränderungen in der Gehirnentwicklung besonders tiefgreifend und nachhaltig. Aufgrund der fehlenden sprachlichen Verknüpfungsmöglichkeiten lasse das Gehirn bis zu einem Alter von drei Jahren nicht zu, dass sich an Vorkommnisse aus dieser Zeit erinnert werde. Das Körpergedächtnis könne lediglich beispielsweise körperliche Verletzungen bewahren, die dann das inzwischen ältere Kind durch nicht begründbare Schmerzzustände erneut belasten könnten. Ein im Säuglingsalter traumatisiertes Kind könne durch Kontakt mit dem „Täter“ folglich immer wieder medizinisch nicht begründbare Schmerzen erleben. (vgl. Bl. 188 d. BA B II) Bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Antragsteller führte sie aus, hinsichtlich der Antragstellerin schließe eine unbehandelte rezidivierende schwere depressive Störung die Erziehungsfähigkeit für ein Kind in ... ... Alter vollständig aus. Die Erziehungsfähigkeit könne erst nach Beendigung der stationären Behandlung und Einschätzung der Behandler einer danach zu erfolgenden ambulanten Weiterbehandlung bewertet werden. Hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit des Antragstellers gebe es keine Befunde, die auf unangemessene Einschränkungen hindeuteten. Es bestehe ein statistisch geringes Risiko für Kindeswohlmisshandlungen und -vernachlässigungen (Bl. 216 f. d. BA B II). Die Sachverständige führte weiterhin aus, es werde davon ausgegangen, dass die Verletzungen von ... nicht mutwillig erfolgt seien, sondern auf einem Unfall mit dem Antragsteller beruhten bei psychischem Ausnahmezustand der Antragstellerin. Gleichwohl werde in der psychologischen Bewertung berücksichtigt, dass die Verletzungen nicht versorgt bzw. keine ärztliche Versorgung eingeleitet worden sei/en. Bezüglich der Eltern-Kind-Beziehung wiesen die Befunde zur Eltern-Kind-Beziehung vor der Inobhutnahme auf eine belastete und unangemessene Eltern-Kind-Beziehung hin – nunmehr liege jedoch eine positiv eingefärbte Interaktion vor. Hinweise auf traumatische Erfahrungen von ... seien nicht beobachtet worden (vgl. Bl. 212 f. d. BA B II). Zusammenfassend heißt es unter anderem (vgl. Psychologisches Gutachten vom 11. Oktober 2024; Bl. 218 f. d. BA B II): „Auf Grundlage der vorliegenden Untersuchungen, liegen keine derzeit Hinweise auf mögliche Retraumatisierungen des Kindes im Zusammensein mit den Kindeseltern vor. Ebenfalls ist das jeweilige kindeselterliche Interaktionsangebot als angemessen zu bewerten. Zusammenfassend liegen somit derzeit keine Befunde vor, dass es zukünftig zu Beeinträchtigungen der kindlichen Entwicklung durch das kindesväterliche als auch das kindesmütterliche Interaktionsangebot kommt. Auf Seiten des Kindes liegen Voraussetzungen für eine Rückführung derzeit zu dem Kindesvater vor. Die Frage nach der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern kann anhand eines einstündigen begleiteten wöchentlichen Umgangs vor dem Hintergrund der Verletzungen des Kindes derzeit noch nicht vollumfänglich beantwortet werden. Die gerichtliche Fragestellung hinsichtlich einer möglichen Rückkehr des Kindes in den kindeselterlichen Haushalt ist derzeit hinsichtlich der nicht vorliegenden psychischen Stabilität der Kindesmutter und der begonnenen psychotherapeutischen Behandlung die Kindesmutter betreffend ebenfalls nicht zu beantworten. Um die kindlichen Bedarfe nach einem stabilen und kontinuierlichen Lebensumfeld sowie mindestens einer stabil verfügbaren Bezugsperson als auch einer angemessenen physischen und psychischen Unversehrtheit zu gewährleisten ist ausschließlich eine stationäre Hilfe für den Kindesvater in Form einer Mutter/Vater-Kind Einrichtung geeignet, um einen Rückführungsprozess für das Kind angemessen zu gestalten. Ein Rückführungsprozess muss im Zeitraum der Bindungsphase in den kommenden beiden Lebensjahren an den Bedürfnissen des Kindes orientiert sein und in diesem Zeitraum eng begleitend angelegt sein. Vor einem gemeinsamen Einzug in eine Mutter/Vater-Kind Einrichtung sind in einem Rückführungsprozess die Umgangszeiten so auszuweiten, sodass für ... ein „fließender Übergang“ aus der Betreuung durch die Pflegemutter in eine kindesväterliche Betreuung erfolgt. Aus psychologischer Sicht ist es erforderlich, dass Umgangszeiten zwischen ... und dem Kindesvater hierfür ausgeweitet werden: In einem ersten Schritt sind drei wöchentliche Umgänge mit mindestens zwei Stunden Umgang erforderlich, die zu Beginn noch bei einem Träger stattfinden und von der Umgangsbegleitung mit dem Kindesvater nachbesprochen werden sollten. In einem zweiten Schritt ist es erforderlich, dass der Kindesvater mit ... zusammen in einer stufenartigen Verlängerung der Betreuungszeiten Zeit in der Mutter/Vater-Kind Einrichtung verbringt, um dem Kind ein Erleben der Übernahme pflegerischer und versorgender Tätigkeiten - umgangssprachlich einen „Alltag“ - zu ermöglichen. Diese Zeiten sollten bis zu acht Stunden ausgeweitet werden und durch die Inanspruchnahme einer sozialpädagogischen Familienhilfe oder Familienhebamme stundenweise begleitet werden. Der Fokus auf der sozialpädagogischen Arbeit liegt in einer präventiven Reduktion von möglichen Risiken für ... . Ebenfalls ist es aus psychologischer Sicht erforderlich, dass zum weiteren Aufbau einer gelingenden Eltern-Kind-Beziehung und einer sicheren Bindung beim Kind eine EPB (Entwicklungspsychologische Beratung) installiert wird. Ferner sind weitere Interaktionsbeobachtungen und Explorationsgespräche im Rahmen der Begutachtung begleitend erforderlich. In einem weiteren Schritt sollten folgend Übernachtungskontakte des Kindes eingeführt werden, bevor es zu einem vollständigen Umzug des Kindes in die Mutter/Vater-Kind-Einrichtung kommt. Sollte ein Umzug in eine Mutter/Vater-Kind-Einrichtung zeitnah nicht möglich sei, ist es aus psychologischer Sicht erforderlich, dass eine Ausweitung der Umgänge mit den Kindeseltern wie beschrieben erfolgt und eine Sicherheit des Kindes bspw. durch weitere Personen gewährleistet wird. Um eine kindesväterliche Erziehungsfähigkeit angemessen nach einem Einzug in eine stationäre Maßnahme psychologisch bewerten zu können, sind im Abstand von sechs Wochen Verlaufsberichte der Einrichtung über die Interaktion des Kindes mit dem Kindesvater sowie eine pädagogische Einschätzung erforderlich, welche auch der Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden sollten. Im vierwöchigen Abstand sind ebenfalls weitere Interaktionsbeobachtungen und Explorationstermine für die Dauer von mindestens drei Monaten erforderlich. Hinsichtlich der Kontakterhaltung mit der Kindesmutter ist es erforderlich, dass ... weiterhin Umgangskontakt mit der Kindesmutter wahrnimmt. Eine Ausweitung dieser ist im weiteren Verlauf von der psychischen Stabilität der Kindesmutter in ihrem Therapieverlauf abhängig. Eine Einschätzung der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter kann nach einer erfolgten Behandlung und ausreichender Stabilisierung erfolgen. Aus psychologischer Sicht umfasst eine notwendige Behandlung, stationär und gefolgt ambulant, einen Zeitraum von ca. 12 Monaten.“ Vom 25. September 2024 bis 30. Oktober 2024 befand sich die Antragstellerin in stationärer Behandlung im Zentrum für Integrative Psychiatrie (vgl. Bl. 247 ff. d. BA B II) – bei Entlassung wurde eine mittelgradige depressive Symptomatik attestiert. Ab dem 27. November 2024 besuchte die Antragstellerin eine psychiatrische Tagesklinik. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 änderte das Familiengericht den Beschluss vom 20. September 2024 dahingehend ab, dass den Antragstellern das Recht Anträge nach SGB VIII zu stellen, zurückübertragen wurde (vgl. Bl. 289 ff. d. BA B II). Mit Beschluss vom 3. Februar 2025 ordnete das Familiengericht die Einholung eines ergänzenden Psychologischen Sachverständigengutachtens unter Begutachtung von mindestens drei begleiteten Umgängen und Einbeziehung der bisherigen psychiatrischen/psychologischen Behandlung der Antragstellerin an. In dem ergänzenden Gutachten vom 14. Mai 2025 führte die Sachverständige unter anderem aus, die Gefahr möglicher zukünftiger Übergriffe auf ... würde dadurch reduziert werden können, dass Stressfaktoren der Kindeseltern aufgefangen werden (dies sei hinsichtlich der Antragstellerin durch die psychotherapeutische Teilstabilisierung erfolgt) und die Kindeseltern in psychotherapeutischen/psychologischen Prozessen Maßnahmen erlernten, um möglichen zukünftigen Überforderungen oder psychischen Belastungen begegnen zu können. Insgesamt kam die Sachverständige zu folgendem Schluss (vgl. Psychologisches Gutachten vom 14. April 2025; Bl. 130 ff. d. BA A): „Die Befunde auf den unterschiedlichen Explorationsebenen weisen auf angemessene Beziehungs- bzw. Interaktionsangebote der Kindeseltern während der Umgangstermine. Es ist eine angemessene Fähigkeit der Kindeseltern zur Gestaltung der Umgangstermine zu befunden. Auf Grundlage der vorliegenden Untersuchungen, liegen derzeit keine Hinweise auf mögliche Retraumatisierungen des Kindes im Zusammensein mit den Kindeseltern vor. Ebenfalls liegen keine Befunde auf der Verhaltensebene des Kindes vor, die auf eine bestehende Traumafolgestörung weisen. […] Zusammenfassend liegen auf Seiten des Kindes Voraussetzungen für eine Rückführung zu beiden Kindeseltern vor. Ferner liegen Befunde vor, dass es zukünftig zu einer angemessenen Entwicklung durch das derzeitige kindesväterliche als auch des kindesmütterlichen Beziehungsangebot kommt. Eine Rückführung des Kindes ist folglich mit dem Blick auf seine Hauptentwicklungsaufgabe einer Bindungsentwicklung möglich. Hinsichtlich des Kindesvaters liegen aus psychologischer Sicht keine Befunde vor, die auf eine Einschränkung seiner Erziehungsfähigkeit auf Basis der vorliegenden Untersuchungssituation hinweisen. Durch die weiterhin vorliegende, aber in Teilen stabilisierte depressive Erkrankung liegen Einschränkungen der kindesmütterlichen Erziehungsfähigkeit vor. Diese Einschränkungen können aus psychologischer Sicht durch eine weitere ambulante psychotherapeutische Behandlung aufgehoben werden. Die Frage, nach der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern kann anhand eines einstündigen begleiteten Umgangs an zwei Terminen in der Woche mit fehlenden Alltagsanforderungen, sowie fehlenden Stresserleben und Belastungen, vor dem Hintergrund der Verletzungen des Kindes derzeit weiterhin nicht beantwortet werden. Die Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung hat sich durch die erreichte Teilstabilisierung der Kindesmutter dahingehend verändert, dass kindlichen Bedarfe nach einem stabilen und kontinuierlichen Lebensumfeld sowie mindestens einer stabil verfügbaren Bezugsperson als auch einer angemessenen physischen und psychischen Unversehrtheit auch dann zu gewährleisten sind, wenn beide Kindeseltern zusammen eine stationäre Hilfe in Form einer Mutter/Vater-Kind Einrichtung annehmen, um einen Rückführungsprozess für das Kind angemessen zu gestalten. Ein Rückführungsprozess muss im Zeitraum der Bindungsphase in den kommenden beiden Lebensjahren an den Bedürfnissen des Kindes orientiert sein und in diesem Zeitraum eng begleitend angelegt sein. Vor einem gemeinsamen Einzug in eine Mutter/Vater-Kind Einrichtung sind in einem Rückführungsprozess die Umgangszeiten so auszuweiten, sodass für ... ein „fließender Übergang“ aus der Betreuung durch die Pflegemutter in die kindeselterliche Betreuung erfolgt. Das in der Stellungnahme vom 11.10.2024 beschriebene gestufte Vorgehen ist aus psychologischer Sicht weiterhin erforderlich, so dass Umgangszeiten zwischen ... und den Kindeseltern hierfür ausgeweitet werden müssen: In einem ersten Schritt sind drei wöchentliche Umgänge mit mindestens zwei Stunden Umgang erforderlich, die zu Beginn noch bei einem Träger stattfinden und von der Umgangsbegleitung mit beiden Kindeseltern nachbesprochen werden sollten. In einem zweiten Schritt ist es erforderlich, dass beide Kindeseltern mit ... zusammen in einer stufenartigen Verlängerung der Betreuungszeiten Zeit verbringen, um dem Kind ein Erleben der Übernahme pflegerischer und versorgender Tätigkeiten — umgangssprachlich einen „Alltag“ - zu ermöglichen sowie selbst ggf. Stress- und Belastungen im Zusammensein mit dem Kind ein schätzen erfahren und für sich geeignete Kompensationsstrategien entwickeln können, soweit diese bisher nicht vorhanden sind. Diese Umgangszeiten sollten bis zu acht Stunden ausgeweitet werden und durch die Inanspruchnahme einer sozialpädagogischen Familienhilfe oder Familienhebamme stundenweise begleitet werden. Aus psychologischer Sicht sollte dieser Prozessschritt mindestens drei Monate umfassen und neben den genannten pädagogischen Hilfen ebenfalls im Rahmen der weiterzuführenden Begutachtung durch Interaktionsbeobachtungen und Gespräche mit den Kindeseltern zu vollumfänglicher Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung nach der kindeselterlichen Erziehungsfähigkeit begleitet werden. Wenn eine Verlängerung der Umgangskontakte mit einem Alltagserleben angemessen erfolgt ist, sind in einem weiteren Schritt Übernachtungskontakte des Kindes ein zuführen, bevor es zu einem vollständigen Umzug des Kindes in die Mutter/Vater-Kind Einrichtung kommt. Folgend ist eine Rückführung in einer Mutter/Vater-Kind Einrichtung zu begleiten. Aufgrund des vorliegenden angemessenen Kontakt- bzw. Interaktionsangebots ist eine in der Stellungnahme vom 11.10.2024 diskutierte Maßnahme in Form einer EPB (Entwicklungspsychologische Beratung) nicht mehr erforderlich.“) Mit Beschluss vom 3. Februar 2025 ordnete das Familiengericht die Einholung eines ergänzenden rechtsmedizinischen Gutachtens an. In dem daraufhin erstellten Rechtsmedizinischen Gutachten vom 4. März 2025 (Bl. 353 ff. d. BA B II) führte die Sachverständige unter anderem aus, es könne ausgeschlossen werden, dass die Verletzungen von ... durch den Geburtsvorgang entstanden seien, da es sich bei dem Armbruch um eine frische Verletzung handele. Auch ein Rippenbruch durch die Geburt sei gutachterlich nicht plausibel. Hinsichtlich der Frage, ob nachvollziehbar sei, durch welche Handlungen die Frakturen entstanden seien, führte die Gutachterin aus, dass für die Entstehung der Frakturen erhebliche Kräfte erforderlich seien, da die Knochen bei Säuglingen elastisch und biegsam seien. Es sei von einer Fremdeinwirkung auszugehen. Eine genaue Handlung könne nicht benannt werden. Bei den Rippenfrakturen komme am ehesten Kompression und bei der Armfraktur am ehesten ein Hebelmechanismus in Betracht. Bezüglich der Frage, ob die Verletzungen für Laien erkennbar und erkennbar behandlungsbedürftig gewesen seien, wird ausgeführt, die Verletzungen seien äußerlich schwierig zu erkennen; Schonhaltung oder Schmerzäußerung hätten aber bemerkt werden können. Als Schmerzäußerungen kämen am ehesten quengeliges/weinerliches Verhalten und eine Schonhaltung in Betracht (Bl. 356 f. d. BA B II). Dass der Vater die blauen Flecken und die retinale Einblutung bemerkt, aber nicht als abklärungsbedürftig eingestuft habe, sei plausibel (Bl. 358 d. BA B II). Es sei aber unplausibel, dass ... keine länger anhaltenden Schmerzäußerungen gemacht habe, sondern geschlafen und sogar – trotz der Verbrühungen im Mund – die Flasche genommen haben soll (Bl. 359 d. BA B II). Die Antragsteller haben am 10. Juni 2025 den hier streitgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie meinen, ihnen stehe ein Anspruch auf Bewilligung geeigneter Hilfen zur Erziehung gemäß § 27 Abs.1 SGB VIII zu. Dabei beziehen sie sich insbesondere auf die Sachverständigengutachten der Psychologin. Die Antragsgegnerin verkenne, dass nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bei der Entscheidung über Hilfen zur Erziehung das Wohl des Kindes maßgeblich sei. Es sei nicht ersichtlich, dass eine am kindeswohl orientierte Entscheidung im Sinne einer vollständigen Abwägung getroffen worden sei. Vielmehr verweise die Antragsgegnerin pauschal auf eine angeblich fehlende Einsichtsfähigkeit und beziehe sich auf verwaltungsrechtliche Hürden bei der Umsetzung. Eine sekundäre Kindeswohlgefährdung durch Ablehnung der beantragten Maßnahmen sei von der Sachverständigen ausdrücklich bejaht worden. Ein Anordnungsgrund bestehe auch, da ansonsten eine dauerhafte Entfremdung drohe. Es bestehe eine konkrete Gefahr eines irreversiblen Nachteils für die Elternrechte und die emotionale Entwicklung des Kindes. Das Sorgerecht würde ansonsten dauerhaft durch das Familiengericht entzogen werden. Die Bindung zu den Eltern müssten innerhalb der ersten drei Lebensjahre gestärkt werden. Die Rückführung von ... werde durch einen weiteren Aufschub erheblich beeinträchtigt. Die Antragsteller beantragen, 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die in dem psychologischen Gutachten vom 14. April 2025 (Az.: 127 F 80/24 und 127 F 127/24, Dr. ..., Seite 41 f.) vorgeschlagenen Maßnahmen, insbesondere die Unterbringung in einer Eltern-Kind-Einrichtung, sowie die begleitenden sozialpädagogischen Unterstützungsleistungen, zu bewilligen. 2. Der Antragsgegnerin aufzugeben, die Entscheidung unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung umzusetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, ... die Anträge abzulehnen. Sie trägt vor, sie gewähre aufgrund des Erziehungsdefizits bereits Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII. Diese sei geeignet und erforderlich. Das vorgeschlagene Maßnahmenpaket sei weder geeignet noch erforderlich, um eine Gefährdung des Kindeswohls für die Zukunft auszuschließen. Die Prüfung und Geeignetheit der Maßnahmen i.S.d. § 27 SGB VIII sei fachgerecht erfolgt. In die Bewertung der Maßnahme seien folgende Punkte eingeflossen: - das Kind der Antragsteller sei mehrfach und über einen längeren Zeitraum massiv geschädigt worden; eine angemessene Versorgung der Schädigungen habe nicht stattgefunden, - die Antragsteller würden die Aufarbeitung der massiven mehrfachen Schädigungen und die über einen langen Zeitraum ausgebliebene erforderliche Versorgung des Kindes verweigern, weshalb u.a. die Stressoren, die hierzu geführt haben, nicht aufgearbeitet und in. die Hilfeplanung integriert werden könnten, - die Erziehungsfähigkeit der Antragsteller müsse daher bezweifelt werden; auch das psychologische Gutachten vom 14. April 2025 habe diese massiven Zweifel nicht entkräften und die Frage der Erziehungsfähigkeit nicht beantworten können, - das Kindeswohl sei bei den Antragstellern folglich nicht sichergestellt. Insbesondere sei die zweite rechtsmedizinische Stellungnahme nicht Gegenstand des Gutachtens der Sachverständigen gewesen. Das Gutachten treffe auch keine Aussage zur praktischen Umsetzungsmöglichkeit der vorgeschlagenen Maßnahme. Es sei fraglich, ob geeignete Einrichtung gefunden werden könne, ob die Pflegestelle für die Umsetzung zur Verfügung stehe und ob eine Einrichtung mit einer flankierenden Familienhilfe nach § 31 SGB VIII einverstanden wäre. Es sei zudem unklar, inwieweit das Gutachten die erforderlichen Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht erfülle. Weiterhin meint sie, aufgrund der ausgeweiteten Umgangskontakte bestehe kein Anordnungsgrund. Das Familiengericht hat das familiengerichtliche Verfahren (Az. 127 F 80/24) mit Beschluss vom 12. Juni 2025 bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausgesetzt (vgl. Bl. 451 f. d. BA B III). Dagegen hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 25. Juni 2025 Beschwerde erhoben (vgl. Bl. 93 d. GA). Das familiengerichtliche Verfahren hinsichtlich ... (Az. 127 F 79/24) wurde aufgrund einer Selbstverpflichtungserklärung des Antragstellers ohne familiengerichtliche Entscheidung beendet (vgl. Bl. 264 d. BA B II). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Nach dem gemäß §§ 122, 88 VwGO am Begehren der Antragsteller orientieren Verständnis der Kammer ist das Rechtschutzbegehren dieser dergestalt zu verstehen, dass eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nur im Hinblick auf die Unterbringung in der Eltern-Kind-Einrichtung und etwaige flankierende sozialpädagogische Maßnahmen begehrt wird, da die Ausweitung von Umgangskontakten offensichtlich familienrechtlicher Natur ist und diesbezüglich bereits ein familiengerichtliches Verfahren anhängig ist. Eine insoweitige Abtrennung und Verweisung des Verfahrens an das Familiengericht ist mangels anhängigen Streitgegenstands daher nicht erforderlich. Der so verstandene Antrag zu 1 ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen notwendig (Anordnungsgrund) erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Im Falle einer – wie hier – begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung, gelten gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines für die begehrte einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, juris Rn. 22; Beschlüsse vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, juris Rn. 25 und vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschlüsse vom 16. Februar 2023 – 12 B 1369/22 –, juris Rn. 4 f., und vom 12. März 2015 – 12 B 136/15 –, juris Rn. 3 ff., m.w.N). In Ansehung dessen haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß § 27 SGB VIII auf die in dem psychologischen Gutachten vom 14. April 2025 vorgeschlagene Unterbringung in einer Eltern-Kind-Einrichtung sowie die begleitenden sozialpädagogischen Unterstützungsleistungen liegt zugunsten der Antragsteller offensichtlich nicht vor. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat der Personensorgeberechtigte bei der Erziehung eines Kindes Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Das Vorliegen eines erzieherischen Bedarfs ist zwischen den Beteiligten unstreitig (vgl. auch Bl. 74 d. GA). Die Antragsgegnerin gewährt seit dem 30. April 2024 bereits Hilfe zur Erziehung in Form der befristeten Vollzeitpflege (§ 27 i.V.m. § 33 SGB VIII). Zudem finden derzeit zwei Mal wöchentlich jeweils einstündige begleitete Umgänge mit den Antragstellern statt. Hilfe zur Erziehung kann grundsätzlich auch durch Unterbringung und Betreuung eines Kindes in einer Eltern-Kind-Einrichtung geleistet werden. Gemäß § 27 Abs. 2 SGB VIII wird Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht. Bei der Unterbringung in einer Eltern-Kind-Einrichtung handelt sich insoweit um eine atypische neue, in den §§ 28 bis 35 SGB VIII nicht ausdrücklich genannte Hilfeform, die im Falle eines entsprechenden erzieherischen Bedarfs vom Wortlaut des § 27 Abs. 2 SGB VIII allerdings umfasst wird. Das Gesetz enthält keine abschließende Aufzählung möglicher Hilfeformen, vielmehr lässt der Wortlaut „insbesondere" Raum auch für andere, ungenannte Hilfeformen, auf die bei entsprechendem erzieherischen Bedarf ein Anspruch besteht; hinsichtlich der möglichen Leistungsinhalte der Hilfen zur Erziehung verweist § 27 Abs. 3 SGB VIII „insbesondere" auf die Gewährung pädagogischer und therapeutischer Leistungen, grenzt hierdurch aber das Spektrum möglicher Hilfen nicht ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2002 – 5 C 48.01 –, juris Rn. 30 f.; DIJuF-Rechtsgutachten vom 13. November 2020 – SN_2020_0767 Kr – beck-online). Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe steht dem Träger der Jugendhilfe jedoch ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsrechtlichen Kontrolle unterliegt. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die gerichtliche Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 2012 – 5 C 21.11 –, juris Rn. 31 ff., und vom 24. Juni 1999 – 5 C 24.98 –, juris Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 11. August 2015 – 12 A 1350/14 –, juris Rn. 89 f., Beschlüsse vom 25. August 2015 – 12 B 598/15 –, juris Rn. 2 ff., vom 22. Januar 2015 – 12 B 1483/14 –, juris Rn. 2 f. jeweils m. w. N.; VG Schleswig, Urteil vom 19. Mai 2025 – 15 A 81/23 – juris Rn. 20 f.). Ein Anspruch auf die jeweils begehrte Hilfemaßnahme kommt daher nur in Betracht, wenn sich der Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Hilfe auf eine oder mehrere gleichermaßen geeignete und notwendige Maßnahmen verengt hat (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. August 2015 – 12 A 1350/14 –, juris Rn. 91; BayVGH, Beschluss vom 31. März 2004 – 12 CE 03.3431 –, juris Rn. 14; VG Schleswig, Urteil vom 19. Mai 2025 – 15 A 81/23 – juris Rn. 20 f.). Hiervon ausgehend ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragstellern entgegen der nunmehr begehrten Umsetzung des „Maßnahmenpaketes Hilfe zur Erziehung“ in Form der (befristeten) Vollzeitpflege zu gewähren, verwaltungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des ihr zustehenden – verwaltungsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren – Beurteilungsspielraums allgemein gültige fachliche Maßstäbe nicht beachtet hätte oder sachfremde Erwägungen in die Entscheidung für die eine bzw. gegen die andere Maßnahme eingeflossen wären. Insbesondere hat die Antragsgegnerin schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen, dass bei der Entscheidungsfindung maßgeblich war, dass ... über einen längeren Zeitraum und mehrfach massiv geschädigt wurde und dass keine angemessene Versorgung der daraus resultierenden Verletzungen stattgefunden habe. Zudem habe Berücksichtigung gefunden, dass die Antragsteller die Aufarbeitung der Schädigungen und die ausgebliebene Versorgung dieser verweigerten. Die zu den Schädigungen führenden Stressoren hätten deshalb nicht aufgearbeitet und in die Hilfeplanung integriert werden können. Ohne eine entsprechende Kenntnis und Aufarbeitung der Stressoren sei eine Sicherung des Kindeswohls bei den Antragstellern nicht möglich. Mit Blick auf die zuvor benannten Punkte müsse die Erziehungsfähigkeit der Antragsteller bezweifelt werden. Auch das psychologische Gutachten vom 14. April 2025 habe nicht diese massiven Zweifel entkräften und die Frage der Erziehungsfähigkeit beantworten können. Das Kindeswohl sei bei den Antragstellern folglich nicht sichergestellt. Auch soweit im familiengerichtlichen Verfahren von der psychologischen Sachverständigen und der Verfahrensbeiständin sowie dem Familiengericht selbst die Unterbringung in der Eltern-Kind-Einrichtung als geeignet angesehen wird, lässt sich hieraus nichts für die Sachwidrigkeit der Einschätzung der Antragsgegnerin ableiten. Insbesondere kommt die Geeignetheit einer Maßnahme als solche nicht als Gegenstand eines Sachverständigengutachtens in Betracht, da sie als eine dem Beurteilungsspielraum unterliegende Fachfrage nicht dem Beweis zugänglich ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 12 A 2816/17 –, juris Rn. 25). Die von den Antragstellern begehrten Maßnahmen sind zudem aus Sicht der Kammer im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offensichtlich nicht geeignet, den erzieherischen Bedarf zu decken, weil sie (derzeit) nicht geeignet sind, eine dem Kindeswohl von ... entsprechende Erziehung zu gewährleisten. Die Hilfe zur Erziehung ist geeignet, wenn mit der in Aussicht genommenen Hilfeart der Erziehungsbedarf beseitigt werden kann. Nicht geeignet ist sie, wenn die Eltern nicht bereit sind, bei der Ausführung der Hilfe mitzuwirken oder wenn der Mangel in der Erziehung nicht mit der Hilfe zur Erziehung behoben werden kann (vgl. Winkler, in BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching 76. Edition, Stand: 1. März 2025, § 27 SGB VIII, Rn. 6 – beck-online; Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 27, 3. Auflage, Stand: 13. Februar 2021, Rn. 56 – juris). Vorliegend kann aus Sicht der Kammer der Erziehungsbedarf der Antragsteller – wie die Antragsgegnerin zutreffend annimmt – nicht unter Gewährleistung des Wohls des Kindes mit einer gemeinsamen Unterbringung mit ... in einer Eltern-Kind-Einrichtung gedeckt werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der nach wie vor unklaren Verantwortung für die massiven mehrfachen und – nachgewiesen durch das rechtsmedizinische Gutachten – evident durch Fremdeinwirkung verursachten Verletzungen des zum damaligen Zeitpunkt zwei Monate alten Säuglings und dem daraus resultierenden Risiko einer erneuten Misshandlung des Kindes sowie der ungeklärten Erziehungsfähigkeit der Antragsteller. Angesichts des entwicklungs- und altersbedingt erhöhten Schutzbedarfs eines Kindes in ... Alter kann eine (auch zunächst nur für mehrere Stunden täglich erfolgende) Unterbringung in einer Eltern-Kind-Einrichtung eine latent bestehende Gefährdung des Kindeswohls vor dem Hintergrund der ungeklärten Genese der Verletzungen nicht beseitigen. Im Gegenteil besteht vielmehr erkennbar die Gefahr, dass durch die avisierte Maßnahme die Gewährleistung des Wohl des Kindes – als grundlegendes und gegenwärtig gesichertes Ziel – beeinträchtigt werden würde. Vor diesem Hintergrund erscheint die mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 des Familiengerichts erfolgte Abänderung des Beschlusses vom 20. September 2024 dahingehend, dass den Antragstellern das Recht Anträge nach SGB VIII zu stellen, zurückübertragen wurde, von vornherein obsolet. Einer Gefährdung von ... kann nach Überzeugung des Gerichts weiterhin nur mit einer Herausnahme begegnet werden (vgl. zu einer Gefährdung im elterlichen Haushalt VG Berlin, Beschluss vom 13. November 2023 – 18 L 585/23 –, juris Rn. 27, 28; Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, Stand: 13. Februar 2025, § 27 SGB, Rn. 56.1 – juris). In diesem Zusammenhang hält die Kammer auch die psychologischen Sachverständigengutachten im familiengerichtlichen Verfahren vom 11. Oktober 2024 und 14. April 2025 für nicht tragfähig. Den Gutachten fehlt es an einer ausgeglichenen Würdigung aller vorliegenden Erkenntnisse. Zum einen finden weder der sechstägige Klinikaufenthalt von ... noch das rechtsmedizinische Gutachten vom 4. März 2025, in dem festgestellt wurde, dass die Verletzungen zwanglos auf Fremdeinwirkung zurückzuführen sind und erhebliche Krafteinwirkungen für derartige Verletzungen notwendig sind (vgl. Bl. 353 ff. d. BA II), Berücksichtigung. Zum anderen gibt die Gutachterin in dem Gutachten vom 11. Oktober 2024 unkritisch und ohne jegliche Begründung an, „es werde davon ausgegangen, dass die Kindeseltern ... nicht mutwillig verletzt haben, sondern die Verletzungen auf einem Unfall mit dem Kindesvater bei gleichzeitigem psychischen Ausnahmezustand der Kindesmutter zurückzuführen sind“ (vgl. Bl. 215 d. BA B II). Offensichtlich bezieht sich die Sachverständige dabei lediglich auf die Verbrühungen, lässt jedoch die schweren Frakturen gänzlich außer Acht. Dabei bleibt jedoch auch hierfür die Grundlage für diese Annahme völlig unklar. Zudem basieren die Gutachten hinsichtlich den Interaktionsbeobachtungen auf wenigen Terminen, deren geringe Anzahl auch nach Ansicht der Kammer in keinem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Kindeswohlgefährdung steht. Hinzu kommt, dass die Begutachtungen ausschließlich in einem künstlichen Setting ohne reale Alltagsanforderungen stattfanden. Ferner befasst sich die Sachverständige weder mit der Frage nach der Schutzbereitschaft des Antragstellers noch einer möglichen Täterschaft desselben. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich zur Überzeugung der Kammer die von den Antragstellern begehrten Maßnahmen – mangels Aufarbeitung der wiederholten und schweren Verletzungen von ... als Grundvoraussetzung für eine Ausweitung der kindeswohlorientierten Eltern-Kind-Kontakte – derzeit nicht als geeignete Maßnahme der Hilfe zur Erziehung darstellen, da eine Kindeswohlgefährdung nach den vorgenannten Erwägungen nicht mit einer hinreichend hohen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Dass die Leistungsadressaten nicht in umfassender Weise beteiligt worden wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Anspruch der Antragsteller auf Unterbringung in einer Eltern-Kind-Einrichtung ergibt sich auch nicht aus § 19 SGB VIII. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Nach Abs. 2 soll mit Zustimmung des betreuten Elternteils auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist. Diesem Anspruch steht bereits das fehlende Aufenthaltsbestimmungsrecht der Antragsteller entgegen sowie der Umstand, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Antragsgegnerin (Jugendamt) als Ergänzungspflegerin übertragen wurde und diese ihr fehlendes Einverständnis mit einer solchen Unterbringung zum Ausdruck gebracht hat. Die Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform setzt nämlich voraus, dass die Mutter / der Vater allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen hat oder tatsächlich sorgt. Daran fehlt es, wenn dem Elternteil – wie vorliegend – das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht zusteht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. April 2021 – 12 B 512/21 –, juris Rn. 6 f. m.w.N.) Ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde, kann somit dahinstehen. Ebenso bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob der Antrag zu 2 mangels Rechtschutzbedürfnis bereits unzulässig ist. Er ist nach dem Vorstehenden jedenfalls unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.