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Beschluss

13 B 516/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0426.13B516.21.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. März 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. März 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit welchem das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur vorläufigen Zuweisung eines Zweitstudienplatzes im Studiengang Humanmedizin an der Charité – Universitätsmedizin Berlin zu den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2021 abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat – was die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde allein beanstandet – das Vorliegen „zwingender beruflicher Gründe“ für das Zweitstudium im Sinne der ländereinheitlichen Rechtsverordnungen über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen nach dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung (hier zitiert nach Anlage 1 Abs. 3 Nr. 1 zu § 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung des Regierenden Bürgermeisters von Berlin über die Umsetzung der neuen Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen nach dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 2. Dezember 2019 – GVBl. Berlin, S. 756) zu Recht verneint. Hiernach liegen „zwingende berufliche Gründe“ für das Zweitstudium vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur auf Grund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann. In der Rechtsprechung des Senats ist für die gleichlautenden Bestimmungen früherer Rechtsverordnungen geklärt, dass von einer zwingenden Voraussetzung in diesem Sinne nur dann die Rede sein kann, wenn für die angestrebte Berufsausübung zwei erfolgreiche Studiengänge normativ vorgeschrieben sind. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2009 – 13 B 269/09 –, NVwZ-RR 2009, 682 = juris, Rn. 11, vom 27. März 2008 – 13 B 310/08 –, juris, Rn. 11, und vom 7. Januar 1997 – 13 E 1382/96 –, juris, Rn. 3. Hieran ist auch nach neuer Rechtslage festzuhalten, weil die Länder das überkommene System zur Ermittlung des Grades der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium fortgeschrieben haben. Mit ihren allein maßgeblichen fristgemäßen Angaben im Bewerbungsverfahren hat die Antragstellerin keinen konkreten Beruf aufgezeigt, welcher zu seiner Ausübung nach Maßgabe der zugehörigen Aus- oder Weiterbildungsordnung sowohl einen Abschluss des (Erst-) Studiums in „Kulturwissenschaften – Komplementäre Medizin“ als auch einen Abschluss des angestrebten (Zweit-) Studiums der Humanmedizin erforderte. Vielmehr strebt die Antragstellerin, die bislang als Heilpraktikerin tätig ist, hiernach eine Tätigkeit als Hausärztin an, bei der sie ergänzend auf Methoden der sog. Komplementärmedizin zurückgreifen möchte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.