Beschluss
13 B 269/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zweitstudienbewerber werden nach gesonderten Regelungen (§ 17 VergabeVO NRW) bewertet; Abschluss eines Erststudiums rechtfertigt verschärfte Zulassungsbedingungen.
• Die Messzahl für Zweitstudienbewerber setzt sich aus Abschlussnote des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium zusammen (Anlage 3 VergabeVO NRW).
• Ein bloßer Berufswechsel oder vage Angaben zu forschenden Tätigkeiten genügen nicht, um besondere oder wissenschaftliche Gründe im Sinne der VergabeVO NRW zu begründen.
• Die enge Auslegung der Fallgruppen dient dem Schutz von Erststudienbewerbern und ist verfassungsrechtlich zulässig.
Entscheidungsgründe
Zulassung zum Zweitstudium: enge Prüfung der Gründe nach §17 VergabeVO NRW • Zweitstudienbewerber werden nach gesonderten Regelungen (§ 17 VergabeVO NRW) bewertet; Abschluss eines Erststudiums rechtfertigt verschärfte Zulassungsbedingungen. • Die Messzahl für Zweitstudienbewerber setzt sich aus Abschlussnote des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium zusammen (Anlage 3 VergabeVO NRW). • Ein bloßer Berufswechsel oder vage Angaben zu forschenden Tätigkeiten genügen nicht, um besondere oder wissenschaftliche Gründe im Sinne der VergabeVO NRW zu begründen. • Die enge Auslegung der Fallgruppen dient dem Schutz von Erststudienbewerbern und ist verfassungsrechtlich zulässig. Die Antragstellerin, mit abgeschlossenem Lehramtsstudium der Biologie (Erste Staatsprüfung ‚befriedigend‘), beantragte für das Wintersemester 2008/2009 die Zulassung zum Studium der Tiermedizin als Zweitstudium. Sie begründete dies mit dem Wunsch, eine forschende Tätigkeit in einem interdisziplinären Bereich (Zoologie, Botanik, Tierversuchsersatz) aufzunehmen; ein Berufswechsel werde nicht primär angestrebt. Die Antragsgegnerin bewertete die Bewerbung nach §17 VergabeVO NRW und ermittelte die Messzahl aus der Abschlussnote (2 Punkte) und dem Grad der Bedeutung der Gründe (1 Punkt), weil keine der Fallgruppen 1–4 der Anlage 3 vorlag. Gegen die Zurückweisung suchte die Antragstellerin per Beschwerde einstweiligen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht gab dem Antrag nicht statt und die Beschwerde blieb vor dem OVG erfolglos. • Rechtlicher Rahmen: Aufnahme eines Zweitstudiums richtet sich nach §17 VergabeVO NRW; für Zweitstudienbewerber besteht ein eigener Zugangsweg und verschärfte Zulassungsbedingungen sind verfassungskonform (Art. 12 GG). • Messzahlermittlung: Anlage 3 zur VergabeVO NRW verbindet Punkte für Erstabschluss und für die Bedeutung der Gründe; die Antragsgegnerin hat zutreffend 2 Punkte für die Note und 1 Punkt für die Gründe vergeben. • Auslegung der Fallgruppen: Nur bei zwingenden beruflichen, wissenschaftlichen, besonderen oder sonstigen beruflichen Gründen sind höhere Punktzahlen gerechtfertigt; diese Tatbestände sind eng auszulegen zum Schutz von Erstbewerbern. • Anwendung auf den Fall: Die Angaben der Antragstellerin zu Forschungsvorhaben und Tierschutzinteresse sind allgemein und nicht konkret genug, um eine sinnvolle Ergänzung des Lehramtsstudiums durch das Medizinstudium zu begründen; es liegt im Wesentlichen ein Berufswechsel vor, der nach Anlage 3 nur mit 1 Punkt zu bewerten ist. • Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Die Beschränkung von Zweitstudienbewerbern auf eine Sonderquote und die enge Auslegung der Fallgruppen stehen im Einklang mit verfassungsrechtlichen Vorgaben und dem Interesse an effektiver Vergabesteuerung. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; das OVG hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, weil die Antragstellerin keinen der in Anlage 3 zur VergabeVO NRW genannten höheren Bewertungsgründe nachgewiesen hat. Ihre Abschlussnote und die unzureichende Begründung für die Notwendigkeit eines Zweitstudiums führten zur Einordnung in die Fallgruppe mit 1 Punkt und damit zur Nichtzulassung. Die verschärfte Regelung für Zweitstudienplätze dient dem Schutz der Erstbewerber und ist verfassungsrechtlich tragfähig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.