Beschluss
7 B 125/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0427.7B125.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.700,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.700,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klagen 10 K 2796/19 und 10 K 786/20 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14.5.2019 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22.1.2020 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, sind nicht dargetan. Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass es sich bei dem Bereich vor Bekanntmachung des Bebauungsplans N. 000 Anfang der 60er Jahre um ein Mischgebiet mit einer Zechensiedlung und weiteren Wohnhäusern gehandelt habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht ist unter Darstellung der historischen Genehmigungslage davon ausgegangen, dass keine Baugenehmigung für allgemeines Wohnen für das Gebäude B. C. 0 bestehe und hat angenommen, dass die - vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans N. 000 erteilte - Baugenehmigung vom 2.5.1951 für eine Wohnung und ein Büro für den Heimleiter des Berglehrlingsheimes mit der Einstellung des Betriebs des Berglehrlingsheimes erloschen sei. Dass bereits vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans unter der Annahme eines faktischen Mischgebiets eine Baugenehmigung für allgemeines Wohnen erteilt worden sein könnte, hat der Antragsteller nicht dargelegt und ist aufgrund der Aktenlage auch nicht erkennbar. Ebenso wenig führt sein Vorbringen zum Erfolg, dem Wortlaut der Nachtragsgenehmigung vom 26.3.1984 lasse sich eine Bindung für betriebsbezogenes Wohnen nicht entnehmen, nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB lasse sich kein entsprechender Wille der Antragsgegnerin feststellen, vielmehr könne nur eine bereits vorhandene Wohnung gemeint sein. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, mit der Nachtragsgenehmigung sei jedenfalls kein allgemeines Wohnen erlaubt worden, sie könne allenfalls so verstanden werden, dass die Genehmigung der Erweiterung einer Betriebsleiterwohnung beabsichtigt gewesen sei, es sei nicht ersichtlich, dass allgemeines Wohnen hätte erlaubt werden sollen, es habe auch keiner ausdrücklichen Erwähnung der Bindung für betriebsbezogenes Wohnen im Wortlaut der Genehmigung bedurft, die damaligen Beteiligten seien vielmehr davon ausgegangen, dass sich das Vorhaben im Gewerbegebiet befinde. Dem ist der Antragsteller nicht hinreichend entgegen getreten. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin habe übersehen, dass er an der Anschrift B. C. 0 bereits seit dem 1.8.1982 ein Gewerbe für die Herstellung von Kunststoffteilen und weiterhin die L. H. gemeldet habe, ergibt sich daraus nicht, dass die Wohnnutzung als betriebsbezogen zu werten und dass ein betriebsbezogenes Wohnen noch durch eine Baugenehmigung gedeckt wäre. Voraussetzung für das Vorliegen eines betriebsbezogenen Wohnens von Betriebsleitern bzw. Betriebsinhabern i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist im Übrigen zwar nicht die zwingende Erforderlichkeit des Wohnens auf dem Betriebsgelände, es muss aber aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.6.1999 - 4 B 46.99 ‑, BRS 62 Nr. 78 = BauR 1999, 1134; Pützenbacher in Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 8 Rn 128. Derartige betriebliche Gründe hat der Antragsteller ebenso wenig dargelegt, wie die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Die angefochtene Nutzungsuntersagung ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe seine persönliche Situation (Geburtshaus, Alter, Lebensmittelpunkt, finanzielle Härte) und das Fehlen besonders gewichtiger Gründe (kein unzureichender Brandschutz, keine fehlende Standsicherheit) nicht hinreichend berücksichtigt, auch nicht ermessensfehlerhaft. Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2016- 7 B 1182/16 -, juris, m. w. N., ist bei einer formell illegalen Nutzung eine entsprechende Nutzungsuntersagung grundsätzlich gerechtfertigt und ermessensgerecht. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin habe die allgemeine Wohnnutzung auf dem Grundstück B. C. 0 jahrelang geduldet, so dass auch insoweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss die Voraussetzungen einer aktiven Duldung zutreffend aufgezeigt und ausgeführt, eine diesen Anforderungen genügende Erklärung der Antragsgegnerin sei nicht ersichtlich. Die Richtigkeit dieser rechtlichen Wertung hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen nicht erschüttert. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist die Dauer der Fristsetzung zur Nutzungsaufgabe von 6 Monaten nach Zustellung des Bescheides vom 22.1.2020 ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Antragteller macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte nicht auf die Frist der Anhörung im April 2019 abstellen dürfen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss aber darüber hinaus ausgeführt, die Fristsetzung sei auch vor dem Hintergrund der von dem Antragsteller vorgetragenen individuellen Umstände (dort wohnhaft seit seiner Geburt 1951) nicht unverhältnismäßig. Es sei gerade unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der Dauer des Verfahrens nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass es dem Antragsteller nicht möglich sei, die von ihm bewohnte Wohnung innerhalb der gesetzten Frist zu verlassen. Dabei habe die Antragsgegnerin auch die Wohnungsmarktlage in E. berücksichtigt. Der Antragsteller habe weder in der Anhörung noch später etwas dazu vorgetragen, dass er finanziell nicht in der Lage sei, die in E. üblichen Mieten zu zahlen. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Auf den vom Antragsteller gesehenen Widerspruch zwischen der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der Entscheidung vom 14.8.2019 im vorangegangenen Verfahren 10 L 951/19 kommt es hier nicht an. Aus obigen Gründen ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.