Beschluss
12 A 1753/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0428.12A1753.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.828,69 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.828,69 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage - im nach teilweiser Klagerücknahme verbliebenen Umfang - abgewiesen und angenommen, dass der Klägerin gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der von ihr in den Hilfefällen F. -B. und B1. -N. L. m Zeitraum vom 28. Dezember 2015 bis zum 28. Februar 2018 aufgewendeten Jugendhilfekosten von 5.828,69 Euro zustehe. Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch finde in § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII als einziger in Betracht kommender Anspruchsnorm keine Grundlage. Denn die Klägerin sei für die streitbefangene sozialpädagogische Familienhilfe für alle sieben Kinder der Familie L. selbst zuständig. Für die fünf Geschwister von B1. und F. , die nicht vom Klagebegehren erfasst seien und für die vor dem 28. Dezember 2015 noch keine Hilfe geleistet worden sei, folge die unstreitige Zuständigkeit der Klägerin aus § 86 Abs. 2 SGB VIII in Anknüpfung an den gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt bei der vom Kindesvater getrennt lebenden Kindesmutter. Diese Zuständigkeit habe gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auch für den vorübergehenden Zeitraum vom 6. April bis zum 24. Oktober 2016 gegolten, in dem das alleinige uneingeschränkte Sorgerecht für alle sieben Kinder der Kindesmutter übertragen gewesen sei. Nichts anderes gelte bezüglich der aktuellen Hilfe für B1. und F. . Auch dafür sei die Klägerin nach den vorgenannten Normen zuständig. Denn die aktuelle Hilfeleistung bezüglich dieser beiden Kinder stelle eine neue, mit der zuvor vom Beklagten gewährten Hilfe nicht in einem Fortsetzungszusammenhang stehende Leistung dar. Diese habe auch für B1. und F. erst am 28. Dezember 2015 begonnen. Maßgeblich für den "Beginn" der Leistung sei das Einsetzen der konkreten Hilfeleistung gegenüber dem Hilfeempfänger. Die zur Bestimmung der "Leistung" im zuständigkeitsrechtlichen Sinn zu Grunde zu legende Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen führe unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßgaben dazu, dass sich die von der Klägerin für alle sieben Kinder der Familie L. gewährte sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) gegenüber der vom Beklagten von November 2014 bis Mai 2015 gewährten Hilfe zur Erziehung für F. und ggf. auch B1. als neue Leistung darstelle. Sie diene zur Deckung eines jugendhilferechtlichen Bedarfs, der gegenüber dem früher durch Leistungsgewährung seitens des Beklagten gedeckten Bedarfs neu entstanden und qualitativ entscheidend verändert sei. Die jetzige Hilfeleistung stelle sich nicht als Fortsetzung der früheren Leistung dar, denn die frühere Leistung sei Ende Mai 2015 nicht nur unterbrochen, sondern beendet gewesen. Die vom Beklagten ab dem 6. November 2014 gewährte Hilfe habe das Ziel verfolgt, den Kindesvater zur verbesserten Wahrnehmung seiner elterlichen Erziehungsaufgaben für den seinerzeit bei ihm lebenden F. , eventuell auch für B1. , zu befähigen. Seinerzeit habe noch im Raum gestanden, dass F. und möglicherweise auch B1. langfristig in seinem Haushalt leben könnten. Für die bei der Mutter in T. lebenden Kinder hätte der Beklagte zu deren Gunsten, etwa wegen etwaiger Mängel in ihrer Erziehungsfähigkeit, mangels Zuständigkeit gar keine Jugendhilfe bewilligen können und habe dies ausweislich seines Vermerks vom 11. September 2015 (Hilfebewilligung für den beim Vater wohnhaft gewesenen F. ) auch nicht beabsichtigt. Dieser Zweck der vom Beklagten bewilligten Hilfe sei entfallen, als das Amtsgericht Q. durch seine Beschlüsse vom 11. und 20. Mai 2015 die Rechte zur Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Beantragung von Hilfe zur Erziehung für alle sieben Kinder allein auf die Kindesmutter übertragen und den Umgang zwischen Vater und Kindern einstweilen ausgeschlossen habe. Folgerichtig habe der Beklagte seine Hilfe durch den an den Kindesvater gerichteten Bescheid vom 11. Juni 2015 zu Ende Mai 2015 endgültig eingestellt. Zu jenem Zeitpunkt habe der Beklagte belastbar prognostizieren dürfen, dass für eine Fortsetzung der von ihm gewährten Hilfe zumindest auf absehbare Zeit kein Anlass bestehen würde. Die auf Wunsch der Kindesmutter von der Klägerin bewilligte Hilfe habe eine ganz andere inhaltliche Qualität als die Hilfe durch den Beklagten und stelle sich damit als eine neue Hilfeleistung dar. Denn nunmehr diene die Hilfe der Stärkung der Erziehungskompetenz der Mutter zu Gunsten aller sieben Kinder. Dieser einheitliche Hilfebedarf sei nicht auf einzelne Kinder eingrenzbar und demgemäß auch nicht so teilbar, dass für seine Deckung gleichzeitig mehrere Jugendhilfeträger - der Beklagte für den Bedarf von F. (und eventuell B1. ), die Klägerin für den Bedarf der übrigen Kinder - zuständig sein könnten. Die gleichzeitige Zuständigkeit mehrerer Jugendämter wäre zudem systemwidrig, weil bedarfsgerechte Hilfen für die Eltern eine enge und kontinuierliche Zusammenarbeit mit dem örtlichen Träger erforderten, die durch eine räumliche Nähe zu dem Aufenthaltsort der Eltern (bzw. des maßgeblichen Elternteils) ermöglicht und begünstigt werde. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zeigt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Soweit die Klägerin rügt, ein in dem angefochtenen Urteil zitierter, die Rechte u. a. zur Aufenthaltsbestimmung und zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung allein der Kindesmutter übertragender Beschluss des Amtsgerichts Q. vom 20. Mai 2015 existiere nicht, zeigt sie damit keine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Es trifft zwar zu, dass das Amtsgericht Q. mit den vom Verwaltungsgericht genannten Beschlüssen vom 11. und 20. Mai 2015 im Verfahren 91 F 73/15 keine Sorgerechtsübertragung auf die Kindesmutter vorgenommen hat. Vielmehr wurde - was im Tatbestand des Urteils auch noch korrekt wiedergegeben wird - beiden Kindeseltern mit dem Beschluss vom 11. Mai 2015 "das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht" für sämtliche Kinder entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft durch das Kreisjugendamt Q. angeordnet. Richtig ist hingegen die Angabe des Verwaltungsgerichts, dass mit dem Beschluss auch der Umgang zwischen dem Kindesvater und den hier betreffenden - wie auch den anderen - Kindern einstweilig ausgeschlossen wurde. Dieser zunächst ohne Anhörung ergangene Beschluss ist mit Beschluss des Amtsgerichts Q. vom 20. Mai 2015 nach Anhörung der Beteiligten unverändert aufrechterhalten worden, wie sich auch aus der diesbezüglichen Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. August 2015 - II-6 UF 89/15 - ergibt. Insoweit ist in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zwar von einer - tatsächlich nicht erfolgten - Übertragung von Teilen des Sorgerechts auf die Kindesmutter die Rede. Darauf wird indessen nicht entscheidungstragend abgestellt, sondern auf den Umgangsausschluss für den Kindesvater und die Prämisse der Entscheidungen, dass alle Kinder in der Obhut der Mutter verblieben. An der Richtigkeit jedenfalls dieser Annahmen bestehen keine Zweifel. Soweit die Klägerin die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur gesetzgeberischen Intention der Zuständigkeitsbestimmungen des SGB VIII für nicht nachvollziehbar hält, zeigt sie ebenfalls keine Ergebnisunrichtigkeit auf. Die entsprechenden Erwägungen zur Systemwidrigkeit einer Zuständigkeit mehrerer Jugendämter hat das Verwaltungsgericht lediglich ergänzend angeführt ("zudem"). Insbesondere hat es nicht primär auf einen räumlichen Umzug der betreffenden Kinder von einem zum anderen Elternteil nach Beginn der Leistung abgestellt, sondern entscheidungstragend auf die Beendigung der vom Beklagten an den Kindesvater gewährten Leistung und auf eine komplett neue Zielrichtung der später von der Klägerin gewährten Hilfe zur Erziehung, die mit Blick auf alle, nunmehr vollständig bei der Kindesmutter lebenden Kinder erfolgte und sich damit als neue Leistung und nicht als Fortsetzung der bisherigen Leistung erweise. Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung ergeben sich auch nicht aus den weiteren Ausführungen der Klägerin, die sie zur Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO macht. Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 19 ff., grds. bestätigt mit Urteil vom 23. Oktober 2018 - 5 C 15.17 -, juris Rn. 16 ff., auf die - ohne erneute vollumfängliche Darstellung - Bezug genommen wird, wiedergegeben und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Nach dieser Rechtsprechung liegt eine Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII regelmäßig vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht. Kennzeichnend für die Beendigung ist also die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 2018 - 5 C 15.17 -, a. a. O. Rn. 20 f., und vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 -, a. a. O. Rn. 31. Dies zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Leistungseinstellung durch den Beklagten auf einer durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein dem bisher angenommenen Hilfebedarf entsprechender Hilfebedarf entfallen oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient. Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf die subjektiven Absichten des Beklagten bei seiner Hilfebewilligung abgestellt, dringt sie nicht durch. Bei der Frage, ob die Einstellung einer Leistung wirksam ist und die Hilfe zuständigkeitsrechtlich beendet, kommt es nach der vom erkennenden Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die vorzunehmende Gesamtbetrachtung darauf an, ob ein dem bisherigen Hilfeleistungsvorgang entsprechender Hilfebedarf fortbesteht. Ein bei Einstellung der bisherigen Hilfe bestehender qualitativ andersartiger Bedarf entspricht dem Entfallen des zuletzt gedeckten Bedarfs. Es ist nicht erkennbar und wird auch nicht näher dargelegt, dass und warum die Feststellungen des zuerst leistenden Jugendamts zum seinerzeit zu deckenden Bedarf für die Frage, ob sich eine spätere Leistung als Fortsetzung dieser - nur unterbrochenen - Leistung erweist, ohne Belang sein sollten. Vielmehr beruhen Jugendhilfeleistungen wie etwa Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) oder auch Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) regelmäßig auf einer Jugendhilfeplanung (§ 36 SGB VIII) und sind an einem vom Jugendhilfeträger konkret festgestellten Hilfebedarf ausgerichtet. Die Leistungsgewährung ist demnach stets erst das Ergebnis der Prüfung durch das Jugendamt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, juris Rn. 22. Dementsprechend beginnt die Leistung zuständigkeitsbegründend auch erst - nach abgeschlossener Prüfung - mit dem Einsetzen der Hilfegewährung, also dem Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, a. a. O. Rn. 18 ff. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats. In seiner von der Klägerin angeführten Entscheidung und auch in seiner weiteren Rechtsprechung geht der Senat davon aus, dass eine förmliche Einstellung einer Jugendhilfeleistung nicht immer auch eine Beendigung der Jugendhilfeleistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne begründet, weil damit - ohne exakte Vorgabe im Gesetz außerhalb der ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle - die Zuständigkeit von der subjektiven Einschätzung des zunächst leistenden Jugendamtes und nicht objektiv vom Hilfebedarf des Kindes oder Jugendlichen abhängig gemacht würde. Eine solche Perspektivverschiebung, die möglichen Manipulationen Tür und Tor öffnen würde, ist in der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die maßgeblich auf den Aspekt der Kontinuität des jugendhilferechtlichen Bedarfs - soweit dieser qualitativ unverändert fortbesteht - abstellt, nicht angelegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 -, juris Rn. 58 ff., vgl. auch Urteil vom 5. Oktober 2015 - 12 A 1450/14 -, juris Rn. 36 ff. Daraus folgt allein, dass es bei der Einstellung einer Leistung nicht auf die - zu diesem Zeitpunkt bestehende - subjektive Einschätzung des bisher leistenden Jugendhilfeträgers ankommen kann, ob der von ihm ehemals angenommene und durch seine Leistung gedeckte Hilfebedarf qualitativ unverändert fortbesteht, sondern dass insoweit die Einschätzung des Jugendamts durch objektive Tatsachen hinreichend gerechtfertigt sein muss. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 2018 - 5 C 15.17 -, a. a. O. Rn. 20, und vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 -, a. a. O. Rn. 31. Hiervon ausgehend legt die Klägerin nicht dar, dass das Verwaltungsgericht den mit dem bisherigen Hilfeleistungsvorgang gedeckten Bedarf unzutreffend erfasst hätte, indem es auf den Bedarf einer Unterstützung des Kindesvaters bei der Wahrnehmung seiner Erziehungsaufgaben für die bei ihm lebenden Kinder abgestellt hat, die nach damaliger Einschätzung langfristig in seinem Haushalt hätten verbleiben können. Dieser Unterstützungsbedarf deckt sich mit den dokumentierten Gründen für die Hilfegewährung und den Zielen der Hilfe gemäß dem Beschluss der Entscheidungskonferenz des Beklagten vom 28. Oktober 2014. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht den von der Klägerin als maßgeblich hervorgehobenen Bedarf des Kindes bzw. der Kinder unberücksichtigt gelassen, indem es die Unterstützung des Kindesvaters bei der Wahrnehmung seiner Erziehungsaufgaben in den Vordergrund gestellt hat. Damit beschreibt das Verwaltungsgericht zutreffend gleichsam den Bedarf der beim Kindesvater lebenden Kinder an einer weniger mangelbehafteten Erziehung durch diesen Elternteil, bei dem sie sich aufhalten. Dies entspricht der grundsätzlichen Zielrichtung von Hilfe zur Erziehung, die gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII u. a. voraussetzt, dass eine dem Wohl des Minderjährigen entsprechende Erziehung ist nicht gewährleistet ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Um den erzieherischen Bedarf des Kindes geht es auch bei der hier streitgegenständlichen Leistungsform der Hilfe zur Erziehung durch Sozialpädagogische Familienhilfe. Diese hat - als Besonderheit gegenüber den übrigen Arten der Hilfe zur Erziehung - die Familie als Ganzes im Blick. Doch auch hier sind die Voraussetzungen auf den erzieherischen Bedarf des jeweils betreffenden Kindes gerichtet. Vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/15, § 31 Rn. 5a. Soweit die Klägerin anführt, dass die gewährte Hilfe zur Erziehung gerade auch die mangelnde Präsenz des jeweils anderen Elternteils auszugleichen habe und als Familienhilfe im ganzheitlichen Sinne anzusehen sei, legt sie nicht näher dar und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall ein entsprechender ganzheitlicher Hilfebedarf Gegenstand der ursprünglichen Leistungsgewährung war. Durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen wird auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich der spätere - durch die von der Klägerin mit Wirkung ab dem 28. Dezember 2015 erfolgte Hilfe zur Erziehung gedeckte - Bedarf als qualitativ andersartig gegenüber dem Gegenstand des vorherigen Hilfeleistungsvorgangs erweise. Ob - wie die Klägerin meint - für die zuvor beim Kindesvater lebenden Kinder auch nach deren Umzug zur Kindesmutter erkennbar weiterhin ein erzieherischer Bedarf anzunehmen war, kann dahinstehen. Dafür könnte sprechen, dass die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile Gegenstand familiengerichtlicher Überprüfung war und dass das diesbezüglich eingeholte Gutachten einen Unterstützungsbedarf auch der Kindesmutter durch eine sozialpädagogische Familienhilfe angenommen hat, was dem Beklagten auch bekannt war. Andererseits ergibt sich aus einem Vermerk des Beklagten vom 11. September 2015, dass die Situation bei der Kindesmutter zweimal überprüft worden ist, wobei sich kein Hilfebedarf ergeben habe und ein solcher von der Mutter auch verneint worden sei. Letztlich hat das Verwaltungsgericht einen auch bei der Kindesmutter bestehenden Hilfebedarf von F1. und B1. auch nicht in Abrede gestellt. Es hat vielmehr entscheidungstragend und in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass der Hilfebedarf der Kinder bei der Kindesmutter qualitativ ein anderer ist als der bisher während des Aufenthalts beim Kindesvater festgestellte Bedarf, der auf dessen erzieherischen Defiziten für die betreffenden Kinder beruhte, aber nach Ausschluss des Umgangsrechts des Kindesvaters in dieser Form nicht mehr fortbestand. Entgegen der Ansicht der Klägerin bleibt damit letztlich auch nicht offen, welche andere inhaltliche Qualität die von ihr geleistete Hilfe gegenüber der vom Beklagten zuvor gewährten Hilfe hat. Eine solche Änderung an der tatsächlichen Lebenssituation kann durchaus zu einem qualitativ neuen oder veränderten Bedarf führen. Vgl. - für den entschiedenen Fall mangels Entfallens des Zusammenlebens mit dem überforderten Kindesvater verneinend - BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, juris Rn. 31. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich schließlich auch, dass eine als Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteil von der angeführten Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 -) nicht vorliegt. Unabhängig davon fehlt es an der hinreichenden Darlegung einer Abweichung. Die Klägerin benennt mit dem Zulassungsantrag keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem das Verwaltungsgericht einem in dem genannten Senatsurteil aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Sie beanstandet lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, wofür die Divergenzrüge nicht zur Verfügung steht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG und berücksichtigt, dass der mit der Klage ursprünglich gestellte Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Pflichtwidrigkeitszuschlags erstinstanzlich zurückgenommen worden und demnach nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens geworden ist. Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).