Der Beschluss vom 16. Dezember 2020 wird teilweise geändert. Der Beklagten wird aufgegeben, dem Senat die bei dem Bundesamt für Verfassungsschutz archivierten und in der Tabelle des Senatsbeschlusses vom 16. Dezember 2020 aufgeführten, nunmehr durch die Beklagte neu paginierten Unterlagen ungeschwärzt vorzulegen, soweit dies nicht bereits mit der Sperrerklärung vom 23. Februar 2021 erfolgt ist (Seiten 4, 64 bis 66, 68, 70, 80, 83, 85 bis 90, 93, 94 und 113). Folgende Schwärzungen bei den noch vorzulegenden Unterlagen können bestehen bleiben: - die ersten drei Schwärzungen auf Seite 39, - sämtliche Schwärzungen auf Seite 44 außer des geschwärzten Aktenzeichens, - sämtliche Schwärzungen auf Seite 45 außer der geschwärzten Randnotiz im unteren rechten Bereich des Dokuments. G r ü n d e : Der Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2020 ist wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern. Im Übrigen hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Sperrerklärung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 23. Februar 2021 sowie der ergänzend vorgelegten (teilweise geschwärzten) Unterlagen an seiner Auffassung fest, dass die Kenntnis des Inhalts der weiteren der im Beweisbeschluss vom 16. Dezember 2020 aufgeführten Dokumente erforderlich ist, um über das Vorliegen der von der Beklagten geltend gemachten Aktennutzungsversagungs- und Aktennutzungsbeschränkungsgründe entscheiden zu können. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 -, juris Rn. 7, vom 28. Juni 2017 - 20 F 12.16 -, juris Rn. 5, und vom 21. Januar 2016 - 20 F 2.15 -, juris Rn. 6, 8. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es in einem Verfahren, in dem - wie hier - ein Anspruch auf Informationszugang streitgegenständlich ist, für eine Sachentscheidung nicht zwingend der Einsicht in die zurückgehaltenen Akten bedarf. Solche Streitigkeiten führen nicht gleichsam automatisch zu einem Verfahren vor dem Fachsenat. Das gilt zunächst hinsichtlich prozeduraler Geheimhaltungsgründe, die sich aus dem jeweiligen den Informationszugang regelnden Fachgesetz ergeben und die - unabhängig vom Inhalt der Akten - darauf zielen, die Art und Weise des Zustandekommens behördlicher Akten und Unterlagen zu schützen, mithin dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses dienen. Ebenso kann es Fallgestaltungen geben, bei denen es für die Feststellung materieller Geheimhaltungsgründe auf die Kenntnis des konkreten Akteninhalts nicht ankommt. Ob es zur Beurteilung des Geheimhaltungsbedarfs als Erkenntnishilfe der streitigen Akten bedarf, kann neben dem Zuschnitt der Geheimhaltungsgründe auch davon abhängen, ob der Akteninhalt seinem Gegenstand nach unstreitig ist und auf dieser Grundlage über die fachgesetzlichen Geheimhaltungsgründe entschieden werden kann. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2016- 20 F 2.15 -, juris Rn. 5 m. w. N. Eine vom Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2020 abweichende Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ergibt sich auf Grundlage der nunmehr vorliegenden Sperrerklärung sowie der übersandten Dokumente lediglich im Hinblick auf einzelne Schwärzungen auf den Seiten 39 und 44 sowie 45 [siehe dazu im Einzelnen unter 2.e)]. 1. Die Darlegungen der Beklagten zur Frage des - nach ihrer Auffassung - fehlenden „Bezugs“ der vom Senat angeforderten - und damit für streitgegenständlich befundenen - Dokumente zu V. C. überzeugen nicht. Eine Person, die einen Antrag auf Aktennutzung bei einer Behörde stellt, verfügt in aller Regel über keine Kenntnisse des dortigen Aktenbestandes und der Systematik, nach der Akten bei der betreffenden Behörde zugeordnet bzw. abgelegt werden. Dies trifft in besonderer Weise auf das Bundesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden: BfV) zu. Von der antragstellenden Person kann deshalb in der Regel nur erwartet werden, dass sie das Nutzungsbegehren so weit konkretisiert, wie es ihr möglich und zumutbar ist. Dies hat der Kläger vorliegend getan, indem er Einsicht in Akten „zu V. C. “ begehrt hat. Der damit notwendige Bezug, den die Unterlagen zur Person C. aufweisen müssen, um streitgegenständlich zu sein, kann sich entweder aus objektiven Umständen, insbesondere aus dem unmittelbaren Inhalt des Dokuments, oder aus der von dem BfV vorgenommenen Zuordnung von Dokumenten in bestimmte Zusammenhänge ergeben. Das ist hier bei allen in Rede stehenden Dokumenten der Fall. In den Dokumenten mit den Nummern 49 und 52 werden der Name C. bzw. synonyme Begriffe ausdrücklich erwähnt. Die übrigen Unterlagen hat das BfV zumindest jeweils einer Aktensammlung zugeordnet, die sich ihren eigenen Angaben nach mit den Todesumständen von C. befasst. Dass dieser Bezug erst nachträglich - im Zuge der späteren Übernahme bereits in anderweitigen Zusammenhängen vorhandener Dokumente - hergestellt worden ist, ist dabei unschädlich. Der „Bezug“ einer Unterlage, der letztlich nichts anderes meint als die Anfragegegenständlichkeit, muss nicht bereits im Entstehungszeitpunkt der Unterlage vorhanden sein. Für eine solche Sichtweise bietet das Gesetz, das den Entstehungszeitpunkt einer Unterlage allein für die Bestimmung ihres Alters als maßgeblich erachtet (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 BArchG), keinen Anhaltspunkt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Senat entgegen den Andeutungen in der Sperrerklärung mehrfach klargestellt hat, dass für die Unterlagen, die Bestandteil der Akte „Digital“ sind, die 30-Jahresfrist ausgehend von ihrem Entstehungszeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, und ein Aktennutzungsbegehren - und damit auch die Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO - nur für die entsprechenden Dokumente in den Ursprungsakten (in der dortigen Form) und nur insoweit in Betracht kommt, wie diese „Originale“ noch tatsächlich vorhanden sind. Aus diesem Grund droht auch nicht die von der Beklagten befürchtete Umgehung der Sperrfrist aus § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 BArchG. Es ist überdies fernliegend, dass die Originalunterlagen jedenfalls aus heutiger Sicht einen anderen Bezug haben als ihre (weiterbearbeiteten) Ablichtungen, die die Beklagte in dem Konvolut „Digital“ dem Komplex „C. “ zugeordnet hat. In diesem Zusammenhang stellt der Senat ferner klar, dass der angenommene „Bezug“, wie sich aus den hier und bereits zuvor in den zahlreichen gerichtlichen Verfügungen enthaltenen Darlegungen ohne weiteres ergibt, sich lediglich auf die Teile der „Originalunterlagen“ erstreckt, die später tatsächlich zur Akte „Digital“ genommen worden sind. 2. Zu den geltend gemachten Versagungsgründen im Einzelnen: a) Hinsichtlich der Seiten 1, 2, 3, 5, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 26, 27, 28 bis 39, 44 bis 52, 62, 63, 67, 69, 81, 82, 91, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111 und 112 (entspricht den Dokumenten mit den Nummern 7/47, 14, 15, 26, 27, 29, 36, 51, 52, 54, 56b, 57, 58, 58, 60, 61, 62, 64 und 65 nach der dem Beweisbeschluss vom 16. Dezember 2020 zugrunde liegenden Nummerierung) macht die Beklagte u. a. geltend, einer Nutzung der ungeschwärzten Akten stehe der notwendige Schutz persönlicher Daten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BArchG entgegen. Zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlage der ungeschwärzten Dokumente wird zunächst auf die Ausführungen im Beweisbeschluss unter II.3.d)aa) Bezug genommen. Aus den nunmehr vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Schwärzungen im Wesentlichen Namen von natürlichen Personen betreffen. Nach der dargelegten Rechtsauffassung des Senats führt dies aber nicht automatisch zum Vorliegen eines Nutzungsbeschränkungsgrundes, sondern es kommt u. a. darauf an, ob die betreffende Person noch lebt und ob es sich um eine Person der Zeitgeschichte handelt. Die Ausführungen der Beklagten in der Sperrerklärung führen insoweit nicht weiter. Die Beklagte hat lediglich abstrakt die Kriterien beschrieben, nach denen sie die Schutzwürdigkeit der persönlichen Daten bewertet hat. Dabei hat sie zwar die auch vom Senat als relevant bewerteten Umstände in ihre „Abwägung nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip“ eingestellt, ohne aber konkret auf die einzelnen Unterlagen bzw. Schwärzungen einzugehen und die Anwendung der Kriterien im Einzelfall nachvollziehbar darzulegen. Ferner gehören zu den vom Senat als maßgeblich erachteten und von der Beklagten angewandten Kriterien auch ausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe wie etwa „Person der Zeitgeschichte“. Vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 9. April 2019 - VI ZR 533/16 -, juris Rn. 9. Weder die der jeweiligen Bewertung - die betroffene Person sei nicht als Person der Zeitgeschichte zu qualifizieren - zugrunde liegenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte und rechtlichen Maßstäbe noch die Ergebnisrichtigkeit dieser Einordnung sind für den Senat ohne Kenntnis der jeweiligen Namen nachvollziehbar. Deshalb kann auch das Vorliegen des Aktennutzungsbeschränkungsgrundes aus § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BArchG ohne Einsicht in die ungeschwärzten Akten nicht beurteilt werden. b) Auf den Seiten 1, 2, 3, 7, 13, 14, 15, 21, 25, 26, 27, 40 bis 43, 71, 82, 84, 92, 101, 107 und 110 (entspricht den Dokumenten mit den Nummern 7/47, 14, 15, 18, 20/39, 26, 27, 28, 46, 52, 54, 55, 59, 62 und 65 nach der dem Beweisbeschluss vom 16. Dezember 2020 zugrunde liegenden Nummerierung) hat die Beklagte ferner die Namen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen deutscher und ausländischer Nachrichtendienste geschwärzt. Eine Schwärzung sei nur dann nicht erfolgt, wenn die Betreffenden verstorben, als Amtsträger oder Amtsträgerinnen mit Außenwirkung tätig geworden, als Person der Zeitgeschichte anzusehen oder ihre Zugehörigkeit zu einem Nachrichtendienst bereits amtlich bestätigt worden sei. Die Beklagte beruft sich dabei auf die Gefährdung des Staatswohls durch eine Beeinträchtigung der künftigen Aufgabenerfüllung des BfV im Hinblick auf Gefahren für die betreffenden Personen, einer daraus resultierenden Abschreckungswirkung und drohende Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArchG). Weder diese Ausführungen noch der Inhalt der teilweise offengelegten Dokumente machen ihre ungeschwärzte Vorlage entbehrlich. aa) Der Offenlegung der Namen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern deutscher Nachrichtendienste können § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG sowie § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BArchG entgegenstehen [siehe dazu II.3.a), c) sowie d)aa) im Beweisbeschluss vom 16. Dezember 2020]. Der Aktennutzungsversagungsgrund des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG greift jedoch nur, soweit „der Schutz ihrer Identität“ einer Offenlegung entgegensteht, was jedenfalls dann nicht (mehr) der Fall sein dürfte, wenn die betreffenden Personen verstorben sind oder ihre Zugehörigkeit zu einem Nachrichtendienst bereits amtlich bestätigt worden ist. Im Hinblick auf den Versagungsgrund des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BArchG spielt etwa eine Rolle, ob die Betroffenen als Amtsträger bzw. Amtsträgerinnen mit Außenwirkung tätig geworden oder als Personen der Zeitgeschichte anzusehen sind. Ausgehend davon sind die Ausführungen der Beklagten in der Sperrerklärung zu abstrakt, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BArchG abschließend zu beurteilen und die Vorlage der ungeschwärzten Dokumente entbehrlich zu machen. So hat sie etwa nicht im Einzelnen dargelegt, dass und wie sie eine Recherche zu den Lebensdaten der jeweiligen Personen durchgeführt hat. Im Übrigen stellt sie auch in diesem Zusammenhang wieder auf den ausfüllungsbedürftigen Begriff der „Personen der Zeitgeschichte“ ab, ohne dass ihre diesbezügliche Einordung für den Senat nachvollziehbar ist. Wie bereits im Beweisbeschluss vom 16. Dezember 2020 ausgeführt, setzt eine Staatswohlgefährdung im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 BArchG voraus, dass die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden erschwert wird. Dies kann der Fall sein, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen. Zu solchen Rückschlüssen grundsätzlich geeignet sind auch namentliche Hinweise auf Bearbeiterinnen oder Bearbeiter. Dieser Schutz nachrichtendienstlicher Belange besteht aber nicht um ihrer selbst willen, sondern wird nur im Hinblick auf die künftige Arbeit der Sicherheitsbehörden gewährt. Bei seit langem abgeschlossenen Vorgän-gen muss daher erkennbar sein, dass ihre vollständige Offenlegung auch heute noch Rückschlüsse auf die gegenwärtige Arbeitsweise oder die gegenwärtige Aufklärungsarbeit des BfV zulässt. Dass dies bei Offenlegung der Namen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter deutscher Nachrichtendienste der Fall ist, obwohl die fraglichen Vorgänge länger als 30 Jahre zurückliegen und die betreffenden Personen sich inzwischen jedenfalls im Ruhestand befinden dürften, lassen die Ausführungen in der Sperrerklärung sowie der offengelegte Inhalt der Dokumente nicht erkennen. bb) Die Offenlegung von Namen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Nachrichtendienste kann zum einen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BArchG entgegenstehen. Insoweit gilt das oben Gesagte entsprechend. Ferner kommt eine Schwärzung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArchG im Hinblick darauf in Betracht, dass die Offenlegung eine Beeinträchtigung der künftigen Aufgabenerfüllung des BfV bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen herbeiführen kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls bei - wie hier - lange zurückliegenden Vorgängen nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass ein hinreichender Bezug zu einer aktuell noch bestehenden Kooperation mit anderen Nachrichtendiensten vorhanden ist. Zudem muss erkennbar sein, dass und warum auf ausländischer Seite ein noch fortdauerndes Geheimhaltungsinteresse besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017- 6 A 1.15 -, juris Rn. 10. Ob das Bekanntwerden der Identität einzelner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines anderen Nachrichtendienstes trotz des Zeitablaufs die vertrauensvolle Zusammenarbeit des BfV mit anderen Nachrichtendiensten beeinträchtigen könnte, erschließt sich weder aus den Angaben in der Sperrerklärung noch aus den ungeschwärzten Teilen der vorgelegten Unterlagen und kann daher nur durch Einsichtnahme in die vollständigen und ungeschwärzten Dokumente geklärt werden. c) Auf den Seiten 2, 5, 15, 26, 27, 28 bis 39, 40 bis 43, 44 bis 52, 61, 71, 82, 84, 92, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102 und 110 (entspricht den Dokumenten mit den Nummern 7/47, 14, 15, 26, 27, 28, 29, 36, 46, 52, 54, 55, 56b, 57, 58, 58a, 59, 60 und 65 nach der dem Beweisbeschluss vom 16. Dezember 2020 zugrunde liegenden Nummerierung) sind Aktenzeichen, Verfügungen und Arbeitshinweise geschwärzt worden. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beweisbeschluss unter II.3.c) verwiesen. Die Darlegungen der Beklagten in der Sperrerklärung sowie die ungeschwärzten Teile der Dokumente lassen nicht hinreichend erkennen, dass aus der Offenlegung der entsprechenden Informationen trotz der inzwischen verstrichenen Zeit von über 30 Jahren das Wohl der Bundesrepublik Deutschland gefährdet und § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArchG einer Nutzung der ungeschwärzten Akten daher entgegensteht. d) Für die Schwärzungen auf den Seiten 12, 13, 14, 107 und 108 (entspricht den Dokumenten mit den Nummern 15, 62 und 64 nach der dem Beweisbeschluss vom 16. Dezember 2020 zugrunde liegenden Nummerierung) beruft sich die Beklagte auf ein Übermittlungsverbot, weil sich in den Unterlagen Hinweise auf die Zusammenarbeit mit einem ausländischen Dienst fänden. Deren Offenlegung ohne Einverständnis dieses Dienstes beeinträchtige die Funktions- und Kooperationsfähigkeit des BfV und damit auch die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung. Damit macht die Beklagte der Sache nach die Aktennutzungsversagungs- bzw. -beschränkungsgründe aus § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG und § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArchG geltend. Um deren Vorliegen abschließend zu beurteilen, bedarf es der Vorlage der ungeschwärzten Dokumente. Dass es im Hinblick auf das Dokument Nr. 15 (Seiten 12 bis 14) an der Verfügungsbefugnis des BfV im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BArchG fehlt, weil es Informationen ausländischer Nachrichtengeber enthält, ist nicht plausibel. Es handelt sich bei diesem Dokument um einen Vermerk über eine Besprechung des Falles „X. “, der im Wesentlichen die Anweisungen des Präsidenten Y. enthält, wie „bezüglich des MfS-Materials“ weiter zu verfahren sei. Auf den Seiten 12 bis 14 geht es dabei um die Abgabe von Material an andere Stellen, darunter vermutlich auch ausländische Dienste. Inwiefern in einem solchen Fall die Verfügungsbefugnis des BfV im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG fehlen sollte, ist nicht ersichtlich. Allein die Information, dass eine Zusammenarbeit (hier in Form einer Informationsübermittlung durch das BfV) stattgefunden hat, unterliegt nicht der Verfügungsbefugnis des ausländischen Dienstes. Insoweit lässt sich auch (noch) nicht anhand des Vorbringens der Beklagten und der ungeschwärzten Aktenteile erkennen, dass die Offenlegung der geschwärzten Textstellen unter Beachtung des im Beweisbeschluss (dort unter II.3.a), am Ende) dargelegten Maßstabs und insbesondere des Alters der Unterlagen eine Beeinträchtigung der künftigen Aufgabenerfüllung des BfV im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der ausländischen Stellen herbeiführen kann und insofern der Versagungsgrund des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArchG vorliegt. Gleiches gilt für die Schwärzungen auf den Seiten 107 und 108. Die Dokumente betreffen ein Auskunftsersuchen an den schwedischen Nachrichtendienst. Der wesentliche Inhalt des Ersuchens sowie der Antwort ergeben sich aus den ungeschwärzt vorgelegten Teilen des Dokuments. Es ist ausgehend davon ohne Einsicht in die ungeschwärzten Unterlagen weder nachvollziehbar, welche der vorgenommenen Schwärzungen auf § 6 Abs. 1 Satz 2 bzw. §13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArchG gestützt werden sollen (es sind in den Dokumenten auch Schwärzungen von personenbezogenen Daten, insbesondere Namen, erfolgt), noch warum diese trotz der weitgehenden Offenlegung des Sachverhalts im Interesse der Kooperationsfähigkeit des BfV geheimhaltungsbedürftig sein sollen. e) Im Hinblick auf Schwärzungen auf den Seiten 36 und 39 sowie 40 bis 43 und 44 bis 52 (entspricht den Dokumenten Nr. 27, 28 und 29 nach der dem Beweisbeschluss vom 16. Dezember 2020 zugrunde liegenden Nummerierung) beruft sich die Beklagte ferner auf den Quellenschutz. Dazu wird auf die Ausführungen unter II.3.d)bb) des Beweisbeschlusses vom 16. Dezember 2020 verwiesen, nach denen es der Vorlage der Unterlagen bedurfte, um zu klären, ob diese Rückschlüsse auf die Identität eines Informanten erlauben und ob die betreffende Person noch lebt. aa) Insoweit hat die Beklagte nunmehr ergänzend zu den Schwärzungen auf Seite 36 und 39 vorgetragen, dass der Informationsgeber 1945 geboren sei und weder durch Internetrecherchen noch durch Anfragen beim Melderegister habe geklärt werden können, ob er noch lebe. Nach der Vermutungsregel eines neunzigjährigen Lebenszeitraums sei daher davon auszugehen, dass die Person noch am Leben sei. Es seien daher die Hinweise zu schwärzen, die Rückschlüsse auf seine Person zuließen. Wie aus der tenorierten Ausnahme zu Seite 39 ersichtlich, folgt der Senat der Prämisse der Beklagten, es müsse unterstellt werden, dass der Informant noch am Leben sei. Im Hinblick auf die dort vorgenommenen ersten drei Schwärzungen ist ferner anzunehmen, dass bei Offenlegung dieser Passagen die Gefahr seiner Identifizierung - ggf. in Verbindung mit weiteren Angaben - besteht. Der Senat geht dabei davon aus, dass die ersten drei Schwärzungen auf Seite 39 im Hinblick auf den Quellenschutz vorgenommen worden sind und den Namen des „OibE“ (Offizier im besonderen Einsatz) betreffen, den die Quelle dem BfV „zuführen“ und sich zu diesem Zweck mit ihm treffen sollte. Würde der Name bekannt, könnte infolge der Kenntnis eines Treffens des fraglichen OibE mit einer Person im zeitlichen Zusammenhang mit der Erstellung des Dokuments (August 1990) auf die Identität des Informanten geschlossen werden. Inwieweit ein geschwärztes Datum auf Seite 36 zur Identifizierung der Quellperson führen können soll, kann ohne Einsicht in das ungeschwärzte Dokument hingegen nicht beurteilt werden. Es handelt sich um eine Liste mit Namen und einigen weiteren persönlichen Daten von Offizieren im besonderen Einsatz, insbesondere Angaben zu ihren früheren Dienststellen und ihrem „Verbleib nach der Wende“. Die Liste ist mehrere Seiten lang (Seite 28 bis 38) und hat ein gleichbleibendes „Format“ im Hinblick auf die erfassten Informationen zu den Personen. Deren Namen und weiteren persönlichen Daten sind überwiegend geschwärzt. Inwieweit ausgehend davon auf Seite 36 eine der vorgenommenen Schwärzungen daneben (oder auch?) dazu dient, die Identifizierung der Quelle zu verhindern, lässt sich anhand der geschwärzten Fassung nicht beurteilen. bb) Zu den Schwärzungen auf den Seiten 40 bis 43 gibt die Beklagte an, die Informationsgeber seien 1933 und 1945 geboren und es habe weder durch eine Internetrecherche noch durch eine Melderegisterabfrage geklärt werden können, ob sie noch lebten. Der Senat unterstellt daher in Anknüpfung an die obigen Ausführungen, dass es sich um noch lebende Quellen handelt. Es bedarf der Einsicht in die ungeschwärzten Unterlagen indes für die Beurteilung, ob die geschwärzten Informationen einen Rückschluss auf die Identität der Quellen erlauben. Dies erschließt sich mangels weiterer Darlegungen der Beklagten nicht anhand der einsehbaren Dokumententeile. Es handelt sich auch hier um die Mitteilung von Personen einschließlich bestimmter persönlicher Daten, die als Offiziere im besonderen Einsatz tätig waren. cc) Hinsichtlich der Schwärzungen auf den Seiten 44 bis 52 war der Beweisbeschluss vom 16. Dezember 2020 wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern. Diese dienen ebenfalls dem Quellenschutz. Auch hier ist nach den Angaben der Beklagten und dem angegebenen Geburtsjahr der Quelle (1933) davon auszugehen, dass diese noch lebt. Die - geschwärzten Daten auf den Seiten 44 und 45 betreffen (abgesehen von einem geschwärzten Aktenzeichen auf Seite 44 und einer (Arbeits-)Anmerkung auf Seite 45) die persönlichen Daten der Quelle einschließlich Lebenslauf. Dass diese Daten geeignet sind, die Person zu identifizieren, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Es bedarf der ungeschwärzten Vorlage daher nicht, um insoweit die Voraussetzungen des Aktennutzungsversagungsgrundes des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BArchG beurteilen (und hier bejahen) zu können. Inwieweit auf den folgenden Seiten (46 bis 52) ebenfalls Schwärzungen zum Quellenschutz vorgenommen worden sind (auch in Bezug auf diese Seiten hat die Beklagte weitere Schwärzungsgründe geltend gemacht) und ob die betreffenden Stellen zu einer Identifizierung der Quellperson führen können, kann hingegen ohne Vorlage der ungeschwärzten Seiten nicht beurteilt werden. f) Hinsichtlich der Seiten 53 bis 60 (entspricht den Dokumenten Nr. 30 und 31 nach der dem Beweisbeschluss vom 16. Dezember 2020 zugrunde liegenden Nummerierung), die nicht vorgelegt wurden, beruft sich die Beklagte auf die einer Aktennutzung entgegenstehende Schutzfrist des § 11 Abs. 2 Satz 1 BArchG, weil es sich um Dokumente aus einer Personenakte handele. Der Senat hat diesbezüglich im Beweisbeschluss vom 16. Dezember 2020 ausgeführt, es bedürfe der Vorlage, weil nur anhand der ungeschwärzten Dokumente beurteilt werden könne, ob § 11 Abs. 4 BArchG der Geltung der Frist des § 11 Abs. 2 Satz 1 BArchG entgegenstehe, was angesichts des bestehenden Zusammenhangs mit der Person V. C. nicht von vornherein ausgeschlossen sein dürfte. Die Beklagte hat insofern lediglich angegeben, es handele sich nicht um eine Person der Zeitgeschichte. Die Person sei Mitarbeiter/in des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) gewesen und lebe noch. Der Senat geht zunächst davon aus, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Ministeriums für Staatssicherheit nicht als Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 4 BArchG einzustufen sind. Der Begriff wird in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 7 AO legaldefiniert. Danach ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen. Die Amtsträger müssen grundsätzlich nach deutschem Recht zu ihren Aufgaben bestellt sein; Beurteilungsgrundlage ist danach das in der Bundesrepublik geltende Bundes-, Landes- und Kommunalrecht. Vgl. Heger, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 11 Rn. 10 m. w. N. Da eine Sonderregelung für Archivgut mit Bezug zu Amtsträgern und Amtsträgerinnen bereits in der seit dem Jahr 1988 - und damit noch vor der Wiedervereinigung - geltenden Fassung des § 5 Abs. 5 Satz 4 BArchG (BGBl. 1988 I S. 62, 63) enthalten war, gilt für die Auslegung des § 11 Abs. 4 BArchG, der diese Regelung in modifizierter Form fortführt, nichts anderes. Dafür streitet auch der Umstand, dass der Gesetzgeber im Zuge der zahlreichen Änderungen des Bundesarchivgesetzes nach der deutschen Wiedervereinigung keine ausdrückliche Regelung für Amtsträger und Amtsträgerinnen nach DDR-Recht getroffen hat. Schließlich geben auch die Gesetzesmaterialien zu § 11 Abs. 4 BArchG nichts für eine Einbeziehung dieser Personengruppe her. Eine Anwendung des § 11 Abs. 4 BArchG kommt danach nur im Hinblick auf eine Einordnung des bzw. der Betreffenden als „Person der Zeitgeschichte“ in Betracht. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die entsprechende Einordnung nicht deshalb offen bleiben, weil die Person noch lebt und deshalb eine Aktennutzung der zu ihr angelegten Personenakte durch Dritte von vornherein nicht in Betracht käme. Diese Auffassung findet keine Stütze im Gesetz. Für nicht personenbezogenes Archivgut gilt nach der Regelungssystematik des § 11 BArchG grundsätzlich nur die allgemeine 30jährige Schutzfrist aus § 11 Abs. 1 BArchG. Für personenbezogenes Archivgut wird diese Fristenregelung dadurch ergänzt, dass eine Nutzung frühestens zehn Jahre nach dem Tod der betreffenden Person in Betracht kommt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BArchG). Die (zusätzliche) Schutzfrist des § 11 Abs. 2 Satz 1 BArchG erstreckt sich mithin auf die gesamte Lebenszeit sowie auf die ersten zehn Jahre nach dem Tod einer Person. Vgl. BT-Drs. 18/9633, S. 68. Durch die Rückausnahme in § 11 Abs. 4 BArchG wird diese besondere Schutzfrist für Personen der Zeitgeschichte für nicht anwendbar erklärt - soweit nicht ihr schutzwürdiger privater Lebensbereich betroffen ist. Es gilt dann ausschließlich die 30-Jahres-Frist aus § 11 Abs. 1 BArchG. Einen Vorbehalt dahingehend, dass auch bei personenbezogenem Archivgut, das Personen der Zeitgeschichte betrifft, eine Nutzung erst nach dem Tod der jeweiligen Person in Betracht kommt, lässt sich diesem Regelungsgefüge nicht entnehmen. Eine solche Auslegung der archivrechtlichen Regelungen ist auch nicht im Lichte von § 14 Abs. 1 BArchG und § 15 Abs. 1 BVerfSchG geboten. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 BArchG regelt Auskunftsrechte der Betroffenen über die im Archivgut des Bundes zu ihrer Person enthaltenen Unterlagen. Sie begründet über §§ 10, 11 BArchG hinausgehende Rechte, schränkt die dort normierten Nutzungsansprüche aber nicht ein. Gleiches gilt im Hinblick auf § 15 Abs. 1 BVerfSchG. Entspräche ein generelles - d. h. auch den in §11 Abs. 4 Satz 1 BArchG genannten Personenkreis erfassendes - Verbot der Nutzung von personenbezogenem Archivgut während der Lebenszeit der Betreffenden dem Willen des Gesetzgebers, hätte sich eine entsprechende ausdrückliche Regelung aufgedrängt. Für einen solchen Willen lässt sich im Übrigen auch den Gesetzesmaterialien nichts entnehmen. Somit hängt die Anwendung der von der Beklagten für einschlägig erachteten Schutzfrist des § 11 Abs. 2 Satz 1 BArchG davon ab, ob es sich bei der bzw. dem Betreffenden um eine Person der Zeitgeschichte handelt. Um dies beurteilen zu können, bedarf es - angesichts der Nichtnennung des Namens durch die Beklagte und ausgehend von den obigen Darlegungen [vgl. 2.a)] - der Vorlage der ungeschwärzten Dokumente. Eine weitergehende Präzisierung im Hinblick auf bestimmte Passagen oder Seiten ist dem Senat nicht möglich, weil ihm nicht bekannt ist, aus welchen Teilen der Unterlagen sich der Name der Person ergibt, zu dem die Personenakte geführt wird. g) Die Nichtvorlage der Seiten 72 bis 79 (entspricht den Dokumenten Nr. 48 und 49 nach der dem Beweisbeschluss vom 16. Dezember 2020 zugrunde liegenden Nummerierung) hat die Beklagte in erster Linie mit einer fehlenden Verfügungsbefugnis nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG begründet, weil es sich um ein Schreiben einer Landesbehörde für Verfassungsschutz nebst anliegendem Vermerk handele, und die Landesbehörde einer Weitergabe nicht zugestimmt habe. Insoweit hält der Senat aus den in den Gründen des Beweisbeschlusses vom 16. Dezember 2020 dargelegten Gründen [vgl. dort unter II.3.a)] an seiner Auffassung fest, dass sich ein Ausschluss des Aktennutzungsanspruchs des Klägers im Hinblick auf diese Unterlagen nicht bereits aus einer mangelnden Verfügungsbefugnis des BfV nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG ergibt. Eine solche kommt nur bei Dokumenten ausländischer Nachrichtendienste in Betracht. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt die Gesetzesbegründung nicht erkennen, dass Informationen ausländischer Nachrichtendienste dort nur beispielhaft genannt sind. Es liegt für Dokumente deutscher Nachrichtendienste auch keine vergleichbare Interessenlage vor. Denn ungeachtet des Umstands, dass eine Weitergabe von aus dem Verfassungsschutzverbund stammenden Unterlagen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG der Zustimmung der übermittelnden Behörde bedarf, muss sich die Verweigerung einer solchen Zustimmung an materiellen Gründen messen lassen und darf dann nicht erfolgen, wenn sie in Widerspruch zu den archivrechtlichen Regelungen stünde. Für bestehende materielle Geheimhaltungsinteressen der übermittelnden Behörde bietet der Versagungsgrund des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArchG eine hinreichende Grundlage. Zur Beurteilung, ob dieser - von der Beklagten ebenfalls herangezogene - Aktennutzungsversagungsgrund vorliegt, ist die Einsicht in die ungeschwärzten Dokumente erforderlich. Hierzu wird auf die Ausführungen des Senats im Beweisbeschluss vom 16. Dezember 2020 unter II.3.a) (am Ende) Bezug genommen. Die Erläuterungen der Beklagten zum Inhalt der Unterlagen ergeben nichts anderes. Soweit sich darin „sensible Informationen“ befinden, die sich im Wesentlichen auf eine noch lebende Person beziehen, erschließt sich schon nicht, weshalb nicht eine Schwärzung der personenbezogenen Daten ausreichend wäre. Ob die weiteren enthaltenen Informationen eine Identifizierung dieser Person ermöglichen, wie die Beklagte geltend macht, kann ebenfalls nur nach Einsicht in die Unterlagen beurteilt werden. Ferner wäre auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, ob es sich um eine Person der Zeitgeschichte handelt [vgl. dazu oben unter 2.a)]. Ausgehend davon bedarf es der Vorlage der genannten Dokumente nach wie vor, um zu verifizieren, ob das notwendige Mindestmaß an Plausibilität dafür vorliegt, dass eine Offenlegung entgegen einer Vertraulichkeitszusage die Zusammenarbeit mit den anderen deutschen Verfassungsschutzbehörden erschweren würde. Auch ein im Dokument angeführter Name eines Behördenmitarbeiters sowie enthaltene weitere personenbezogene Daten und Aktenzeichen können jedenfalls nicht die vollständige Verweigerung der Dokumentenvorlage rechtfertigen, im Übrigen wird insoweit auf die obigen Ausführungen unter 2.a) und c) verwiesen. h) Im Hinblick auf die Seiten 114 bis 129 sowie 156 (eine Entsprechung zu der Nummerierung der Dokumente im Beweisbeschluss vom 16. Dezember 2020 kann vom Senat nicht hergestellt werden, ≥ Nr. 67) hat sich die Beklagte zuvörderst auf § 11 Abs. 2 Satz 1 BArchG (i. V. m. § 14 Abs. 1 BArchG und § 15 Abs. 1 BVerfSchG) berufen, weil es sich um Dokumente aus einer Personenakte handele. Die betreffende Person lebe noch. Es handele sich weder um einen Amtsträger noch um eine Person der Zeitgeschichte. Um Letzteres im Hinblick auf § 11 Abs. 4 BArchG prüfen zu können, bedarf es der Einsicht in die Dokumente, weil der Name des bzw. der Betreffenden nicht mitgeteilt worden ist [siehe dazu bereits oben 2.f)]. Der ebenfalls geltend gemachte Nutzungsversagungsgrund aus § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG liegt nicht vor, weil es sich bei der übermittelnden Behörde wiederum um eine Landesverfassungsschutzbehörde handelt [siehe dazu oben, unter 2.g)]. Ob im Hinblick auf die verweigerte Zustimmung dieser Behörde zur Weitergabe die Versagung der Aktennutzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArchG gestützt werden kann, lässt sich nur anhand einer Einsicht in die Dokumente beurteilen. Das Vorbringen der Beklagten, das Geheimhaltungsinteresse ergebe sich aus dem notwendigen Schutz der Persönlichkeitsrechte der betreffenden Person sowie der Geheimhaltung des Interesses des Verfassungsschutzes an dieser Person, macht die Einsichtnahme ebenfalls nicht entbehrlich. Denn ohne Vorlage der Unterlagen jedenfalls nicht beurteilt werden, ob zu diesem Zweck nicht Schwärzungen ausreichend wären. Soweit darüber hinaus die Nichtvorlage auf § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BArchG (personenbezogene Daten) sowie darüber hinaus im Hinblick auf Aktenzeichen und Namen von Behördenmitarbeitern auf § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG und § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArchG gestützt wird, kann das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Aktennutzungsbeschränkungsgründe ohne Einsicht in die Dokumente ebenfalls nicht beurteilt werden. Es wird insofern auf die Ausführungen unter 2.a), b) und c) verwiesen. Im Hinblick auf Seite 156 macht die Beklagte ferner Gründe des Quellenschutzes geltend. Dazu wird auf die Ausführungen unter II.3.d)bb) des Beweisbeschlusses vom 16. Dezember 2020 verwiesen, nach denen es der Vorlage der Unterlagen bedarf, um zu klären, ob sie Rückschlüsse auf die Identität eines Informanten erlauben und ob die betreffende Person noch lebt. Die Beklagte hat nunmehr ergänzend mitgeteilt, dass Lebensdaten zu der Quellperson nicht vorlägen. Es sei daher ausgehend von dem Datum der Informationsübermittlung im Jahr 1989 und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, siehe BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018- 20 F 15.16 -, juris Rn. 16, 18), davon auszugehen, dass die Person noch lebe. Diese Ansicht trifft zu, sofern sich keine abweichenden Anhaltspunkte zu den Lebensdaten aus dem Dokument ergeben und auch tatsächlich keine weiteren Daten recherchierbar sind. Gleichwohl bedarf es der Einsicht in die Unterlagen zur Klärung der Frage, ob diese Rückschüsse auf die Identität des Informanten erlauben. Die Beklagte begründet diese Annahme damit, dass die übermittelten Informationen Umstände und Sachverhalte beträfen, die nur einem kleinen Kreis bekannt seien. Aus den Umständen der Informationsgewinnung und deren Inhalten könne deshalb ein Rückschluss auf die Identität gezogen werden. Diese Ausführungen verbleiben, vor allem zur Größe und Zusammensetzung des „kleinen Kreises“, indes zu vage, um allein auf ihrer Grundlage den Aktennutzungsanspruch des Klägers aus Gründen des Quellenschutzes zu verneinen. i) Für die Nichtvorlage der Seiten 130 bis 131, die nach ihren Angaben aus der Personenakte zu einer noch lebenden Person stammen, macht die Beklagte wiederum § 11 Abs. 2 BArchG (i. V. m. § 14 Abs. 1 BArchG, § 15 Abs. 1 BVerfSchG) sowie § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BArchG für die personenbezogenen Daten geltend. Ferner verweist sie im Hinblick auf Aktenzeichen und Namen von Behördenmitarbeitern auf § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BArchG sowie § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG. Weitere Angaben zum Inhalt der Dokumente macht sie nicht. Um das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen dieser Nutzungsversagungsgründe zu prüfen, bedarf es daher der Einsicht in die Unterlagen. Insoweit gilt das unter 2.a), b), c) und f) Gesagte entsprechend. k) In Bezug auf die nicht vorgelegten Seiten 132 bis 139, 146 bis 155 die aus der Personenakte einer im Jahr 2017 verstorbenen Person stammen sollen, beruft sich die Beklagte erneut auf § 11 Abs. 2 BArchG (i. V. m. § 14 Abs. 1 BArchG, § 15 Abs. 1 BVerfSchG). Ferner könnten Aktenzeichen und Namen von Behördenmitarbeitern und -mitarbeiterinnen mit Rücksicht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BArchG, § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG und Namen und Daten Dritter mit Rücksicht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BArchG nicht offen gelegt werden. Auch insoweit gilt das unter 2.a), b), c) und f) Gesagte entsprechend und kann das Vorliegen der geltend gemachten Aktennutzungsversagungsgründe nicht ohne Einsicht in die Unterlagen beurteilt werden. l) Die nicht vorgelegten Seiten 140 bis 145, 157 bis 221 stammen nach Angaben der Beklagten aus der Personenakte einer noch lebenden Person. Sie beruft sich deshalb auf § 11 Abs. 2 BArchG (i. V. m. § 14 Abs. 1 BArchG, § 15 Abs. 1 BVerfSchG) sowie § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BArchG. Ferner macht sie bezüglich enthaltener Aktenzeichen und Namen von Behördenmitarbeiterinnen und -mitarbeitern sowie bezüglich persönlicher Daten Dritter § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BArchG sowie § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG geltend. Auch insoweit gilt das unter 2.a), b), c) und f) Gesagte entsprechend und kann das Vorliegen der geltend gemachten Aktennutzungsversagungsgründe nicht ohne Einsicht in die Unterlagen beurteilt werden. m) Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die Seiten 4, 64 bis 66, 68, 70, 80, 83, 85 bis 90, 93, 94 und 113, zu deren Vorlage der Senat die Beklagte mit Beweisbeschluss vom 16. Dezember 2020 aufgefordert hatte, nunmehr ungeschwärzt zur Akte gereicht wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).