Beschluss
12 E 265/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0505.12E265.21.00
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Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. E. aus C. beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. E. aus C. beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Antragsteller hat mit seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einer den Anforderungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 und 4 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen für ihn vor. Seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hatte hinreichende Erfolgsaussichten und war nicht mutwillig. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 26. Januar 2012 - 12 E 31/12 -. Hiervon ausgehend konnten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinreichende Erfolgsaussichten des Eilverfahrens für den Antragsteller nicht verneint werden. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tag im zugehörigen Eilbeschwerdeverfahren 12 B 477/21. Die Beiordnung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).