Beschluss
12 B 477/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0505.12B477.21.00
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Tenor
1. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. E. aus C. bewilligt.
2. Der angefochtene Beschluss wird geändert:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15. Januar 2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. November 2020 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung über seinen Widerspruch nach § 42a SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. E. aus C. bewilligt. 2. Der angefochtene Beschluss wird geändert: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15. Januar 2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. November 2020 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung über seinen Widerspruch nach § 42a SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Gründe: 1. Dem Antragsteller ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe für das gegen die Antragsgegnerin gerichtete Beschwerdeverfahren zu bewilligen, weil er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und seine Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen zu 2. hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. E. beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO. 2. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Zur Begründung führt er an, ihm sei entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Versäumung der Widerspruchsfrist unverschuldet gewesen sei. Sein Antrag sei auch begründet. Die Dokumentation des Inobhutnahmegesprächs durch das Jugendamt der Antragsgegnerin lasse seine Volljährigkeit nicht zweifelsfrei erkennen, so dass die Altersfeststellung mangels ärztlicher Untersuchung auf einer unzureichenden Grundlage beruhe. Damit dringt er durch. Sein Antrag, die aufschiebenden Wirkung des Wiederspruchs vom 15. Januar 2021 gegen den Bescheid vom 19. November 2020 anzuordnen sowie die Aufhebung der Vollziehung dieses Bescheides anzuordnen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller bis zur abschließenden Klärung der Altersfrage vorläufig in Obhut zu nehmen, hat Erfolg. a) Der Antrag ist zulässig. Dem steht nicht die Bestandskraft des streitbefangenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 19. November 2020 über die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme entgegen. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zwar mangels Statthaftigkeit unzulässig, wenn der mit dem Widerspruch angegriffene Bescheid gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig ist. Denn ein solcher Widerspruch vermag mangels Anfechtbarkeit des verspätet angefochtenen Bescheids von vornherein keine aufschiebende Wirkung mehr auszulösen, so dass sie auch nicht auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden kann. Dies gilt allerdings nur dann, wenn eine Wiedereinsetzung offensichtlich nicht in Betracht kommt. Der unter dem 15. Januar 2021 eingelegte Widerspruch des Antragstellers war zwar - wie auch vom Verwaltungsgericht festgestellt - verspätet, weil die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs gem. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 222 Abs. 1 und 2, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB bereits am 21. Dezember 2020 abgelaufen war. Dass dem Bescheid eine Übersetzung (auch der Rechtsbehelfsbelehrung) nicht beigefügt war, macht die in deutscher Sprache abgefasste Belehrung nicht unrichtig i. S. d. § 58 Abs. 2 VwGO, sondern eröffnet grundsätzlich eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit gemäß § 60 VwGO. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 -, juris Rn. 20 ff. Dem Antragsteller hätte hier aller Voraussicht nach auf den gleichzeitig gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den er mit Schreiben vom 23. und vom 28. Januar 2021 weiter begründet hat, hinsichtlich der versäumten Widerspruchsfrist gewährt werden müssen. Nach § 70 Abs. 2, § 60 Abs. 1 und 2 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist - hier die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO - einzuhalten. Dabei ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen und die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung vor. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 15. Januar 2021 hielt die Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein. Der Antragsteller erhielt nach unbestrittenem und glaubhaftem Vortrag am 12. Januar 2021 im Rahmen einer Verfahrensberatung in der Beratungsstelle des IMAG e. V. in der Erstaufnahmeeinrichtung C. Kenntnis vom Inhalt des Bescheids über die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme und der damit verbundenen Rechtsbehelfsbelehrung. Mit dem Wiedereinsetzungsantrag wurde unter dem 15. Januar 2021 gleichzeitig auch die versäumte Rechtshandlung, die Einlegung des Widerspruchs, nachgeholt. Die vorgesehene Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags kann soweit erforderlich auch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist noch nachgeholt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 2 B 57/00 -, juris Rn. 3 m. w. N. Die Versäumung der Widerspruchsfrist war vom Antragsteller nicht verschuldet. Ein Fristversäumnis ist dann verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8. März 1983 - 1 C 34.80 -, juris Rn. 17 m. w. N. Verfügt der Adressat des Bescheids - wie hier aller Wahrscheinlichkeit nach der Antragsteller - über keine oder nicht hinreichende deutschen Sprachkenntnisse, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgendes: Art. 103 Abs. 1 GG und - in Fällen ersten Zugangs zum Gericht - Art. 19 Abs. 4 GG fordern, dass die mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache bei einem Ausländer nicht zur Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Gericht führen darf. Versäumt daher ein der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtiger Ausländer eine Rechtsmittelfrist, so verbieten es die Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG, die Versäumung dieser Frist, soweit sie auf den unzureichenden Sprachkenntnissen des Ausländers beruht, als nicht unverschuldet im Sinne des Rechts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen. Unzureichende Sprachkenntnisse entheben den Ausländer allerdings nicht der Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte. Wird daher einem Ausländer ein Bescheid zugestellt, dessen Rechtsmittelbelehrung ihm unverständlich ist, kann er aber seine Bedeutung jedenfalls soweit erfassen, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handeln könnte, das eine ihn belastende Verfügung enthält, so können im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen. Für die Beurteilung der Angemessenheit dieser Frist ist die Länge der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Rechtsmittelfrist nicht maßgebend. Deren Unkenntnis ist dem Betroffenen ja gerade nicht vorzuwerfen. Erheblich sind vielmehr die konkreten Umstände des jeweiligen Falles. Auf ihrer Grundlage muss beurteilt werden, innerhalb welcher Zeit dem Betroffenen welche Maßnahmen zumutbar waren, um ihn in die Lage zu versetzen, den Inhalt des Bescheids zu verstehen und dadurch zum "Wegfall des Hindernisses" für eine Wahrung der Frist beizutragen. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juni 1992 - 2 BvR 1401/91, 2 BvR 254/92 -, juris Rn. 20, vom 8. November 1991 - 2 BvR 1388 bis 1391/91 -, juris Rn. 3, und vom 23. April 1991 - 2 BvR 150/91 -, juris Rn. 11, jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1993 - 1 B 177.93 -, juris Rn. 3. Wie bei der Beurteilung aller Wiedereinsetzungsvoraussetzungen dürfen bei der Bewertung der Angemessenheit der dem Beschwerdeführer zur Wahrnehmung eigener Sorgfaltspflichten zuzugestehenden Frist und der hinreichenden deutschen Sprachkenntnisse eines Betroffenen die Anforderungen an das, was ein Betroffener zur Erlangung von Wiedereinsetzung zu tun habe, nicht überspannt werden, weil die Verwirklichung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG von der Gewährung der Wiedereinsetzung abhängt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1991 - 2 BvR 150/91 -, a. a. O. Rn. 12, m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Antragsteller bei summarischer Überprüfung nicht die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten missachtet. Denn es ist nach der vorzunehmenden Betrachtung der konkreten Umstände des Falls nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller die Bedeutung des ihm am 19. November 2020 überreichten Schriftstücks soweit erfassen musste, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handeln könnte, das eine ihn belastende Verfügung enthält; konkrete weitere Anstrengungen, insbesondere sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen, konnten von ihm schon deshalb nicht verlangt werden. Dabei ist in die Betrachtung hier insbesondere mit einzubeziehen, dass es sich beim Antragsteller möglicherweise um einen im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids am 19. November 2020 erst knapp 16jährigen (das angegebene Geburtsdatum 31. Dezember 2004 unterstellt) bzw. 16jährigen (bei Geburtsdatum 2. April 2004) Minderjährigen gehandelt hat. Angesichts der nach wie vor nicht eindeutigen Altersbestimmung (vgl. dazu die Ausführungen unten zu b) kann eine Volljährigkeit in der vorliegenden Fallgestaltung gerade nicht angenommen oder unterstellt werden. Der Antragsteller sprach ferner nach seinen, seitens der Antragsgegnerin unwidersprochenen Angaben gerade kein Deutsch, sondern nur Malinka und Französisch sowie etwas Englisch und Spanisch. Der Bescheid über die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme ist ihm zwar nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten (wohl) vom Dolmetscher übergeben worden. Dieser hatte bei der zuvor durchgeführten Befragung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Rahmen des Inobhutnahmegesprächs übersetzt und konnte sich ausweislich der im Anschluss an die Befragung unterzeichneten Erklärung mit dem Antragsteller in dessen Muttersprache Malinka verständigen. Die von der Antragsgegnerin behauptete Übersetzung des Bescheids einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung wird indessen vom Antragsteller bestritten. Dass über die Befragung hinaus eine Übersetzung, insbesondere des übergebenen Bescheids erfolgt wäre, lässt sich auch in keiner Weise den von der Antragsgegnerin im vorliegenden Eilverfahren übersandten Verwaltungsvorgängen entnehmen. Darin ist lediglich ein - ebenfalls ausschließlich in deutscher Sprache verfasstes - Empfangsbekenntnis enthalten, in dem der Antragsteller mit seiner Unterschrift den Erhalt des Bescheids bestätigt, sowie die mit der Unterschrift "C1. " und einer nicht leserlichen Unterschrift (nicht identisch mit der Unterschrift des Dolmetschers der Befragung) versehene Erklärung, dass der Bescheid in der Fachstelle für unbegleitete ausländische Minderjährige durch die Unterzeichner zugestellt worden sei. Ungeachtet dessen erscheint fraglich, ob selbst eine schlichte Übersetzung - unterstellt der Antragsteller war tatsächlich deutlich jünger als 18 Jahre - geeignet wäre, die oben dargestellte Verpflichtung zu weiteren Ermittlungen hinsichtlich Inhalt und Rechtsfolgen des übergebenen Schriftstücks zu begründen. Denn nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind Kinder und Jugendliche i n geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen. Der Hinweis muss dem Entwicklungsstand des Minderjährigen entsprechend geschehen und kann sich deshalb nicht in der bloßen Nennung der Rechte erschöpfen, sondern bedeutet Aufklärung durch Beratung und Auskunft, so dass der Minderjährige seine Rechte effektiv wahrnehmen kann. Vgl. auch Heußner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, Stand 15. Juli 2018, § 8 Rn. 33. Auch die im Zusammenhang mit der Übergabe des Bescheids stehenden Gesamtumstände verlangen keine abweichende Einschätzung. Allein die Gestaltung des Bescheids, insbesondere der die Antragsgegnerin (u. a. mit Emblem) als Absenderin ausweisende Briefkopf, reicht insoweit nicht aus, da dieser offensichtlich aktuell als Standardbriefkopf auch bei Schreiben der Antragsgegnerin, die nicht Verwaltungsakte sind, verwendet wird. Dass der Betreff "Bescheid über die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme" ebenso wie die Überschrift "Rechtsmittelbelehrung" fett gedruckt ist, führt mangels hinreichender Sprachkenntnisse des Antragstellers ebenfalls nicht weiter. Diese Hervorhebung lässt nicht hinreichend erkennen, dass mit dem Bescheid belastende Folgen verbundenen sind, zumal die ebenfalls fett gedruckte Adresse der Landeserstaufnahme NRW darauf schließen lassen könnte, dass mit dem Schreiben (allein) der neue Ort der Unterbringung mitgeteilt wird; die Adressangabe dürfte derjenige Inhalt des Bescheids sein, der einem Sprachunkundigen noch am ehesten verständlich ist. Dass der Antragsteller nach seiner Befragung auch tatsächlich in der Erstaufnahme untergebracht wurde und nicht mehr in der (Jugendhilfe-) Einrichtung der Stiftung P. e. V., die zuvor nach der vorläufigen Inobhutnahme am 14. November 2020 mit der "Ausführung der Aufgabe gem. § 76 SGB VIII" beauftragt worden war, mag möglicherweise sogar den Eindruck der Zuweisung zu einer neuen Einrichtung durch das Schriftstück bestätigen. Jedenfalls kann aber aufgrund dieser Umstände vom Antragsteller - insbesondere im Fall seiner Minderjährigkeit - nicht zugleich der Schluss verlangt werden, mit dem überreichten Schriftstück werde möglicherweise eine für ihn nachteilige Entscheidung (über seine Inobhutnahme bzw. die Altersfeststellung) getroffen, deren Inhalt einschließlich etwaiger einzuhaltender Fristen seinerseits weiterer Aufklärungsanstrengungen bedürfte. Der Antragsteller verweist im Beschwerdeverfahren zudem nachvollziehbar darauf, dass er als (unbegleiteter minderjähriger) Flüchtling verschiedene Verfahren, insbesondere auch das Asylverfahren, zu durchlaufen hatte und in diesem Zusammenhang zahlreiche schriftliche Unterlagen unterschiedlicher Wichtigkeit empfangen hat. Dies erschwert eine hinreichend sichere Einschätzung des sprachunkundigen (möglicherweise) Minderjährigen, ob das überreichte Schriftstück - hier der streitgegenständlichen Bescheid - eine für ihn belastende Entscheidung beinhaltet. Hinzu kommt, dass anderen Schriftstücken nach Angaben des Antragstellers offenbar Übersetzungen beigefügt waren, insbesondere auch der Bescheid im Asylverfahren eine übersetzte Rechtsmittelbelehrung enthielt, so dass er annehmen durfte, bei "wichtigen" Schriftstücken auf Fristen in einer für ihn verständlichen Sprache aufgeklärt zu werden. Der (möglicherweise) minderjährige Antragsteller musste das Vorliegen einer für ihn belastenden Entscheidung auch nicht angesichts seiner Kenntnisse in bis zu vier Sprachen sowie der bei seiner Flucht über verschiedene Länder gesammelten Lebenserfahrung erkennen. Es ist nicht anzunehmen, dass die in anderen Sprachen erworbenen Kenntnisse für das Verständnis des streitbefangenen, in der vom Antragsteller gerade nicht beherrschten deutschen Sprache abgefassten Bescheids eine hinreichende Grundlage verschaffen. Auch die auf der Flucht gesammelten Erfahrungen dürften eher bei der unmittelbaren Sicherung der Existenz weiterhelfen, nicht aber Kompetenzen im Umgang mit dem komplexen System verschiedener, teilweise nebeneinander laufender oder auch ineinandergreifender Verwaltungsverfahren sowie etwaiger Rechtsschutzmöglichkeiten vermitteln. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller, auch wenn er minderjährig sein sollte, prozessfähig. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind prozessfähig die nach dem bürgerlichen Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Diese Anerkennung vermittelt § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I, der vorsieht, dass derjenige, der das 15. Lebensjahr vollendet hat, Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen kann. Soweit es dem Antragsteller - wie hier - auf die mit der Inobhutnahme verbundenen jugendhilferechtlichen Begünstigungen wie Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in einer Jugendhilfeeinrichtung geht, ist eine Prozessfähigkeit auf der Grundlage dieser Vorschrift gegeben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 12 B 638/20 -, juris Rn. 8 f., und vom 18. Juli 2019 - 12 B 820/19 -, nrwe.de; OVG Bremen, Beschluss vom 18. November 2015 - 2 B 221/15 -, juris Rn. 12; Reyels, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 36 Rn. 15, auch wenn die Inobhutnahme als solche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 2015 - 5 C 21.14 -, juris Rn. 15, und vom 11. Juli 2013 - 5 C 24.12 -, juris Rn. 17, keine Sozialleistung im Sinne von § 11 SGB I darstellt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15. Januar 2021 gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme vom 19. November 2020 und auf Vollzugsfolgenbeseitigung ist schließlich gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Satz 3 VwGO statthaft. Durch den angegriffenen Bescheid wurde die gegenüber dem Antragsteller am 14. November 2020 ausgesprochene vorläufige Inobhutnahme gemäß § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Altersfeststellung beendet. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat der hiergegen erhobene Widerspruch des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juni 2020- 12 B 638/20 -, a. a. O. Rn. 14, und vom 18. Juli 2019 - 12 B 820/19 -, a. a. O. Die Antragsgegnerin ist als Rechtsträgerin der Behörde, die den in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, auch die richtige Antragsgegnerin. Die zwischenzeitliche anderweitige Zuweisung des Antragstellers ist vor diesem Hintergrund nicht maßgeblich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 12 B 638/20 -, a. a. O. Rn. 17. b) Der Antrag ist begründet. Bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung des Beendigungsbescheids das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Bescheids, da sich die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist und vor dem Hintergrund der potenziellen Minderjährigkeit des Antragstellers dem Minderjährigen-schutz auch im Übrigen Vorrang einzuräumen ist. Nach § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme hat das Jugendamt gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Minderjährigkeit der ausländischen Person durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. Auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertretersoder von Amts wegen hat das Jugendamt gemäß § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Die Beendigung einer vorläufigen Inobhutnahme, die zum Zwecke der Altersfeststellung angeordnet worden ist, kommt nur dann in Betracht, wenn das Alter der in Obhut genommenen Person entsprechend dem in § 42f Abs. 1 und 2 SGB VIII geregelten System der Altersfeststellung ordnungsgemäß festgestellt worden ist. Dass dies der Fall ist, lässt sich dem vorgelegten Verwaltungsvorgang und dem weiteren Vortrag der Antragsgegnerin nicht entnehmen. Die Antragsgegnerin hat zwar zu Recht, da der Antragsteller über keine Ausweispapiere verfügte - auch ein Auszug aus dem Geburtenregister wurde erst im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt - eine qualifizierte Inaugenscheinnahme nach § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII durchgeführt. Dass diese den an eine rechtmäßige Inaugenscheinnahme zu stellenden Anforderungen genügt und auf ein zweifelsfreies Ergebnis führt, lässt sich im derzeitigen Verfahrensstand und auf der Grundlage des dem Senat vorliegenden Aktenmaterials jedoch nicht feststellen. Eine qualifizierte Inaugenscheinnahme erstreckt sich zunächst auf das äußere Erscheinungsbild, das nach nachvollziehbaren Kriterien zu würdigen ist. Darüber hinaus schließt sie - unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers - in jedem Fall eine Befragung des Betroffenen ein, in der dieser mit den Zweifeln an seiner eigenen Altersangabe zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen. Die im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand sind im Einzelnen zu bewerten. Maßgeblich ist der Gesamteindruck, der neben dem äußeren Erscheinungsbild insbesondere die Bewertung der im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand umfasst. Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen beizuziehen. Das Verfahren ist stets nach dem Vier-Augen-Prinzip von mindestens zwei beruflich erfahrenen Mitarbeitern des Jugendamts durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren. Insbesondere muss die Gesamtwürdigung in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juni 2020 - 12 B 638/20 -, a. a. O. Rn. 24, und vom 18. Juli 2019 - 12 B 820/19 -, nrwe.de; Bay. VGH, Beschluss vom 5. April 2017 - 12 BV 17.185 -, juris Rn. 32, m. w. N. Dem wird die von der Antragsgegnerin unter dem 19. November 2020 durchgeführte Inaugenscheinnahme nicht gerecht. Das Ergebnis der Inaugenscheinnahme durch zwei Mitarbeiter der Antragsgegnerin, wonach das Geburtsdatum des Antragstellers auf den 2. April 2002 festgesetzt wurde, ist nicht hinreichend nachvollziehbar dokumentiert und begründet. Bei der Bewertung und Entscheidung wird lediglich auf die „vorstehend skizzierten Wahrnehmungen, Angaben und Verhaltensweisen“ verwiesen, aus denen auf das Vorliegen der Volljährigkeit geschlossen werde. Unter dem Punkt "Gesamteindruck" findet sich ebenfalls nur der Eintrag "volljährig". Nicht erkennbar wird dabei, wie einzelne Begründungsschritte zu dieser Bewertung geführt haben. In der Dokumentation sind als "äußere Merkmale" des Antragstellers die formularmäßig vorgegebenen Schlagwörter "Stimmlage", "Haare", "Halsfalten", "Gesichtszüge" und "Hände" lediglich angekreuzt. Allein zum Merkmal "Haare" findet sich mit dem handschriftlichen Eintrag "sehr hoher Haaransatz" noch eine Ergänzung. Unter "Hinweise, Widersprüche, Umstände, die bei der Befragung offenbar wurden" sind die Gesichtspunkte "Daten der Beschulung", "Fluchtwege und -zeiten" sowie "Verhalten im Gespräch" angekreuzt. Die drei weiteren Merkmale "Körperbehaarung", "Bartwuchs" und "Körperbau" sind dagegen gerade nicht angekreuzt. Eine nähere Beschreibung, Konkretisierung oder auch Gewichtung dieser Umstände hinsichtlich ihrer für oder gegen eine Volljährigkeit des Antragstellers sprechenden Aussagekraft findet sich nicht. Auf der Grundlage dieser nicht aussagekräftigen Dokumentation lässt sich kein eindeutiges Bild hinsichtlich des Alters des Antragstellers erkennen. Da regelmäßig auch schon in einem Alter von 15 Jahren Merkmale wie eine tiefe Stimmlage oder auch ein hoher Haaransatz auftreten können, gibt das bloße Ankreuzen dieser Merkmale nichts her, was eine zweifelsfreie Überprüfung durch das Gericht ermöglichen würde. Auch Falten oder (vermeintlich) erwachsene Gesichtszüge können gerade auch Folge widriger Lebensumstände, etwa aufgrund schlechter Ernährung, körperlicher Arbeit oder Fluchterfahrungen sein. Auch die weiter angekreuzten Aspekte sind unergiebig. Etwaige Widersprüchlichkeiten - etwa zu Fluchtwegen und-zeiten bzw. Schulzeiten -, die sich der Dokumentation auch nicht klar entnehmen lassen, dürfen nicht im Sinne eines Automatismus bei der Altersfeststellung zum Nachteil des betroffenen Antragstellers gewertet werden. Vgl. Kepert/Dexheimer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Lehr- und Praxiskommentar, 7. Aufl. 2018, § 42f Rn. 3. Dass und warum die hier angenommenen Widersprüche so gravierend und unauflöslich gewesen sein sollen, dass sie unter keinen Umständen ausräumbar erschienen, welchen Bezug sie zum tatsächlichen Alter des Antragstellers aufweisen und weshalb sie zum zweifelsfreien Gesamteindruck von der Volljährigkeit führten, lässt sich den in der Dokumentation festgehaltenen Stichpunkten nicht entnehmen. Es ist zudem nicht ersichtlich, ob der Antragsteller mit den auf eventuellen Widersprüchen in seinen Aussagen basierenden Zweifeln an seiner eigenen Altersangabe konfrontiert worden ist und ob ihm Gelegenheit zu geben worden ist, diese Zweifel auszuräumen. Auch der Bescheid vom 19. November 2020 über die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme enthält keine nachvollziehbaren Angaben dazu, aufgrund welcher Umstände die Mitarbeiter des Jugendamts der Antragsgegnerin zu der zweifelsfreien Überzeugung von der Volljährigkeit des Antragstellers gelangt sind; er verweist lediglich darauf, dass der Antragsteller bei der Inaugenscheinnahme als volljährig eingeschätzt worden sei. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch im gerichtlichen Verfahren nicht die Überzeugungsbildung ihrer Mitarbeiter nachvollziehbar gemacht, da sie weder die in den Gesamteindruck eingeflossenen äußeren Merkmale näher beschrieben noch die für ihre Bewertung maßgeblichen Widersprüche näher dargelegt hat. Sie hat sich vielmehr in beiden Instanzen lediglich auf die ihrer Auffassung nach nicht bestehende Wiedereinsetzungsmöglichkeit berufen. Ob die Antragsgegnerin in Anbetracht des Ergebnisses der qualifizierten Inaugenscheinnahme vom 19. November 2020 auf eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung verzichten durfte oder ob ein Zweifelsfall im Sinne von § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII anzunehmen ist, bei dem das Jugendamt von Amts wegen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen hätte, ohne dass ihr ein diesbezüglicher Ermessensspielraum eröffnet wäre, lässt sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließende beantworten. Zweifel im Sinne der vorgenannten Vorschrift bestehen immer dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. April 2017 - 12 BV 17.185 -, juris Rn. 33, m. w. N.; Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 42f SGB VIII, Rn. 39. Das Vorliegen eines solches Zweifelsfalls unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der unbeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Eine Einschätzungsprärogative des Jugendamts besteht nicht. Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 16. August 2016- 12 CS 16.1550 -, juris Rn. 19, und vom 5. April 2017 - 12 BV 17.185 -, juris Rn. 34; Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 42f SGB VIII, Rn. 39. Nach diesem Maßstab ist das Verbleiben von Zweifeln nach der Inaugenscheinnahme aufgrund der mangelhaften Dokumentation der Antragsgegnerin nicht auszuschließen. Ist die Frage, ob der Antragsteller aufgrund der durchgeführten oder einer im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (erneut) durchzuführenden qualifizierten Inaugenscheinnahme zweifelsfrei als volljährig angesehen werden kann und die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme damit im Ergebnis womöglich rechtmäßig hätte erfolgen können, demnach offen, fällt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus. Dabei fällt maßgeblich das in Verfahren der vorliegenden Art grundsätzlich zu beachtende Prinzip eines umfassenden Schutzes Minderjähriger ins Gewicht. Vgl. im Einzelnen dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2005 - 12 B 1312/05 -, juris Rn. 3 ff. Dem Antragsteller droht insbesondere - wie bereits geschehen - eine Unterbringung in Einrichtungen für volljährige Schutzsuchende und die Durchführung eines Asylverfahrens bzw. des sich anschließenden Klageverfahrens – ein Asylbescheid ist offenbar bereits ergangen - ohne Vormund. Sollte sich herausstellen, dass der Antragsteller tatsächlich minderjährig ist, würde dies dem besonderen Schutz von Kindern und Jugendlichen nicht gerecht und könnte mit einer Gefährdung seines Wohls einhergehen, die schwerer wöge als im Falle der Volljährigkeit des Antragstellers die Folgen seines Belassens in der ihm nicht zustehenden jugendhilferechtlichen Obhut der Antragsgegnerin. Da die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme durch die Antragsgegnerin mit der Verlegung des Antragstellers in Unterkünfte für erwachsene Schutzsuchende faktisch vollzogen worden ist, sind diese Vollzugsfolgen durch eine Anordnung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO bis zu einer Entscheidung über den in der Hauptsache mit aufschiebender Wirkung eingelegten Rechtsbehelf vorläufig rückgängig zu machen, indem die Antragsgegnerin verpflichtet wird, die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers vorläufig wiederaufzunehmen und fortzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).