OffeneUrteileSuche
Urteil

7 D 46/18.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0511.7D46.18NE.00
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. G4, 1. Änderung der Antragsgegnerin. Die Antragsteller sind Eigentümer der außerhalb des Bebauungsplangebiets liegenden, unmittelbar angrenzenden Grundstücke Gemarkung O. , Flur 34, Flurstücke 4 und 34. Das Flurstück 34 ist mit einem Gebäude bebaut, in dem die Antragsteller wohnen und eine Werbeagentur betreiben. Das Plangebiet liegt zentral im Innenbereich von O. unweit des Marktplatzes und des Rathauses. Im Norden und Osten grenzen die Grundstücke einer Turnhalle und einer Schule an das Plangebiet, im Westen die Grundstücke der Antragsteller. Im Süden befindet sich ebenfalls ein Grundstück mit einem Wohnhaus sowie einer Garage. Im Südosten und Osten grenzen die öffentlichen Verkehrsflächen der C.------straße und der Straße L.--------straße an das Plangebiet. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 0,6 ha. Es war unter anderem mit einer Mühle bebaut. Der streitgegenständliche Bebauungsplan setzt im nördlichen Teil ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel fest. Das Sondergebiet dient nach den textlichen Festsetzungen der Unterbringung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit maximal 1.200 qm Verkaufsfläche und einer Bäckerei mit Integriertem Cafe´-Bereich in der Vorkassenzone mit maximal 100 qm Verkaufsfläche. Es werden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, sowie zu Baugrenzen und Verkehrsflächen getroffen. Im südlichen Teil des Plangebiets setzt der Bebauungsplan Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen fest. An der südlichen Plangebietsgrenze setzt der Bebauungsplan eine Lärmschutzwand fest. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des im Regionalplan dargestellten allgemeinen Siedlungsbereichs. Der Vorgängerbebauungsplan G4 setzte für das Plangebiet ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Schulzentrum fest. Das Planaufstellungsverfahren verlief im Wesentlichen folgendermaßen: Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 27.3.2015 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G4, 1. Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13a BauGB. Mit Schreiben vom 25.8.2015 teilte die Bezirksregierung L1. der Antragsgegnerin auf Anfrage mit, dass das Planvorhaben aufgrund seiner Lage im allgemeinen Siedlungsbereich und zentralen Versorgungsbereich von O. die Voraussetzungen des LEP NRW - sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel (Ziele 1 und 2) erfülle. Es seien auch keine wesentlichen Beeinträchtigungen zentraler Versorgungsbereiche im Sinne von Ziel 3 dieser Regelung zu erwarten. In seiner Sitzung am 19.11.2015 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans für die Dauer eines Monats in der Zeit vom 30.11.2015 bis einschließlich 8.1.2016 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung erfolgte mit Hinweis darauf, dass der Text der Bekanntmachung im Internet zur Verfügung stehe, durch Aushang am 30.11.2015. Mit Schreiben vom 7.1.2016 erhoben die Antragsteller Einwendungen. In seiner Sitzung am 8.9.2016 beschloss der Rat der Antragsgegnerin nach teilweiser Änderung des Planentwurfs die Fortsetzung der Planung im normalen Verfahren mit Durchführung einer erneuten Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch Auslegung des Planentwurfs mit Begründung, Umweltbericht, landschaftspflegerischem Fachbeitrag, Artenschutzprüfung und schalltechnischer Untersuchung für die Dauer von einem Monat in der Zeit vom 26.9.2016 bis einschließlich 9.11.2016 im Rathaus. Die Bekanntmachung erfolgte im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 24.9.2016 sowie durch Aushang am 15.9.2016. Mit Schreiben vom 9.11.2016 erhoben die Antragsteller Einwendungen. In seiner Sitzung vom 9.2.2017 beschloss der Rat der Antragsgegnerin gemäß § 4a Abs. 3 BauGB die erneute verkürzte Offenlage der überarbeiteten Planungsunterlagen in der Zeit vom 6.3.2017 bis einschließlich 20.3.2017 u. a. unter Angabe der verfügbaren umweltbezogenen Informationen. Die Bekanntmachung erfolgte im Internet und durch Aushang am 17./22.2.2017. Mit Schreiben vom 20.3.2017 erhoben die Antragsteller erneut Einwendungen. In seiner Sitzung am 18.5.2017 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die Einwendungen und fasste den Satzungsbeschluss. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Internet und durch Aushang am 4.10.2017. Die Antragsteller haben am 4.6.2018 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Antragsgegnerin habe sich abwägungsfehlerhaft nicht hinreichend mit dem Verhältnis des angefochtenen Bebauungsplans zu den Festsetzungen des Ursprungsplans und der zwischenzeitlich erfolgten 2. Änderung für einen Teilbereich des Ursprungsplans auseinandergesetzt. Würden wie hier Festsetzungen von Teilen des Ursprungsplans geändert, sei im Rahmen dieser Änderungen zu prüfen, ob die ursprüngliche, der Verabschiedung des Bebauungsplans mit seinen ursprünglichen Festsetzungen vorausgehende Abwägung noch eine hinlängliche Grundlage für die von der Änderung nicht umfassten Bereiche des Bebauungsplans darstelle. Dies führe auch zur Unwirksamkeit der angegriffenen Änderung des Bebauungsplans. Dieselbe Frage stelle sich hinsichtlich der 2. Änderung und der von dieser überdeckten Teilfläche im Osten des Plangebiets, die als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Parkplätze ausgewiesen sei. Dem Schallschutzgutachten liege ein konkretes Vorhaben zugrunde, obwohl es sich um eine Angebotsplanung handele. Dadurch werde die Abwägung unzulässig verkürzt. Es handele sich um eine unzulässige Vermischung von Angebotsplanung und vorhabenbezogener Planung. Grundlage der Abwägung sei ein Gutachten, welches ein bestimmtes Vorhaben voraussetze, damit seine Ergebnisse anwendbar seien und der Abwägung zugrunde gelegt werden könnten. Die Satzungsbegründung stelle unter Nr. 3.5 der textlichen Festsetzungen zum Immissionsschutz ausschließlich auf rechnerisch ermittelte Werte ab. In der Abwägung sei nicht berücksichtigt worden, dass dies so nicht genüge. Gerade von den Kundenparkplätzen gingen besondere Lästigkeiten aus, die allein mit Berechnungen in einem Schallschutzgutachten nicht in den Griff zu bekommen seien. Ein solches Gutachten könne nicht blindlings übernommen und der Abwägung zugrunde gelegt werden, ohne dass zumindest eine Plausibilitätsprüfung angestellt werde. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan O. G4, 1. Änderung- Errichtung eines Lebensmitteldiscounters -, veröffentlicht am 4.10.2017, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei bereits unzulässig. Es fehle die Antragsbefugnis der Antragsteller. Der von den Antragstellern vorgetragene „besondere Lästigkeitswert“ eines Parkplatzes stelle keinen substantiierten Tatsachenvortrag dar. Da die Antragsgegnerin die zu erwartenden Immissionspegel in ihre Abwägung eingestellt und Kompensationsmaßnahmen festgesetzt habe, sei ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Abwägungsgebot nicht anzunehmen. Der Antrag habe auch in der Sache keinen Erfolg. Das Vorbringen sei nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG geltend gemacht worden. Der Bebauungsplan leide an keinen Mängeln. Insbesondere handele es sich um eine selbständige Änderung des Ursprungsbebauungsplans, sodass eine etwaige Ungültigkeit des Ursprungsplans den Bebauungsplan nicht beeinflusse. Die Planung sei auch erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die Erforderlichkeit ergebe sich aus der Notwendigkeit der Gewährleistung einer vorläufigen Grundversorgung der im Kerngebiet lebenden Bevölkerung. Es handele sich auch um keine unzulässige Vermischung von Angebotsplanung und vorhabenbezogener Planung. Vielmehr müsse die Gemeinde die tatsächliche Situation in den Blick nehmen und prüfen, welche Immissionen zu erwarten seien und auf welche Weise eventuell schädliche Einwirkungen, insbesondere auf bestehende Wohnbebauung soweit wie möglich vermieden werden könnten. Es stelle keinen Mangel dar, diejenigen Geräuschquellen, die nach TA Lärm einem Vorhaben zugerechnet werden könnten, auch bereits in der Bauleitplanung zu berücksichtigen und entsprechende Lärmschutzmaßnahmen festzusetzen. Nach dem Schallschutzgutachten stehe fest, dass das beabsichtigte Vorhaben unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebotes zumutbar und umsetzbar sei. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der Bauleitplanung die rechnerisch ermittelten Werte im Sinne der TA Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen herangezogen würden. Die Immissionskonflikte seien über die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen bewältigt worden. Zudem seien alternative Anordnungen des Baukörpers an der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Antragsteller gescheitert. Die Prämissen des Schallgutachtens seien sachgerecht und einer Plausibilitätsprüfung unterzogen worden. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 7.1.2020 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift und die Lichtbilder Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Vorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend auf eine solche verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Gegenstand des Antrags ist der Bebauungsplan G4 1. Änderung; soweit der Plan mit der 2. Änderung (Satzungsbeschluss vom 13.7.2017) im östlichen Randbereich auf einer kleineren Teilfläche geändert worden ist, ist dieser Änderungsplan nicht prozessual angegriffen. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Mangel. Der Antrag ist zulässig Die Antragsteller sind antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018- 4 BN 33.17‑, BRS 86 Nr. 192, m. w. N. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks- wie hier die Antragsteller - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.10.2018- 2 D 22/17.NE -, BRS 86 Nr. 191 = BauR 2019, 508, m. w. N. Eine Antragsbefugnis ist danach mit Blick auf das Vorbringen der Antragsteller anzunehmen, die angegriffene Planung erhöhe in relevanter Weise die ihr Grundstück betreffenden Verkehrslärmimmissionen. Nach der Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros für Schall- und Schwingungstechnik N. H. und Partner vom 15.6.2016 (h. akustik) erhöhen sich die Beurteilungspegel durch den Betrieb des geplanten Marktes am maßgeblichen Immissionsort des Hauses der Antragsteller (IO 1) in relevanter Weise. Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Den Antragstellern fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Dass im Sondergebiet ein großflächiger Einzelhandel (O1. -Markt) zwischenzeitlich errichtet ist, lässt das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller nicht entfallen. Diese haben gegen die Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des O1. -Marktes Klage beim Verwaltungsgericht Aachen (Az.: 5 K 4194/17) erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Vgl. zu den Voraussetzungen für das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses für einen Normenkontrollantrag bei Realisierung der Festsetzungen des Bebauungsplans: BVerwG, Urteil vom 27.8.2020 - 4 CN 4.19 -, BauR 2021, 47, m. w. N. Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet. Dies folgt entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen zwar nicht schon daraus, dass die Begründung des Normenkontrollantrags nicht innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG eingegangen ist. § 6 UmwRG gilt nicht für Normenkontrollanträge nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen Bebauungspläne. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2020- 4 CN 9.19 -, BauR 2021, 679. Der Plan leidet jedoch an keinen beachtlichen Mängeln. Gegen die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 3 BauGB hat der Senat keine Bedenken. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, BRS 81 Nr. 1 = BauR 2013, 1399, m. w. N. Anhaltspunkte für einen derartigen Missgriff sind nicht erkennbar. Es liegt entgegen der Ansicht der Antragsteller keine unzulässige Vermischung von Angebotsplanung und vorhabenbezogener Planung vor. Bei der Wahl des Planungsinstruments, das sie in der jeweiligen Planungssituation für zielführend erachtet, um ihre Planungsziele zu erreichen, ist die Gemeinde weitestgehend frei. Auch wenn die Gemeinde mit dem Bebauungsplan ein bestimmtes Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers planungsrechtlich ermöglichen will, das wenigstens in seinen Grundzügen die maßgebliche oder wesentliche Grundlage der Planung bildet und zur möglichst realitätsnahen Abschätzung der planbedingten Umweltauswirkungen herangezogen wird, ist sie nicht aufgrund von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gezwungen, einen mit einer Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB gekoppelten vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Sie darf grundsätzlich auch einen Angebotsbebauungsplan aufstellen, um ein bestimmtes Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers planungsrechtlich zu ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13.9.2012 - 2 D 38/11.NE -, BRS 81 Nr. 18 = BauR 2013, 1408, m. w. N., und vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221. Dementsprechend ist die Vorgehensweise der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der Senat vermag auch keinen Abwägungsfehler festzustellen. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. In die Abwägung ist all das an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N. Den daraus folgenden Anforderungen genügt die strittige Planung. Die Antragsteller machen geltend, obwohl die angegriffene Planung für Teile des Plangebiets des Ursprungsbebauungsplans O. G4 neue Festsetzungen treffe, habe der Rat der Antragsgegnerin keine Erwägungen dazu angestellt, ob und inwieweit die neuen Festsetzungen mit dem Gesamtgefüge des Ursprungsplans in Einklang zu bringen seien. Dies begründet keinen beachtlichen Abwägungsmangel. Ob ein Bebauungsplan, der Festsetzungen eines früher erlassenen Bebauungsplans ändert, ein selbständiger Plan ist, dessen Wirksamkeit von einer etwaigen Ungültigkeit des ursprünglichen Bebauungsplans nicht beeinflusst wird, hängt davon ab, ob und inwieweit der Änderungsplan von seinem Inhalt her verselbständigt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.4.1997 - 7a D 3/95.NE -, juris, und Beschluss vom 2.6.2010 - 7 A 295/09 -, juris. Daran gemessen handelt es sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan G41. Änderung um einen selbständigen Bebauungsplan, dessen Wirksamkeit von einer etwaigen Unwirksamkeit des ursprünglichen Bebauungsplans nicht berührt wird. Der Senat vermag auch nicht zu ersehen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung keine hinreichenden Erwägungen zu den Auswirkungen der neuen Planung auf die städtebaulichen Gegebenheiten in dem nicht von der Änderung betroffenen Teil des Ursprungsplans angestellt hätte. Soweit die Antragsteller den Bebauungsplan O. G 4, 2. Änderung - ehemalige Hauptschule Ortsteil O. - (Satzungsbeschluss vom 13.7.2017) ansprechen, mit dem in einem kleineren Bereich eine im Osten des Plangebiets der angegriffenen 1. Änderung liegende Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung öffentliche Parkplätze neu überplant wird, ergibt sich auch daraus kein beachtlicher Abwägungsmangel. Insbesondere ist weder aufgezeigt noch zu ersehen, dass sich daraus für die Antragsteller nachteilige Auswirkungen etwa mit Blick auf planbedingte Lärmimmissionen ergäben. Der Plan leidet auch an keinem beachtlichen Mangel der Abwägung im Hinblick auf die Ermittlung und Bewertung der Lärmschutzbelange hinsichtlich der in der Umgebung des Plangebiets befindlichen Wohnnutzungen. Sie hatte im Rahmen einer realitätsnahen Betrachtung bzw. Prognose die Auswirkungen des Vorhabens hinreichend in Rechnung zu stellen, das den konkreten Planungen der Beigeladenen entsprach. Vgl. zu den Anforderungen an die Abwägung allg.: OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221. Es fehlt danach nicht an einer tragfähigen gutachterlichen Untersuchung des mit dem Plan erfolgten Lärmschutzkonzepts. Es liegt kein Ermittlungs- bzw. Bewertungsmangel (§ 2 Abs. 3 BauGB) vor. In der Planbegründung heißt es unter Nr. 3.5 (Seite 15-17 der Planbegründung), die schalltechnische Untersuchung der goritzka akustik vom 15.6.2016 komme zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm an den Immissionsorten in den Beurteilungszeiträumen tags und nachts unter Berücksichtigung der im Gutachten formulierten Hinweise bzw. Anforderungen (Beschränkung der Öffnungszeiten auf 6:00 bis 20:00 Uhr oder 7:00 bis 21:00 Uhr; Asphaltoberfläche oder schalltechnisch gleichwertiger Belag für Fahrgassen; Einhausung der Warenanlieferung; Lärmschutzwand im Bereich des Parkplatzes; Einzeltonfreiheit der lufttechnischen Aggregate; Einhaltung der im Gutachten ausgewiesenen Schallleistungspegel der Lüftungsanlagen) unterschritten würden. Für das Haus der Antragsteller (IO 01) gelangt die Untersuchung der h. akustik zu einem Beurteilungspegel tags von 54,8 dB(A) und unter Berücksichtigung der Lufttechnik und der Frühanlieferung von 35,8 dB(A) nachts. Die schalltechnische Untersuchung der h. akustik ist auch methodisch nicht zu beanstanden. Gutachten stellen lediglich eine Prognose dar, die das Gericht nur darauf zu prüfen hat, ob diese mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.2.2017 - 7 A 2289/15 -, juris, m. w. N. Nach diesen Grundsätzen bleibt der Einwand der Antragsteller, die Satzungsbegründung stelle ausschließlich auf rechnerisch ermittelte Werte ab, ohne Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die seitens des Lärmgutachters ermittelten Beurteilungspegel fehlerhaft sein könnten. Soweit die Antragsteller diesbezüglich geltend machen, Kundenparkplätzen komme ein besonderer Lästigkeitswert zu, der allein mit Berechnungen in einem Schallschutzgutachten nicht "in den Griff zu bekommen" sei, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. In der schalltechnischen Untersuchung der h. akustik werden die von den Kundenparkplätzen ausgehenden Pegel unter Berücksichtigung der An- und Abfahrten, des jeweiligen Motorstarts, des Türen- sowie Kofferraumzuschlagens, des Befahrens des Parkplatzes mit Einkaufswagen und der aufgezählten Zuschläge nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie ausgehend von 1.041 m² Verkaufsfläche, 500 motorisierten Kunden pro Tag und 66 Stellplätzen schalltechnisch bewertet. Zudem unterteilt die Untersuchung die Parkplatzfläche in drei unterschiedliche Bereiche (P1 = Stellplätze direkt vor dem Eingang des Verbrauchermarkts, P2 = Stellplätze in weiterer Entfernung zum Eingang, P3 = Stellplätze in großer Entfernung zum Eingang) und ordnet diesen - je nach Entfernung zum Eingang - unterschiedliche Bewegungshäufigkeiten zu. Eine methodische Fehlerhaftigkeit dieser Untersuchung haben die Antragsteller nicht dargetan. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, welche Lärmereignisse eine "besondere Lästigkeit" über die hier untersuchten Vorgänge hinaus begründen könnte. Der pauschale Vorwurf einer fehlenden Plausibilitätsprüfung führt zu keinem anderen Ergebnis. Seitens der h. akustik ist eine Plausibilitätsprüfung der Eingangsdaten erfolgt (Seite 33 der schalltechnischen Untersuchung). Einer durch den Plangeber veranlassten weiteren Plausibilitätsprüfung bedurfte es mangels konkreter Anhaltspunkt für einen methodischen Fehler der Untersuchung nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen, denn die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.