Beschluss
1 A 2363/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0517.1A2363.18.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Es greift jedenfalls in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner die Klage abweisenden Entscheidung im Kern ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm im Wege des Schadensersatzes ab seinem Eintritt in den Ruhestand (mit Ablauf des 31. März 2014) Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 68,16 % (statt nur von 64,34 %) gewähre. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs lägen nicht sämtlich vor. Zwar spreche viel dafür, dass die Beklagte mit der Erteilung der fehlerhaften Versorgungsauskunft vom 19. Juli 2013, die nicht auf unvollständigen oder fehlerhaften Angaben des Klägers beruhe, gegen ihre diesem gegenüber obliegende Fürsorgepflicht verstoßen habe. Diese Auskunft weise deshalb einen zu hohen Ruhegehaltssatz von 68,16 % aus, weil sie in der Vergleichsberechnung nach § 85 Abs. 1 BeamtVG, die für den Ruhegehaltssatz des Klägers maßgeblich sei, im Widerspruch zu der bestandskräftigen Vorwegentscheidung vom 6. Juni 2011 die (mit einem Abschluss beendete) Hochschulausbildung des Klägers nicht mit 4 Jahren, sondern mit ihrer vollen zeitlichen Länge von 6 Jahren und 255 Tagen als ruhegehaltfähige Dienstzeit angesetzt habe. Zur haftungsbegründenden Kausalität habe der Kläger zwar geltend gemacht, dass er seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nur wegen seines Vertrauens auf die Richtigkeit der Auskunft beantragt habe. Der mögliche Ersatzanspruch entfalle hier aber in Abwägung der Interessen des Einzelfalls vollständig, weil den Kläger ein entsprechend hohes Mitverschulden an seinem Irrtum über die Höhe der zu erwartenden Versorgungsbezüge treffe. Hätte er nämlich die Auskunft mit der nach den Umständen des Einzelfalls gebotenen Sorgfalt auch auf die Richtigkeit der aufgelisteten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten hin überprüft, so hätte er den für ihn unschwer erkennbaren bzw. offenkundigen Fehler bemerkt und den Eintritt des Schadens durch einen längeren Verbleib im aktiven Dienst verhindern können. Offen bleiben könne insoweit, ob das schon deshalb gelte, weil jedem Beamten des höheren Dienstes, der sich mit seiner Versorgung befasse, klar sein müsse, dass das Hochschulstudium regelmäßig nicht in voller Höhe als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden könne. Die Versorgungsauskunft habe nämlich jedenfalls erkennbar der bereits vorliegenden, auf Veranlassung des Klägers erteilten verbindlichen Vorwegentscheidung widersprochen, nach der das Studium nur mit 855 Tagen bzw.– bei einer Vergleichsberechnung nach § 85 Abs. 1 BeamtVG – mit insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zuzüglich einer Prüfungszeit von sechs Monaten zu berücksichtigen ist. Bei der von ihm zu erwartenden Überprüfung der Auskunft auf ihre Richtigkeit sei es dem Kläger aufgrund seiner Ausbildung als Volljurist und Referatsleiter im Bundesministerium der Finanzen auch ohne weiteres möglich gewesen, zu verstehen, dass der für ihn ermittelte Ruhegehaltssatz auf einer Anwendung von Übergangsrecht (§ 85 Abs. 1 BeamtVG) beruht habe. Aber auch dann, wenn man eine solche Möglichkeit mit dem Kläger verneine, ändere sich die Bewertung nicht, weil ihm jedenfalls bekannt gewesen sei, dass sein Hochschulstudium nicht vollumfänglich berücksichtigungsfähig war. Zum einen habe der Umstand, dass die Versorgungsstelle die in den Verwaltungsakten nicht mehr vorhanden gewesene Vor-wegentscheidung bei ihm angefordert habe, ihm die Kenntnis vermittelt, dass es auf diese bei der Erteilung der Versorgungsauskunft angekommen sei, und seine Aufmerksamkeit nochmals auf den Inhalt der Vorwegentscheidung gelenkt. Zum andern habe die Versorgungsauskunft bei der fehlerhaften Angabe zu dem anzusetzenden zeitlichen Umfang des Hochschulstudiums mit sechs Jahren und 255 Tagen noch den Zusatz "rghf. lt. Bescheid v. 06.06.2011" enthalten. Es habe dem Kläger deshalb ohne weiteres auffallen müssen, dass insoweit ein Widerspruch vorgelegen habe, der bei der späteren Festsetzung der Versorgungsbezüge im Sinne der bestandskräftigen Vorwegentscheidung aufzulösen sein würde. Anlass, die Auskunft sorgfältig zu überprüfen, habe der Kläger umso mehr gehabt, als er – wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – zwischen 2010 und 2013 mehrfach Kontakt mit der Versorgungsstelle wegen der Höhe zu erwartender Bezüge gehabt und insoweit leicht differierende Auskünfte erhalten habe. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift insgesamt nicht durch. a) Der Kläger macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft von seinem – des Klägers – Mitverschulden ausgegangen. Es sei ihm nämlich nicht möglich gewesen, den Schaden zu mindern oder abzuwenden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe die Pflicht zur Schadensminderung verletzt, sei schon deshalb fehlerhaft, weil diese Pflicht überhaupt nur bestehen könne, wenn ein Schaden bereits eingetreten sei. Hier sei ein "Schaden" im Zeitpunkt der Auskunftserteilung aber noch nicht erkennbar bzw. zu erwarten gewesen. Die Auskunft sei nämlich unverbindlich erfolgt, und die Höhe der mitgeteilten Versorgungsbezüge habe lediglich im Mittelfeld der auf das Datum des 31. März 2014 hochgerechneten früheren Auskünfte gelegen. Unabhängig davon habe er, ohne den Schaden erkannt zu haben, die Beklagte mit seiner E-Mail vom 29. Juli 2013 "auf den höheren Ruhegehaltssatz nochmals ausdrücklich hingewiesen" und habe mit dieser E-Mail sein "Grundvertrauen in die Richtigkeit der Auskunft" dokumentiert. Er habe aber auch keine Warnpflicht bzw. Pflicht zur Abwendung des Schadens verletzt. Eine Warnpflicht scheide hier aus, weil die Beklagte, die im Bereich der Versorgungsauskünfte "Profis" einsetze, bessere Erkenntnismöglichkeiten als er gehabt habe. Außerdem habe er nach den Umständen des Einzelfalls die Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht erkennen müssen. Es habe sich ihm nicht aufdrängen müssen, der Frage der Fehlerhaftigkeit der Auskunft nachzugehen. Von ihm habe nur verlangt werden können, die Auflistung der ruhegehaltfähigen Zeiten dahingehend zu überprüfen, dass "alle denkbaren Zeiten" tatsächlich aufgeführt waren; das habe er getan. Eine weitere Rechtskontrolle habe er nicht vornehmen müssen. Gerade der Umstand, dass er der Beklagten die Vorwegentscheidung – ohne vorherige eigene inhaltliche Auswertung – zur Verfügung gestellt habe, und wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen diesem Vorgang und der Erteilung der Versorgungsauskunft habe er eine zutreffende Einbeziehung ersterer in die Versorgungsauskunft erwarten dürfen und auch angesichts differierender Vorauskünfte keinen Anlass für eine genauere Prüfung sehen müssen. Insoweit habe sich die Annahme eines Fehlers nicht aufgedrängt, und zwar entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts gerade auch nicht wegen des Zusatzes "rghf. lt. Bescheid v. 06.06.2011". Aus diesem Zusatz könne nicht das Erfordernis eines Abgleichs der Auskunft mit der Vorwegentscheidung abgeleitet werden. Der in dem Zusatz liegende Verweis auf die Vorwegentscheidung könne nämlich gerade das Vertrauen wecken, die Vorwegentscheidung sei zutreffend berücksichtigt worden. Außerdem stehe auch die Vorwegentscheidung unter dem Vorbehalt der Änderung der Rechtslage. Auch der Vergleich mit früheren Versorgungsauskünften zeige, dass sich dem Kläger die Fehlerhaftigkeit der Auskunft nicht habe aufdrängen müssen. Der in Aussicht gestellte Ruhegehaltssatz von 68,16 % habe bei einem kursorischen Abgleich nämlich im Mittelfeld früher mitgeteilter, auf das Datum des 31. März 2014 hochgerechneter Sätze (69,65 % bzw. 66,23 %) gelegen. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, den Kläger treffe hinsichtlich des geltend gemachten Schadens ein erhebliches Mitverschulden im Sinne des Absatzes 2 der – auch für das gesamte öffentliche Haftungsrecht anerkannten und damit in Bezug auf den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch (entsprechend) heranzuziehenden, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2018– 2 C 19.17 –, juris, Rn. 9 ff., insb. Rn. 23, und vom 30. Januar 1997 – 2 C 10.96 –, juris, Rn. 20; ferner Kohde, in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG § 45 Rn. 105, und Schnellenbach, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 10 Rn. 62 – Regelung des § 254 BGB BGB. aa) Ins Leere geht zunächst der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, er habe es schuldhaft unterlassen, den Schaden zu mindern (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 Var. 2 BGB). Zwar trifft es zu, dass die Obliegenheit zur Schadensminderung erst dann eingreift, wenn ein Schaden schon eingetreten ist, vgl. etwa Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, BGB § 254 Rn. 76, und Ebert, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, BGB § 254 Rn. 60, wovon jedenfalls im Zeitpunkt des Zugangs der fehlerhaften Versorgungsauskunft im Juli 2013 noch nicht ausgegangen werden konnte. Unzutreffend ist aber das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe (auch) eine Verletzung der Obliegenheit zur Schadensminderung angenommen. Es hat vielmehr die Entscheidung allein tragend auf die Erwägung gestützt, der Kläger habe es schuldhaft unterlassen, den Schaden abzuwenden, also dessen Entstehung zu verhindern (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 Var. 1 BGB). Es hat ihm nämlich nur vorgehalten, er hätte bei Anlegung der gebotenen Sorgfalt den – für ihn offenkundigen – Fehler entdeckt und "den Eintritt einer Ersatzpflicht der Beklagten" durch seinen Verbleib im aktiven Dienst " verhindern können" (UA S. 8; Hervorhebung nur hier). Dass es ausschließlich eine Verletzung der Obliegenheit zur Abwendung des Schadens angenommen hat, ergibt sich außerdem auch aus der gesamten gegebenen Begründung. Danach konstatiert das Verwaltungsgericht nämlich allein eine Obliegenheitsverletzung bei der Prüfung der Versorgungsauskunft auf ihre Richtigkeit und bezieht sich damit auf ein Verhalten des Klägers, das zeitlich vor dem Schadenseintritt liegt. Schon vor diesem Hintergrund kann der einzigen Erwähnung einer "Begrenzung des Schadens" im angefochtenen Urteil (UA S. 6, vorletzter Absatz) nichts Abweichendes entnommen werden. Angesprochen ist damit der Satz, ein Ersatzanspruch sei zu kürzen oder er entfalle vollständig, wenn der Geschädigte Maßnahmen unterlassen habe, die ein gewissenhafter und verständiger Mensch zur Verhinderung oder Begrenzung des Schadens ergriffen hätte. Dieser Satz ist ein – erkennbar zu weit gefasster – Obersatz, der ausweislich seines Bezuges zu dem vorhergehende Satz nur den Maßstab für das Verschulden in den Fällen des mitwirkenden Verschuldens bei der Entstehung des Schadens bzw. (hier maßgeblich) bezüglich des Unterlassens einer Abwendung des Schadens darstellen sollte. bb) Ohne Erfolg bleibt ferner das Zulassungsvorbringen des Klägers, er habe seine Obliegenheit zur Schadensabwendung oder Warnung der Beklagten vor der Gefahr eines Schadenseintritts nicht und schon gar nicht erheblich verletzt. (1) Die Vorschrift des § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 Var. 1 BGB setzt voraus, dass es der "Beschädigte" (im Folgenden: Geschädigte) schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden. Dieses Verschulden bedeutet nicht die vorwerfbare Verletzung einer gegenüber einem anderen bestehenden Leistungspflicht, sondern ein Verschulden gegen sich selbst, also die Verletzung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit. Von der Verletzung einer Obliegenheit kann nur ausgegangen werden, wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehr ergreifen würde. Vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Februar 2020– VI ZR 115/19 –, juris, Rn. 16, m. w. N. Das Unterlassen muss schuldhaft erfolgt sein, also vorsätzlich oder fahrlässig, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine hier nur in Betracht kommende fahrlässige, auf die Annahme eines Mitverschuldens führende Unterlassung liegt, wenn Schadensersatz wegen Erteilung einer unrichtigen Auskunft begehrt wird, vor, wenn der Geschädigte die Gefahr des Schadenseintritts fahrlässig nicht erkannt hat, also bei Anlegung der gebotenen Sorgfalt erkennen musste. Vgl. Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, BGB § 254 Rn. 70. Dem entspricht im Grundsatz der Ansatz in der Zulassungsbegründungsschrift, nach dem ein Verstoß des Klägers gegen die in Rede stehende Obliegenheit ungeachtet gleich guter oder besserer Erkenntnismöglichkeiten der Beklagten dann anzunehmen ist, wenn der Kläger durch sich aufdrängende Erkundigungen hätte erkennen müssen, dass die Versorgungsauskunft fehlerhaft ist. Vgl. insoweit allgemein auch Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, BGB § 254 Rn. 58, wonach ein Mitverschulden bei Erteilung einer unrichtigen Auskunft u. a. dann vorliegt, wenn äußere Umstände den Schluss auf die Unrichtigkeit der Auskunft erlaubt haben. (2) Gemessen hieran stellt das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage, dass sich dem Kläger nach den Umständen des Einzelfalls, auf die es insoweit auch nach Ansicht des Klägers ankommt, die Fehlerhaftigkeit der Versorgungsauskunft aufdrängen musste und dass es ihm insoweit oblag, eine Klärung herbeizuführen. Der Vortrag des Klägers, er habe die Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht erkennen müssen, greift gerade auch unter Berücksichtigung seiner herausgehobenen Kenntnisse und Fähigkeiten als Volljurist und Referatsleiter im Bundesministerium der Finanzen nicht durch. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass sich aus der Versorgungsauskunft klar erkennbar ergab, dass die Höhe der mitgeteilten "Versorgungsanwartschaften", die dem Kläger im Falle einer abschlagsfreien Zurruhesetzung "mit 63 Jahren auf eigenen Antrag wegen Schwerbehinderung" nach der Versorgungsauskunft zustehen sollten, (insoweit zutreffend) auf der "Zusammenstellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 85 Abs. 1 BeamtVG (Vergleichsberechnung nach Übergangsrecht)" beruht haben. Das folgt, ohne dass der Kläger für diese Erkenntnis versorgungsrechtliche Kenntnisse haben musste, aus dem schlichten, sich bei aufmerksamer Lektüre der Auskunft ohne weiteres erschließenden Umstand, dass der mitgeteilte Zahlbetrag von 4.914,82 Euro (S. 2 der Auskunft) anhand eines Ruhegehaltssatzes von 68,16 v. H. berechnet worden war. Dieser Ruhegehaltssatz ergab sich nämlich aus der angesprochenen Zusammenstellung nach § 85 Abs. 1 BeamtVG (S. 5 ff. der Auskunft, als Zwischenergebnis auf S. 7 und – nach durchgeführter weiterer Vergleichsberechnung – als Endergebnis auf S. 9), während der Ruhegehaltssatz nach der (für den Kläger weniger günstigen) Zusammenstellung nach § 14 BeamtVG nur 63,73 v. H. betragen hätte (S. 3 f. der Auskunft). Dass der Kläger die Maßgeblichkeit des alten Versorgungsrechts für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes erfasst hatte, ergibt sich im Übrigen aus der im Zulassungsverfahren vorgelegten E-Mail vom 29. Juli 2013. Mit dieser E-Mail teilt der Kläger der Versorgungsstelle nämlich mit, er habe nach einem intensiveren Studium der Versorgungsauskunft vom 19. Juli 2013 "festgestellt, dass die Vergleichsberechnung nach Übergangsrecht (§ 85 Abs. 1 BeamtVG) im Ergebnis mit rund 4 %-Punkten zum Tragen" komme und also "das 'alte' Versorgungsrecht hinsichtlich der Anerkennung der ruhegehaltfähigen Zeit in" seinem "Fall von Bedeutung" sei. Die danach maßgebliche Zusammenstellung nach § 85 Abs. 1 BeamtVG war allein insoweit – unstreitig – fehlerhaft, als darin das Jurastudium des Klägers, das nach den dortigen – zutreffenden – Angaben einschließlich der Prüfungsphase vom 1. April 1975 bis zum 11. Dezember 1981 gedauert hatte, mit sechs Jahren und 255 Tagen und damit in vollem Umfang zeitliche Berücksichtigung gefunden hatte. Diesen Fehler musste der Kläger bei Anwendung der Sorgfalt, die in eigenen und hier zudem ihm besonders wichtigen Angelegenheiten geboten war, erkennen. Es spricht bereits sehr viel für die – allerdings nicht entscheidungstragende – Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es jedem Beamten des höheren Dienstes, der sich 2013 mit seiner zu erwartenden Versorgung befasste, klar sein musste, dass ein Hochschulstudium versorgungsrechtlich auch seinerzeit nicht in seinem tatsächlichen zeitlichen Umfang, sondern nur im Umfang der Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden konnte (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der 2013 geltenden Fassung), zumal dies schon lange Zeit zuvor so war. Zu der entsprechenden Rechtslage unmittelbar nach dem (im Wesentlichen) am 1. Januar 1977 erfolgten Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes, d. h. zu § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 BeamtVG a. F., und zur zuvor geltenden entsprechenden Rechtslage nach Landesrecht (§ 124 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW i. V. m. Ziffer 2.2 RL zu § 124; Texte bei Scheerbarth, Beamtengesetz Nordrhein-Westfalen, Textausgabe, 2. Aufl. 1965) vgl. Schütz, in: Schütz, Beamtenversorgungsgesetz 1980, § 12 Rn. 1 und 2b. Dies kann hier aber letztlich offen bleiben, weil der Kläger die erfolgte Berücksichtigung seiner Studienzeit im vollen zeitlichen Umfang jedenfalls nach den sonstigen Umständen des Einzelfalls als fehlerhaft erkennen musste. Dem Kläger war nämlich schon zuvor wiederholt klar vor Augen geführt worden, dass sein Jurastudium nebst Prüfungszeit maximal mit vier Jahren als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden konnte. Das ergibt sich bereits aus den vier Versorgungsauskünften, die er in den Jahren 2010 und 2011 eingeholt hat, vor allem aber aus der von ihm insoweit abschließend veranlassten Vorwegentscheidung vom 6. Juni 2011, deren Inhalt er hier kennen musste. Der Kläger weist mit seiner Zulassungsbegründung selbst darauf hin, dass er seit 2010 wiederholt im Dialog mit der Versorgungsstelle gestanden und vier – z. T. wegen seiner kritischen Nachfragen korrigierte – Versorgungsauskünfte veranlasst hatte. Alle vier Auskünfte legen bei der erkennbar jeweils maßgeblichen (s. o.) "Zusammenstellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 85 Abs. 1 BeamtVG (Vergleichsberechnung nach Übergangsrecht)" im Ergebnis zutreffend zugrunde, dass die Hochschulausbildung des Klägers nur mit (rund) vier Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen ist . Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung kann die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung, zu der u. a. eine Hochschulausbildung und die übliche Prüfungszeit gehören, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die angesprochene Mindestzeit hat nach den Vorschriften, die während des Jurastudiums des Klägers galten, durchgängig dreieinhalb Jahre betragen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 DRiG vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der bis zum 15. September 1984 geltenden Fassung musste der ersten (für den Erwerb der Befähigung zum Richteramt u. a. zu absolvierenden) Prüfung ein Studium der Rechtswissenschaft von mindestens dreieinhalb Jahren an einer Universität vorangehen. Eine entsprechende Regelung enthielt § 8 Abs. 1 Nr. 1 JAG in den seinerzeit geltenden Fassungen der Bekanntmachungen vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 200) bzw. vom 17. April 1979 (GV. NW. S. 260). Danach setzte die Zulassung zur (ersten) Prüfung ebenfalls jeweils voraus, dass der Bewerber mindestens dreieinhalb Jahre Rechtswissenschaft an einer Universität studiert hatte. Zunächst setzen die beiden ältesten Versorgungsauskünfte, die jeweils vom 22. März 2010 datieren und einen Eintritt in den Ruhestand zum 31. März 2011 bzw. zum 31. März 2014 zugrunde legen, die zu berücksichtigende Hochschulausbildung mit vier Jahren an. Beide legen in der jeweiligen Zusammenstellung nach § 85 Abs. 1 BeamtVG insoweit nämlich 182 Tage Prüfungszeit (Jura, 13. Juni 1981 bis 11. Dezember 1981) und für das Studium weitere 3 Jahre und 182 Tage zugrunde. Lediglich die hierzu jeweils erfolgte Angabe des Zeitraumes ist fehlerhaft, da insoweit das von dem Kläger vor seinem Studium der Rechtswissenschaften betriebene, aber nicht abgeschlossene Studium der Volkswirtschaft angeführt wird ("vom 01.10.1971 bis 31.03.1975"). Die dritte, unter dem 4. März 2011 ergangene Versorgungsauskunft, die einen Ruhestandseintritt zum 31. Dezember 2011 zugrunde legt, geht von einer zu berücksichtigenden Zeitspanne von 4 Jahren und 91 Tagen aus, stellt dabei allerdings (in jeder Hinsicht fehlerhaft) auf einen Zeitraum ab, der Teilzeiträume beider Studiengänge erfasst, die Prüfungszeit aber unberücksichtigt lässt ("vom 01.01.1972 bis 31.03.1976"). Die letzte der Versorgungsauskünfte, die vom 23. Mai 2011 stammt und die damaligen Erkundigungen des Klägers gleichsam abschließt, ist, was die Anrechenbarkeit nach § 12 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung betrifft, nicht nur – wie schon die Vorauskünfte – hinsichtlich des anzusetzenden Gesamtbetrags von (rund) vier Jahren zutreffend, sondern auch hinsichtlich der konkret berücksichtigten Zeiten: Sie setzt als berücksichtigungsfähig die ersten dreieinhalb Jahre des Studiums der Rechtswissenschaft ("vom 01.04.1975 bis 30.09.1978") sowie die halbjährige Prüfungsphase ("vom 12.06.1981 bis 11.12.1981") an. Die von dem Kläger unter dem 23. März 2011 und damit kurz nach dem Ergehen der dritten Versorgungsauskunft beantragte und unter dem 6. Juni 2011 erteilte, in Bestandskraft erwachsene "Vorwegentscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG" traf sodann unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage u. a. die Entscheidung, dass – sollte sich bei Eintritt in den Ruhestand der spätere Ruhegehaltssatz nach der Vergleichsberechnung gemäß § 85 Abs. 1 BeamtVG bemessen – die Zeit des Hochschulstudiums im Studienfach Rechtswissenschaften vom 1. April 1975 bis einschließlich 11. Dezember 1981 "im Umfang der zum damaligen Zeitpunkt vorgeschriebenen Mindestzeit von drei Jahren und sechs Monaten Studienzeit und weiteren sechs Monaten üblicher Prüfungszeit zum Erwerb des ersten Staatsexamens" (Hervorhebung nur hier) berücksichtigt werde. In klarem Widerspruch zu dieser bindenden Entscheidung steht, wie bereits ausgeführt, die Zusammenstellung nach § 85 Abs. 1 BeamtVG in der hier streitigen Versorgungsauskunft vom 19. Juli 2013 insoweit, als das in Rede stehende Studium dort mit sechs Jahren und 255 Tagen und damit in vollem Umfang zeitlich berücksichtigt wird. Dieser Umstand musste dem Kläger nicht nur wegen seines Bildungsgrades, seines vielfach bekundeten besonderen Interesses an der Höhe der zu erwartenden Versorgung sowie des von ihm geführten kritischen Dialogs mit der Versorgungsstelle auffallen, sondern insbesondere auch deshalb, weil – wie schon das Verwaltungsgericht treffend ausgeführt hat – sein Blick im Zusammenhang mit der Erteilung der Auskunft vom 19. Juli 2013 noch einmal auf die Vorwegentscheidung gerichtet worden war. Die Versorgungsstelle hatte den Kläger per E-Mail vom 17. Juli 2013 mit der Begründung um Übersendung der (dort nicht greifbaren) Vorwegentscheidung gebeten, ohne diese könne der Antrag auf Erteilung einer Versorgungsauskunft nicht abschließend beschieden werden. Dem Kläger musste mithin ungeachtet seiner Behauptung, er habe die Vorwegentscheidung (zwei Tage später) ohne nochmalige inhaltliche Auswertung zur Verfügung gestellt, jedenfalls klar sein, dass die mit der Vorwegentscheidung getroffenen verbindlichen, allein seine Hochschulausbildung betreffenden Entscheidungen Bedeutung für die Versorgungsauskunft haben würden. Nach Erhalt der Versorgungsauskunft vom 19. Juli 2013 war der Kläger bei Anlegung der in eigenen Angelegenheiten gebotenen Sorgfalt dementsprechend gehalten, die darin für das Hochschulstudium als berücksichtigungsfähig angesetzten Zeiten einer näheren Überprüfung zu unterziehen, weil diese Zeiten das überschritten, was ihm aus sämtlichen Vorauskünften und vor allem aus der verbindlichen Vorwegentscheidung bekannt sein musste. Das gegen diese Bewertung gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Zunächst erschließt sich nicht, weshalb sich eine sorgfältige Prüfung der Versorgungsauskunft auf die Untersuchung hätte beschränken können, ob "alle denkbaren" Zeiten dem Grunde nach aufgeführt waren. Kam es dem Kläger – wie hier – nämlich maßgeblich auf die Höhe der zu erwartenden Versorgungsbezüge an, so bedurfte es im Grundsatz einer Betrachtung aller insoweit in Betracht kommenden Variablen. Zu diesen zählte aber gerade auch der konkrete Umfang der jeweils angesetzten Zeitspannen. Soweit es um die in der Versorgungsauskunft ihrem Umfang nach zu hoch angesetzten Zeiten i. S. v. § 12 BeamtVG ging, war dem Kläger auch nicht etwa eine Rechtskontrolle nach den Maßgaben des Versorgungsrechts abverlangt. Ihn musste angesichts der ihm zur Verfügung stehenden Kenntnisse aus den Vorauskünften und aus der verbindlichen Vorwegentscheidung lediglich stutzig machen und zu einer Nachfrage veranlassen, dass der Umfang der berücksichtigungsfähigen Zeiten nun erstmals um mehr als 67 % (!) höher angesetzt war als zuvor. Sein Einwand, er habe wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Vorlage der Vorwegentscheidung und der Erteilung der Versorgungsauskunft eine zutreffende Einbeziehung ersterer in die Versorgungsauskunft erwarten dürfen und auch angesichts differierender Vorauskünfte keinen Anlass für eine genauere Prüfung sehen müssen, überzeugt nicht. Der erste Teil dieses Einwands setzt fehlerhaft voraus, der Kläger habe bei Erhalt der Versorgungsauskunft vom 19. Juli 2013 überhaupt keine Kenntnis vom Inhalt der Vorwegentscheidung haben müssen, und läuft auf den daher ersichtlich nicht zutreffenden Standpunkt hinaus, es habe keinerlei Obliegenheit zu einer Prüfung der in der Auskunft insoweit angesetzten Zeitspanne bestanden. Zudem ignoriert dieser Einwand den Umstand, dass Fehler grundsätzlich immer auftreten können. Dem zweiten Teil des Einwands ist entgegenzuhalten, dass die zuvor erteilten Versorgungsauskünfte – wie oben aufgezeigt – gerade nicht differierten, soweit es bei der allein maßgeblichen (s. o.) "Zusammenstellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 85 Abs. 1 BeamtVG" um den Umfang der nach § 12 BeamtVG maximal anrechenbaren Zeiten ging. Nicht zielführend ist auch der weitere Einwand des Klägers, der die Bewertung des Umstands betrifft, dass die fehlerhafte Berücksichtigung von sechs Jahren und 255 Tagen in der Versorgungsauskunft vom 19. Juli 2013 mit dem Zusatz "rghf. lt. Bescheid v. 06.06.2011" versehen ist. Dabei mag dahinstehen, ob es zutrifft, dass neben dem Wissen, dass der Kläger haben musste, diesen gerade auch der Zusatz zu einem Abgleich von Auskunft und Vorwegentscheidung veranlassen musste. Es kann nämlich jedenfalls nicht dem Argument des Klägers gefolgt werden, der Zusatz könne das Vertrauen wecken, die Vorwegentscheidung sei zutreffend berücksichtigt worden. Das gilt schon deshalb, weil Fehler bei der Berücksichtigung einer Verwaltungsentscheidung im Rahmen einer anderen Maßnahme der Verwaltung schon generell nicht ausgeschlossen werden können, vor allem aber deshalb, weil der Kläger bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auf sein dem konkreten Ansatz widersprechendes Vorwissen aus den vier Versorgungauskünften und der Vorwegentscheidung zurückgreifen konnte und musste. Auch der weitere Einwand des Klägers, die Vorwegentscheidung habe unter dem Vorbehalt der Änderung der Rechtslage gestanden, greift nicht durch. Dass sich die Rechtslage bezogen auf die nach § 12BeamtVG berücksichtigungsfähige Zeitspanne nicht geändert hatte, ergab sich nämlich gerade aus dem Zusatz, nach dem sich die mitgeteilte Zeitspanne aus dem Vorwegbescheid ergeben sollte. Schließlich ist auch ohne Bedeutung, dass die früheren vier Auskünfte im Gesamtergebnis unterschiedliche Ruhegehaltssätze (64,25 v. H., 67,25 v. H., 62,18 v. H. und 62,18 v.H.) mitgeteilt hatten, in deren Mittelfeld der unter dem 19. Juli 2013 mitgeteilte Ruhegehaltssatz von 68,16 v. H. bei "Hochrechnung" der drei einen früheren Eintritt in den Ruhestand zugrunde legenden Auskünfte nach dem Zulassungsvorbringen liegen soll. Diese Betrachtung des Klägers bezieht sich nämlich im Gegensatz zu allem Vorstehenden nicht konkret auf den Umfang der Berücksichtigung des Jurastudiums als ruhegehaltfähige Dienstzeit, der hier aber allein in Rede steht. Im Übrigen musste der gerade Umstand, dass die Versorgungsstelle sich im Vorfeld der Versorgungsauskunft vom 19. Juli 2013 wiederholt korrigieren hatte und auch zu voneinander abweichenden Ergebnissen gelangt war, den Kläger im eigenen Interesse zu einer besonders sorgfältigen und nicht nur kursorischen bzw. eingeschränkten Prüfung dieser Auskunft veranlassen, zumal er auf deren Grundlage über den Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand entscheiden wollte (und auch entschieden hat). b) Ferner macht der Kläger geltend: Unterstelle man, dass ihn ein Mitverschulden treffe, so habe das Verwaltungsgericht den Schadensersatzanspruch (jedenfalls) rechtsfehlerhaft ganz entfallen lassen. Es habe nämlich nicht die Verursachungs- und Verschuldensanteile der Beteiligten unter Würdigung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalls geprüft. Zunächst habe die Beklagte den Schaden allein verursacht, weil sie nach einem jahrelangen Klärungsprozess trotz vollständiger und zeitnaher Information über die Vorwegentscheidung durch ihn eine falsche Auskunft erteilt und diese nach seiner E-Mail vom 29. Juli 2013 auch nicht mehr korrigiert habe. Falls gleichwohl angenommen werde, dass er den Schaden mitverursacht habe, sei das Maß des beiderseitigen Verschuldens abzuwägen. Eine entsprechende Abwägung zeige, dass beide Beteiligte der Vorwegentscheidung keine hinreichende Aufmerksamkeit geschenkt und damit ihre Kontrollpflichten verletzt hätten, ohne jeweils leichtfertig zu handeln; das rechtfertige (allenfalls) eine Schadensteilung. Das greift nicht durch. Das Maß der Ersatzpflicht hängt, wie die der klare, von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in Bezug genommene Wortlaut des § 254 Abs. 1 BGB verdeutlicht und auch der Kläger zu Recht zugrunde legt, in erster Linie davon ab, wer den Schaden überwiegend verursacht hat. Maßgeblich ist insoweit die Wahrscheinlichkeit, mit der das jeweilige Verhalten zum Schadenseintritt führt, wobei der zeitlichen Reihenfolge der Schadensbeiträge keine Bedeutung zukommt. Neben der Verursachung, wenn auch nicht in demselben Maß wie diese, ist immer auch das Maß des beiderseitigen Verschuldens als Faktor in die Abwägung einzubeziehen. Das kann auch dazu führen, dass sich die allein anhand der Verursachung festgestellten Schadensanteile verschieben. So kann etwa die bloße Mitverursachung durch den einen Teil ihre Bedeutung vollständig verlieren, wenn ein besonders schweres Verschulden des anderen Teils zu konstatieren ist. Vgl. Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, BGB § 254 Rn. 108 f. und Rn. 110; vgl. ferner Schl.-H. VG, Urteil vom 1. November 2018– 12 A 224/17 –, juris, Rn. 61 f., m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger den Schaden (die geltend gemachte Versorgungsdifferenz) zunächst überwiegend verursacht. Zwar hat die Beklagte eine objektiv fehlerhafte Auskunft erteilt, die aufgrund des Fehlers geeignet war, bei dem Kläger einen Irrtum über die Höhe der zu erwartenden Versorgungsbezüge hervorzurufen und ihn zu veranlassen, seine vorzeitige Zurruhesetzung zu beantragen. Der Irrtum des Klägers und damit der Schaden hätte aber nicht entstehen können, wenn der Kläger die Auskunft, wie es objektiv geboten gewesen wäre, einer vollständigen Prüfung unterzogen, also nicht nur geprüft hätte, ob die zu berücksichtigenden Dienstzeiten überhaupt, also dem Grunde nach, aufgeführt sind. Hätte er sein Augenmerk auch auf die insoweit angesetzten, für die Höhe der Bezüge besonders wichtigen konkreten Zeitspannen gerichtet und dabei ggf. auch die Vorwegentscheidung noch einmal zur Hand genommen, so hätte er nämlich den offenkundigen Fehler der Versorgungsstelle sehr leicht bemerkt, auf eine Korrektur der Auskunft hinwirken und sein weiteres Verhalten an einer zutreffenden Versorgungsauskunft ausrichten können. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass der Auskunft ein dialogischer Klärungsprozess vorausgegangen war, weil nicht erkennbar (gemacht) ist, dass hierdurch der ganz erhebliche Verursachungsanteil des Klägers auch nur geschmälert sein könnte. Entsprechendes gilt für das Argument des Klägers, die Versorgungsstelle habe die Auskunft auch nach seiner E-Mail vom 29. Juli 2013 nicht mehr korrigiert. Diese E-Mail befasste sich nämlich in keiner Weise mit der Frage, in welchem zeitlichen Umfang das Studium der Rechtswissenschaft als Dienstzeit berücksichtigt werden konnte, und konnte die Versorgungsstelle daher auch nicht auf den ihr unterlaufenen Fehler aufmerksam machen. Der Kläger hat insoweit vielmehr nur die Frage aufgeworfen, ob nach dem "alten" Beamtenversorgungsrecht nicht noch weitere Vordienstzeiten (Arbeitslosigkeit vom 8. Mai bis 30. August 1985; abgebrochenes VWL-Studium) als Dienstzeit zu berücksichtigen sein könnten. Vgl. auch Schl.-H. VG, Urteil vom 1. November 2018 – 12 A 224/17 –, juris, Rn. 61 ff.: Vollständiges Entfallen eines von einem Volljuristen und Richter geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Erteilung einer unrichtigen Versorgungsauskunft, weil dieser eine sich aufdrängende Überprüfung der Versorgungsauskünfte nicht bzw. nur oberflächlich durchgeführt hatte. Angesichts der nach der Wahrscheinlichkeitsbewertung bereits überwiegenden Verursachung durch den Kläger ist es nach zusätzlicher Mitbetrachtung der Verschuldensanteile nicht zu beanstanden, dem Kläger den möglichen Schadensersatzanspruch wegen eines besonders schweren Sorgfaltsverstoßes in eigenen Angelegenheiten insgesamt zu versagen. Der Beklagten fällt insoweit zur Last, dass die für sie handelnde Bedienstete, deren Verschulden der Beklagten entsprechend §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 Satz 1 BGB zuzurechnen ist, vgl. insoweit auch Günther, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: April 2021, BBG 2009 § 78 Rn. 90, einen Flüchtigkeitsfehler begangen hat. Sie hat nämlich ihren durch den Zusatz "rghf. lt. Bescheid v. 06.06.2011" dokumentierten Willen, die Vorgaben der Vorwegentscheidung in der maßgeblichen Zusammenstellung ohne weitere (Rechts-)Prüfung zu übernehmen, aus (nicht erkennbaren) Gründen nicht bzw. fehlerhaft umgesetzt. Das hat im Übrigen auch der Kläger so gesehen, als er in seinen erstinstanzlich vorgelegten Schriftsätzen vom 6. August 2015 (dort S. 4) und vom 4. Januar 2018 (dort S. 1) jeweils von einem "Verarbeitungsfehler" gesprochen hat. Dem steht auf Seiten des Klägers ein grober Sorgfaltsverstoß in eigenen Angelegenheiten gegenüber. Wie bereits weiter oben dargestellt, traf ihn zunächst die Obliegenheit, die Versorgungsauskunft sorgfältig auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, zumal er ihr für sein weiteres Vorgehen erhebliche Bedeutung beimessen wollte. Dieser Obliegenheit hat er nach seinem eigenen Vorbringen nicht genügt, soweit es um die hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Dienstzeiten konkret anzusetzenden Zeitspannen ging, obwohl auch und gerade diese – für ihn leicht erkennbar – Einfluss auf die Höhe der zu erwartenden Versorgungsbezüge hatten. Dass eine solche Prüfung notwendig war, hätte ihm sich auch gerade deshalb aufdrängen müssen, weil er wusste, dass die Versorgungsstelle ihre vorherigen Auskünfte wiederholt korrigiert und damit (wohl) Unsicherheiten bei der fachlichen Prüfung offenbart hatte. Hätte der Kläger die demnach dringlich erforderliche, von ihm im eigenen Interesse zu erwartende Prüfung des "Zahlenwerks" in der Zusammenstellung nach § 85 Abs. 1 BeamtVG vorgenommen, so wäre es ihm ein Leichtes gewesen, den in Rede stehenden Fehler festzustellen. Dieser Fehler war für ihn nämlich offenkundig, weil er, wie bereits ausgeführt, aus allen Vorauskünften und vor allem auch aus der erkennbar bedeutsamen bindenden Vorwegentscheidung die Erkenntnis gewonnen hatte bzw. jedenfalls gewonnen haben musste, dass sein Studium der Rechtswissenschaft (auch) nach "altem" Beamtenversorgungsrecht nicht im tatsächlichen zeitlichen Umfang als Dienstzeit berücksichtigt werden konnte, sondern einschließlich der Prüfungszeit maximal mit vier Jahren. Zusätzliches Gewicht erhält der festzustellende gravierende Sorgfaltsverstoß, wenn man die herausgehobenen individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse allgemeiner Natur mitbedenkt, die den Kläger als Volljurist und Referatsleiter im Bundesministerium der Finanzen im maßgeblichen Zeitpunkt ausgezeichnet haben. Nichts anderes als die vorstehende abwägende Bewertung zu den Verursachungs- und Verschuldensanteilen hat das Verwaltungsgericht durch seine (knappen) Ausführungen zum Ausdruck gebracht, nach denen im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität zu berücksichtigen ist, dass dem Kläger wegen der sehr erheblichen Verletzung der ihm obliegenden Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten ein so erhebliches Mitverschulden i. S. d. § 254 BGB an seinem Irrtum über die Höhe der zu erwartenden Versorgungsbezüge zur Last fällt, dass ein möglicher Schadensersatzanspruch ganz entfällt (vgl. UA S. 6, zweiter Absatz, und S. 8, erster Absatz). 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 149 und 151 ff. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam zunächst die Rechtsfrage auf, "ob der Beamte vor dem Hintergrund von Schadensabwendungspflichten die Versorgungsauskunft darauf überprüfen muss, ob bei Vorliegen einer Vorwegentscheidung über die Anerkennung von Hochschulausbildungszeiten diese Hochschulzeiten in der Auskunft gleichermaßen berücksichtigt sind wie in der Vorwegentscheidung." Diese Rechtsfrage ist in dieser Allgemeinheit nicht klärungsfähig. Die Anforderungen, die an die Erfüllung der im Grundsatz stets gegebenen Obliegenheit des in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Beamten, eine erhaltenen Versorgungsauskunft auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, zu stellen sind, hängen nämlich von den jeweiligen Gesamtumständen des Einzelfalls und namentlich auch von den individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Beamten ab. So war es im vorliegenden Einzelfall etwa von Bedeutung, dass die Aufmerksamkeit des Klägers unmittelbar vor der Erteilung der Versorgungsauskunft noch einmal auf die Vorwegentscheidung gelenkt worden war und dass der Kläger über hervorgehobene individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte. Aus den vorstehenden Gründen ist auch die weiter als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, "ob ein Beamter mit einem Hinweis auf die von der Behörde gewählte – andere und höhere – Berechnung (wie hier mit der Mail vom 29.07.2013– Anlage B 2) seinen Pflichten nachgekommen ist, oder ob er darüber hinaus gehende Pflichten hat", nicht klärungsfähig. Zudem ist sie ist hier nicht klärungsbedürftig, weil sie für eine Entscheidung in einem Berufungsverfahren nicht erheblich sein würde. Der Kläger hat nämlich der Versorgungsstelle weder mit der erwähnten E-Mail (s. o.) noch auf sonstige Weise einen "Hinweis auf die von der Behörde gewählte – andere und höhere – Berechnung" gegeben. Schließlich führt auch die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, "wie sich die Mitverantwortlichkeit der Behörde im Rahmen der Erstellung einer Versorgungsauskunft (hier: Nichtbeachtung oder Falschbeachtung einer vom betroffenen Beamten zur Verfügung gestellten Vorabentscheidung) auswirkt auf der Rechtsfolgenseite, insbesondere, ob von einer gleichen Ursächlichkeit und damit einer Schadenteilung auch dann auszugehen ist, wenn der Beamte ausdrücklich auf die im Ergebnis fehlerhafte Berechnungsauswahl hingewiesen hat", nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage wäre, soweit mit ihr zugrunde gelegt wird, der Beamte habe ausdrücklich auf die im Ergebnis fehlerhafte Berechnungsauswahl hingewiesen, in einem Berufungsverfahren ohne Bedeutung, weil es hier einen solchen Hinweis nicht gegeben hat (s. o.). Im Übrigen ist sie in der mit ihr vorgegebenen Allgemeinheit nicht klärungsfähig, weil die Bewertung der Verursachungsbeiträge der Versorgungsbehörde und des Beamten eine Abwägung anhand aller Umstände des Einzelfalls erfordert und sich damit einer generalisierenden und allgemeinen Festlegung entzieht. 3. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO, mit denen auch bereits das dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugeordnete Zulassungsvorbringen gewürdigt worden ist, weist die Rechtssache auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insbesondere können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Der Umfang der vorstehenden Ausführungen ist ausschließlich der Fülle der zu bescheidenden Ausführungen in der 11seitigen Zulassungsbegründungsschrift sowie dem Umstand geschuldet, dass auch neu vorgelegtes Tatsachenmaterial in die Würdigung einzubeziehen war. Er ist deswegen kein Indiz – angesichts des Darlegungserfordernisses grundsätzlich kritisch gegenüber dem Ansatz, ggf. den Begründungsaufwand eines die Zulassung der Berufung ablehnenden Beschlusses als Indiz für besondere Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO heranzuziehen: Rudisile, Die Judikatur des BVerfG zum Berufungszulassungsrecht der VwGO, NVwZ 2012, 1425 f., 1428 – dafür, dass die vorliegende Rechtssache – objektiv gesehen – besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Der Senat erkennt daher auch insoweit keinen durchgreifenden Grund für eine Zulassung der Berufung in der vorliegenden Sache. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 (Teilstatus) und Abs. 3 GKG. Die Festsetzung des Streitwerts auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro ergibt sich daraus, dass der im Zeitpunkt der Klageerhebung als rückstehend geltend gemachten Brutto-Versorgungsdifferenz (12 x 278,86 Euro = 3.346,32 Euro) der sich bei Stellung des Zulassungsantrags ergebende Differenzbetrag für 24 Monate hinzugesetzt wird, der geringfügig höher liegen dürfte als der insoweit erstinstanzlich angesetzte Betrag von 6.692,64 Euro (= 24 x 278,86 Euro), was insgesamt auf einen etwas über 10.038,96 Euro (= erstinstanzlich festgesetzter Streitwert) liegenden Betrag führt, der in jedem Fall in die festgesetzte Wertstufe fällt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.