Beschluss
1 A 2517/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0213.1A2517.16.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren sowie – unter entsprechender Änderung der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht – für das Klageverfahren erster Instanz jeweils auf 13.604,64 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren sowie – unter entsprechender Änderung der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht – für das Klageverfahren erster Instanz jeweils auf 13.604,64 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig. Der Senat hält auf der Grundlage des Klägervortags sowie der diesbezüglich vorgenommenen gerichtlichen Ermittlungen den Nachweis für erbracht, dass die per Fax übersandte Antragsschrift vom 11. November 2016 am gleichen Tage – und damit innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO – beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungfrist dargelegt ist und vorliegt. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Antragsvorbringen des Klägers eine Zulassung wegen keines der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO). 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, eines Berufssoldaten im Ruhestand, mit der Begründung abgewiesen, der angefochtene Bescheid über die Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs entspreche der Gesetzeslage. Die maßgebliche Vorschrift des § 55c SVG sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie verstoße insbesondere nicht, wie der Kläger meine, gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die bezogen auf die Laufzeit der Kürzung ihrer Versorgungsbezüge ungleiche Behandlung von Soldaten, die (wie der Kläger) nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStuktAnpG) freiwillig vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden seien, und solchen, die aufgrund der Überschreitung der für sie geltenden besonderen Altersgrenze (Fallgruppe des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG) durch einseitige Entscheidung des Dienstherrn in den Ruhestand getreten seien, sei wegen dieses Unterschiedes gerechtfertigt. Der Kläger hält dem entgegen: Für die hier betroffene Fallgruppe liege ein mit der Fallgruppe des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG vergleichbarer Sachverhalt vor, der sich wesentlich von den Fällen der Zurruhesetzung nach Maßgabe der allgemeinen Alternsgrenze unterscheide. Nach der Begründung des Gesetzes zur Stärkung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (BT-Drucksache 18/3697) solle der neu geschaffene § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG dem unverhältnismäßig hohen Gesamtkürzungsvolumen für Versorgungsausgleich entgegen treten. Dieses Volumen entstehe dadurch, dass Berufssoldaten (nach dem Stand 2010) im Schnitt ca. 8 Jahre früher in den Ruhestand versetzt würden als Beamte bzw. Richter. Gemessen daran führe die Versetzung in den Ruhestand nach dem SKPersStruktAnpG zu einer noch umfassenderen Kürzung der Versorgung. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Versetzung in den Ruhestand nach dem SKPersStruktAnpG vorrangig dem Interesse des Dienstherrn an der Reduzierung des militärischen Personalkörpers diene und nicht den Interessen der Soldaten. Schließlich habe das Verwaltungsgericht es vollständig ungeprüft gelassen, ob die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Fälle der Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG in die Regelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG einzubeziehen, nicht zumindest für den Zeitraum ab Überschreiten der besonderen Altersgrenze bestanden hätte. Denn für diesen (Teil-)Zeitraum lasse sich erst recht kein die Ungleichbehandlung rechtfertigender Unterschied feststellen. Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. Es vermag den geltend gemachten Verstoß der einschlägigen Gesetzesregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht schlüssig aufzuzeigen. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, d. h. wenn die Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Er muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen. Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich – sachbereichsbezogen – auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengeren Bindung, was auch dann gilt, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt dann vor, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen, oder wenn – anders formuliert – zwischen Gruppen von Normadressaten, die vom Gesetzgeber nicht gleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Der Gesetzgeber ist – insbesondere bei Massenerscheinungen – auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001– 2 BvL 7/98 –, juris, Rn. 39 ff. Namentlich auf dem Gebiet des Besoldungs- und Versorgungsrecht der Beamten und Soldaten hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber die diesen Gebieten zugehörigen Rechtsvorschriften den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, ist Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung nicht, ob er die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Der Gesetzgeber ist vielmehr grundsätzlich frei, darüber zu befinden, was in concreto als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden dabei nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Sich daraus gegebenenfalls ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Mai 2004– 2 BvL 16/02 –, juris, Rn. 41 f., und vom 16. März 2009 – 2 BvR 1003/08 –, juris, Rn. 14. Dies zugrunde gelegt, hat der Gesetzgeber den ihm im Bereich des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG zukommenden Regelungs- und Gestaltungsspielraum bei der inhaltlichen Ausformung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG nicht überschritten. Insbesondere führen die vom Kläger im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente, mit denen er der Sache nach einen gleichheitswidrig zu engen Anwendungsbereich dieser begünstigenden Sonderregelung rügt, nicht auf ein anderes Bewertungsergebnis. Der durch das Gesetz zur Stärkung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) eingeführte § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG, eine Spezialregelung im Soldatenversorgungsrecht, begrenzt zeitlich – und insofern auch mit Bedeutung für das Gesamtvolumen der erfolgenden Kürzungen – die Wirkungen der in § 55c Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 SVG enthaltenen, parallel zum Beamtenversorgungsrecht (§ 57 Abs. 1 und 2 BeamtVG) ausgestalteten Grundregel über die Kürzung der Versorgungsbezüge ausgleichspflichtiger Personen bei einem nach Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleich. Die Grundregel als solche unterliegt – auch schon die Zeit vor dem Inkrafttreten des § 55 Abs. 1 Satz 3 SVG betreffend – keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2014– 1 BvR 1485/12 – juris, Rn. 15 f. Der neue § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG dient dem Ausgleich von Nachteilen, die bei Anwendung der Grundregel für die Gruppe der Berufssoldaten wegen der für diese geltenden, von Beamten und Richtern erheblich abweichenden besonderen Altersgrenzen entstehen (können). Damit sollte zugleich – wie schon der Titel des Änderungsgesetzes zum Ausdruck bringt, die Attraktivität des Soldatenberufs gesteigert werden. Hintergrund ist Folgender: Der Dienstherr macht bei den Berufssoldaten von den gesetzlich bestimmten besonderen Altersgrenzen in aller Regel tatsächlich Gebrauch. Dadurch kommt es dort – sowohl gemessen an den Regelaltersgrenzen als auch an den für einen Teil der Beamten geltenden besonderen Altersgrenzen – zu deutlich „vorzeitigen“ Zurruhesetzungen. Das hat zur Folge, dass die durch § 55c SVG bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge bei geschiedenen Berufssoldaten, die im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig sind, ebenfalls zu einem entsprechend frühen Zeitpunkt einsetzt. Hierdurch steigt typischerweise die finanzielle Einbuße, die die betroffenen Soldaten, sofern sie nicht von bereits bestehenden Härtefallregelungen (vgl. §§ 33 und 35 des Versorgungsausgleichsgesetzes) profitieren können, aufgrund der Anwendung der Kürzungsvorschrift – gemessen an der statistischen Lebenserwartung – insgesamt erleiden. Wie bereits der Wortlaut der Norm („wegen“) eindeutig zum Ausdruck bringt, hat § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ausschließlich die Fälle im Blick, in denen das Überschreiten der besonderen Altersgrenze der Grund für die Versetzung in den Ruhestand ist. Prägend für diese Fälle ist zunächst die nahe liegende Gefahr des Entstehens eines unverhältnismäßig hohen Gesamtkürzungsvolumens. Ebenfalls bedeutsam ist aber, dass der Dienstherr bei Überschreiten der besonderen Altersgrenze befugt ist, über die Versetzung des Berufssoldaten in den Ruhestand einseitig , nämlich durch Verwaltungsakt zu bestimmen. Eines Einverständnisses des Betroffenen bedarf es hierzu – im wesentlichen Unterschied zu einer vorzeitigen Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG – nicht. Wird ein Soldat wegen Überschreitens der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt, so hat er (prinzipiell) keine Möglichkeit, seine Einkommenssituation durch längeres Dienen zu verbessern. Er kann der finanziellen Einbuße in Gestalt der frühzeitig einsetzenden Kürzung seiner Versorgungsbezüge vielmehr nicht ausweichen. Dieser Gesichtspunkt hat die Motive des Gesetzgebers, die in Rede stehende Sondervorschrift zu schaffen, wesentlich mit bestimmt. Vgl. die amtl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr), BT-Drucks. 18/3697, S. 62. Insoweit besteht in Bezug auf die Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG kein wesentlich gleicher Sachverhalt. Der Gesetzgeber durfte in Anbetracht dessen die in Rede stehenden Fallgruppen ohne Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG unterschiedlich behandeln. Vgl. (im Ergebnis) ebenso VG Trier, Urteil vom 4. August 2017 – 6 K 5039/17 –, juris, Rn. 56 ff., VG Schleswig, Urteil vom 1. November 2017 – 12 A 66/17 –, juris, Rn. 24 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 2 K 17.897 –, juris, Rn. 37 ff. Sein in diesem Sachbereich ohnehin bestehender Regelungsspielraum ist besonders groß, wenn die Betroffenen die Anwendung einer nachteiligen Vorschrift – hier das sehr frühe Eingreifen der Kürzungsregelung des § 55c SVG (nur) bei Zurruhesetzungen nach dem SKPersStruktAnpG und nicht auch bei Zurruhesetzungen von Berufssoldaten wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze – durch Gebrauchmachen von einer Wahlmöglichkeit beeinflussen oder gar ausschließen können. Vgl. dazu allgemein BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11 –, juris, Rn. 97. Letzteres ist hier der Fall. Denn die Zurruhesetzung aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen nach dem SKPersStruktAnpG erfolgt aufgrund entsprechender Interessenbekundung freiwillig und erfordert stets die Zustimmung der Betroffenen. Diese können vor ihrer Entscheidung beispielsweise durch Einholung einer Versorgungsauskunft prüfen (lassen), wie hoch die zu erwartenden Versorgungsbezüge sind, welchen Kürzungen die Versorgung in dem jeweiligen Fall unterliegt und ob die Bezüge insgesamt ausreichen. Etwaige Nachteile infolge von Versorgungskürzungen können die Betroffenen darüber hinaus mit den Vorteilen abwägen, die eine Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG in anderer Hinsicht bietet. Diese Vorteile sind nicht unwesentlich. Sie betreffen etwa die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG) und insbesondere auch die Möglichkeit der Erzielung privatwirtschaftlichen Einkommens ohne Ruhensberechnung (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 4 SKPersStruktAnpG). Da die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzten Soldaten infolgedessen ohnehin bereits Vorteile im Verhältnis zu denjenigen Soldaten genießen, die wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, werden sie durch die einzelne Maßnahme der Nichteinbeziehung in den Geltungsbereich des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG (insgesamt) nicht unverhältnismäßig betroffen. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Vergleichsgruppe, die der Gesetzgeber als besonders schutzwürdig hätte einstufen müssen. Der vom Kläger ins Feld geführte Gesichtspunkt, die Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG diene vorrangig Interessen des Dienstherrn an der Reduzierung des militärischen Personalkörpers und nicht den Interessen der (eine solche vorzeitige Zurruhesetzung anstrebenden) Soldaten, greift in dem vorliegenden Zusammenhang nicht durch. Der Gesetzgeber hat hieran bei der Schaffung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG erkennbar nicht angeknüpft und musste solches auch nicht tun. Die fehlende Möglichkeit, eine Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG mit Hilfe eines subjektiven öffentlichen Rechts zu erstreiten, beschneidet nämlich in keiner Weise die oben angeführten Möglichkeiten des betroffenen Soldaten, einer aus seiner Sicht aufgrund einer Gesamtabwägung nicht vorteilhaften, vom Dienstherrn allein aus Gründen der Personalanpassung beabsichtigten vorzeitigen Zurruhesetzung die erforderliche Zustimmung zu verweigern und auf die der versorgungsrechtlichen Sonderregelung des § 55 Abs. 1 Satz 3 SVG unterfallende Zurruhesetzung wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze zu warten. Im Übrigen wäre es von vornherein nicht schlüssig, wenn der Kläger meinen sollte, gerade eine fehlende subjektive Rechtsbetroffenheit schränke gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG den Regelungsspielraum des Gesetzgebers ein. Jedenfalls soweit es um Auswirkungen einer Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlicher Freiheiten geht, ist vielmehr das Gegenteil ist der Fall. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11 –, juris, Rn. 97, m. w. N. In Ansehung all dessen musste der Gesetzgeber die Vergleichsgruppe, der der Kläger zugehört, auch nicht zumindest für den Teilzeitraum ab dem Überschreiten der besonderen Altersgrenze notwendig in den Geltungsbereich des § 55 Abs. 1 Satz 3 SVG einbeziehen. Vielmehr hält sich die Aussparung der Fälle von Zurruhesetzungen nach dem SKPersStruktAnpG aus dieser Norm insgesamt im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012– 1 A 134/10 –, juris, Rn. 4, m. w. N. Die vorliegende Rechtssache weist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen unter Gliederungspunkt 1. dieses Beschlusses derartige Schwierigkeiten nicht auf. Namentlich können danach die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels nicht schon als offen bezeichnet werden. 3. Die Berufung ist ferner nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage auf, „ob der Umstand, dass zwar bei Soldaten, die wegen Überschreitung der für sie festgesetzten besonderen Alternsgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, die Kürzung nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG bis zum Ende des Monats ausgesetzt wird, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit erreichen, nicht jedoch bei Soldaten die nach § 2 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt werden, gleichheitswidrig ist“ Diese Rechtsfrage vermag die begehrte Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu rechtfertigen. Sie beschränkt sich in der Sache auf die Überprüfung des vom Kläger geltend gemachten Gesetzesverstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Hierzu bedarf es aber nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Vielmehr lässt sich die Frage auf der Grundlage der zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 GG umfänglich vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits im Zulassungsverfahren, und zwar verneinend, beantworten. Wegen näherer Einzelheiten wird insoweit auf die obigen Ausführungen zu Gliederungspunkt 1. dieses Beschlusses verwiesen. 4. Schließlich kann eine Zulassung der Berufung auch nicht gemäß § 124a Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers erfolgen. Der Kläger legt schon nicht hinreichend dar, dass ein solcher Fehler vorgekommen ist. Die Antragsbegründung weist lediglich ergebnishaft darauf hin, dass das Verwaltungsgericht einen bestimmten (näher angegebenen) Aspekt des erstinstanzlichen Klagevortrags „völlig unberücksichtigt gelassen“ habe. Sinngemäß macht der Kläger damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Deren Voraussetzungen werden aber weder abstrakt noch im Rahmen einer Subsumtion wenigstens in Grundzügen dargetan. Davon abgesehen fehlt es für einen Gehörsverstoß auch an einem hinreichenden objektiven Anhalt. Art. 100 Abs. 1 GG verlangt, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Daraus folgt nicht auch die Verpflichtung, sich mit jedem Vorbringen eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen des Urteils ausdrücklich zu befassen. Das Gericht darf etwa Vorbringen außer Betracht lassen, das nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Ferner ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch in seine Erwägungen einbezogen hat. Ein Verstoß gegen Art. 100 Abs. 1 GG kann deshalb nur angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere, nämlich deutlich gegenteilige Umstände vorliegen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2017– 2 BvR 2272/16 –, juris, Rn. 14, m. w. N. Derartige Umstände sind hier weder dargelegt noch sonst erkennbar. Es spricht stattdessen vieles dafür, dass das Verwaltungsgericht das in Rede stehende Vorbringen nach seiner Rechtsauffassung für nicht erheblich gehalten hat. Es hat nämlich – wenn auch mit knappen Worten – eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Gruppe des Klägers mit der dem § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG unterfallenden Vergleichsgruppe insgesamt verneint. Für eine differenzierende Betrachtung von Teilzeiträumen bestand nach der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts insofern keine Veranlassung mehr. Davon abgesehen ließ die Klagebegründungsschrift vom 5. Januar 2016 auch nicht hervortreten, dass der im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche kurze Absatz (Seite 4 oben) zu den Kernbestandteilen des Vorbringens zählen sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Sie bemisst sich in Verfahren nach § 55c SVG bzw. § 57 BeamtVG nach den Grundsätzen des sog. Teilstatus, und zwar auch dann, wenn der Sache nach (schwerpunktmäßig) um die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Gesetzesnorm gestritten wird. Vgl. etwa OVG NRW, Streitwertbeschluss vom14. Oktober 2003 – 1 A 3700/00 –, n. v. Danach entspricht der Streitwert dem Zweijahresbetrag der streitigen Versorgungsdifferenz in Höhe der einbehaltenen monatlichen Kürzungsbeträge (566,86 x 24 = 13.604,64 Euro). Die Änderung des für das Verfahren erster Instanz festgesetzten Streitwertes erfolgt in Anwendung des § 63 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.