Beschluss
6 B 206/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0517.6B206.21.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Oberamtsanwalts in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Oberamtsanwalts in einem Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus ihrer Begründung, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat. 1. Der Antragsteller macht vergeblich geltend, seine Regelbeurteilung vom 20. Juli 2018 und die Regelbeurteilung des Beigeladenen vom 22. Juni 2018, die der streitbefangenen Auswahlentscheidung zu Grunde lägen, endeten mit demselben Gesamturteil (gut, 15 Punkte) und wiesen denselben Grad der Beförderungseignung/Verwendungseignung (besonders gut geeignet oberer Bereich) aus. In beiden Beurteilungen seien jeweils sechs Befähigungsmerkmale mit dem Ausprägungsgrad C (deutlich ausgeprägt) und vier Befähigungsmerkmale mit dem Ausprägungsgrad D (stark ausgeprägt) bewertet worden. Nur aus der drei Merkmale umfassenden Leistungsbeurteilung ergebe sich ein geringfügiger Unterschied. In seinem Fall seien die drei Leistungsmerkmale jeweils mit 15 Punkten, im Fall des Beigeladenen zwei Leistungsmerkmale mit 15 und ein Leistungsmerkmal mit 16 Punkten bewertet worden. Der Unterschied betrage im Durchschnitt lediglich 0,33 Punkte. Nach dem Auswahlvermerk stütze der Antragsgegner die Auswahlentscheidung allein auf diesen Unterschied; eine Auseinandersetzung mit der „Problematik des lediglich sehr geringfügigen Leistungsvorsprungs“ finde nicht statt. Es hätte bedacht werden müssen, dass bei zwei von drei Leistungsmerkmalen und bei allen zehn Befähigungsmerkmalen ein Gleichstand gegeben sei. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Für die Entscheidung einer Bewerberkonkurrenz nach Bestenauslesegrundsätzen im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ist in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen; kommen diese - wie hier - zum selben Gesamturteil, muss der Dienstherr im nächsten Schritt die Beurteilungen umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 = juris Rn. 35, und Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83 = juris Rn .17; OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2020 - 6 B 1473/20 -, juris Rn. 20. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten bei der zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern zu treffenden Auswahl beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Sie ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, a. a. O. Rn. 36; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Dezember 2020 - 6 B 1473/20 -, a. a. O. Rn. 20, und vom 31. März 2017 - 1 B 6/17 -, juris Rn. 18. Dies zugrunde gelegt ist es rechtlich unbedenklich, dass der Antragsgegner hier aufgrund einer Auswertung der Einzelfeststellungen der aktuellen Beurteilungen dem Beigeladenen den Vorzug gegeben hat. Der Antragsgegner hat ausweislich des Auswahlvermerks darauf abgestellt, dass der Beigeladene in einem der drei bewerteten Leistungsmerkmale, nämlich im Leistungsmerkmal „Arbeitseinsatz“ eine um einen Punkt bessere Bewertung als der Antragsteller und damit eine im Durchschnitt um 0,33 Punkte bessere Leistungsbeurteilung erzielt hat. Dahinstehen kann, ob der Antragsgegner berechtigt gewesen wäre, den sich hieraus ergebenden Vorsprung außer Acht zu lassen. Jedenfalls war er aus Rechtsgründen dazu nicht verpflichtet. Er durfte den Leistungsvorsprung vor allem mit Rücksicht darauf für ausschlaggebend halten, dass überhaupt nur drei - von ihm offensichtlich gleich gewichtete - Leistungsmerkmale, also eine vergleichsweise sehr geringe Zahl, zur Bewertung anstanden, so dass jedem Merkmal für die Leistungsbeurteilung und auch für die Gesamtnote ein relativ hohes Gewicht zukommt. Keine andere Einschätzung gebietet insoweit der Umstand, dass nur drei Leistungsmerkmale, jedoch zehn Befähigungsmerkmale zu bewerten waren. Dies lässt nicht, wie der Antragsteller zu meinen scheint, darauf schließen, dass der Leistungsbeurteilung weniger Gewicht zuzumessen ist als der Befähigungsbeurteilung, zumal es sich bei den Leistungsmerkmalen ersichtlich um verschiedene Kriterien erfassende Bündelungsmerkmale handelt und diese Kriterien in die Bewertung des jeweiligen Leistungsmerkmals einzubeziehen waren. Fehl geht vor diesem Hintergrund der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner hätte im Auswahlvermerk die „Problematik des lediglich nur sehr geringfügigen Leistungsvorsprungs“ aufgreifen und sich hiermit auseinandersetzen müssen. Vielmehr hätte es einer besonderen Begründung bedurft, wenn der Antragsgegner dem festgestellten Leistungsvorsprung keine Bedeutung hätte beimessen wollen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verlangt die Rechtsprechung in einer Konstellation, wie sie hier vorliegt, auch nicht, dass der Dienstherr in den Qualifikationsvergleich Vorbeurteilungen einbezieht. Auf ältere, nicht unmittelbar den aktuellen Leistungsstand widerspiegelnde dienstliche Beurteilungen kommt es bei einem rechtsfehlerfrei angenommenen Qualifikationsunterschied nach Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2020 - 6 B 1473/20 -, a. a. O. Rn. 24 m w. N. 2. Das Beschwerdevorbringen zieht auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, die genannten Regelbeurteilungen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Es seien, so das Verwaltungsgericht, keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen sachfremder Erwägungen gegeben. Soweit der Antragsteller sinngemäß vortrage, die handschriftlichen Bleistiftzusätze in seiner eigenen Beurteilung sowie in der Beurteilung des Beigeladenen wiesen auf eine „ergebnisorientierte“ Beurteilung im Sinne der Stellenbesetzung durch den Beigeladenen hin, sei dies durch die Darlegungen des Antragsgegners plausibel entkräftet worden. Diese Darlegungen hat die Personalsachbearbeiterin L. , die die Beurteilungen mit den in Rede stehenden Zusätzen versehen hat, mit ihrer im Beschwerdeverfahren übersandten Erklärung vom 30. April 2021 bestätigt und insbesondere auch die jeweilige Anmerkung „wie besprochen“ nachvollziehbar erläutert. Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass sachfremde Erwägungen für die Beurteilungsergebnisse von Bedeutung gewesen sein könnten oder der Antragsgegner das Beurteilungsverfahren fehlerhaft durchgeführt hat. 3. Ohne Erfolg macht die Beschwerde ferner geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Beurteilung des Beigeladenen ein falscher Beurteilungsmaßstab zu Grunde liege. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich der Beurteilungsmaßstab aus dem Statusamt ergibt, das der jeweils zu beurteilende Beamte innehat, und die auf dem jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistungen - unabhängig von den unterschiedlichen Aufgabenbereichen der Beamten - am einheitlichen Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, BVerwGE 157, 168 = juris Rn. 25, und Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48 = juris Rn. 28. Der Dienstposten ist sozusagen (nur) die „Bühne“ für die Erfüllung der Anforderungen, die das entsprechende Statusamt verlangt. Die Art und Weise der Wahrnehmung des Dienstpostens und der dort zu erfüllenden Aufgaben dient (nur) als sichtbare Erkenntnisquelle bzw. als Gegenstand der statusamtsbezogenen Beurteilung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, BVerwGE 165, 305 = juris Rn. 52. Hieran anknüpfend macht die Beschwerde geltend, es komme somit darauf an, wie der Beamte seine Aufgaben erfüllt habe. Im Fall des Beigeladenen sei die Anhebung der das Leistungsmerkmal „Arbeitseinsatz“ betreffenden Bewertung aber allein mit der „Bereitschaft zur Übernahme von Sonderaufgaben“ bzw. damit begründet worden, dass er Sonderaufgaben übernommen habe. Dieser Einwand verfängt nicht. Nach dem Formblatt gemäß Anlage 1 der Beurteilungs-AV („Dienstliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten“, AV d. JM vom 1. Februar 2013, JMBl. NRW S. 32, in der hier anzuwendenden Fassung vom 2. Februar 2018, JMBl. NRW S. 38) sind in die Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitseinsatz“ einzubeziehen: „Eigenständigkeit (Handeln ohne Anstoß und Anleitung) - Initiative zeigen (Aufgreifen und Veranlassen sinnvoller Tätigkeiten und Maßnahmen) - Einsatzbereitschaft“. In der Beurteilung des Beigeladenen hat der Beurteiler zur Begründung der Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitseinsatz“ ausgeführt: „Der Beamte ist sich seiner Fähigkeiten voll bewusst und bringt diese laufend in die Arbeit ein. Er zeigt vorbildliche Initiative bei der Bewältigung der Aufgaben und ist jederzeit zur Übernahme von Sonderaufgaben bereit. Der Beamte hat sein Engagement auch im Beurteilungszeitraum wieder durch die Bitte um Zuweisung von Verfahren zur Bearbeitung gemäß Nummer 23 Absatz 1 OrgStA unter Beweis gestellt. Im Hinblick auf seine Befähigung bestanden keine Bedenken, den Bitten zu entsprechen“. Dies verdeutlicht, dass der Beurteiler gerade nicht nur darauf abgestellt hat, dass der Beigeladene Sonderaufgaben übernommen bzw. seine Bereitschaft hierzu erklärt hat. Er hat vielmehr auch und gerade die Art und Weise in den Blick genommen, in der der Beigeladene die ihm übertragenen Aufgaben, zu denen auch die Sonderaufgaben zählen, erfüllt hat, und die von ihm hierbei gezeigte Initiative und sein Engagement bzw. seine Einsatzbereitschaft hervorgehoben. Die Beschwerde stellt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, allen Angehörigen der Vergleichsgruppe der Oberamtsanwälte (Besoldungsgruppe A 13) sei es möglich, sich um die Zuweisung von Sonderaufgaben zu bemühen. Sie macht geltend, „bei der Staatsanwaltschaft C. “ würden „Sonderaufgaben teilweise auf einzelne Oberamtsanwälte übertragen, ohne dass vorher (…) alle in Frage kommenden Kollegen/Kolleginnen überhaupt die Möglichkeit erhalten“ hätten, „ihre konkrete Bereitschaft zu zeigen“. Hieraus folgt indes nicht, dass es den Angehörigen der in Rede stehenden Vergleichsgruppe nicht möglich ist, sich um die Zuweisung von Sonderaufgaben zu bemühen, und auch nicht, dass ein solches Bemühen ohne Aussicht auf Erfolg ist. Denn die vom Antragsteller angeführte Vorgehensweise betrifft nach seinem Vorbringen nur einen Teil der Sonderaufgaben. Insoweit fügt sich, dass er, wie er im Weiteren vorträgt, zwar nicht im maßgeblichen Beurteilungszeitraum (1. März 2015 bis 28. Februar 2018), jedoch vor und nach diesem Zeitraum verschiedene Sonderaufgaben wahrgenommen hat. Die Annahme des Antragstellers, allein die von ihm regelmäßig und auch im maßgeblichen Beurteilungszeitraum erklärte Bereitschaft zur Übernahme von Sonderaufgaben hätte den Beurteiler veranlassen müssen, die Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitseinsatz“ - wie auch im Fall des Beigeladenen - von 15 auf 16 Punkte anzuheben, geht aus den dargestellten Gründen fehl. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG.