Beschluss
6 A 3129/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0519.6A3129.19A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2019 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfordert, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2021 ‑ 6 A 3413/20.A –, juris Rn. 4. Soweit Tatsachenfragen trotz diesbezüglicher bereits vorliegender Rechtsprechung als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet werden, muss ferner durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt werden, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Gerichts, sondern die abweichenden Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. zu diesem Erfordernis etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 ‑ 13 A 1277/17.A ‑, juris Rn. 7 f. und vom 20. Juni 2016 ‑ 13 A 2789/15.A ‑, juris Rn. 3 f., jeweils m. w. N. 1. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage, "ob einem ggf. unverfolgt ausgereisten iranischen Staatsangehörigen schon aufgrund der Asylantragstellung i.V.m. dem – sei es auch nur formalen – Übertritt zum christlichen Glauben durch Taufe bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbesondere Abschiebung, in sein Heimatland gemäß §§ 3, 4 AsylVfG und § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG relevante Repressalien wegen Glaubensabfall vom Islam, selbst wenn diese Konversion nicht von einem ernst gemeinten religiös motivierten Einstellungswandel getragen ist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen", nicht erfüllt. Soweit die Frage überhaupt einer einzelfallübergreifenden Klärung zugänglich ist, ist diese erfolgt. a. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass von einer Verfolgungsgefahr für zum Christentum im In- oder Ausland konvertierten ehemaligen Muslimen im Iran dann auszugehen ist, wenn sie – prognostisch – im Falle ihrer Rückkehr in den Iran nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten, eine herausgehobene Rolle einnehmen, ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen, oder aber nur erzwungenermaßen, unter dem Druck drohender Verfolgung, auf eine solche Glaubensbetätigung verzichten. Regelmäßig wird nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auf diese Weise auszuüben, wenn – was der Prüfung im Einzelfall bedarf – er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat und die Hinwendung zu dieser auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht. Vgl. zum Vorstehenden näher OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 ‑ 13 A 1999/07.A ‑, juris Rn. 49 ff. und Beschluss vom 1. März 2019 ‑ 6 A 1882/18.A ‑, juris Rn. 18; OVG Thüringen, Urteil vom 28. Mai 2020 ‑ 3 KO 590/13 ‑, juris Rn. 78; VGH Bayern, Urteil vom 29. Oktober 2020 ‑ 14 B 19.32048 ‑, juris Rn. 22. b. Klärungsbedürftig ist ferner nicht, ob im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit „gemäß §§ 3, 4 AsylVfG und § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG relevante Repressalien“ drohen, wenn die nur formale Konversion des Rückkehrers den iranischen Sicherheitsbehörden nicht bekannt ist und die Konversion auch nicht in einer Art und in einem Umfang öffentlich kundgetan wurde, die es hinreichend wahrscheinlich machen, dass die Konversion den iranischen Behörden in Zukunft bekannt werden wird. Allein der Umstand, dass die Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel werden nämlich die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden nicht bekannt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2020 ‑ 6 A 3975/19.A ‑, juris Rn. 8 und vom 16. Juni 2011 ‑ 13 A 1188/11.A ‑, juris Rn. 5; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand Dezember 2020, Ziffer 1.4, Seite 25. Die Behauptung des Klägers, es drohe bereits anlässlich einer möglichen Anhörung im Anschluss an die Rückkehr und ungeachtet einer bei den Befragern vorhandenen Kenntnis der Konversion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche, erniedrigende Behandlung, korreliert schon nicht mit der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage, die sich auf „relevante Repressalien wegen Glaubensabfall vom Islam“ bezieht. Im Übrigen ist es dem nur formal, nicht ernsthaft religiös identitätsprägend Konvertierten im Hinblick auf den Schutz der Religionsfreiheit auch zuzumuten, sich nicht (mehr) auf seine – rein formale – Konversion zu berufen, sofern es im Rückkehrfall zu einer Befragung kommt, die für sich genommen keine relevante, einen Schutzstatus begründende Handlung darstellt. Von einer solchen Verhaltensweise dürfte im Hinblick auf eine ansonsten möglicherweise eintretende Gefährdungslage nach allgemeiner Lebenserfahrung zudem auszugehen sein. c. Grundsätzlicher Klärungsbedarf ist ferner nicht dargetan für die Frage der Gefährdung zurückkehrender iranischer Staatsangehöriger, sollte die Konversion des ehemaligen Muslimen den iranischen Sicherheitsbehörden nachgewiesenermaßen bekannt geworden oder aber diese in einer Art und in einem Umfang öffentlich kundgetan worden sein, die es hinreichend wahrscheinlich machen, dass sie den iranischen Behörden in Zukunft bekannt werden wird. Es ist, wovon auch das Verwaltungsgericht (Seite 8 f. des Urteils) ausgegangen ist, und was wiederum eine Frage des Einzelfalls darstellt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass für die zu prognostizierende Ergreifung von Sanktionen durch iranische Behörden im Anschluss an eine Überprüfung letztlich entscheidend ist, ob der bekanntgewordene Glaubenswechsel bzw. die Abkehr vom Islam aus Sicht der iranischen Behörden als Ausdruck einer regimekritischen Haltung nachvollziehbar identitätsstiftend erfolgt ist, oder aber lediglich eine für das Asylverfahren strategisch motivierte Entscheidung getroffen wurde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2021 ‑ 6 A 3413/20.A ‑, a. a. O. Rn. 9 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 11. Februar 2021 ‑ 14 ZB 20.31143 ‑, juris Rn. 11; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 ‑ 2 LB 20/19 ‑, juris Rn. 33 m.w.N.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 10, Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019, Seite 11 unter Bezugnahme auf Danish Immigration Service, Iran: House Churches and Converts, February 2018, Seite 8. d. Dem Zulassungsvorbringen ist nicht zu entnehmen, dass hinsichtlich der genannten Annahmen unter Heranziehung neuer bzw. weiterer Erkenntnisquellen grundsätzlicher Überprüfungsbedarf bestünde. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen folgt insbesondere nicht aus der Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 7. Juni 2018, "Iran: Gefährdung von Konvertierten", in der auf Seite 20 Bezug genommen wird auf einen gemeinsam von der Norwegischen Organisation für Asylsuchende (NOAS), dem norwegischen christlichen Rat, der norwegischen Kirche und Stefanus Alliansen erstellten Bericht aus 2017. Vgl. bereits zum Bericht allgemein OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2019 ‑ 6 A 985/19.A ‑, n.v., und vom 19. Februar 2020 ‑ 6 A 1502/19.A ‑, juris Rn. 25. Soweit der Kläger bezüglich seiner Annahme, die Einschätzung der iranischen Behörden betreffend die Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels – und daran anknüpfend die Ergreifung von Sanktionen – erfolge willkürlich, auf Seite 18 f. der Schnellrecherche verweist, wonach der ggf. unverfolgt ausgereiste Asylbewerber durch eine bekanntgewordene Konversion (erstmals) in den Fokus der Sicherheitsbehörden gerät und er z.B. befragt oder überwacht wird, stellt dies an sich, wie bereits ausgeführt, zunächst keine schutzrelevante (Verfolgungs-)Handlung dar. Im Hinblick auf die Ausführungen der Schnellrecherche, wonach im Ausland getaufte Rückkehrer nicht weniger gefährdet seien, wenn sie ihre Taufe widerrufen und angeben, dass diese Teil einer Strategie gewesen sei, um in den Westen zu kommen, bleibt offen, ob in den Bezugsfällen aus Sicht der iranischen Behörden über die Taufe hinaus weitere nachvollziehbare Gründe – wie z.B. ein in der Öffentlichkeit exponiertes christliches bzw. islamkritisches Auftreten – vorlagen, die die Einschätzung als nicht willkürlich erscheinen lassen. Aus den von dem Kläger angeführten Medienberichten über eine Iranerin, die im Mai 2019 nach der Wiedereinreise wegen ihres Übertritts zum Christentum verhaftet worden sein soll, ergibt sich nicht, dass entgegen der ständigen Rechtsprechung Verfolgungsmaßnahmen oder – zu subsidiärem Schutz berechtigende – andere Gefahren allein wegen des formalen Übertritts zum Christentum durch die Taufe drohen. Vielmehr wird erwähnt, dass die Iranerin bereits vor der Ausreise nach Deutschland im Iran zum Christentum konvertiert war. Zudem mag sie sich darüber hinausgehend engagiert haben, dieses Engagement bekannt geworden und die Annahme des Bundesamts unzutreffend gewesen sein, sie habe sich nicht ernstlich dem Christentum zugewandt. Weitere Einzelheiten zur Glaubensbetätigung und sonstige nähere Umstände des Falls, die die bisherige Rechtsprechung in Zweifel ziehen und Anlass für eine nähere, grundsätzliche Klärung im Berufungsverfahren geben könnten, sind den Medienberichten nicht zu entnehmen. Der von der Antragsbegründung benannte Bericht von Human Rights Watch, Iran: Inhaftierte berichten über Schläge und erzwungene Geständnisse, 9. Juli 2009 ist bereits deshalb nicht für die hier zu treffende Tatsachenfeststellung maßgeblich, da er sich auf einen anderen Kontext, nämlich allein auf die Inhaftierungen im Zusammenhang mit der umstrittenen Präsidentschaftswahl am 12. Juni 2009, bezieht und keine darüber hinausgehenden allgemeinen Feststellungen – zumal für den hier maßgeblichen Zeitpunkt, § 77 Abs. 1 AsylG – enthält und ermöglicht. Auch aus der schriftlichen Aussage der Schwester des Klägers, die allein dessen Fall betrifft, können schließlich keine verallgemeinerungsfähigen, fallübergreifenden Rückschlüsse gezogen werden. 2. Ebenso hinsichtlich der hilfsweise aufgeworfenen Frage, "ob einem ggf. unverfolgt ausgereisten iranischen Staatsangehörigen schon aufgrund der Asylantragstellung i.V.m. dem – sei es auch nur formalen – Übertritt zum christlichen Glauben durch Taufe bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbesondere Abschiebung, in sein Heimatland gemäß §§ 3, 4 AsylVfG und § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG relevante Repressalien wegen Glaubensabfall vom Islam, selbst wenn diese Konversion nicht von einem ernst gemeinten religiös motivierten Einstellungswandel getragen ist, jedenfalls dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wenn im Ausland der Glaubenswechsel im Internet veröffentlicht wurde“ , bedarf es der Klärung in einem Berufungsverfahren wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, nicht. Insoweit benennt die Frage lediglich einen möglichen – in Bezug auf den Kläger wohl gegebenen – konkreten Umstand des Einzelfalles, der dazu führen kann, dass die iranischen Behörden Kenntnis von der formalen Konversion erhalten. In diesem Falle hängt aber – wie zuvor ausgeführt – die Annahme der beachtlich wahrscheinlich drohenden Verfolgung maßgeblich von der konkreten Situation ab. Das Verwaltungsgericht hat die Frage der Verfolgungsgefahr im Falle des Klägers unter Berücksichtigung der im Internet veröffentlichten Taufe verneint (Seite 8 f.). Diese einzelfallbezogene Würdigung ist mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht angreifbar. Sofern sich die Bewertungsgrundlage im Falle des Klägers durch die ihm nach Verkündung des Urteils bekanntgewordenen Umstände geändert haben sollte, wären diese allenfalls in einem Asylfolgeverfahren geltend zu machen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.