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Urteil

3 KO 590/13

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Furcht vor flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Verfolgungsgefahr aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der danach relevante Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen.(Rn.32) (Rn.34) 2. Einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO wird der Richter durch die typische Beweisnot nicht enthoben. Das Fehlen von Beweismitteln mag die Meinungsbildung des Tatsachengerichts erschweren, entbindet es aber nicht davon, sich eine feste Überzeugung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu bilden. (Rn.42) 3. Eine drohende Verurteilung wegen Waffenschmuggels ohne erwiesenen politischen Hintergrund zu einer Freiheitsstrafe gibt keinen Anhalt für einen asylrechtserheblichen Gehalt der Strafmaßnahme.(Rn.54) 4. Unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff in die Religionsfreiheit als Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie (juris: EURL 95/2011) zu werten ist, hat der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung konkretisiert. Danach ist die Religionsfreiheit eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft und stellt ein grundlegendes Menschenrecht dar. Ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit kann so gravierend sein, dass er einem der in Art. 15 Abs. 2 EMRK (juris: MRK) genannten Fälle gleichgesetzt werden kann, auf die Art. 9 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie (juris: EURL 95/2011) (wie auch § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) als Anhaltspunkt für die Feststellung verweist, welche Handlungen insbesondere als Verfolgung gelten.(Rn.61) 5. Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt (im Anschluss an: vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Mai 2020 - 2 BvR 1838/15 - juris Rn. 30).(Rn.72) 6. Wann eine identitätstiftende Prägung des Religionswechsels anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Die religiöse Identität lässt sich als innere Tatsache nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren An-haltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (in Anschluss an: BVerfG, Urteil vom 22. Mai 2020 - 2 BvR 1838/15 - juris Rn. 30). (Rn.73) 7. Hat der Asylsuchende eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass er lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Eine Bindung des Gerichts an die Beurteilung eines Amtsträgers einer christlichen Kirche, der Taufe des Betroffenen liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde, die in die Zukunft wirkt, besteht nicht (in Anschluss an: BVerfG, Urteil vom 22. Mai 2020 - 2 BvR 1838/15 - juris Rn. 30).(Rn.74) 8. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung kommt es auch nach der Auffassung des Senats auf Grundlage der ausgewerteten Erkenntnisquellen hinsichtlich des Irans für die Frage einer Verfolgungsgefahr wegen Konversion maßgeblich darauf an, ob im Fall einer Rückkehr einer konvertierten Person in den Iran davon auszugehen ist, dass diese ihren neu aufgenommenen Glauben - und die damit verbundene Abkehr vom Islam - aktiv im Iran ausüben wird.(Rn.77)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 11. Juni 2008 - 5 K 20188/05 Me - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Furcht vor flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Verfolgungsgefahr aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der danach relevante Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen.(Rn.32) (Rn.34) 2. Einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO wird der Richter durch die typische Beweisnot nicht enthoben. Das Fehlen von Beweismitteln mag die Meinungsbildung des Tatsachengerichts erschweren, entbindet es aber nicht davon, sich eine feste Überzeugung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu bilden. (Rn.42) 3. Eine drohende Verurteilung wegen Waffenschmuggels ohne erwiesenen politischen Hintergrund zu einer Freiheitsstrafe gibt keinen Anhalt für einen asylrechtserheblichen Gehalt der Strafmaßnahme.(Rn.54) 4. Unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff in die Religionsfreiheit als Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie (juris: EURL 95/2011) zu werten ist, hat der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung konkretisiert. Danach ist die Religionsfreiheit eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft und stellt ein grundlegendes Menschenrecht dar. Ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit kann so gravierend sein, dass er einem der in Art. 15 Abs. 2 EMRK (juris: MRK) genannten Fälle gleichgesetzt werden kann, auf die Art. 9 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie (juris: EURL 95/2011) (wie auch § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) als Anhaltspunkt für die Feststellung verweist, welche Handlungen insbesondere als Verfolgung gelten.(Rn.61) 5. Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt (im Anschluss an: vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Mai 2020 - 2 BvR 1838/15 - juris Rn. 30).(Rn.72) 6. Wann eine identitätstiftende Prägung des Religionswechsels anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Die religiöse Identität lässt sich als innere Tatsache nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren An-haltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (in Anschluss an: BVerfG, Urteil vom 22. Mai 2020 - 2 BvR 1838/15 - juris Rn. 30). (Rn.73) 7. Hat der Asylsuchende eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass er lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Eine Bindung des Gerichts an die Beurteilung eines Amtsträgers einer christlichen Kirche, der Taufe des Betroffenen liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde, die in die Zukunft wirkt, besteht nicht (in Anschluss an: BVerfG, Urteil vom 22. Mai 2020 - 2 BvR 1838/15 - juris Rn. 30).(Rn.74) 8. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung kommt es auch nach der Auffassung des Senats auf Grundlage der ausgewerteten Erkenntnisquellen hinsichtlich des Irans für die Frage einer Verfolgungsgefahr wegen Konversion maßgeblich darauf an, ob im Fall einer Rückkehr einer konvertierten Person in den Iran davon auszugehen ist, dass diese ihren neu aufgenommenen Glauben - und die damit verbundene Abkehr vom Islam - aktiv im Iran ausüben wird.(Rn.77) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 11. Juni 2008 - 5 K 20188/05 Me - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der ablehnende Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Ihm steht als iranischem Staatsangehörigen zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nach der gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung zwischenzeitlich geänderten Gesetzeslage weder internationaler Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 und 2 AsylG, noch subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG und keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - zu. 1. Der Kläger ist nicht als Flüchtling nach §§ 3 ff. AsylG anzuerkennen. a. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (vgl. zu Folgendem insgesamt zuletzt: Urteil des Senats vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 - juris m. w. N.) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht (Prognose in Bezug auf Vor- und Nachfluchtgründe) vor Verfolgung (Verfolgungshandlungen und -akteure, §§ 3a und c AsylG) wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe, § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. aa. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Als Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG auch eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. bb. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. cc. Im Hinblick auf die flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe, die im Einzelnen in § 3b Abs. 1 AsylG näher definiert werden, ist es unerheblich, ob die betroffene Person die verfolgungsrelevanten Merkmale tatsächlich aufweist. Es reicht aus, wenn diese dem Asylantragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss (§ 3a Abs. 3 AsylG). Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 - juris Rn. 22, 24). dd. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 19). Der danach relevante Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Zu bewerten ist letztlich, ob aus Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint; insoweit geht es also um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 - juris Rn. 13). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - juris Rn. 17). Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 - juris Rn. 12). Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht (vgl. hierzu auch im Folgenden unten ee.). Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 23). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 - juris Rn. 8). ee. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung - auch - auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Nach § 28 Abs. 2 AsylG wird allerdings in der Regel für nach dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens selbst geschaffene (subjektive) Nachfluchtgründe ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes vermutet. Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung im Übrigen dann vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. ff. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn gemäß § 3e AsylG eine interne Schutzmöglichkeit besteht. gg. Zudem wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG einem Ausländer die Zuerkennung von Flüchtlingseigenschaften versagt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ein Verbrechen gegen den Frieden (Nr. 1.), vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebietes (Nr. 2), Handlungen, welche den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider sind (Nr. 3), begangen hat (Täter) bzw. gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG zu den betreffenden Straftaten oder Handlungen angestiftet bzw. sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat (Anstifter, Beteiligter). hh. Ferner ist der Ausländer gemäß § 3 Abs. 3 AsylG nicht Flüchtling, wenn und solange er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder Einrichtung der Vereinten Nationen nach § 3 Abs. 1 AsylG genießt oder nach § 3 Abs. 4 AsylG die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 bzw. Satz 3 AufenthG erfüllt. ii. Der Antragsteller ist verpflichtet bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben zu machen (vgl. §§ 15 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Hinsichtlich der Anforderungen an den Vortrag muss unterschieden werden zwischen den in die eigene Sphäre des Asylsuchenden (bzw. hier: des um Flüchtlingsschutz Nachsuchenden) fallenden Ereignissen, insbesondere persönlichen Erlebnissen, und den in den allgemeinen Verhältnissen seines Herkunftslandes liegenden Umständen, die seine Furcht vor Verfolgung rechtfertigen sollen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Mai 2018 - 2 LB 172/18 - juris). Lediglich in Bezug auf erstere muss er eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Dabei ist die besondere Beweisnot des nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts mit der materiellen Beweislast beschwerten Klägers zu berücksichtigen, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen. Insbesondere können in der Regel unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Daher kann den eigenen Erklärungen des Klägers größere Bedeutung beizumessen sein, als dies meist sonst in der Prozesspraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein sein Tatsachenvortrag führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Dem Klagebegehren darf jedenfalls nicht mit der Begründung der Erfolg versagt werden, dass neben der Einlassung des Schutzsuchenden keine Beweismittel zur Verfügung stehen. Der Richter ist aus Rechtsgründen schon allgemein nicht daran gehindert, eine Parteibehauptung ohne Beweisaufnahme als wahr anzusehen; das gilt für Verfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. als Flüchtling mit den typischen Schwierigkeiten, für das individuelle Schicksal des Antragstellers auf andere Beweismittel zurückzugreifen, in besonderem Maße. Einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO wird der Richter hierdurch jedoch nicht enthoben. Das Fehlen von Beweismitteln mag die Meinungsbildung des Tatsachengerichts erschweren, entbindet es aber nicht davon, sich eine feste Überzeugung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu bilden. Dies muss - wenn nicht anders möglich - in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Kläger glaubt (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1981 - 9 C 251/81 - juris, vom 22. März 1983 - 9 C 68/81 - juris Rn. 5 und vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, BVerwGE 71, 180, juris, m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris Rn. 32; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage, S. 289). Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland reicht es hingegen wegen seiner zumeist auf einen engeren Lebenskreis beschränkten Erfahrungen und Kenntnisse aus, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich - ihre Wahrheit unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland ergeben (BVerwG, Urteile vom 24. November 1981 - 9 C 251/81 - juris und vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, juris; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. S. 288 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 03/2017, B 1 Rn. 255). Hier ist es Aufgabe der Beklagten und der Gerichte, unter vollständiger Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen, die Gegebenheiten im Herkunftsstaat aufzuklären und darauf aufbauend eine in besonderem Maße von Rationalität und Plausibilität getragene Prognose zu treffen (Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, a. a. O., S. 295 f.). Da in Verfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Regel keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse zu dem betreffenden Herkunftsland vorliegen, sind die Gerichte darauf angewiesen, sich durch eine Vielzahl unterschiedlicher Erkenntnisse gleichsam mosaikartig ein Bild zu machen. Bei der Beurteilung der zahlreichen vorliegenden Berichte auf ihre Verwertbarkeit und Verlässlichkeit ist dabei stets das „gewachsene Wissen um Erkenntnisungenauigkeit und -verzerrungen“ (Berlit, ZAR 2017, 119) zu berücksichtigen (vgl. auch Gerlach / Metzger: „Wie unser Bild vom Krieg entsteht“ Bundeszentrale für politische Bildung, Aus Politik und Zeitgeschichte 08/2013 S. 3). b. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Furcht des Klägers vor einer Verfolgung wegen eines etwaigen flüchtlingsrechtlich relevanten Grundes unbegründet. Der Senat vermochte nach der Gesamtwürdigung seines Vortrags im Asylverfahren und seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugungsgewissheit gelangen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland, dem Iran, droht. aa. Dem Kläger droht keine solche Verfolgung aufgrund eines Vorfluchtgeschehens. Er vermochte keine Verfolgung im Iran aufgrund seiner politischen oder religiösen Überzeugung vor seiner Ausreise glaubhaft darzulegen. (1) Insbesondere folgt der Senat sowohl nach der Aktenlage als auch nach der Anhörung in der mündlichen Verhandlung der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem vom Kläger geschilderten Geschehen vor seiner Ausreise 2005 (Flucht nach Transport von regimekritischen Flugblättern und Waffen aus einer Kaserne) um einen unglaubhaften Vortrag handelt. Auch nach der Einschätzung des Senats ist der Vortrag des Klägers diesbezüglich insgesamt ungenau, immer wieder in Teilen im Laufe des Verfahrens verändert und widersprüchlich. Es entsteht nicht der Eindruck eines so selbst erlebten Sachverhaltes. Dies wird zum einen durch seine Angaben zu seiner Flucht aus seinem Wohnhaus deutlich. Diesbezüglich gab er beim Bundesamt an, dass er von Herrn B... angerufen worden sei, der ihm mitgeteilt haben soll, dass beabsichtigt sei, ihn festzunehmen. Er habe aus dem Fenster geschaut und habe Beamte des Geheimdienstes vor seinem Haus stehen gesehen. Er sei dann über das Dach des Hauses geflohen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht gab er dann lediglich an, dass der Oberst, Herr A..._, festgenommen worden sei und er deshalb das Land habe verlassen müssen. Die zuvor geschilderten spektakulären Ereignisse berichtet er nicht mehr. Auch seine ursprüngliche Angabe, dass Geheimdienstmitarbeiter vor seinem Haus gestanden hätten, vermochte er im Laufe des Verfahrens nicht weiter zu verifizieren. Insoweit überzeugt nicht die Angabe, dass er einen Geheimdienstmitarbeiter aus der Kaserne gekannt habe, weil dieser Kontakt zu den Offizieren gehabt habe. Er selbst hatte jedoch keinen Offiziersdienstrang, sodass er hierbei allenfalls vom Hörensagen berichten kann. Wie er zu dem Schluss gekommen ist, dass dieser vom Geheimdienst gewesen sei, bleibt im Dunklen. Woher wiederum der Herr B... gewusst haben soll, dass ihre Schmugglertätigkeit aufgeflogen sei, wird auch zu keinem Zeitpunkt deutlich, erst recht nicht, wieso dieser den Kläger so kurzfristig hätte warnen können. Zudem sind die Angaben des Klägers zu seinem familiären Bereich durchgängig vage und unbestimmt. So vermochte er nahezu keine Angaben zur Ursache der Hinrichtung seines Bruders zu machen außer, dass dieser an oppositionellen Demonstrationen teilgenommen habe und vielleicht auch in einer Organisation gewesen sei, was er aber nicht wisse. Es erscheint jedoch nicht nachvollziehbar, warum der Kläger hierzu nicht einmal im Ansatz mehr Angaben macht, gerade vor dem Hintergrund seiner scheinbaren emotionalen Nähe zu seinem Bruder und der der Hinrichtung zugeschriebenen Relevanz für sein späteres Leben. Zum anderen wird die Verbindung des Klägers zu seinem angeblichen Auftraggeber, dem Herrn A..., nicht hinreichend nachvollziehbar. Mal ist er irgendein Offizier in der Kaserne, mal kannte er ihn von seinem Vater, mal will er schon als Kind mit ihm zusammen gespielt haben und schließlich sei er am Textilgeschäft des Bruders beteiligt gewesen, wo er ihn auch manchmal gesehen habe. Diese vermeintliche persönliche Verbindung wird jedoch auch auf Nachfrage nicht weiter deutlich. Die vermeintliche emotionale Seite dieser Verbindung nach außen wird nicht erkennbar. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger als Beweggrund hinsichtlich des Transportes von Flugblättern und Waffen an, dass er Hass auf die iranische Regierung gehabt habe, weil sie für den Tod seines Bruders verantwortlich gewesen sei. Eine besondere Verbindung zum Auftraggeber - oder gar Abhängigkeit - ist daraus nicht ersichtlich geworden. So wird der Antrieb, die Tätigkeit aufzunehmen, gerade vor dem Hintergrund etwaig zu erwartender drakonischer Strafen, nicht greifbar. Auch dass der Kläger, die Hinrichtung seines Bruders vor Augen, überhaupt Skrupel gehabt hat, ein solches Risiko einer Schmugglertätigkeit einzugehen, wird nicht überzeugend dargelegt. Hierzu lässt er sich nicht weiter ein; er gibt nur an, dass sein Hass größer gewesen sei, ohne dies näher zu erläutern. Auf der anderen Seite wird aber auch nicht greifbar, dass sein vermeintlicher Hass auf die Regierung bei ihm so bestimmend gewesen ist, dass er nach Aufgaben, die sich gegen die Regierung gerichtet hätten, gesucht hätte, gar eigeninitiativ tätig geworden wäre oder er gar weniger riskante Unternehmungen schon getätigt hätte. So berichtete er zu inneren Konflikten, Möglichkeiten oder Dispositionen nichts. Dies lag aber umso näher, als sich dieser innere Konflikt durch den angetragenen Waffentransport noch gesteigert haben müsste, da der Waffenschmuggel sicher nochmal eine größere Tragweite und Verantwortlichkeit ausgelöst hätte als der Transport von Flugblättern. Auch die Schilderung seiner angeblichen Tätigkeit als Waffenschmuggler bleibt im Unklaren, dies zumal er gar nicht weiß, wie die einzelne Einbindung seiner Handlungen gewesen ist. Lediglich gibt er dazu an, dass er gemeint habe, dass dies für die Opposition gewesen sei. Worauf er diese Annahme stützt, vermochte er nicht näher darzulegen. (2) Aber selbst, wenn man die Aussage des Klägers zum Waffenschmuggel ist wahr unterstellt, spricht vieles dafür, dass allein ein flüchtlingsrechtlich nicht relevantes kriminelles Unrecht vorliegt; eine politische Verfolgung erwächst nach der Überzeugungsgewissheit des Senats darauf nicht. Nach seinen Aussagen ist der Kläger selbst weder mit dem Transport von Flugblättern, noch mit dem Transport von Waffen auffällig geworden. Auch ist er mit regimekritischen Äußerungen darüber hinaus nach eigenem Vorbringen nicht in Erscheinung getreten. Soweit er im Laufe des Verfahrens angab, dass auch er verhaftet werden sollte und er gerade noch habe fliehen können, bestätigte er dies in der mündlichen Verhandlung gerade nicht, sondern gab hierzu an, dass er gehört habe, dass Herr A… ..., sein Auftraggeber, festgenommen worden sei und er Angst gehabt habe, auch festgenommen zu werden. Von einer Flucht vor einer unmittelbar bevorstehenden Festnahme vermochte er nichts mehr zu berichten. Auch Anhaltspunkte dafür, dass er mit den Vorgängen von jemand anderem in Verbindung gebracht worden sei, wurde nichts ersichtlich. Damit verbleibt es allein beim Waffenschmuggel, von dem er nicht zu berichten vermochte, für wen die Waffen bestimmt gewesen seien. Letztlich gab er hierzu nur an, dass er davon überzeugt gewesen sei, dass diese für die Opposition bestimmt gewesen seien. Er vermochte dies jedoch nicht annährend zu substantiieren. Lediglich seine Angaben hinsichtlich der Flugblätter, deren Inhalt oppositionellen Inhalts gewesen sein sollen, lässt eine gewisse Nähe vermuten, hinsichtlich derer er aber bereits nach eigenen Angaben nicht auffällig geworden ist. Ob der Transport von den Waffen und den Flugblättern die gleiche Zielrichtung hatte, bleibt offen, augenfällig wird sie nicht. Daneben wird dieser etwaige Zusammenhang für Außenstehende nicht ersichtlich. Das Verbleibende - der Schmuggel von Waffen aus der Kaserne - kann danach allenfalls strafrechtsrelevante Verfolgung auslösen, welche grundsätzlich - wie vom Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt - flüchtlingsrechtlich unbeachtlich ist. Eine drohende Verurteilung des Waffenschmuggels ohne erwiesenen politischen Hintergrund zu einer Freiheitsstrafe gäbe keinen Anhalt für einen asylrechtserheblichen Gehalt der Strafmaßnahme; bei einem vergleichbaren Delikt hätte der Kläger eine solche Strafverfolgung auch in jedem anderen Staat zu erwarten. (3) Soweit der Kläger ferner angibt, sich bereits im Iran vor seiner Ausreise mit dem islamischen Glauben nicht identifiziert zu haben, lässt dies eine Apostasie oder gar Konversion, die die Gefahr einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Heimatland befürchten ließe, nicht erkennen. Diesbezüglich ist er nach außen nicht in Erscheinung getreten. Die von ihm zuletzt geschilderte Episode, dass er sich bei einem Händler für christliche Gebetsketten interessiert habe, hatte für ihn ersichtlich keinerlei Konsequenzen. bb. Auch Nachfluchtgründe lassen sich zur Überzeugungsgewissheit des Senats zu Gunsten des Klägers nicht feststellen. Insoweit bezog sich der Kläger auf einen im Falle seiner Rückkehr nach dem Iran drohenden Eingriff in seine Religionsfreiheit durch drohende Sanktionen und Verfolgungshandlungen wegen seines Übertritts zum christlichen Glauben. (1) Bei der Prüfung drohender religiöser Verfolgung ist dabei von folgenden Maßstäben auszugehen. (aa) Die Regelungen zu etwaigen Verfolgungshandlungen in § 3a Abs. 1 AsylG - hier bezüglich Religion - entsprechen grundsätzlich den Bestimmungen in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie), die sie ins nationale Recht umsetzen. Unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff in die Religionsfreiheit als Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie zu qualifizieren ist, hat der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung konkretisiert. Danach ist die Religionsfreiheit eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft und stellt ein grundlegendes Menschenrecht dar. Ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit kann so gravierend sein, dass er einem der in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden kann, auf die Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie (wie auch § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG) als Anhaltspunkt für die Feststellung verweist, welche Handlungen insbesondere als Verfolgung gelten. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) garantierte Recht auf Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung darstellt, die die zuständigen Behörden verpflichten würde, denjenigen, der diesem Eingriff ausgesetzt wird, als Flüchtling anzuerkennen. Aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie ergibt sich vielmehr, dass eine „schwerwiegende Verletzung“ dieser Freiheit vorliegen muss, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt, damit die betreffenden Handlungen als Verfolgung gelten können. Somit sind Handlungen, die gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Ausübung des Grundrechts auf Religionsfreiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Charta darstellen, ohne deswegen dieses Recht zu verletzen, von vornherein ausgeschlossen. Sie sind durch Art. 52 Abs. 1 der Charta gedeckt. Handlungen, die zwar gegen das in Art. 10 Abs. 1 der Charta anerkannte Recht verstoßen, aber nicht so gravierend sind, dass sie einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf, können ebenfalls nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie und Art. 1 A GFK gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 - juris Rn. 57 ff.). Der Begriff der Religion umfasst nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QRL -) insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL erweitert diesen Schutzbereich um die Religionsausübung in der Öffentlichkeit. Die weite Definition des Religionsbegriffs in dieser Norm bezieht alle Komponenten dieses Begriffs, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell, ein. Welche Handlungen konkret als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a QRL gelten können, sind nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 -; nunmehr auch: BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 183/15 - juris; vgl. im Übrigen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 5 A 982/07.A - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2008 - A 10 S 72/08 - juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 3. April 2008 - A 2 B 36/06 - juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 14 B 06.30315 - DÖV 2008, 164; OVG Saarland, Urteil vom 26. Juni 2007 - 1 A 222/07 - InfAuslR 2008, 183). Demnach kann es sich um einen Eingriff handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 QRL genannten Akteure strafrechtlich verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 -Rn. 66 f.). Der Europäische Gerichtshof verwendet in der verbindlichen deutschen Sprachfassung des Urteils (vgl. Art. 41 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs) zwar nur den Begriff „verfolgt“, ohne dies ausdrücklich (nur) auf eine strafrechtliche Verfolgung zu beziehen. Es wäre jedoch zirkulär, den Begriff der „asylerheblichen Verfolgung“ durch „Verfolgung“ zu definieren. Dafür, dass tatsächlich strafrechtliche Verfolgung gemeint ist, spricht zudem der Vergleich der deutschen Fassung mit den französischen, englischen und italienischen Fassungen des Urteils. Alle drei zum Vergleich herangezogenen Sprachfassungen legen eine strafrechtliche Verfolgung nahe; sprachlich eindeutig ist dies in der englischen und italienischen Fassung der Fall. Darüber hinaus ist auch die im Fall der Religionsausübung drohende Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben sowie der (physischen) Freiheit hinreichend schwerwiegend, um die Verletzung der Religionsfreiheit als Verfolgungshandlung zu bewerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 25). Um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne § 3a Abs. 1 AsylG gelten können, sind alle Akte zu berücksichtigen, denen der Antragsteller ausgesetzt war oder ausgesetzt zu werden droht. Bei der Prüfung einer solchen Gefahr wird die zuständige Behörde eine Reihe objektiver wie auch subjektiver Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 - Rn. 68 ff.). Ein relevanter subjektiver Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Größe der dem Betroffenen in seinem Herkunftsland wegen seiner Religion drohenden Gefahr ist, ob ihm die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis in der Öffentlichkeit, die Gegenstand der beanstandeten Einschränkungen ist, zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Dies gilt auch, wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis kein zentraler Bestandteil für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist. Aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie geht hervor, dass der Schutzbereich sowohl Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft umfasst, die diese für sich selbst als unverzichtbar empfinden, d. h. „die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen“, als auch Verhaltensweisen, die von der Glaubenslehre angeordnet werden, d. h. „nach dieser [Überzeugung] vorgeschrieben sind“ (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 - Rn. 70 f.). Dass die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis zur Wahrung der religiösen Identität besonders wichtig ist, setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Glaubenspraxis verzichten müsste. Jedoch muss diese für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 30). Ist der Schutzsuchende - wie hier - nicht bereits wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen seiner Religionsausübung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Entscheidend ist insoweit, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 - BVerwGE 128, 199 und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - juris sowie Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - DVBl. 2008, 1255). Unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie ist es dem Glaubenswechsler allerdings nicht zuzumuten, öffentlich praktizierten Riten der Glaubensgemeinschaft fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. Maßgeblich ist, ob sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird. Dass er die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen und damit auf den Schutz, den ihm die Richtlinie mit der Anerkennung als Flüchtling garantieren soll, vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012, - verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 -; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1426/91 - DVBl. 1995, 559; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 5 A 982/07.A - juris). Insofern ist den rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts entgegenzutreten. (bb) Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Mai 2020 - 2 BvR 1838/15 - juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 - juris Rn. 22; Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 14 B 06.30315 - DÖV 2008, 164; Hessischer VGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - 8 UE 3140/05.A - juris; OVG Saarland, Urteil vom 26. Juni 2007 - 1 A 222/07 - InfAuslR 2008, 183). Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Die religiöse Identität lässt sich als innere Tatsache nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dies ist nur anhand seines Vorbringens und im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf seine innere Einstellung möglich. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis des Betroffenen grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Beruft er sich auf eine Gefährdung wegen Konversion zu einem anderen Glauben, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall zudem erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Mai 2020 - 2 BvR 1838/15 - juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 30 f., und Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 - juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A - juris Rn. 72 sowie Beschlüsse vom 27. April 2016 - 13 A 854/16.A - juris Rn. 10 und vom 10. September 2014 - 13 A 1171/14.A - juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17 - juris Rn. 63). Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Eine Bindung des Gerichts an die Beurteilung eines Amtsträgers einer christlichen Kirche, der Taufe des Betroffenen liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde, die in die Zukunft wirkt, besteht nicht (BVerfG, Urteil vom 22. Mai 2020 - 2 BvR 1838/15 - juris Rn. 30). Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 5 A 982/07.A - juris). Andererseits bedarf der jeweilig Schutzsuchende dann keinen Schutz, wenn er seinen Glauben in Deutschland nicht in einer Weise praktiziert, die ihn in seinem Herkunftsland bereits nicht der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 31). Bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Antragsteller die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, dürfen sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung hinreichend substantiierter Darlegung beschränken, sondern haben insoweit das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Mai 2020 - 2 BvR 1838/15 - juris Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 - juris Rn. 13 m. w. N.; vgl. hierzu oben Pkt. 1. b. ii.). (cc) Nach der Auffassung des Senats aufgrund der ausgewerteten Erkenntnisquellen und in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung kommt es hinsichtlich des Irans für die Frage einer Verfolgungsgefahr wegen Konversion maßgeblich darauf an, ob im Fall einer Rückkehr einer konvertierten Person in den Iran davon auszugehen ist, dass diese ihren neu aufgenommenen Glauben - und die damit verbundene Abkehr vom Islam - aktiv im Iran ausüben wird (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 16. November 2015 - 14 ZB 13.30207 - juris Rn. 6 m. w. N. und vom 7. November 2016 - 14 ZB 16.30380 - juris Rn. 7) oder nur erzwungener Maßen, unter dem Druck drohender Verfolgung, auf eine Glaubensbetätigung verzichten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 - juris Rn. 11 m. w. N.). Denn zum Christentum konvertierte (ehemalige) Muslime können durch die Glaubensausübung im Iran zwar landesweit einer beachtlichen Gefahr von Verfolgungshandlungen durch den iranischen Staat ausgesetzt sein (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Iran, 26. Februar 2020, Stand: Februar 2020, Seite 14). Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln besteht eine Verfolgungsgefahr jedoch nur, wenn die Konvertiten nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten, eine herausgehobene Rolle einnehmen oder ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen (vgl. etwa Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Iran -, Gesamtaktualisierung am 3. Juli 2018, Seite 47 ff.; so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - 6 A 3923/19.A - juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. November 2015 - 14 ZB 13.30207 - juris Rn. 6). Es gibt keine Erkenntnisse dahingehend, dass allein wegen einer bisherigen religiösen Betätigung im Ausland oder in Deutschland oder gar schon wegen eines bloß formalen Glaubenswechsels zum christlichen Glauben einem Übergetretenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen könnte (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 16. November 2015 - 14 ZB 13.30207 - juris Rn. 5 f. m. w. N. und vom 7. November 2016 - 14 ZB 16.30380 - juris Rn. 7), dies auch unter Berücksichtigung des Rechts der Scharia (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. November 2015 - 14 ZB 13.30207 - juris Rn. 6 im Anschluss an: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 49 ff.). Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit ist im Iran deutlich eingeschränkt. Der Islam schiitischer Prägung ist im Iran Staatsreligion. Im Iran kann schon der schlichte Abfall vom Glauben zu Verfolgungsmaßnahmen führen, wenn es zu öffentlichen Äußerungen bzw. insbesondere zur Missionstätigkeit kommt. Denn die Behörden zwingen im Iran allen Glaubensrichtungen einen Kodex für das Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Zwar dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. Der Abfall vom Islam (Apostasie) kann nach der bestehenden Rechtslage aber mit der Todesstrafe geahndet werden (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26. Februar 2020 - Stand Februar 2020 - S. 14). Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert; die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung der religiösen Gesetze auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomeini, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 12. Mai 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 16. Februar 2018, S. 56). Konvertiten werden zwar zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von „moharebeh“ („Waffenaufnahme gegen Gott“) oder „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“). Allerdings wird auch hier von mindestens 20 Exekutionen im Jahr 2015 wegen „moharebeh“ berichtet (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Iran -, Gesamtaktualisierung am 3. Juli 2018, S. 56). Im Iran sind nicht nur zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime gefährdet, die nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten oder eine herausgehobene Rolle einnehmen. Eine Verfolgungsgefahr besteht gerade auch für die Angehörigen evangelikaler oder freikirchlicher Gruppierungen, die ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 49; Hessischer VGH, Urteil vom 18. November 2009 - 6 A 2105/08.A - juris Rn. 42 und 43; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 14 B 06.30315 -, DÖV 2008, 164). Darüber hinaus müssen Angehörige christlicher Religionsgemeinschaften mit Verfolgung insbesondere auch durch Dritte rechnen, wenn Gottesdienste im privaten Bereich bekannt werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 14 B 06.30315 - DÖV 2008, 164). Gerade zum Christentum konvertierte Muslime können dabei staatlichen Repressionen ausgesetzt sein (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 14 B 06.30315 - DÖV 2008, 164). Für solche Konvertiten ist danach im Iran eine religiöse Betätigung selbst im privaten, häuslichen oder nachbarschaftlichen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich, so dass auch für einfache Mitglieder der Kirchengemeinde, die keine herausgehobene Rolle einnehmen oder eine missionarische Tätigkeit entfalten, von einer konkreten Verfolgungsgefahr auszugehen ist. Trotzdem konvertieren offenbar eine nicht unbedeutende Anzahl von Menschen zum Christentum, wobei eine Konversion und ein anonymes Leben nicht allein zu einer Verhaftung führen. Relevant ist insoweit, ob Aktivitäten nach außen hin erfolgen, wie z.B. eine Missionierung oder eine Unterrichtung anderer Personen im Glauben (s. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht, vom 12. Januar 2019, Stand: November 2018, S. 12 und 14 und auch vom 26. Februar 2020, Stand Februar 2020, S. 12 und 13). (2) Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger zur Überzeugungsgewissheit des Senats nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund Abfalls vom Glauben oder Übertritt zu einem anderen Glauben im Iran für seine Person eine Verfolgung zu befürchten. Der Kläger hat sich zwar am 29. Oktober 2005 in Hannover-Buchholz taufen lassen, jedoch ist der Senat aufgrund des vom Kläger, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2020, vermittelten Eindrucks nicht zu der eigenen Überzeugungsgewissheit gelangt, dass bei ihm eine ernsthafte Hinwendung zum christlichen Glauben vorliegt. Gerade eine Hinwendung in dem Sinne, dass diese die religiöse Betätigung für ihn (auch) im Iran unverzichtbar machen würde, um seine religiöse Identität zu wahren, ist nicht deutlich geworden. Es ist deshalb mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit weder zu erwarten, dass er im Iran den christlichen Glauben praktizieren wird, noch, dass er durch ein solches Absehen von religiöser Betätigung in innere Konflikte geriete, die ihm nach Art. 3 EMRK nicht zumutbar wären. (aa) Anhaltspunkte für eine persönlichkeitsbestimmende Hinwendung zum christlichen Glauben ergeben sich zunächst nicht aus den Umständen der Taufe des Klägers. Der Kläger hat zwar seine Kontaktaufnahme mit der evangelischen Kirche in Deutschland geschildert, die zunächst in der Taufe am 29. Oktober 2005 mündete. Wie sich auch aus den diesbezüglichen Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergibt, hat dieser sich jedoch zunächst wenig mit den religiösen Inhalten des Glaubens beschäftigt. Was ihn konkret in dieser anfänglichen Situation zu seiner Taufe veranlasst hat, ist jedenfalls im Hinblick auf die Bildung von Glaubensüberzeugungen im Dunklen geblieben. Den Kontakt zur Kirche will er über einen älteren Mann in seiner Unterkunft im Eichsfeld gefunden haben, der einen Schwiegersohn hatte, der Mitglied in einer Kirche in Hannover war. Dieser nahm ihn schließlich mit in eine christliche iranische Gemeinde. Bereits nach eigenen Angaben hatte er dort nur wenige Kenntnisse vom christlichen Glauben; erst über den älteren Mann hat er (überhaupt) weitere Informationen bekommen. Am Wochenende vor seiner Taufe habe er einen Gottesdienst besucht und ein Gespräch über die Taufe geführt. Dies habe insgesamt zwei Stunden gedauert. Eine Verinnerlichung des Glaubens wird hieraus weder aus den äußeren Umständen, noch aus seinem Vorbringen ersichtlich. (bb) Bereits nach seinen eigenen Aussagen in der mündlichen Berufungsverhandlung hat sich der Kläger in der Zeit nach seiner Taufe bis 2019 nicht in einer Weise dem christlichen Glauben zugewandt, der eine tiefere innere prägende Verwurzelung erkennen ließe. So gibt der Kläger an, dass er nach seiner Taufe Gottesdienste in Bischofferode besucht habe, die jedoch in deutscher Sprache gehalten wurden. Dort sei er etwa einmal im Monat gewesen. Er habe dort Ruhe gefunden und die Atmosphäre geliebt. Anhaltspunkte dafür, dass seine Liebe zu der dortigen Atmosphäre auf religiösen Gründen beruhten, vermochte er jedoch nicht zu berichten. Nachdem er dann nach 2014 in seinen jetzigen Wohnort, die Gemeinde B..., gezogen war, stellte er auch die gelegentlichen Gottesdienstbesuche nahezu ein. Hinzu kamen nach seinen Angaben gerade in dieser Zeit seine deutlichen Alkoholprobleme. In der Zeit bis 2019 wird hinsichtlich seiner persönlichen Hinwendung zum Glauben und Anhaltspunkten für eine Identitätsstiftung nichts Konkretes ersichtlich. Für diesen Zeitraum wird nicht im Ansatz erkennbar, dass beim Kläger eine christliche Glaubensüberzeugung gewachsen ist, die so prägend war, dass er auch im Iran im Falle einer Rückkehr mit dem christlichen Glauben weiter Kontakt haben oder diesen überhaupt suchen würde. Dies zeigt sich zur Überzeugung des Gerichts bereits darin, dass er in dieser Zeit nahezu keinen Kontakt zu anderen Christen hatte, von solchen nichts zu berichten vermochte, noch nicht einmal solchen gesucht hat - all dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass die christliche Kirche die Gemeinschaft - Gemeinde - als tragende Säule beinhaltet. Eine Beeinflussung des Glaubens für sein tägliches Leben oder seine Persönlichkeit berichtet er aus dieser Zeit erst gar nicht. Auch über eine Einbindung in eine Gemeinde erzählt er nicht, noch wird eine solche sonst ersichtlich. Im Gegenteil schildert er aus dieser Zeit vor allem von Kontakten im moslemischen Milieu und verstärktem Konsum von Alkohol. (cc) Allerdings hat der Kläger glaubhaft vorgetragen, dass er sich im Zusammenhang mit der Überwindung seiner Alkoholabhängigkeit im Jahr 2019 dem Christentum wieder zugewandt hat. Letztlich konnte der Senat jedoch nicht zur notwendigen Überzeugungsgewissheit gelangen, dass diese erneute Hinwendung des Klägers zum Christentum seine religiöse Identität derart prägt, dass für ihn (auch zukünftig) die christlich-religiöse Betätigung unverzichtbar wäre. Bleiben bereits die Beweggründe für den Glaubenswechsel im Unklaren und vermag der Senat jedenfalls nicht festzustellen, dass der Kläger den Glauben in einer als für sich verbindlich empfundenen Weise praktiziert, kann hieraus für den Kläger keine ausreichende Hinwendung zum christlichen Glauben festgestellt werden. Dabei ist dem Kläger durchaus zu glauben, dass er sich nunmehr grundsätzlich zur evangelischen Gemeinde in B... hingezogen fühlt und er in einer Bibel in persischer Sprache liest. Zudem sind die Schilderungen über den christlichen Glauben in der mündlichen Verhandlung jedenfalls so ausgestaltet, dass daraus deutlich wird, dass er sich im gewissen Umfang mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt und diesbezüglich Grundwissen gesammelt hat; er ist über christliche Riten und Gebete sowie Glaubensinhalte informiert. Er selbst hat seine Einstellung zum christlichen Glauben bereits deswegen verändert, weil er diesem eine Besserung seines persönlichen Alkoholproblems zuschreibt. Aber auch dieses veränderte Verhalten lässt nach Auffassung des Senats nicht den Schluss auf eine grundlegende, auf einer tiefen innerlichen Überzeugung beruhenden Hinwendung zum christlichen Glauben zu. So bleiben insgesamt seine Angaben zur Beteiligung am Gemeindeleben unbestimmt. Zwar berichtet er von kleineren Gemeindediensten zur Pflege des örtlichen Kirchengebäudes; seine Beteiligung am religiösen Leben und Einbeziehung in die Gottesdienste bleibt hingegen detailarm und auch widersprüchlich. So will er nun regelmäßig an den Gottesdiensten und vor allem an den Osterfeiern teilgenommen haben, obwohl diese bedingt durch die Corona-Pandemie weitgehend ausgefallen sein dürften. Von diesen besonderen Umständen schildert der Kläger nichts. Ausgehend von solchen äußeren Ungereimtheiten ist es dem Kläger insgesamt nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass der christliche Glaube für ihn nunmehr identitätsprägend ist. So hat der Kläger bereits die Beweggründe für seine Hinwendung zum Christentum nicht ausreichend plausibel machen können. Er hat vielmehr den Eindruck erweckt, dass er mit seiner Hinwendung stärker therapeutische Ansätze verfolgt - er im Rahmen der Kirche einen Raum findet, der ihm hilft seine Alkoholproblematik zu überwinden - als eine tiefere innere Verwurzelung im Christentum zu entwickeln. Bereits seine Abwendung vom Islam kann den Senat nicht überzeugen. Soweit er diese mit der Hinrichtung seines Bruders und dem Tod seiner Mutter im Iran begründet, überzeugt dies nicht durchgreifend, zumal er diese Ereignisse selbst auch eher der iranischen Regierung anlastet, die das Land Islamische Republik nennt. Seiner Abkehr vom Islam steht auch indiziell entgegen, dass der Kläger sich an seinem Wohnort überwiegend in einem muslimischen Wohn- und Berufsumfeld aufhält, während seine Angaben zu persönlichen Kontakten in die evangelische Gemeinde eher vage bleiben. Er erzählt lediglich konkret von einem theologischen Gespräch mit einem indischen katholischen Priester, der ihm eine Bibel auf Persisch überreicht habe. Von weiteren Gemeindekontakten spricht er selbst nahezu gar nicht; hierzu legt er lediglich eine Gemeindebescheinigung vor, dass er bei Veranstaltungen helfen würde. Dieses Fehlen prägender Kontakte verwundert jedoch gerade vor dem hohen Stellenwert der Gemeinde im christlichen Glauben. Hinsichtlich des christlichen Glaubens selbst verbleibt es beim Kläger im Kern bei den Aussagen, dass er Jesus liebe und die christliche Religion ihm ein gutes Gefühl gebe. Er spricht in allererster Linie immer von der Ruhe und Atmosphäre in der Kirche, die ihm Kraft gebe. Personen spielen in seinen Erzählungen hierzu keine Rolle. Für den Senat stellt sich dies als ein weitestgehender innerer Prozess dar. Der Kläger vermochte dem Senat nicht zur eigenen Überzeugungsgewissheit zu vermitteln, dass der christliche Glaube ihn tatsächlich im Alltag antreibt und leitet und zu mehr bewegt, als nur zur Wahrnehmung der christlichen Angebote und der Hilfe bei seinem Alkoholproblem. Selbst wenn man das, was der Kläger angibt, was für ihn den christlichen Glauben ausmacht, allein zugrunde legt, ist hieraus mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung zu erwarten. Von seinen nach vorn getragenen religiösen Verinnerlichungen bleiben nur die Isolierung von anderen und die beruhigende Wirkung von Stille. Mit dem Suchen bzw. auch Leben dieser Inhalte wird er jedoch auch im Iran bereits nicht auffällig werden. (dd) Dem Kläger steht auch nicht wegen des geltend gemachten Abfalls vom islamischen Glauben ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Auch wenn man dahinstehen lässt, ob der Kläger, der in einem muslimischen Umfeld aufgewachsen ist und sich weiterhin in einem solchem aufhält, substantiiert seine Abwendung von der islamischen Glaubenslehre zur Überzeugungsgewissheit des Senats dargelegt hat (vgl. hierzu oben cc.), ist festzustellen, dass der Kläger hinsichtlich eines Abfalls vom Glauben nach außen bereits nicht auffällig geworden ist (siehe S. 15 f.). Der Senat vermag auch keine Überzeugung gewinnen, dass der Kläger zukünftig mit seiner vermeintlichen inneren Einstellung nach außen auffällig wird. In der mündlichen Verhandlung ist an keiner Stelle ersichtlich geworden, dass es dem Kläger gerade ein Anliegen wäre seine Zweifel und Abneigungen nach außen zu tragen. Jedenfalls vermochte der Senat nicht die notwendige Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass er sich aufgrund einer inneren Glaubensüberzeugung vom Islam schiitischer Prägung dergestalt abgewendet hat, dass er nach seiner Rückkehr in den Iran eine Verpflichtung empfinden wird, seine mangelnde Empathie dem moslemischen Glauben gegenüber zu leben und nach außen bringen zu wollen. Seine Bemühungen andere und oder christliche Glaubensakzente aufzuzeigen wirken insgesamt eher wie seine Anpassung an die europäische Lebensweise. cc. Anhaltspunkte dafür, dass für einen Rückkehrer in den Iran allein der Umstand, dass er den Iran illegal verlassen und in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat verfolgungsauslösend wäre, liegen weder vor, noch hat der Kläger dies so geltend gemacht (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26. Februar 2020 (Stand: Februar 2020), S. 23; so auch bereits Lagebericht Stand November 2018, S. 24/25). 2. Der Kläger kann angesichts dessen auch keinen subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG genießen. Er bringt mangels Glaubhaftigkeit seines Vortrages keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Form der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) droht. Anhaltspunkte dafür, dass allein der Akt der Taufe, sofern dieser den iranischen Behörden überhaupt zur Kenntnis gelangt sein sollte, zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne eines ernsthaften Schadens drohen könnte, liegen nicht vor (insoweit vgl. bereits auch oben, S. 22 f.). 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. a. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK ergibt sich die Verpflichtung, einen Ausländer nicht abzuschieben, wenn er für diesen Fall tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Bei Verneinung sowohl der Voraussetzungen des Flüchtlingsstatus (vgl. § 3a Abs. 2 AsylG) als auch des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) scheidet in der Regel aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. Als Auffangtatbestand kommt § 60 Abs. 5 AufenthG nur dann in Betracht, wenn die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung keinem der Akteure im Sinne von § 3c AsylG (i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG) zugeordnet werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11/19 - juris Rn. 12 f.), was hier bereits nicht der Fall ist. b. Auch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgt zu Gunsten des Klägers kein Abschiebungsverbot. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit in direkter Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dies insbesondere schon deshalb, weil dem Vortrag des Klägers nicht zur Überzeugungsgewissheit des Senats gefolgt werden konnte. Weitere Gefahren sind nicht ersichtlich geworden. Insbesondere wird nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer etwaigen Rückkehr auf sich allein gestellt wäre und sein Auskommen insoweit nicht gesichert wäre. Nach eigenen Angaben hat er in den Iran noch Kontakte zu seiner Schwester und seinem Freund, bei denen er kurzfristige Unterstützung finden könnte. Auch sein Argument der Ablehnung seiner neuen Religion trägt vor dem Hintergrund der gegenläufigen Einschätzung des Gerichts insoweit nicht. Auch durch die derzeitige Corona-Pandemie bedingte Widrigkeiten sind im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts jedenfalls nicht im Sinne einer konkreten Gefahr ersichtlich oder vom Kläger vorgetragen worden. 4. Die nach Maßgabe der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. 6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 7. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Der Kläger begehrt mit seiner Berufung weiterhin die ihm erstinstanzlich verwehrte Flüchtlingsanerkennung. Der 1982 in Maschhad/Iran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben verließ er mithilfe von Schleusern den Iran über die Türkei und reiste von dort mittels Flugzeug am 10. Juli 2005 ohne eigene Ausweispapiere nach Deutschland ein. Am 12. Juli 2005 um 00.40 Uhr griff ihn die Bundespolizei am Hauptbahnhof in Bielefeld auf. Der Kläger beantragte am 18. Juli 2005 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 19. Juli 2005 brachte der Kläger im Wesentlichen vor, dass er wegen Schwierigkeiten den Iran verlassen habe. Sein Bruder sei 11 Jahre vor seiner Ausreise nach vorheriger dreijähriger Haft hingerichtet worden, weil er an einem Aufstand beteiligt gewesen sei. Seine Mutter sei an dem Schmerz über diesen Tod zerbrochen und kurze Zeit später verstorben, sein Vater bereits zuvor 1988/89. Es lebe noch eine Schwester im Iran, die dort verheiratet sei. Er habe zusammen mit seinem Schwager bis zu seiner Ausreise ein Textilgeschäft betrieben. Im Geschäft sei er am 14./15. April 2005 (25./26.01.1384 nach islamischer Zeitrechnung) das letzte Mal gewesen. Er habe zu dieser Zeit als einfacher Soldat seinen Wehrdienst abgeleistet. Während seines Wehrdienstes habe er für einen Unteroffizier, mit dem er befreundet gewesen sei, insgesamt dreimal regierungskritische Flugblätter transportiert. Schließlich habe dieser ihn gefragt, ob er Waffen für ihn transportieren würde. Da er noch Rachegefühle wegen der Hinrichtung seines Bruders gegen den Staat gehegt habe, habe er ihm zugesagt. Er habe dann zunächst in einer Reisetasche kleinere Schusswaffen zu einem Herrn B... gebracht. Dieser habe ihm später die leere Tasche wiedergegeben. Am 16. April 2005 habe er nochmals drei Uzi transportiert. Er habe die Tasche danach jedoch nicht zurückbekommen, vielmehr habe Herr B... ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass er seine Wohnung verlassen solle. Als er aus dem Fenster geschaut habe, habe er bereits zwei Geheimdienstmitarbeiter gesehen. Den einen habe er aus seiner Kaserne gekannt. Er habe über das Dach fliehen können. Per Mobiltelefon habe er sich mit Herrn B... verständigt, der ihn per Auto fort gebracht habe. Er habe ihm, nachdem er - der Kläger - sich etwa einen Monat in einer anderen Wohnung versteckt habe, schließlich geholfen, das Land zu verlassen. Sein Wohnhaus sei von Sicherheitskräften gestürmt worden; diese hätten seine persönlichen Sachen beschlagnahmt. Auch seine Schwester und ihr Mann seien verhört worden, aber alsbald wieder freigelassen worden. Mit Bescheid vom 10. August 2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag des Klägers ab und drohte ihm die Abschiebung in den Iran an. Der Kläger habe keine Umstände geltend gemacht, die geeignet seien, eine zu berücksichtigende Verfolgung in Anknüpfung an asylerhebliche persönliche Merkmale begründen zu können. Unter Berücksichtigung aller geschilderten Umstände könne nicht von einem glaubhaften Vortrag des Klägers ausgegangen werden. Der Kläger hat am 22. August 2005 Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft schon deshalb vorlägen, weil er die politische Opposition im Iran unterstützt und nur unter Lebensgefahr das Land habe verlassen können. Er sei in der Bundesrepublik zum christlichen Glauben konvertiert. Er habe im Iran keinen Zugang zum Islam finden können, dies nicht zuletzt wegen der Ereignisse in seiner Familie und den drakonischen Strafen des staatlichen Systems. Bereits im Iran habe er sich mit dem Christentum beschäftigt und TV-Sendungen des Senders Mohabat TV und Pars-7TV angeschaut. In Deutschland habe er sich am 29. Oktober 2005 taufen lassen. Seiner Schwester und seinem Schwager sei dies bekannt. Der Schwager rede seither nicht mehr mit ihm. Seine Schwester lehne seine Konversion auch ab, rede jedoch noch mit ihm. Sein Freund S... im Iran habe sich gleichfalls von ihm abgewandt. Die Begegnung mit den anderen Mitgliedern in der Kirche bedeute ihm sehr viel. Er werde von dem Ritus angezogen. Er habe auch einen anderen Freund aus dem Iran zum Christentum bekehrt. Seine Konversion werde im Iran bereits bekannt sein. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 10. August 2005 zu verpflichten, ihn als asylberechtigt anzuerkennen sowie festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG (a. F.) vorliegt, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (a. F.) vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zur Begründung inhaltlich auf ihren Bescheid Bezug genommen. Mit Urteil vom 11. Juni 2008 (5 K 20188/05 Me), dem Kläger zugestellt am 25. Juni 2008, hat das Verwaltungsgericht Meiningen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger sich auf das Asylrecht nach Art. 16a GG mangels konkreter nachvollziehbarer Angaben zu einer Einreise auf dem Luftweg nicht berufen könne. Wegen einer Anerkennung von Flüchtlingsschutz bzw. Feststellung von Abschiebungsverboten lasse sich nur eine strafrechtliche Verfolgung wegen eines kriminellen Unrechts im Zusammenhang mit den illegalen Waffengeschäften als Grund erkennen, welcher jedoch nicht ausreiche. Der ergänzend vorgebrachte subjektive Nachfluchtgrund der Konversion zum Christentum greife ebenso nicht durch. Von einer Gefahr im Heimatland des Klägers könne zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausgegangen werden, da er die Entscheidungsfreiheit habe, eine Selbstgefährdung zu vermeiden. Im Übrigen seien allein die Taufe und der Glaubenswechsel nichts, was den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangt sei oder gelangen würde; er habe sich in keiner auffälligen Weise christlich-religiös betätigt. Selbst bei Kenntnisnahme durch iranische Behörden begründe dies keine Furcht vor Verfolgung. Ferner habe der Kläger mangels kirchlicher Einrichtungen nach Rückkehr keine Gelegenheit seinen Glauben in seiner Heimatregion öffentlich ausüben zu können. Auch seien keine Umstände dafür erkennbar, dass ihm Abschiebungsschutz aus anderen Gründen zuzuerkennen sei. Mit am 25. Juli 2008 dem Verwaltungsgericht Meiningen zugegangenem Schreiben hat der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 23. September 2013, dem Kläger am 10. Oktober 2013 zugestellt, hinsichtlich der Ablehnung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG a. F. entsprochen, im Übrigen abgelehnt hat. Der Kläger begründet die Berufung mit beim Oberverwaltungsgericht am 11. November 2013, einem Montag, eingegangenem Schriftsatz und beruft sich auf seine bisherigen Ausführungen. Ergänzend trägt er vor, dass die auch öffentliche Religionsausübung für ihn wesentlicher Bestandteil seiner persönlichen Identität sei. Bei einer Rückkehr in den Iran würde er bereits wegen Apostasie verurteilt werden. Für seine Konversion drohe ihm zudem von dritter Seite Gewalt. Er habe seit einigen Jahren mit einer Frau eine Beziehung, die Christin sei. Bei den religiösen Festen der Kinder dieser Frau sei er stets dabei gewesen. Der Kläger beantragt zuletzt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 11. Juni 2008 (5 K 20188/05 Me), soweit die Berufung dagegen zugelassen worden ist, abzuändern und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 10. August 2005 diese zu verpflichten, ihn als Flüchtling nach § 3 AsylG anzuerkennen, hilfsweise ihn als subsidiären Schutzberechtigten nach § 4 AsylG anzuerkennen, höchst hilfsweise, festzustellen, dass einer Abschiebung nach Iran Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 AufenthG entgegenstehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht sich die Ausführungen im angegriffenen Urteil zu eigen und führt ergänzend aus, dass eine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr nicht festgestellt werden könne. Auch den Ausführungen, dass die christliche Religion zum wesentlichen Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden sei, habe bereits das Gericht erster Instanz nicht zur eigenen Überzeugungsgewissheit zu folgen vermocht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten - insbesondere des Klägers in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung des Senats am 28. Mai 2020 - wird auf die Gerichtsakte und die dem Senat vorliegende Akte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sowie die den Kläger betreffende Ausländerakte des Landkreises Coesfeld - Ausländerbehörde - verwiesen. Sie wie auch die den Beteiligten mitgeteilte Erkenntnisquellenliste zur Lage im Iran waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.