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Gerichtsbescheid

8 K 2858/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0314.8K2858.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Mit bei der Beklagten am 25. Juli 2018 eingegangenem Antrag begehrte die Klägerin die Gewährung einer Billigkeitsentschädigung für Opfer extremistischer Übergriffe. Hierin gab sie an, ihre 1969 geborene Tochter A. S. sei bei dem extremistischen Angriff am 22. Juli 2016 im Olympia Einkaufszentrum in München anwesend gewesen. Sie habe im Einkaufszentrum als „Jobleiterin“ im Geschäft U. gearbeitet und jenes Ereignis, bei dem sie in unmittelbarer Nähe zu ihrem Arbeitsplatz Schüsse gehört habe, nicht verarbeiten können. Sie sei am 2. Januar 2018 verstorben. Sie habe während des Angriffs gemeinsam mit einer Kollegin durch den Hinterausgang flüchten und sich zu einer nahegelegenen Polizeidienststelle retten können. Ihre Tochter habe ein psychisches Trauma durch den Angriff erlitten. Mit Schreiben vom 3. September 2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Härteleistung nur in Betracht komme, wenn der Tod ihrer Tochter nachweislich eine Folge der Tat vom 22. Juli 2016 sei, was aus dem Antrag der Klägerin nicht hinreichend deutlich hervorgehe. Es bedürfe der Vorlegung dahingehender Nachweise, bspw. in Form ärztlicher Unterlagen, die einen entsprechenden Zusammenhang mit hoher Wahrscheinlichkeit belegten. Mit Schreiben vom 9. September 2018 teilte die Klägerin der Beklagten mit, als Mutter der Auffassung zu sein, dass das Geschehen am 22. Juli 2018 ausschlaggebend für den Tod ihrer Tochter gewesen sei. Diese habe auf Anweisung ihrer Chefin das Geschäft schließen müssen, obwohl der Täter in Sicht- und Hörweite Schüsse abgegeben habe. Ihre Tochter sei nach dem Vorfall mehrfach in psychiatrischer Behandlung gewesen, habe auch einen Antrag bei der Rentenversicherung auf Bewilligung einer Kur gestellt. Aufgrund einer ähnlich aussehenden Glastür wie jener in ihrer Arbeitsstätte im Olympiazentrum habe sie ihre Arbeit am Flughafen nicht fortsetzen können und unter ständigen Angstzuständen und Halluzinationen gelitten. Aufgrund der Datenschutzbestimmungen könne sie als Mutter keine Auskunft der behandelnden Ärzte erhalten. Ausweislich des beigefügten formlosen Antrags ihrer verstorbenen Tochter bei der Rentenversicherung vom 19. September 2017 habe diese eine Schwerbehinderung von 40 % und den Amoklauf im Olympiazentrum München miterlebt, woraufhin sie sich im Sommer 2017 in der Psychiatrie befunden habe. Kurz darauf habe sie einen epileptischen Anfall erlitten, nach welchem sie vier Tage im Koma gelegen habe. Zudem fügte die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrer verstorbenen Tochter im Zeitraum vom 20. bis 24. Dezember 2017, ausgestellt von einer psychiatrischen Arztpraxis, bei. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 führte die Beklagte aus, eine Härteleistung nur auf eine medizinisch begründete Einschätzung eines Arztes stützen zu können und schlug ein Herantreten an die seinerzeit behandelnden Ärzte vor, unter Hinweis darauf, dass eine Auskunftserteilung lediglich bei Bejahung eines mutmaßlichen Einverständnisses der nunmehr verstorbenen Patientin erfolgen könne. Die Klägerin erteilte zu einem diesbezüglichen Vorgehen ihr Einverständnis. Am 19. Oktober 2018 wandte sich die Beklagte an den die seinerzeitige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellenden Arzt und bat im Falle der Bejahung eines mutmaßlichen Einverständnisses der Tochter der Klägerin um Auskunft über behandlungsbedürftige gesundheitliche Beeinträchtigungen derselben infolge des Amoklaufs vom 22. Juli 2016 sowie ggf. unabhängig davon bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie mögliche Zusammenhänge mit ihrem Versterben. Mit Schreiben vom 8. November 2018 teilte dieser mit, aus Gründen der ärztlichen Schweigepflicht keine medizinischen Informationen zur vormaligen Patientin mitteilen zu können. Auf die weitergeleitete Antwort des angefragten Arztes führte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 aus, den Antrag nicht zurückzuziehen. Ihr liege ein psychiatrisches Gutachten vor, in dem ihre Tochter geäußert habe, dass Auslöser für ihre Psychose der Amoklauf im Olympiazentrum gewesen sei. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 31. Januar 2020 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, dass es an einer hohen Wahrscheinlichkeit des Versterbens ihrer Tochter infolge eines extremistischen Übergriff, vorliegend des Amoklaufs am 22. Juli 2016, fehle. Es mangele an objektiven Anhaltspunkten für eine solche Wahrscheinlichkeit, da die Tochter der Klägerin bei dem Amoklauf unverletzt geblieben und mehr als eineinhalb Jahre nach der Tat verstorben sei. Mit am 31. Januar 2020 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben legte die Klägerin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein und vertiefte ihr bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Es sei naheliegend, dass der Amoklauf Ursache für den Tod ihrer Tochter sei. In einem internen Vermerk vom 13. Mai 2020 hielt die Beklagte fest, dass auch nach Auskunft des für Anträge nach dem seinerzeitigen Opferentschädigungsgesetz (OEG) zuständigen Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) Frau S. nicht bekannt sei. Weder habe sie selbst zu Lebzeiten einen Antrag auf Entschädigung nach dem OEG gestellt noch sei ihr Name in den umfangeichen Betroffenen- und Zeugenlisten der Polizei enthalten. Lediglich die Klägerin habe bei dem ZBFS einen entsprechenden Antrag nach dem Tod ihrer Tochter gestellt, welcher abgelehnt worden sei. Auf eine entsprechende Anfrage des Bundesamts für Justiz bei der Polizei Bayern teilte diese am 7. September 2020 mit, weder Frau S. noch die Klägerin in den Zeugenlisten zu den Ermittlungen den Amoklauf vom 22. Juli 2016 betreffend ausmachen zu können. Es könne hingegen bestätigt werden, dass die Klägerin die Mutter von Frau A. S. sei, welche am 2. Januar 2018 infolge eines Suizids verstorben sei. Frau S. werde in einer Zeugenaussage zum Amoklauf erwähnt; sie habe im Ladenlokal U. im Olympiazentrum zum Tatzeitpunkt gearbeitet. Ein Sichtkontakt vom Standort der U.-Filiale zum Täter sei nicht möglich gewesen. Die Zeugin, die mit Frau S. gemeinsam im Geschäft gearbeitet habe, habe geschildert, dass Frau S. vor Angst gezittert habe während des Amoklaufs. Aus polizeilichen Unterlagen gehe hervor, dass Frau S. bereits seit 2011 psychische Probleme gehabt habe, u. a. einen Suizidversuch bereits begangen und zwischenzeitlich unter Betreuung gestanden habe. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 wies die Beklagte die Klägerin auf § 630g BGB hinsichtlich der Möglichkeit von Akteneinsicht von Erben und Angehörigen in medizinische Behandlungsakten Verstorbener hin. Anliegend zu einem Schreiben vom 9. Januar 2021 übersandte die Klägerin u. a. einen aus ihren Unterlagen stammenden Brief des Klinikums Fünfseenland Gauting vom 22. Oktober 2020, ausweislich dessen die Tochter der Klägerin sechs stationäre Aufenthalte in der dortigen Fachklinik für Psychiatrie und Physiotherapie gehabt habe, jedoch nie den Amoklauf im Olympiazentrum erwähnt habe; in den Behandlungsunterlagen finde sich kein einziger Eintrag diesbezüglich. Aus einem übersandten Arztbrief des Universitätsklinikums München vom 5. Januar 2018 geht hervor, dass bei der Tochter der Klägerin vor acht Jahren, also im Jahr 2010, die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt worden sei. Sie sei mehrfach stationär behandelt worden, zuletzt im Jahr 2015, und habe geschildert, auch ihre Gegenwart bei dem Amoklauf im Olympiazentrum sei bisweilen Gegenstand von Psychosen und Halluzinationen. Mit Bescheid vom 12. April 2022 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte aus, auch nach Übersendung der medizinischen Unterlagen lägen keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass das Versterben der Tochter der Klägerin auf dem Miterleben des Amoklaufs im Olympiazentrum in München beruhe. Es ergebe sich vielmehr eine bedauerlicherweise bereits längere Zeit anhaltende psychische Erkrankung der Tochter der Klägerin, die auch zuvor Behandlungsbedarf ausgelöst habe. Dass jene Vorerkrankung das Verarbeiten des Miterlebten ggf. schwieriger gemacht habe, reiche nicht aus, um die für die Härteleistung notwendige kausale Verursachung annehmen zu können. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 14. April 2022 zugestellt. Unter dem 2. Mai 2022 wandte sich die Klägerin nochmals an die Beklagte und führte aus, die Beklagte habe die neue Härteleistungsrichtlinie vom 19. August 2021 mit der Übergangsregelung der Rückwirkung zum 1. Juli 2018 nicht berücksichtigt. Die Klägerin hat – anwaltlich vertreten – am 10. Mai 2022 Klage per Fax bei Gericht erhoben. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist mit gerichtlichem Schreiben vom selben Tag darauf hingewiesen worden, dass Zweifel an der Wirksamkeit der Klageerhebung mittels Faxes aufgrund von § 55d VwGO bestünden und eine form- und fristwahrende Klageerhebung umgehend nachgeholt werden könne. Unter dem 15. Juni 2022 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klage in elektronischer Form erneut erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren sei, da am Tag der Klageerhebung das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nicht funktioniert habe, was die Prozessbevollmächtigte der Klägerin anwaltlich versichere. Es handele sich um bundesweit auftretende Störungen und Unwägbarkeiten; sie versichere jedoch als Anwältin, ihrer Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nachzukommen. Den gerichtlichen Hinweis bezüglich der Unzulässigkeit der Klageerhebung per Fax am 10. Mai 2022 habe die Prozessbevollmächtigte der Klägerin im gerichtlichen Schreiben desselben Tages überlesen und sei hierauf erst infolge eines weiteren gerichtlichen Schreibens vom 14. Juni 2022 aufmerksam geworden. Es handele sich um eine unverschuldete Fristversäumung, da die Klageschrift rechtzeitig gefertigt und – mangels funktionierenden besondere elektronischen Anwaltspostfachs per Fax – abgeschickt worden sei. Bei vorübergehender Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung werde im Kanzlei- und Gerichtsalltag stets auf Übermittlung per Telefax zurückgegriffen; allen Prozessbeteiligten unterliefen Flüchtigkeitsfehler in der täglichen Korrespondenz. Bei Eingang des gerichtlichen Schreibens vom 10. Mai 2022 sei die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht selbst zugegen gewesen und habe den Hinweis daher nicht zur Kenntnis genommen. Sie sei an Covid-19 erkrankt und leide noch an den Langzeitfolgen. All dies versichere sie als Anwältin zudem eidesstattlich. Es handele sich um der Klägerin nicht zurechenbares Anwaltsverschulden, zudem habe auch die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids mehrere Möglichkeiten der Form der Klageerhebung beinhaltet. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin in Vertiefung ihres Vortrags im Verwaltungsverfahren vor, die Beklagte habe ermessensfehlerhaft und unter Verletzung ihrer Aufklärungspflichten über den Antrag entschieden. Weder habe sie die Klägerin persönlich angehört, noch anderweitig Beweis erhoben durch Anforderung medizinischer Unterlagen bzw. Beauftragung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Kausalität zwischen dem erlebten Amoklauf und dem Suizid der Tochter der Klägerin. Aufgrund der langen Bearbeitungszeit der Beklagten sei die Klägerin zudem um die rechtzeitige Ausschöpfung anderer Möglichkeiten der Entschädigung gebracht worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2022 zu verpflichten, über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, die Klage sei bereits unzulässig, da sie formgerecht erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden sei. Im Übrigen werde inhaltlich auf die Begründung der beiden streitgegenständlichen Bescheide verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage konnte gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig (hierzu 1.) und unbegründet (hierzu 2.). 1. Die Klage ist unzulässig, da sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nach § 55d i. V. m. § 55a VwGO innerhalb der einmonatigen Klagefrist nach § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben wurde und der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren war. Die am 10. Mai 2022 per Fax durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erhobene Klage konnte die maßgebliche einmonatige Klagefrist, die bis zum Montag, den 16. Mai 2022 reichte, nicht wahren, da die Klageerhebung aufgrund eines Formmangels unwirksam war. Es kommt vorliegend auch allein auf die Monatsfrist aus § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO an. Anhaltspunkte für eine Verlängerung der Klagefrist auf ein Jahr nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich, da die maßgebliche Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2022 keine Unrichtigkeit, insbesondere nicht im Hinblick auf die Nennung alternativer formeller Möglichkeiten der Klageerhebung, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2021 – 9 C 8.19 –, juris, Rn. 29 ff., OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 18 A 4322/18 –‍, juris, Rn. 66 f., aufweist, zumal sie sich damals an die Klägerin persönlich und nicht etwa ihre Prozessbevollmächtigte richtete. Als schriftlich einzureichendes Dokument ist die Klageschrift seit Inkrafttreten des § 55d Satz 1 VwGO am 1. Januar 2022 durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in ihrer Funktion als Rechtsanwältin als elektronisches Dokument zu übermitteln. Lediglich dann, wenn eine Übermittlung des Schriftsatzes aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d Satz 3 VwGO). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist mit der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 55d Satz 4 VwGO). Diese gesetzlichen Vorgaben hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht gewahrt. Zum einen hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin weder bei der Ersatzeinreichung am 10. Mai 2022 noch unverzüglich danach die Gründe für die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung glaubhaft gemacht. Denn soweit § 55d Satz 4 VwGO eine Glaubhaftmachung zulässt, die unverzüglich nach der Ersatzeinreichung erfolgen kann, ist – unabhängig von der Frage, ob die Glaubhaftmachung zusammen mit der Ersatzeinreichung grundsätzlich vorrangig vor einer nachträglichen Glaubhaftmachung zu erfolgen hat – bei einem Zeitraum von mehr als einer Woche ohne das Vorliegen besonderer Umstände keine Unverzüglichkeit mehr gegeben. Es ist keine gesonderte Prüfungs- und Überlegungszeit zu gewähren, sondern der Rechtsanwalt hat die Glaubhaftmachung gegenüber dem Gericht abzugeben, sobald er Kenntnis davon erlangt, dass die Einreichung an einer technischen Störung gescheitert ist und er zu einer geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände in der Lage ist. Vgl. BGH, Beschluss vom – V ZB 11/22 –, juris, Rn. 16 (zum gleichlautenden § 130d Satz 1 ZPO); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Dezember 2023 – A 12 S 1719/23 –, juris, Rn. 4 (auch zu gerichtsbekannten Störungen). Die erst am 15. Juni 2022, also mehr als einen Monat später erfolgte Darlegung einer technischen Unmöglichkeit am Einreichungstag der Klage genügt jenem Unverzüglichkeitskriterium nicht. Auch besondere Umstände sind nicht erkennbar. Zwar hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, aufgrund von Covid-19 im Mai und Juni 2022 in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen zu sein, wofür sie auch eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt hat. Dass aufgrund dessen jedoch weder bei der Klageerhebung selbst per Fax am 10. Mai 2022 noch im unmittelbaren Anschluss daran eine gesetzlich geforderte Darlegung der technischen Unmöglichkeit einer elektronischen Einreichung unmöglich gewesen sein soll, erschließt sich nicht. Dies gilt umso mehr, als die Prozessbevollmächtigte der Klägerin selbst vortrug, auch in dieser Zeit zwar unregelmäßig, aber dennoch zwischenzeitlich gearbeitet zu haben. Eine entsprechende zeitnahe Glaubhaftmachung der – zudem nach ihren eigenen Angaben bereits bei Absendung der Klageschrift am 10. Mai 2022 aufgefallenen – technischen Umstände konnte vor diesem Hintergrund erwartet werden. Zum anderen liegt jedoch auch am 15. Juni 2022 keine hinreichende Glaubhaftmachung nach § 55d Satz 4 VwGO vor. Eine derartige Glaubhaftmachung i. S. d. § 294 ZPO setzt eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände voraus, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss. Glaubhaft zu machen ist die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine (laienverständliche) Schilderung und Glaubhaftmachung der tatsächlichen Umstände genügt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden zu suchen ist. Technische Gründe liegen aber nur bei einer Störung der für die Übermittlung erforderlichen technischen Einrichtungen vor, nicht dagegen bei in der Person des Einreichers liegenden Gründen. Vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 – XII ZB 88/23 –, juris, Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Dezember 2023 – A 12 S 1719/23 –, juris, Rn. 4. Diesen Maßgaben genügt der Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15. Juni 2022 sowie in den darauffolgenden Schriftsätzen nicht. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat zur Glaubhaftmachung lediglich geltend gemacht, die Nutzungspflicht nach § 55d VwGO sei ihr bekannt. Indessen sei ihr eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen, was sie anwaltlich versichere und häufiger vorkomme. Diese rein pauschalen Angaben genügen zur Glaubhaftmachung nicht. Es wäre die Art der technischen Störung genauer darzulegen gewesen, bspw. unter Nennung der exakten Fehlermeldung sowie ggf. einer Bestätigung der Anfrage bei der Zertifizierungsstelle oder dem Netzwerkbetreiber etc. Es besteht die Notwendigkeit, einen Fehlgebrauch oder sonstige in der Person des Anwendenden liegende Gründe auszuschließen, vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 – XII ZB 88/23 –, juris, Rn. 12 f., m. w. N., was anhand des unsubstantiierten Vortrags der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht möglich ist. Der Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass im maßgeblichen Zeitraum allgemein von einer Unzuverlässigkeit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs auszugehen gewesen sei, kann gerichtsseitig nicht nachvollzogen werden. Der Klägerin war auch nicht Wiedereinsetzung in die einmonatige Klagefrist gem. § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist einer Partei auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Dabei steht das Verschulden des Prozessbevollmächtigten nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich. Wird die Klagefrist versäumt, weil innerhalb der laufenden Frist ein nicht den Formerfordernissen genügender und damit zur Einhaltung der Frist nicht geeigneter Schriftsatz bei dem Gericht eingegangen ist, ist grundsätzlich von einem der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschulden auszugehen. Gründe, die entweder ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin oder jedenfalls eine Zurechnung zur Klägerin entfielen ließen, sind nicht erkennbar. Dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin infolge einer Erkrankung – vorliegend in Form von Covid-19 – an der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Klageerhebung ohne ihr Verschulden gehindert gewesen wäre, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. Ein Verschulden liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2023 – 8 B 26.23 –‍, juris, Rn. 6. Ein Rechtsanwalt hat hierbei allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen auch dann unternommen werden, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen, zum Beispiel durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen. Konkrete Maßnahmen muss der Rechtsanwalt erst dann ergreifen, wenn er den Ausfall vorhersehen kann. Wird er unvorhergesehen krank, muss er deshalb konkret nur das unternehmen, was ihm dann noch möglich und zumutbar ist. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft und daher wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden hat, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen. Vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2023 – IV ZB 7/22 –, juris, Rn. 18. Vor diesem Hintergrund greifen die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, krankheitsbedingt in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt und beim Eingang des gerichtlichen Hinweises vom 10. Mai 2022 nicht persönlich zugegen gewesen zu sein, nicht durch. Unabhängig davon, dass sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung in § 55d Satz 4 VwGO bereits von Gesetzes wegen zur Darlegung technischer Unmöglichkeiten angehalten war, deren Vorliegen ihr infolge der unternommenen Fax-Einreichung nach ihrem eigenen Vortrag bewusst war, gab die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zugleich auch an, den die gesetzlichen Anforderungen in Erinnerung rufenden Hinweis des Gerichts überlesen zu haben. Hierin ist jedoch ein typischerweise fahrlässiges Handeln zu erblicken, für welches ein krankheitsbedingt entfallendes Verschulden nicht anzunehmen ist. Denn nach ihren eigenen Angaben ging sie ihrem Kranzleibetrieb – wenn auch unregelmäßig – selbst weiter nach und traf gerade keine weiteren Maßnahmen infolge ihrer Erkrankung. Selbiges gilt für den Vortrag üblicher Flüchtigkeitsfehler sämtlicher Prozessbeteiligter, welche gerade Inbegriff eines grundsätzlich zu vertretenden und zurechenbaren Anwaltsverschuldens sind, sofern diesen nicht mit Mitteln der Büroorganisation grundsätzlich vorgebeugt wird. Vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2011 – LwZB 2/11 –, juris, Rn. 12. Nichts anderes trifft auch für etwaige Rechtsirrtümer hinsichtlich der notwendigen Darlegungen gegenüber dem Gericht zur rechtzeitigen und formgerechten Klageerhebung zu. Auch wenn die (aktive) Nutzungspflicht des § 55d VwGO erst zum 1. Januar 2022 in Kraft trat, ist von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen eine Kenntnis der neuen Rechtslage zu verlangen sowie ein umfassendes Handeln aus anwaltlicher Vorsicht. Vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. September 2022 – XII ZB 264/22 –, juris, Rn. 20. 2. Unabhängig von dem Vorstehenden ist die Klage jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Billigkeitsentschädigung für Opfer extremistischer Straftaten. Die dies ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Ein Anspruch kann sich nicht unmittelbar aus der Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer extremistischer Straftaten aus dem Bundeshaushalt ergeben. Denn diese enthält keine Rechtssätze, sondern ist lediglich dazu bestimmt, Maßstäbe für die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu setzen und die Ermessensausübung der zuständigen Bewilligungsbehörde zu steuern. Deshalb bewirkt sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung der Ermessensausübung durch das zuständige Bundesamt für Justiz. Im Außenverhältnis zu einem Antragsteller entfaltet sie hingegen keine unmittelbare Rechtswirkung. Auch die Präambel der Richtlinie betont, dass kein Rechtsanspruch auf die Härteleistungen bestehe. Derartige Richtlinien unterliegen grundsätzlich auch keiner richterlichen Interpretation. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt, soweit sie vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde – nur insoweit ist der Wille des Vorschriftengebers durch Auslegung zu ermitteln und zu klären, ob sich dieser Wille geändert hat. Die Verwaltungsgerichte sind auf die Überprüfung beschränkt, ob aufgrund solcher Richtlinien überhaupt eine „Verteilung" öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und ob bei Anwendung der Richtlinie in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Vgl. zum Ganzen m. w. N. BVerwG, Urteile vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 –, juris, Rn. 15, und vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 –‍, juris, Rn. 30 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Oktober 2013 – 11 A 2077/13 –, juris, Rn. 6, und vom 18. Januar 2018 – 4 A 1796/15 –, juris, Rn. 7; VG Köln, Urteil vom 21. Juni 2018 – 8 K 2202/17 –, juris, Rn 13 ff. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Leistung kann sich ergeben, wenn und soweit diese nach einer in ständiger Übung angewandten Verwaltungspraxis zu bewilligen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 –‍, juris, Rn. 15, OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 – 11 A 2540/12 –, juris, Rn. 7 sowie OVG NRW und vom 4. April 2019 – 11 A 2861/18 –, juris, Rn. 5, und im Einzelfall keine sachlichen Gründe für das Abweichen von dieser Behördenpraxis bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2018 – 4 A 1796/15 –‍, juris, Rn. 7 f., m. w. N. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 – 1 BvR 2307/94 –, juris, Rn. 216 f. Das Gericht kann die von der Behörde getroffenen Feststellungen ausschließlich daraufhin überprüfen, ob die Behörde den Sachverhalt entsprechend ihrer Verwaltungspraxis zutreffend aufgeklärt hat und im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung unter Anwendung der Grundsätze des Freibeweises willkürfrei zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt ist, insbesondere, ob die Behörde sich ausweislich des Bescheides mit dem Sachverhalt nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen umfassend und widerspruchsfrei auseinander gesetzt hat und die Würdigung nicht gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungsgesetze verstößt. Gelangt das Gericht in diesem Zusammenhang zu der Feststellung, dass die behördliche Entscheidung diesen Anforderungen nicht genügt, kann es die ablehnende Entscheidung der Behörde nur aufheben und die Behörde verpflichten, über den Antrag erneut zu entscheiden. Damit dürfte eine Beweisaufnahme des Gerichtes zu einzelnen Punkten ebenso ausgeschlossen sein, wie das Ergänzen des Sachverhaltes durch den Betroffenen im gerichtlichen Verfahren. Vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 17. Mai 2018 – 8 K 3912/16 –, n. v., zum Wahrscheinlichkeitsurteil nach § 3 der Richtlinie. Hier ist für eine Reduzierung des Bewilligungsermessens dahingehend, dass der Klägerin Härtefallleistung als Hinterbliebener eines Opfers extremistischer Gewalt zu gewähren ist, nichts ersichtlich. Vielmehr sind die ablehnenden Bescheide nach den obigen Maßstäben nicht zu beanstanden, so dass auch nichts dafür spricht, dass die Beklagte entsprechend den vorgenannten Maßstäben zu einer erneuten, rechtsfehlerfreien Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu verpflichten wäre. Die Beklagte ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Einschätzung gelangt, dass es im Fall der Klägerin an einer hohen Wahrscheinlichkeit der Hinterbliebeneneigenschaft, die feststellbar – zumindest maßgeblich – kausal auf dem Amoklauf im Olympiazentrum beruht, fehlt. Der Begriff der hohen Wahrscheinlichkeit i. S. d. § 3 der Richtlinie ist hierbei sowohl nach der – hier heranzuziehenden – Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer extremistischer Übergriffe aus dem Bundeshaushalt vom 18. Dezember 2009 als auch der Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer terroristischer und extremistischer Taten aus dem Bundeshaushalt vom 25. August 2021, die ausweislich ihres § 11 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 für die nach ihrem Inkrafttreten verübte terroristische und extremistische Taten Anwendung findet und damit vorliegend unanwendbar ist, maßgebend. Die Ermessensausübung der Beklagten erweist sich auch im Weiteren, soweit sie gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Prüfung unterworfen ist, als rechtmäßig. Weder weicht sie von der ständigen Verwaltungspraxis ab, noch verletzt sie den insbesondere durch das Willkürverbot gezogenen rechtlichen Rahmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Richtlinie im Fall der Klägerin anders gehandhabt haben könnte als in ständiger Verwaltungspraxis, bestehen nicht. Die Anwendung der Richtlinie durch die Beklagte wahrt den oben aufgezeigten rechtlichen Rahmen. Denn die Begründung der Beklagten beruht jedenfalls nicht auf einer sachfremden oder vom Richtliniengeber nicht hingenommenen Erwägung und verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Vor allem konnte die Klägerin keine Anhaltspunkte darlegen, die auf eine fehlerhafte Ermessensausübung dahingehend schließen lassen würden, dass die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis im Fall der Klägerin als Hinterbliebene ihrer verstorbenen Tochter Aufklärungsmaßnahmen unberücksichtigt gelassen hätte. Den Ausführungen der Beklagten zur zweifelhaften Kausalität des Versterbens der Tochter der Klägerin ist diese nicht substantiiert entgegengetreten. Vor allem die weiteren eingereichten ärztlichen Schreiben vom 22. Oktober 2020 und 5. Januar 2018 der behandelnden Ärzte ihrer Tochter lassen aufgrund der Bezugnahme auf diverse psychische Vorerkrankungen verschiedener Ursachen nicht den Schluss auf Ermessensfehler der Beklagten im Hinblick auf die von ihr praktizierte Kausalitätsprüfung zu. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Richtlinie 2009 geforderte hohe Wahrscheinlichkeit anschlagsbedingter Folgen von der Beklagten aufgrund der vorgelegten ärztlichen Atteste ermessensfehlerhaft gehandhabt wurde. Vielmehr ist es im Sinne der zielgerichteten Verwendung der öffentlichen Mittel sachgerecht, wenn die Beklagte bei körperlich unverletzten Personen, für die erst längere Zeit nach dem Übergriff Härteleistungen beantragt werden, zur Kausalitätsprüfung grundsätzlich aussagekräftige medizinische Stellungnahmen verlangt, die die Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit der erforderlichen Kausalbeziehung zu tragen geeignet sind. Soweit die Klägerin im Übrigen unzureichende Sachverhaltsaufklärungsbemühungen rügt, zeigt sie nicht auf, welche weiteren Ermittlungsansätze die Beklagte, die die Klägerin im laufenden Verwaltungsverfahren auf diverse Möglichkeiten bereits hingewiesen hatte und die nach ihrer Verwaltungspraxis keine eigenen Beweiserhebungen durchführt, noch hätte verfolgen bzw. anstoßen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3 und § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.