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Beschluss

7 B 757/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0608.7B757.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1993/20 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22.6.2020 zur Errichtung von 115 geförderten Studentenwohnungen und einer Tiefgarage mit 33 Parkplätzen für studentisches Wohnen anzuordnen und der Antragsgegnerin den Erlass einer Stilllegungsverfügung aufzugeben, sind nicht dargelegt. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung spricht nichts dafür, dass das streitige Vorhaben unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung zulasten der Antragstellerin gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte. Die Antragstellerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht den Einzelfall gewürdigt, die vollständige Disproportionalität des Vorhabengebäudes zu ihrem Haus lasse dieses nur noch als unselbständiges Gegenüber erscheinen, das Vorhaben überdecke bei einem Vergleich der zweidimensionalen "Wirkflächen" (straßenseitige Frontflächen) die "Wirkfläche" ihres Hauses um mehr als das Achtfache, der Lousberg werde von dem Vorhabengebäude abgedeckt und sei von ihrem Grundstück aus nicht mehr sichtbar. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls- und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.12.2020 - 7 B 1264/20 -, juris, m. w. N. Diese Voraussetzungen liegen ausweislich des vorliegenden Kartenmaterials, der Lichtbilder und der Bauunterlagen ersichtlich nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat unter Betrachtung des streitgegenständlichen Vorhabens auf dem Flurstück 1983 die konkreten Umstände (Höhe des Vorhabengebäudes, Höhe der Geländeoberfläche; Hanglage des Vorhabengrundstücks; Abstände des Vorhabens zum Haus und Grundstück der Antragstellerin) anhand der Aktenlage ermittelt und gewürdigt. Dabei ist es zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass keine erdrückende Wirkung angenommen werden kann. Die Richtigkeit dieser rechtlichen Wertung hat die Antragstellerin nicht erschüttert. Die Notwendigkeit der Durchführung eines Ortstermins, insbesondere den konkret zu erwartenden Erkenntnisgewinn einer Inaugenscheinnahme, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Ebenso wenig ist erkennbar, dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin in Betracht zu ziehen wäre. Soweit die Antragstellerin geltend macht, von dem Vorhaben gehe - ähnlich einer Videoüberwachung - ein unzumutbarer Beobachtungsdruck aus, nahezu hinter jedem Fenster des Vorhabens halte sich mangels anderer Aufenthaltsräume eine Person auf, ergibt sich daraus nichts anderes. Grundstückseigentümer haben es in bebauten innerstädtischen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulich genutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben, und dass es dadurch auch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt, die in bebauten Gebieten üblich sind. OVG NRW, Beschluss vom 22.2.2019 - 7 B 1783/18 -, juris, m. w. N. Eine davon abweichende Beurteilung ist hier weder unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsintensität des Vorhabens noch mit Blick auf die Lage des Gebäudes der Antragstellerin und die Lage des Vorhabengebäudes, die Abstände der Gebäude zueinander oder den Abstand des Vorhabengebäudes zum Grundstück der Antragstellerin geboten. Soweit die Antragstellerin ausgehend von 158 Bewohnern einen höheren Stellplatzbedarf geltend macht und deshalb eine übermäßige Inanspruchnahme des Anlieger-Gemeingebrauchs durch Nutzung der Parkflächen in der Nizzaallee befürchtet, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die genehmigte Anzahl der Stellplätze sei nicht zu beanstanden, die sich nach der Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin vom 14.12.2018 unter Berücksichtigung der Wohnfläche je Wohnung ergebende Zahl von insgesamt 42 Stellplätzen werde durch die Schaffung von 33 Stellplätzen in der Tiefgarage und Ablösung weiterer 8 Stellplätze erreicht. Dass die Berechnung nach der Stellplatzsatzung fehlerhaft sein könnte, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Ausweislich der Nr. 1.5 der Anlage 1 der Stellplatzsatzung bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze für studentisches Wohnen nach der Wohnfläche und nicht nach der Zahl der Bewohner. Warum diese Orientierung an der Wohnfläche je Wohnung angesichts der Besonderheiten studentischen Wohnens (einschließlich Wohngemeinschaften) hier nicht sachgerecht sein soll, hat die Antragstellerin nicht im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO dargelegt. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist die Zahl der erforderlichen Stellplätze in der Baugenehmigung auch zutreffend geregelt. Neben den 33 Tiefgaragenplätzen und den 8 abgelösten Stellplätzen befindet sich ein weiterer Stellplatz neben der Tiefgaragenzufahrt (vgl. Beiakte 1b, Blatt 231). Schließlich dringt die Antragstellerin auch nicht mit ihrem Vorbringen durch, eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ihr gegenüber ergebe sich bei einer kumulativen Betrachtung der genannten Einzelaspekte. Denn verursacht das Vorhaben weder eine erdrückenden Wirkung noch unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten oder eine unzumutbare Stellplatzsituation, so ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Gesamtbetrachtung hier zu einem Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot zulasten der Antragstellerin führen soll. Die pauschale Bezugnahme der Antragstellerin auf den erstinstanzlichen Sachvortrag genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.