Leitsatz: Es ist gegenwärtig nicht anzunehmen, dass den Pflichtmitgliedern der Industrie- und Handelskammern eine rechtswidrige Beeinträchtigung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit durch (weitere) kompetenzwidrige Äußerungen des Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK) konkret droht, die nicht nur atypische "Ausreißer" sind. Ob die in § 13c Abs. 8 IHKG enthaltene gesetzliche Anordnung der Pflichtmitgliedschaft der Industrie- und Handelskammern im DIHK verfassungskonform und insbesondere mit der allgemeinen Handlungsfreiheit der IHK-Pflichtmitglieder vereinbar ist, erscheint offen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Dezember 2020 hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes noch zulässig ist oder ob insoweit das Rechtsschutzbedürfnis mittlerweile entfallen ist. Der Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses steht jedenfalls nicht entgegen, dass der begehrte (vorläufige) Austritt der Antragsgegnerin aus dem beigeladenen Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. bei Zugrundelegung des § 4 Abs. 1 der Satzung des Beigeladenen aufgrund der darin genannten Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des nächstfolgenden Geschäftsjahres erst zum Ende des Jahres 2022 erfolgen könnte. Denn es ist nicht hinreichend sicher, dass bis zu diesem Zeitpunkt ein – ggf. über drei Instanzen geführtes – Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen wäre. Ob das Rechtsschutzbedürfnis aufgrund dessen entfallen ist, dass § 13c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 IHKG i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 10. Juni 2021 (nachfolgend IHKG n. F.) zum 1. Januar 2023 eine Umwandlung des Beigeladenen zur Deutschen Industrie- und Handelskammer vorsieht, deren Mitglieder die Industrie- und Handelskammern sein sollen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Ungeachtet dessen, dass das Änderungsgesetz zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats mangels Verkündung im Bundesgesetzblatt noch nicht in Kraft getreten ist, erscheint es im Rahmen der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig, und auch hier, gebotenen summarischen Prüfung insoweit offen, ob ein Ende der Mitgliedschaft (nicht) bereits vor Ende des Jahres 2022 erfolgen könnte. Zu bedenken wäre, ob die (privatrechtliche) Bestimmung der regulären Kündigungsfrist in § 4 Abs. 1 der Satzung des Beigeladenen im Falle eines aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Anspruchs des Antragstellers auf Austritt der Antragsgegnerin aus dem Beigeladenen wegen gegen § 1 Abs. 1 IHKG (und § 1 Abs. 1 der Satzung) und/oder gegen § 1 Abs. 5 IHKG (und § 1 Abs. 2 der Satzung) verstoßender Äußerungen uneingeschränkt Anwendung findet oder ob diese Frist insoweit gegebenenfalls einer einschränkenden Auslegung bzw. Ersetzung durch eine einen zeitnahen Austritt ermöglichende Regelung bedarf, um einen effektiven Schutz des Grundrechts des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 GG zu gewährleisten. Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, juris, Rn. 30: "Bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften müssen die zuständigen Gerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt.". Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass nach § 3 Abs. 4 Buchstabe c) der Satzung des Beigeladenen die Mitgliedschaft einer Industrie- und Handelskammer mit sofortiger Wirkung erlischt, wenn die Vollversammlung diese Kammer aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ausschließt, und dass danach ein wichtiger Grund gegeben ist, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, den vom Beigeladenen verfolgten Zielen erheblich zuwiderhandelt oder eine schwerwiegende Verletzung einer satzungsgemäßen Pflicht gegeben ist. Auch dies zugrunde gelegt, erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass im Falle einer – ggf. mehrfachen – Verletzung einer gesetzlichen (und satzungsmäßigen) Pflicht durch den Beigeladenen, deren Befolgung dem Grundrechtsschutz der (Pflicht-)Mitglieder seiner Mitglieder dient, der Austrittserklärung eines Mitglieds eine frühere Wirkung zukommen könnte als erst nach Ablauf einer (Kündigungs-)Frist von einem Jahr zum Ende des nächstfolgenden Geschäftsjahres. Ob insofern vorliegend, wie von dem Antragsteller mit seiner Antragsschrift und Beschwerdeschrift (zunächst) begehrt, z. B. das Ende des Jahres 2021 als ein solcher Zeitpunkt in Betracht kommen könnte, kann der Senat ebenfalls offenlassen. Ferner kann dahinstehen, ob nach einem Inkrafttreten des genannten Änderungsgesetzes für den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes das Rechtsschutzbedürfnis fehlen bzw. der Beschwerde schon deshalb ein Erfolg versagt sein könnte, weil § 13c Abs. 8 IHKG n. F. eine Verpflichtung der Industrie- und Handelskammern vorsieht, bis zur Errichtung der Deutschen Industrie- und Handelskammer Mitglieder des Beigeladenen zu sein. Auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ermöglicht bzw. gebietet Art. 19 Abs. 4 GG die Prüfung der Gültigkeit eines formellen Gesetzes anhand der Verfassung. Vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 24. Juni 1992 ‑ 1 BvR 1028/91 -, juris, Rn. 29, und vom 11. Oktober 2010 - 2 BvR 1710/10 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2009 - 16 B 485/09 -, juris, Rn. 32 bis 34; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 123 Rn. 129 f. Insofern wäre nach einem Inkrafttreten des § 13c Abs. 8 IHKG n. F. ggf. zu prüfen, ob diese gesetzliche Anordnung der Pflichtmitgliedschaft verfassungskonform ist, insbesondere mit der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) des Antragstellers als Pflichtmitglied der Antragsgegnerin zu vereinbaren ist. Dies setzt voraus, dass ein legitimer öffentlicher Zweck mit einem geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mittel verfolgt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 1 BvR 2222/12 -, juris, Rn. 86 ff.; s. auch BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2001 - 1 BvR 1759/91 -, juris, Rn. 26 ff. Ob die in der Begründung des Gesetzentwurfs insoweit enthaltenen Erwägungen, vgl. BT-Drs. 19/27452, S. 32, dass § 13c Abs. 8 IHKG n. F. aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2020 - 8 C 23.19 - als erforderlich angesehen werde, um ab dem 1. Januar 2022 "die Vollständigkeit auf Bundesebene sicherzustellen", ausreichend sind, um eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft für alle Industrie- und Handelskammern im Beigeladenen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen, erscheint auch in Ansehung des § 13c Abs. 7 IHKG n. F., wonach der Beigeladene bis zu seiner Umwandlung in die Deutsche Industrie- und Handelskammer die Aufgaben nach § 10a IHKG n. F. wahrnimmt, und des in § 13c Abs. 10 IHKG n. F. normierten Unterlassungsanspruchs und (nachgelagerten) Rechtsschutzes gegen Kompetenzüberschreitungen des Beigeladenen offen. Die Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Mit dem Beschwerdevorbringen ist ein Anordnungsanspruch für das Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, aus dem Beigeladenen auszutreten, nicht glaubhaft gemacht. Zwar steht dem Antragsteller als Pflichtmitglied der Antragsgegnerin aus seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) das Recht zu, Kompetenzüberschreitungen der Antragsgegnerin abzuwehren. Dies umfasst auch einen Anspruch auf Austritt der Antragsgegnerin aus dem Beigeladenen, wenn sich dieser in einer Weise betätigt, die (faktisch) seine Aufgaben und zugleich den Kompetenzrahmen seiner Mitgliedskammern überschreitet, und wenn die kompetenzwidrige Tätigkeit sich nicht als atypischer "Ausreißer" darstellt, sondern die konkrete Gefahr erneuten kompetenzüberschreitenden Handelns besteht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 -, juris, Rn. 18 bis 21, und vom 14. Ok- tober 2020 - 8 C 23.19 -, juris, Rn. 21 und 38. Dass dem Antragsteller zum entscheidungserheblichen gegenwärtigen Zeitpunkt dieses Senatsbeschlusses eine rechtswidrige Beeinträchtigung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit durch weitere kompetenzwidrige Äußerungen des Beigeladenen konkret droht, die nicht nur ein atypischer "Ausreißer" sind, ist jedoch auch in Ansehung der Beschwerdebegründung nicht anzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, eine konkrete Gefahr erneuten kompetenzüberschreitenden Handelns lasse sich nicht feststellen. Vielmehr habe der Beigeladene unmittelbar im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2020 - 8 C 23.19 - sich und seinen Organen einen "Maulkorb" verhängt. Insbesondere mit Blick auf diese Reaktion des Beigeladenen seien seine vor diesem höchstrichterlichen Urteil getätigten Äußerungen nicht geeignet, eine konkrete Wiederholungsgefahr für zukünftige Kompetenzüberschreitungen zu begründen. Dem Beigeladenen müsse die Möglichkeit eines Sinneswandels zugestanden werden. Hinsichtlich der von dem Antragsteller gerügten, vom Beigeladenen zwischen Mitte Oktober und dem 7. Dezember 2020 veröffentlichten 38 Pressemitteilungen seien Kompetenzüberschreitungen nicht substantiiert dargelegt. Der Senat teilt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens im Ergebnis diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Auch für den seit dem erstinstanzlichen Beschluss vergangenen Zeitraum ist weder erkennbar noch durch den Antragsteller aufgezeigt, dass der Beigeladene seine Kompetenzgrenzen bzw. die seiner Mitglieder (erneut mehr als nur geringfügig) überschritten hat oder dass dies in absehbarer Zukunft konkret droht. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 - und vom 14. Oktober 2020 - 8 C 23.19 - ist zur Beantwortung der Frage, ob eine konkrete Wahrscheinlichkeit künftiger Aufgabenüberschreitungen vorliegt, eine tatrichterliche Prognose erforderlich, die sämtliche Indizien für und gegen die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Grundrechtsverletzung in Betracht zieht. Als Indizien für das Drohen eines erneuten Kompetenzverstoßes kommen insbesondere mehrfache oder häufige Missachtungen der Kompetenzgrenzen in Betracht, ebenso ein Mangel an Einsicht in vergangene Aufgabenüberschreitungen und die Weigerung, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Überschreitungen zu treffen. Gegen eine Wiederholungsgefahr spricht demgegenüber eine konstruktive Aufnahme der Kritik an einer Aufgabenüberschreitung, eine diesbezügliche Distanzierung sowie das Treffen geeigneter Vorkehrungen gegen einen erneuten Kompetenzverstoß. Letzteres ist anzunehmen, wenn der Verband den Mitgliedskammern und deren Pflichtmitgliedern die Möglichkeit eröffnet, künftige Kompetenzüberschreitungen wirksam zu unterbinden, z. B. durch Einräumung eines Klagerechts auf Unterlassen weiterer Kompetenzüberschreitungen oder durch die Einrichtung einer unabhängigen internen Ombudsstelle. Die gegen eine Wiederholungsgefahr sprechenden Indizien bzw. Gesichtspunkte müssen nicht kumulativ vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2020 - 8 C 23.19 -, juris, Rn. 32 bis 34. Unter Berücksichtigung dieser Indizien ist mit dem Antragsteller zwar festzustellen, dass der Beigeladene über viele Jahre hinweg den – sich im Wesentlichen aus § 1 Abs. 1 und 5 IHKG ergebenden – Kompetenzrahmen seiner Mitgliedskammern, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2019 - 16 A 1499/09 -, juris, Rn. 108 bis 147, wiederholt und teilweise in gravierender Weise überschritten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2020 - 8 C 23.19 -, juris, Rn. 24 bis 28; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2019 - 16 A 1499/09 -, juris, Rn. 148 bis 168. Es kann dahingestellt bleiben, ob bezüglich dieser zurückliegenden Kompetenzüberschreitungen bei den für den Beigeladenen Handelnden ein Mangel an Einsicht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2019 - 16 A 1499/09 -, juris, Rn. 173 bis 176, weiterhin vorliegt oder ob insoweit angesichts des höchstrichterlichen Urteils vom 14. Oktober 2020 - 8 C 23.19 - eine geänderte Rechtsauffassung eingetreten ist. Der Beigeladene versteht sein im Anschluss an dieses Urteil an die Präsidentinnen und Präsidenten und die Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammern gerichtetes Schreiben, in dem er zugesagt hat, die beanstandeten Äußerungen weder aufrechtzuerhalten noch zu wiederholen, bis auf Weiteres auf alle medialen Äußerungen, insbesondere in Live-Interviews, Pressekonferenzen, Pressemitteilungen, sonstigen Pressegesprächen und Podiumsdiskussionen zu verzichten und bis auf Weiteres zu den Themen keinerlei Stellungnahmen abzugeben, bei denen der spezifische Wirtschaftsbezug bei Zugrundelegung der Auslegung von § 1 Abs. 1 IHKG durch das Bundesverwaltungsgericht nicht offensichtlich gegeben sei, ausweislich seiner Beschwerdeerwiderung vom 12. Januar 2021 als eine solche Distanzierung von seinem früheren Verhalten. Effektive vorbeugende institutionelle Schutzmaßnahmen gegen eine erneute Kompetenzüberschreitung durch den Beigeladenen sind zwar nicht aufgezeigt. Jedoch spricht für das Vorhandensein einer Einsicht in die rechtlichen Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit und deren fortdauernde (künftige) Einhaltung nun das seit der Verkündung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2020 grundlegend geänderte Kommunikationsverhalten des Beigeladenen im Anschluss an seine erwähnte Zusage gegenüber den Präsidentinnen und Präsidenten und den Hauptgeschäftsführern der Industrie- und Handelskammern, die beanstandeten Äußerungen weder aufrechtzuerhalten noch zu wiederholen und bis auf Weiteres zu Themen keine Stellungnahmen abzugeben, bei denen der spezifische Wirtschaftsbezug unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Auslegung des § 1 Abs. 1 IHKG nicht offensichtlich gegeben ist. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Beigeladene nicht nur auf seiner Homepage über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2020 informierte, sondern dort auch einen Link zu der entsprechenden Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt hatte. https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/aktuelle-informationen/ihks-und-dihk-bleiben-handlungsfaehig-und-funktionstuechtig-31792. Im Rahmen der Online-Präsentation seiner "Wirtschaftspolitischen Positionen" verweist der Beigeladene darauf, dass in die gegenwärtige Gesamtrevision auch die "jüngst konkretisierten Anforderungen der Rechtsprechung an die Interessenvertretung" einfließen werden. https://www.dihk.de/de/wirtschaftspolitische-positionen-9258. Gegenwärtig veröffentlicht der Beigeladene insoweit auch nur eine reduzierte Fassung der "Wirtschaftspolitischen Positionen" (s. Anmerkung auf dem Deckblatt des elektronischen Dokuments: "Reduzierte Fassung am Beginn des Jahres 2021"), aus der u. a. frühere Empfehlungen zur Schulen und Hochschulen betreffenden Bildungspolitik entfernt worden sind. Bei den vorgenannten Veränderungen handelt es sich zwar nicht um durchgreifende institutionelle bzw. organisatorische Neuerungen bzw. Änderungen als präventive Vorkehrungen gegen die Möglichkeit eines erneuten Kompetenzverstoßes. Dem Beigeladenen ist jedoch durch die höchstrichterliche Entscheidung vom 14. Oktober 2020, die anders als das Urteil vom 23. März 2016 das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen hat, verdeutlicht worden, dass erhebliches kompetenzwidriges Verhalten wegen der daraus folgenden Kündigungserklärung der IHK Nord Westfalen (sowie der IHK Mittleres Ruhrgebiet, s. auch https://www.welt.de/regionales/nrw/article225075511/DIHK-Groesster-deutscher-Wirtschaftsverband-droht-auseinanderzubrechen.html) seine effektive Aufgabenwahrnehmung, wenn nicht gar seine Existenz, gefährdet. Die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2020 über mittlerweile acht Monate zu verzeichnende tatsächliche Verhaltensänderung des Beigeladenen bzw. seiner Organe erlaubt die Prognose, dass weitere (nicht nur geringfügige) Kompetenzverstöße gegenwärtig nicht konkret zu erwarten sind. Diese Einschätzung wird durch den Beschwerdevortrag nicht erschüttert. Soweit der Antragsteller darin darauf verweist, dass der Beigeladene auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2020 bereits zuvor getätigte, jenseits der Kompetenzgrenzen liegende Aussagen, z. B. zu Fragen des Mindestlohns oder zu politischen Geschehnissen in der Republik Südafrika, weiterhin veröffentliche, kann der Senat – insbesondere bei Aufruf der im Beschwerdeschriftsatz angegebenen entsprechenden Links – eine fortdauernde Veröffentlichung dieser Äußerungen über die Homepage des Beigeladenen nicht feststellen. Auch hat der Beigeladene im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 12. Januar 2021 ausgeführt, entsprechende Äußerungen nach einer Rüge aus dem Internet entfernt zu haben. Vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 17 E 5174/20 -. Dass der Beigeladene überhaupt Pressemitteilungen, Stellungnahmen und ähnliche Dokumente online bereithält, führt nicht zu einer Kompetenzüberschreitung und begründet keinen Anordnungsanspruch des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin, auch wenn dies der unmittelbar im Anschluss an das höchstrichterliche Urteil vom 14. Oktober 2020 vereinsintern gegebenen Zusage, "bis auf Weiteres" auf alle medialen Äußerungen (insbesondere auf Pressemitteilungen) zu verzichten, jedenfalls zum Zeitpunkt der Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zu entsprechen scheint. Der Beigeladene hat jedoch zu Recht ausgeführt, dass ein vollständiger Verzicht auf jede Kommunikation nach außen die satzungsmäßigen Rechte seiner Mitglieder (und von deren Mitgliedern) verletzen würde. Soweit der Antragsteller erstinstanzlich die Öffentlichkeitsarbeit des Beigeladenen zum Thema CO 2 -Bepreisung, zum Referentenentwurf eines Verbandssanktionsgesetzes, zu dem geplanten Lieferkettengesetz und gegen die Verlängerung der Befreiung von der Insolvenzantragspflicht gerügt hat, hat er ‑ unabhängig von dem durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkten Prüfrahmen des Beschwerdeverfahrens ‑ auf Handlungen verwiesen, die noch vor der Entscheidung vom 14. Oktober 2020 erfolgt sind. Hinsichtlich der demgegenüber erst danach, am 28. Oktober 2020, veröffentlichten Stellungnahme des Beigeladenen zur öffentlichen Konsultation der Europäischen Kommission zum CO 2 -Grenzausgleich geht aus der Behauptung, abweichende Positionen seien dabei (erneut) nicht berücksichtigt worden, nicht (näher) hervor, inwieweit hier zu berücksichtigende beachtliche Minderheitenpositionen, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 -, juris, Rn. 30, und vom 14. Oktober 2020 - 8 C 23.19 -, juris, Rn. 22, übergangen bzw. verschwiegen worden sein könnten. Zudem sieht der Senat – über die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2020 genannten, nicht abschließenden Indizien hinaus – als erheblich an für seine Prognose, nach der gegenwärtig eine konkrete Wiederholungsgefahr für weitere Kompetenzüberschreitungen nicht festzustellen ist, dass die in diesem Urteil erfolgte Benennung der von dem Beigeladenen in der Vergangenheit begangenen Kompetenzverstöße nicht nur bei dessen Mitgliedern, sondern auch in der breiteren Öffentlichkeit erhebliche Aufmerksamkeit erlangt hat. Deutlichstes Zeugnis hiervon gibt die Begründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 9. März 2021. Vgl. BT-Drs. 19/27452; s. auch BT-Drs. 19/25598 und 19/30440. Nach Art. 1 Nr. 9 dieses durch den Bundestag am 10. Juni 2021 beschlossenen Änderungsgesetzes soll der Beigeladene – wie bereits ausgeführt – nach dessen Inkrafttreten gemäß dem eingefügten § 13c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IHKG n. F. zum 1. Januar 2023 durch einen Formwechsel zur Deutschen Industrie- und Handelskammer (§§ 10a bis 10c IHKG n. F.) umgewandelt werden. Hierbei handelt es sich dann um eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nicht nur gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden sein wird. Sie wird zudem nach § 11a Abs. 3 IHKG n. F. hinsichtlich etwaiger Kompetenzüberschreitungen einem Beschwerde- und gegebenenfalls Gerichtsverfahren, für das der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wird, unterworfen sein und gemäß § 11a Abs. 1 Satz 1 IHKG n. F. in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 1 IHKG der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unterliegen. Entsprechendes wird für den Beigeladenen gemäß § 13c Abs. 10 IHKG n. F. bereits mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am Tage nach seiner Verkündung (Art. 2 des Änderungsgesetzes) gelten. Auch vor diesem Hintergrund geht der Senat nun von einer grundlegenden und fortdauernden Verhaltensänderung der Organe des Beigeladenen aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und berück-sichtigt, dass der Beigeladene durch einen eigenen Sachantrag ein Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).