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Urteil

19 A 2908/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0622.19A2908.18.00
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Leitsätze
  • 1.

    Eine belastende Nebenbestimmung, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt wird, darf im Anfechtungsprozess nur dann isoliert aufgehoben werden, wenn der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist (wie BVerwG, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14.18 ‑, BVerwGE 167, 60, juris, Rn. 19).

  • 2.

    Hat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Folge, dass der Einbürgerungsbewerber Rechte an einem dort gelegenen Grundstück veräußern muss, so entsteht ihm daraus nur dann ein erheblicher Nachteil im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG, wenn der zu erwartende Erlös deutlich unter dem aktuellen Verkehrswert liegt (wie OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 19 A 1448/07 -, NWVBl 2010, 279, juris, Rn. 55).

  • 3.

    Etwaige finanzielle Verluste, die auf Vermögensdispositionen beruhen, die der Einbürgerungsbewerber erst während des laufenden Einbürgerungsverfahrens oder nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde getroffen hat und auf die er in zumutbarer Weise hätte verzichten können, begründen keinen erheblichen Nachteil im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine belastende Nebenbestimmung, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt wird, darf im Anfechtungsprozess nur dann isoliert aufgehoben werden, wenn der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist (wie BVerwG, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14.18 ‑, BVerwGE 167, 60, juris, Rn. 19). 2. Hat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Folge, dass der Einbürgerungsbewerber Rechte an einem dort gelegenen Grundstück veräußern muss, so entsteht ihm daraus nur dann ein erheblicher Nachteil im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG, wenn der zu erwartende Erlös deutlich unter dem aktuellen Verkehrswert liegt (wie OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 19 A 1448/07 -, NWVBl 2010, 279, juris, Rn. 55). 3. Etwaige finanzielle Verluste, die auf Vermögensdispositionen beruhen, die der Einbürgerungsbewerber erst während des laufenden Einbürgerungsverfahrens oder nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde getroffen hat und auf die er in zumutbarer Weise hätte verzichten können, begründen keinen erheblichen Nachteil im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 12. Februar 2001 in der Russischen Föderation geborene Klägerin zu 1. und die am 6. August 2009 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin zu 2. besitzen die russische und die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Geschwister wurden mit ihrer Mutter am 22. August 2016 in den deutschen Staatsverband eingebürgert und wenden sich mit ihrer Klage gegen die zugleich ergangene Auflage, bei Erreichen ihrer Volljährigkeit die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit zu betreiben. Die Eltern der Klägerinnen, beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, leben seit dem Jahr 2002 in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mutter, seit 2002 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG, beantragte am 31. Mai 2011 ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gemäß § 10 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit wegen ansonsten entstehender wirtschaftlicher Nachteile sowie die Miteinbürgerung der Klägerinnen. Niederschriftlich erklärte die Mutter der Klägerinnen bei Antragsabgabe, als Einzelunternehmerin in der Russischen Föderation tätig zu sein und bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit nicht mehr als solche dort arbeiten zu können. Zum Beleg legte sie später ein Gutachten der in Moskau ansässigen Anwaltskanzlei G. und Partner vom 22. Dezember 2010 vor. Die Beklagte wies sie darauf hin, dass im Falle einer positiven Entscheidung über den Antrag auf Hinnahme von Mehrstaatigkeit diese lediglich für sie, nicht jedoch für die Klägerinnen hingenommen werden könne, da die geltend gemachte Ausnahme auf diese nicht zutreffe. Der Vater der Klägerinnen stellte keinen Einbürgerungsantrag. Nach Vorlage verschiedener Unterlagen zur Einkommenssituation der Familie und Überprüfung einer altersgemäßen Sprachentwicklung der Klägerinnen entschied die Beklagte im Jahr 2016, die Mutter der Klägerinnen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern und die Einbürgerung der Klägerinnen mit einer Auflage zur Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit zu verbinden. Am 22. August 2016 händigte die Beklagte die Einbürgerungsurkunden für die Klägerinnen und ihre Mutter sowie den auf den 30. Mai 2016 datierten Auflagenbescheid aus. Mit dem streitgegenständlichen Auflagenbescheid verpflichtete die Beklagte die Klägerinnen, spätestens nach Eintritt der Volljährigkeit sämtliche erforderlichen Handlungen vorzunehmen, um das Ausscheiden aus der russischen Staatsangehörigkeit herbeizuführen, die Beklagte über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten zu unterrichten und zur Kontaktaufnahme mit der russischen Auslandsvertretung zu ermächtigen sowie den Ausgang des Verfahrens spätestens innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Volljährigkeit mitzuteilen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass eine Einbürgerung nur möglich sei, wenn zuvor die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werde oder im Fall der Einbürgerung verloren gehe. Lasse, wie im Fall der Klägerinnen, der bisherige Heimatstaat das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit nur gemeinsam mit einem Elternteil oder bei Volljährigkeit zu, könne eine Einbürgerung ausnahmsweise unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen, wenn der Einbürgerungsbewerber zum Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit bereit sei und bei Erreichen der Volljährigkeit die erforderlichen Schritte bei den Behörden des bisherigen Heimatstaates vornehme. Am 6. September 2016 haben die Klägerinnen, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, Klage gegen den Auflagenbescheid vom 30. Mai 2016 erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Dem Staatsangehörigkeitsgesetz lasse sich keine gesetzliche Ermächtigung dafür entnehmen, die Einbürgerung mit einer derartigen Auflage zu verknüpfen. Das Staatsangehörigkeitsgesetz sehe als Handlungsoptionen der Einbürgerungsbehörde nur die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit oder die Einbürgerung nach Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit vor. Es bestünden zudem Bedenken, ob es völkerrechtlich zulässig sein könne, einen fremden Staatsangehörigen durch Hoheitsakt dazu zu verpflichten, seine Staatsangehörigkeit aufzugeben. Des Weiteren sei auch in ihrem Falle die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorzunehmen, weil sie vor den gleichen Schwierigkeiten wie ihre Eltern stehen würden, wenn sie im Erbfall oder bei einer Übertragung des Vermögens zu Lebzeiten in deren Position einträten. Ihre Eltern beabsichtigten, ihnen beiden nach Eintritt der Volljährigkeit das Eigentum an in der Russischen Föderation gelegenen Immobilien zu übertragen. Die Klägerin zu 1. habe sich zwischenzeitlich bereits im Staatlichen Zentralregister der Einzelunternehmer und bei der Föderalen Steuerbehörde der Regionalverwaltung für die Stadt Moskau als Einzelunternehmerin registrieren lassen. Sie habe eine in der Russischen Föderation gelegene Immobilie von ihrer Mutter gemietet und vermiete diese nun als Einzelunternehmerin weiter. Die Klägerinnen haben beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2016 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat angeführt, dass die Voraussetzungen für eine dauerhafte Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei den Klägerinnen nicht vorlägen. Da die Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit erst mit dem Erreichen der Volljährigkeit oder zusammen mit einem Elternteil möglich sei, könne die Einbürgerung entsprechend Nr. 10.1.1.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Staatsangehörigkeitsgesetz vom 1. Juni 2015 (VAH-StAG) unter vorübergehender Hinnahme der Mehrstaatigkeit erfolgen, wenn sie mit der Auflage verbunden werde, spätestens nach Eintritt der Volljährigkeit die erforderlichen Handlungen zur Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit vorzunehmen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Auflagenbescheid vom 30. Mai 2016 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Für die mit der Einbürgerung der Klägerinnen verbundene Auflage, spätestens bei Erreichen ihrer Volljährigkeit ihr Ausscheiden aus der russischen Staatsangehörigkeit zu betreiben, fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. Der Aufhebung des Auflagenbescheids stehe auch nicht entgegen, dass die isolierte Aufhebung einer Nebenbestimmung grundsätzlich nur dann zulässig sei, wenn der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben könne. Denn nicht erst die Aufhebung des Auflagenbescheids führe dazu, dass die Einbürgerung der Klägerinnen nicht mehr dem geltenden Recht entspreche. Vielmehr sei die Einbürgerung von Anfang an rechtswidrig gewesen. Auf den von der Beklagten gestellten Antrag hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 23. Januar 2020 zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Die Auflage beruhe auf § 36 Abs. 1 VwVfG NRW und solle sicherstellen, dass die Mehrstaatigkeit der Klägerinnen nur solange hingenommen werde, als eine Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit nicht möglich sei. Die Auflage könne nicht isoliert aufgehoben werden, weil die Einbürgerung ohne sie nicht rechtmäßigerweise bestehen bleiben könne. Die Klägerinnen könnten keine dauerhafte Hinnahme von Mehrstaatigkeit beanspruchen. Insbesondere entstehe ihnen durch die Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit kein erheblicher wirtschaftlicher Schaden. Soweit sich die Klägerin zu 1. auf ihre Registrierung als Einzelunternehmerin in der Russischen Föderation berufe, habe sie zudem erst nach der erfolgten Einbürgerung die Voraussetzungen für die Entstehung möglicher wirtschaftlicher Nachteile selbst geschaffen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend machen sie geltend, der Klägerin zu 1. könne nicht vorgehalten werden, dass sie bestimmte finanzielle Dispositionen getroffen habe. Sie erziele mit der Vermietung der zwischenzeitlich von ihren Eltern an sie übereigneten Immobilien in der Russischen Föderation ein erhebliches Einkommen. Diese Unternehmertätigkeit könne sie bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit nicht fortsetzen. Eine Veräußerung der Immobilien sei wegen der gesunkenen Immobilienpreise und des verschlechterten Wechselkurses mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. Bei der Veräußerung von Immobilien, die weniger als fünf Jahre im Eigentum gewesen sind, werde zudem eine Steuer von 30 Prozent auf den Verkaufspreis erhoben. Für sie beide gelte letztlich nichts anderes als für ihre Mutter, bei der die Beklagte anerkannt habe, dass die Voraussetzungen für die dauerhafte Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorlägen, weil der Entzug des Status als Einzelunternehmerin mit erheblichen steuerlichen Nachteilen verbunden wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Auflagenbescheid vom 30. Mai 2016 ist selbständig anfechtbar (dazu I.), kann aber nicht isoliert aufgehoben werden (dazu II.). I. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Der angegriffene Auflagenbescheid vom 30. Mai 2016, der den Eltern der Klägerinnen am 22. August 2016 mit den Einbürgerungsurkunden ausgehändigt wurde, ist selbständig anfechtbar. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts, einschließlich der Auflage, die Anfechtungsklage gegeben. Ob diese zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10.18 -, juris, Rn. 5; Urteile vom 17. Oktober 2012 - 4 C 5.11 -, BVerwGE 144, 341, juris, Rn. 5, vom 19. November 2009 - 3 C 10.09 -, NVwZ-RR 2010, 320, juris, Rn. 12, vom 21. Juni 2007 - 3 C 39.06 -, NVwZ-RR 2007, 776, juris, Rn. 20, und vom 22. November 2000 ‑ 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221, juris, Rn. 25, jeweils m. w. N. Die isolierte Aufhebbarkeit des angefochtenen Auflagenbescheids vom 30. Mai 2016 scheidet nicht offenkundig von vornherein aus. Eine Einbürgerung kann nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz grundsätzlich auch ohne Nebenbestimmungen ausgesprochen werden. Auch eine Einbürgerung unter dauerhafter Hinnahme von Mehrstaatigkeit ist unter den Voraussetzungen des § 12 StAG möglich. II. Die Klage ist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte nach § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW berechtigt war, die Einbürgerung der Klägerinnen mit der angefochtenen Auflage zu verbinden. Vgl. zum Streitstand: Berlit, ZAR 2020, 356 (362); Stellungnahme des Bundesrates vom 7. Mai 2021 zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, BR-Drs. 249/21 (Beschluss), S. 6; VG Freiburg, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 4 K 3086/18 -, juris, Rn. 22 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2016 - 11 K 5952/15 -, InfAuslR 2016, 301, juris, Rn. 27 ff. Der Auflagenbescheid vom 30. Mai 2016 kann unabhängig davon nicht isoliert aufgehoben werden, weil die Einbürgerung der Klägerinnen ohne die darin enthaltenen Auflagen nicht sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Eine belastende Nebenbestimmung, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt wird, darf im Anfechtungsprozess nur dann isoliert aufgehoben werden, wenn der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist. Nur dann kann dieser im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtmäßigerweise bestehen bleiben. Ob und in welchem Umfang ein mit der Klage angegriffener Verwaltungsakt aufgehoben wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, nach dem sich auch die Frage beantwortet, ob ein an die Verwaltung gerichtetes Leistungsbegehren sachlich begründet ist. Findet ein auf ein derartiges Leistungsbegehren ergangener begünstigender Verwaltungsakt keine Grundlage im materiellen Recht, so hat sein Adressat darauf keinen Anspruch. Nichts anderes gilt, wenn einer solchen rechtswidrigen Begünstigung ihrerseits ebenfalls rechtswidrige Nebenbestimmungen beigefügt sind. Damit besteht aber auch kein Recht auf deren isolierte verwaltungsgerichtliche Aufhebung, die mit der Konsequenz verbunden wäre, dass der materiell rechtswidrige und dem Adressaten nicht zustehende Verwaltungsakt weiterhin Geltung beanspruchte. BVerwG, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14.18 ‑, BVerwGE 167, 60, juris, Rn. 19; siehe auch Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 70.80 -, NVwZ 1984, 366, juris, Rn. 14. Die Einbürgerung der Klägerinnen verstößt ohne die angefochtene Auflage, mit der die Hinnahme der Mehrstaatigkeit zeitlich begrenzt wird, gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG, weil kein Grund für eine dauerhafte Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG vorliegt. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG unter anderem anzunehmen, wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht (Nr. 1), der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht (Nr. 3 Alt. 2) oder dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen (Nr. 5). Nach dem russischen Staatsangehörigkeitsrecht ist das Ausscheiden aus der russischen Staatsangehörigkeit möglich (dazu 1.). Die Russische Föderation macht die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit auch nicht von unzumutbaren Bedingungen abhängig (dazu 2.). Schließlich entstehen den Klägerinnen durch die Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit auch keine erheblichen Nachteile im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG (dazu 3.). 1. Ein Anspruch der Klägerinnen auf Einbürgerung unter dauerhafter Hinnahme der Mehrstaatigkeit ergibt sich nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG. Danach ist die Mehrstaatigkeit hinzunehmen, wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht. Dieses Merkmal ist nur erfüllt, wenn das jeweilige nationale Staatsangehörigkeitsrecht das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit generell ausschließt. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 ‑ 5 C 9.12 ‑, BVerwGE 146, 89, juris, Rn. 10 ff. Dies ist hier nicht der Fall. Nach Art. 19 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation vom 31. Mai 2002 (russStAG) kann eine russische Staatsangehörige ihre russische Staatsangehörigkeit aufgeben, wenn kein Versagungsgrund nach Art. 20 russStAG vorliegt. Daneben bestimmt Art. 25 Abs. 5 russStAG, dass ein Kind, dessen Eltern die russische Staatsangehörigkeit besitzen, seine russische Staatsangehörigkeit vor Vollendung des 18. Lebensjahrs nur gleichzeitig mit einem Elternteil aufgeben kann. Vgl. die deutsche Übersetzung des russStAG bei Lorenz, in: Bergmann/Ferid/Henrich/Dutta/Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: März 2021, Länderabschnitt Russische Föderation, S. 13 ff., und die englische Übersetzung des russStAG bei https://www.refworld.org/docid/50768e422.html (zuletzt abgerufen: 22. Juni 2021). Da beide Elternteile der Klägerinnen im Besitz der russischen Staatsangehörigkeit sind, können diese ihre russische Staatsbürgerschaft unabhängig von ihren Eltern demnach erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres aufgeben. Die Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit ist damit aber nicht generell ausgeschlossen. So hat die Klägerin zu 1. mittlerweile das 18. Lebensjahr vollendet und wird durch Art. 25 Abs. 5 russStAG nicht mehr an der Aufgabe ihrer russischen Staatsangehörigkeit gehindert. 2. Von der Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit kann auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG abgesehen werden. Die Russische Föderation macht die Entlassung der Klägerinnen aus der russischen Staatsangehörigkeit von keinen unzumutbaren Bedingungen im Sinn dieser Alternative abhängig. Eine vom ausländischen Staat gestellte Bedingung ist danach unzumutbar, wenn sie schon abstrakt-generell betrachtet nach den Wertungen der deutschen Rechtsordnung nicht hinnehmbar ist. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013, a. a. O., Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2016 - 19 A 630/14 -, juris, Rn. 47, und Beschluss vom 19. Mai 2021 - 19 A 1384/19 -, juris, Rn. 47. Macht das ausländische Recht die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit vom Erreichen der Volljährigkeit abhängig, stellt dies grundsätzlich eine zumutbare Bedingung im Sinn von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG dar. Das mit der Altersbeschränkung verbundene Entlassungshindernis wirkt sich im Regelfall nur vorübergehend und nicht dauerhaft und gravierend aus, weil den Betroffenen nach Erreichen der Volljährigkeitsschwelle die staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidungsfreiheit gewährt wird. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013, a. a. O., Rn. 18 ff. So liegt der Fall hier. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die das Volljährigkeitserfordernis im Fall der Klägerinnen als unzumutbare oder besonders schwierige Bedingung erscheinen ließen. Die Klägerin zu 2. wird im Jahr 2027 volljährig. Die Klägerin zu 1. hat die Volljährigkeit bereits erreicht. 3. Den Klägerinnen entstehen durch die Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit keine erheblichen Nachteile im Sinn von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG ist vom Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abzusehen, wenn dem Ausländer bei der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Diese Regelung schließt aus, vom Einbürgerungsbewerber zu verlangen, die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband durch Hinnahme erheblicher Nachteile zu „erkaufen“. Der Gesetzgeber hat dabei als Nachteile, die bei Erheblichkeit eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen, solche wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art hervorgehoben, ohne sie – wie aus dem Wort „insbesondere“ erkennbar – der Art nach auf solche Einbußen zu beschränken. Für das Entstehen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlicher Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig. Dies gilt sowohl für die Bezeichnung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, und die Unmöglichkeit, das Entstehen der Nachteile durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.10 -, BVerwGE 137, 237, juris, Rn. 30 f. m. w. N. Die Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit hindert die Klägerinnen nicht daran, als Einzelunternehmerinnen in der Russischen Föderation tätig zu sein (dazu a). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Klägerinnen durch die Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit sonstige erhebliche Nachteile entstehen, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen (dazu b). a) Die Klägerinnen können auch nach Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit in der Russischen Föderation als Einzelunternehmerinnen tätig sein. Die Klägerinnen stützen ihre gegenteilige Behauptung allein auf das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Gutachten der in Moskau ansässigen Anwaltskanzlei G. und Partner vom 22. Dezember 2010. Darin wird festgestellt, dass der Status als Einzelunternehmer gemäß Art. 22.3 Abs. 6 des Gesetzes der Russischen Föderation Nr. 129-FZ „Über staatliche Registrierung von juristischen Personen und Einzelunternehmern“ vom 8. August 2001 aufzuheben ist, wenn das Aufenthaltsrecht endet, und dies daher auch für den Fall des Verlusts der russischen Staatsangehörigkeit gilt, weil dann das mit der russischen Staatsangehörigkeit verbundene Aufenthaltsrecht erlischt. Dagegen lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen, dass die Registrierung als Einzelunternehmer den Besitz der russischen Staatsangehörigkeit voraussetzt. Im Gegenteil folgt aus dem im Gutachten zitierten Gesetzeswortlaut, dass auch ausländische Staatsangehörige als Einzelunternehmer in der Russischen Föderation tätig sein können, wenn sie über ein Dokument verfügen, dass ihnen ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsrecht vermittelt. Vgl. auch die englische Übersetzung von Art. 22 des Gesetzes der Russischen Föderation Nr. 129-FZ „Über staatliche Registrierung von juristischen Personen und Einzelunternehmern“ vom 8. August 2001 bei https://www.wto.org/english/thewto_e/acc_e/rus_e/WTACCRUS58_LEG_38.pdf (zuletzt abgerufen: 22. Juni 2021). Die Klägerinnen haben keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass es ihnen als deutsche Staatsangehörige nicht möglich sein könnte, nach Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit das für die Tätigkeit als Einzelunternehmerin erforderliche Aufenthaltsrecht zu erhalten. b) Die Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit führt – abgesehen von dem Verlust der staatsbürgerlichen Rechte – auch im Übrigen zu keinen erheblichen Nachteilen für die Klägerinnen. aa) Die Klägerinnen haben nicht dargelegt, dass eine Tätigkeit als Einzelunternehmerin in der Russischen Föderation nach Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit nur unter Inkaufnahme erheblicher wirtschaftlicher Nachteile möglich wäre. Die Behauptung der Klägerinnen, die Beklagte habe bei ihrer Mutter wegen der drohenden steuerlichen Nachteile von dem Erfordernis der Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit abgesehen, ist unzutreffend. Die Beklagte ist fälschlich davon ausgegangen, dass die Mutter der Klägerinnen ihre Tätigkeit als Einzelunternehmerin in der Russischen Föderation nach Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit nicht werde fortsetzen können. Dass eine Fortsetzung der Unternehmertätigkeit nach Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit mit erheblichen steuerlichen Nachteilen verbunden wäre, hat sie nicht festgestellt und lässt sich auch dem sonst vorliegenden Aktenmaterial nicht entnehmen. Im Gegenteil ergibt sich aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gutachten der Anwaltskanzlei G. und Partner vom 22. Dezember 2010 ausdrücklich, dass ein Einzelunternehmer nach Art. 207 Abs. 2 und Art. 224 Abs. 3 des Steuergesetzbuchs der Russischen Föderation Nr. 146-FZ vom 31. Juli 1998 (russSteuGB) unabhängig vom Besitz der russischen Staatsangehörigkeit der höheren Besteuerung als Steuerausländer unterliegt, wenn er ständig außerhalb der Russischen Föderation wohnhaft ist. Vgl. auch die englische Übersetzung von Art. 207 Abs. 2 und Art. 224 Abs. 3 russSteuGB bei https://www.nalog.gov.ru/html/sites/www.eng.nalog.ru/Tax%20Code%20Part%20Two.pdf (zuletzt abgerufen: 22. Juni 2021). Da die Klägerinnen nicht daran gehindert sind, nach Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit in der Russischen Föderation als Einzelunternehmerinnen tätig zu sein, sind sie auch nicht darauf angewiesen, die in der Russischen Föderation gelegenen Immobilien zu veräußern, und werden auch ihre Erbschaftserwartungen nicht geschmälert. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beantragung und Erlangung eines für die Aufnahme oder die Fortsetzung der Tätigkeit als Einzelunternehmerin erforderlichen Aufenthaltsrechts für die Klägerinnen mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden wäre. bb) Unabhängig davon haben die Klägerinnen nicht dargelegt, dass es für sie mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre, auf eine Tätigkeit als Einzelunternehmerinnen in der Russischen Föderation zu verzichten. Die Klägerin zu 2. ist bislang nicht als Einzelunternehmerin in der Russischen Föderation tätig, ohne dass dies für sie mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Die Klägerin zu 1. könnte die in der Russischen Föderation gelegenen Immobilien zum aktuellen Marktwert veräußern oder an ihre Eltern zurückübertragen. Die von den Klägerinnen ohne nähere Substantiierung behauptete, einer etwaigen Veräußerung der Immobilien entgegenstehende ungünstige Entwicklung der Marktpreise und Wechselkurse führt nicht zu einem erheblichen wirtschaftlichen Nachteil, der eine dauerhafte Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigt. Hat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Folge, dass der Einbürgerungsbewerber Rechte an einem dort gelegenen Grundstück veräußern muss, so entsteht ihm daraus nur dann ein erheblicher Nachteil im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG, wenn der zu erwartende Erlös deutlich unter dem aktuellen Verkehrswert liegt. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 19 A 1448/07 -, NWVBl 2010, 279, juris, Rn. 55 m. w. N. Dies ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerinnen nicht der Fall. Sie haben unabhängig davon nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit der Klägerin zu 1. durch die Veräußerung der Immobilien zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt ein wirtschaftlicher Verlust entstehen würde, den sie bei einer späteren Veräußerung oder einer dauerhaften Vermietung der Immobilien vermeiden könnte. So haben die Klägerinnen nicht dargelegt, dass die aktuelle Entwicklung der Marktlage ungewöhnlich oder Wertsteigerungen konkret zu erwarten wären. Soweit die Klägerinnen behaupten, dass bei der Veräußerung von Immobilien, die weniger als fünf Jahre im Eigentum gewesen seien, eine Steuer von 30 Prozent auf den Verkaufspreis erhoben werde, begründet dies ebenfalls keinen erkennbaren wirtschaftlichen Nachteil. Denn dies ist nach dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gutachten der Anwaltskanzlei G. und Partner vom 22. Dezember 2010 ohnehin der übliche Einkommensteuersatz bei Steuerausländern. Es obliegt den Klägerinnen, substantiiert darzulegen, von welchen konkreten steuerlichen Vergünstigungen die Klägerin zu 1. profitieren könnte oder welche konkreten steuerlichen Bedingungen Anwendung finden würden, wenn sie die in der Russischen Föderation gelegenen Immobilien erst zu einem späteren Zeitpunkt verkaufen würde. Den vorgelegten Übersetzungen der Steuererklärungen, die die Klägerin zu 1. als Einzelunternehmerin in der Russischen Föderation für die Jahre 2017, 2018 und 2019 abgegeben hat, lässt sich nur entnehmen, dass in der Vergangenheit ein Steuersatz von 6 Prozent angesetzt worden sein könnte. Ob und inwieweit dieser Steuersatz im Zusammenhang mit der russischen Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 1. steht oder auch bei einer Veräußerung der Immobilien Anwendung finden könnte, ergibt sich aber weder aus dem Vorbringen der Klägerinnen noch aus den vorgelegten Dokumenten. Unabhängig davon wäre es den Klägerinnen zuzumuten, das Risiko möglicher Vermögensnachteile schon bei ihren Vermögensdispositionen zu beachten und während des laufenden Klageverfahrens auf den Erwerb von Immobilien in der Russischen Föderation zu verzichten. Die Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StAG, die die Hinnahme der vom Gesetzgeber grundsätzlich nicht gewollten Mehrstaatigkeit ermöglicht, wenn dem Einbürgerungsbewerber bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, will mit der Aufgabe der ursprünglichen Staatsangehörigkeit zwingend verbundene Härten verhindern. Keine erheblichen Nachteile im Sinn dieser Vorschrift sind daher solche Folgen, die der Einbürgerungsbewerber vermeiden kann, wenn er alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Nachteilsabwehr oder -minderung unternimmt. Dementsprechend sind auch diejenigen wirtschaftlichen Nachteile unbeachtlich, die auf Vermögensdispositionen beruhen, die der Einbürgerungsbewerber erst während des laufenden Einbürgerungsverfahrens getroffen hat und auf die er in zumutbarer Weise hätte verzichten können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010, a. a. O., Rn. 31; Hess. VGH, Beschluss vom 2. März 2009 ‑ 5 A 2640/08.Z -, AuAS 2009, 171, juris, Rn. 5; Berlit, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: August 2020, § 12 StAG Rn. 228. Erst recht ist folglich ein wirtschaftlicher Nachteil unbeachtlich, der auf einer Vermögensdisposition beruht, die nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde, aber während der Geltung einer hierzu ergangenen Auflage zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit getroffen wurde. Die Klägerin zu 1. hätte einen etwaigen Verlust bei einer etwaigen Veräußerung der von ihren Eltern übereigneten Immobilien durch einen Verzicht auf diesen Eigentumserwerb vermeiden können. Dass ihr dieser Verzicht nicht zumutbar gewesen wäre, ist bereits mit Blick darauf nicht erkennbar, dass sie auch ohne Eigentümerin zu werden von ihren Eltern die Vermietungserlöse erhalten könnte. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob ein wirtschaftlicher Verlust im Zusammenhang mit einer Schenkung überhaupt als erheblicher Nachteil qualifiziert werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.