Beschluss
2 B 234/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0630.2B234.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.750,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klagen vom 14. April 2020 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 11. und 20. März 2020 anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, bei der allein möglichen summarischen Prüfung lasse sich zwar nicht feststellen, ob die angefochtenen Baugenehmigungen Rechte der Antragstellerin verletzten, jedoch drohten ihr bis zum Abschluss des Klageverfahrens keine so gewichtigen Nachteile, dass die Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfalle. Für das Eilverfahren gehe die Kammer von der Gültigkeit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 128 aus. Offensichtliche und durchgreifende Mängel seien nicht festzustellen. Auf die Wirksamkeit der 3. Änderung komme es zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der Aufzehrung des Gebotes der Rücksichtnahme an, weil dieses durch die angefochtenen Baugenehmigungen auch unabhängig vom Bebauungsplan voraussichtlich nicht verletzt sei. Jedoch solle das Vorhaben auf einem durch die Ausgangsfassung des Bebauungsplanes Nr. 128 als öffentliche Grünfläche festgesetzten Grundstück verwirklicht werden. Dieser ursprünglichen Festsetzung komme bei summarischer Betrachtung wohl ausnahmsweise drittschützende Wirkung zu, weil sie nach der Planbegründung nicht nur einer städtebaulichen Strukturierung und Abgrenzung verschiedener Nutzungen, sondern zugleich einem aktiven Schutz der Wohnbebauung vor einem Heranrücken weiterer immissionsträchtiger Vorhaben habe dienen sollen. Ob sich die 3. Änderung als wirksam erweise, sei zweifelhaft, offensichtlich fehlerhaft sei sie jedoch nicht. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB, weil das im Baugenehmigungsverfahren erstellte schalltechnische Gutachten vom 12. Juli 2017 im Aufstellungsverfahren nicht öffentlich ausgelegt worden sei, begründe dies nicht. Zum Zeitpunkt der 1. Offenlage sei dieses Gutachten der Antragsgegnerin noch nicht bekannt gewesen. Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung habe es nicht mit ausgelegt werden müssen, weil sich die Antragsgegnerin zulässigerweise für eine beschränkte Offenlage entschieden habe, wonach Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplanentwurfs hätten abgegeben werden können. Dies habe hier im Wesentlichen die Festsetzung von Ausgleichsflächen betroffen. Demgegenüber sei nicht ersichtlich, dass der Planentwurf im Hinblick auf die Geräuschbelastung geändert oder ergänzt worden sei. Die Nichtberücksichtigung dieses Gutachtens stelle auch keinen offensichtlichen Abwägungsmangel dar. Unerheblich sei zwar, dass die Antragsgegnerin das Gutachten über das Baugenehmigungsverfahren erhalten habe. Es sei in einer Stellungnahme des Kreises I. im Aufstellungsverfahren erwähnt, die die Antragsgegnerin nicht als verspätet zurückgewiesen habe. Es sei jedoch nicht offensichtlich, dass dieses Gutachten für die Abwägung von Bedeutung gewesen sei. Es unterscheide sich inhaltlich praktisch nicht von den von der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren berücksichtigten Gutachten desselben Akustikbüros vom 19. September 2016, 12. und 23. Januar 2017. Der Umstand, dass dieses Gutachten erstmals die Berechnungstabellen für die Lärmbelastung der näheren Umgebung enthalten habe und an einem Immissionsort mit 55,1 dB(A) einen möglicherweise zu hohen Wert ausweise, ändere hieran jedenfalls nicht offensichtlich etwas. Es sei höchstrichterlich nicht geklärt und in der Instanzrechtsprechung umstritten, ob dieser Wert vor einem Vergleich mit den Richtwerten der TA Lärm zu runden sei. Wäre dies der Fall, enthielte das Gutachten vom 12. Juli 2017 keinen neuen Aussagegehalt gegenüber denjenigen, die eine Einhaltung des Immissionsrichtwertes von 55 dB(A) im Ergebnis feststellten. Unabhängig davon sei jedenfalls nicht offensichtlich, dass ein unterstellter Mangel insoweit von Bedeutung für das Abwägungsergebnis gewesen wäre. Liege wie hier ein einstimmiges Votum vor, genüge insoweit nicht die bloße Vermutung, einzelne Ratsmitglieder wären bei Kenntnis des nicht berücksichtigten Belangs für eine andere Lösung aufgeschlossen gewesen. Dem Satzungsgeber sei die Problematik der Immissionsbelastung sehr bewusst gewesen und der zugrundegelegte Immissionsrichtwert werde nur geringfügig um 0,1 dB(A) prognostisch überschritten. Zudem weise der Bebauungsplan eine von Bebauung freizuhaltende Schutzfläche für eine später gegebenenfalls notwendige Schallschutzwand aus. Ob die vorgelegten immissionsschutzrechtlichen Gutachten den einzelnen Einwendungen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren standhielten, lasse sich derzeit nicht eindeutig beantworten. Offensichtliche Mängel seien insoweit unter Berücksichtigung des Prognosespielraums des Satzungsgebers jedenfalls nicht festzustellen. Namentlich sei nicht zu erkennen, dass hinsichtlich der Verkehrslärmbelastung die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass selbst bei einer deutlich erhöhten Anzahl an Fahrzeugbewegungen auf den Stellplätzen nicht mit einer entsprechend erhöhten Verkehrsbelastung auf der Straße T. zu rechnen sei, weil die Hauptzufahrt über die B. -T1. -Straße erfolge. Jenseits dessen verblieben bis zur Schwelle der Gesundheitsgefahr noch Lärmpuffer von 12 dB(A) tags und 17 dB(A) nachts. Gleiches gelte letztlich für die in den Gutachten zugrunde gelegten Fahrzeugbewegungen für die Prognose der anlagenbezogenen Immissionsbelastung. Der Vortrag der Antragstellerin, diese seien zu niedrig angesetzt, sei im Wesentlichen unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich. So lasse sich die Behauptung, die Konzentrationswirkung der Märkte führe zu einem erhöhten Kundenaufkommen, nicht mit dem Vortrag vereinbaren, dass ein Verbundeffekt abzulehnen sei, weil Kunden üblicherweise nicht mehrere der Märkte ansteuerten. Allerdings bestünden Zweifel, ob die Zahl der Fahrzeugbewegungen hier methodisch korrekt ermittelt worden sei. Insoweit sei insbesondere fraglich, ob der Sachverständige durch den Ansatz „mittlerer Werte“ und mit den im Übrigen verwendeten empirischen Daten das Verkehrsaufkommen im Ergebnis auf der sicheren Seite korrekt berechnet habe. Die Ansätze zum Kundenaufkommen seien weder im schalltechnischen Gutachten noch in dem Verkehrsgutachten näher erläutert worden. Zudem sei fraglich, ob eine an einem Dienstag durchgeführte Verkehrszählung hinreichend aussagekräftig sei, obwohl der Samstag der Einkaufstag mit der höchsten Kundenfrequenz sein dürfte. Zudem sei festzustellen, dass die Ansätze von den Ergebnissen bzw. Empfehlungen etwa der Parkplatzlärmstudie abwichen. Lege man diese zugrunde, sei hier mit einer maximalen Anzahl von ca. 19.000 Fahrzeugbewegungen zu rechnen, mithin also etwa mit einer Verdoppelung des bisherigen Ansatzes. Hierbei handele es sich indes um Maximalwerte, die in begründeten Fällen auch deutlich geringer angesetzt werden könnten. Zudem erscheine es etwa auch nicht von vornherein als ungerechtfertigt, eine Reduzierung der Fahrzeugbewegungen aufgrund eines Verbundeffekts anzunehmen. Eine nähere Überprüfung müsse daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im Weiteren lasse sich bei dieser Sachlage auch nicht feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung selbst nachbarschützende Rechte der Antragstellerin verletze. Zwar sei offen, ob die dem Vorhaben zuzurechnenden Lärmimmissionen zutreffend ermittelt seien. Hieraus ergäben sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte (auch) auf dem Grundstück der Antragstellerin überschritten würden. Dies gelte unabhängig davon, ob die Anforderungen des Gebotes der Rücksichtnahme durch den Bebauungsplan aufgezehrt seien. Auch unter Berücksichtigung der aufgezeigten Zweifel an den gutachterlichen Berechnungen spreche derzeit nichts dafür, dass die für allgemeine Wohngebiete geltenden Richtwerte auf dem Grundstück der Antragstellerin überschritten würden. Hierfür werde eine Geräuschbelastung von 51,2 dB(A) tags und 25,6 dB(A) nachts prognostiziert. Angesichts dessen sei auch bei einer ungefähren Verdoppelung der Fahrzeugbewegungen nicht mit einer Überschreitung der Richtwerte zu rechnen. Insoweit sei nicht einmal von Bedeutung, dass eine Verdopplung der Fahrzeugbewegungen in den gegebenen Umständen ohnehin nicht zu einer Verdoppelung der Lärmquellen führe, weil das Gutachten etwa auch Vorbelastungen durch einen in der Straße T. angesiedelten Lkw-Service-Betrieb und die Geräuschbelastung durch die technischen Anlagen des Einrichtungsmarktes berücksichtigt habe, die sich nicht entsprechend miterhöhten. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sei durch die Festlegungen der Baugenehmigungen auch hinreichend abgesichert. Vor diesem Hintergrund überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin angesichts der gesetzgeberischen Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB das öffentliche und private Vollzugsinteresse an den erteilten Baugenehmigungen nicht. Die gegen diese jeweils weiter detailliert ausgeführten Erwägungen des Verwaltungsgerichts in der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. Die Ausführungen zur nach Auffassung der Antragstellerin offensichtlichen Rechtswidrigkeit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 128 der Antragsgegnerin (im Folgenden 3. Änderung) lassen zunächst unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht die Vorsteuerung des Rücksichtnahmegebots durch die 3. Änderung nicht tragend zugrunde gelegt hat, sondern unabhängig davon von der fehlenden Rücksichtlosigkeit der genehmigten Vorhaben ausgegangen ist. Es hat die nicht offensichtlich festzustellende Unwirksamkeit der 3. Änderung allein deshalb für relevant gehalten, weil der Festsetzung des Vorhabengrundstücks im Ursprungsbebauungsplan als öffentliche Grünfläche drittschützende Wirkung zukomme. Ob diese Einschätzung zutrifft, wird gegebenenfalls vor dem Hintergrund der – wie es bereits das Verwaltungsgericht erkannt hat - jedenfalls nicht eindeutigen Aussagen hierzu in der Planbegründung (diese setzt hinsichtlich der Immissionsproblematik zwischen der Wohn- und der gewerblichen Nutzung jedenfalls vorrangig auf eine Gliederung nach der Systematik des Abstandserlasses und ordnet den Grünflächen eine „psychologisch wirksame Abschirmung“ zu (S. 7 f. der Begründung des Ausgangsplans), des Umstandes, dass die in der damaligen Begründung hervorgehobene Pappelreihe bereits im Zuge einer früheren Änderungsplanung entfernt wurde und der Flächennutzungsplan den Bereich bereits seit 2004 in bewusster Abkehr von früheren Vorstellungen als gewerbliche Baufläche darstellt, noch einmal zu überprüfen sein. Unbeschadet dessen führen aber auch die den erstinstanzlichen Vortrag vertiefenden Ausführungen der Beschwerde zur offensichtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 BauGB durch die Nichtberücksichtigung der Immissionsprognose vom 12. Juli 2017 nicht auf einen schon bei summarischer Prüfung offensichtlichen und beachtlichen Verfahrensmangel. Denn diese gehen letztlich nicht auf die vom Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellte Tatsache ein, dass sich die Antragsgegnerin ausdrücklich für eine beschränkte erneute Offenlage entschieden hat, wonach Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzenden Teilen des Planentwurfs abgegeben werden konnten, wozu Fragen der Nutzung des Vorhabens und der Geräuschbelastung nicht gehört hätten. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin trotz dieser – von der Antragstellerin als solche nicht beanstandeten – Beschränkung eine Vielzahl von Unterlagen offengelegt bzw. auf ihre Existenz hingewiesen hat, ändert an dieser Beschränkung nichts. Allenfalls mag festzustellen sein, dass die umfangreiche erneute Offen- und Auslage bzw. die Hinweise auf vorliegende Stellungnahmen nicht erforderlich waren. Das führt aber nicht, geschweige denn offensichtlich, dazu, dass auch das im Baugenehmigungsverfahren vorgelegte Immissionsgutachten vom 12. Juli 2017 ebenfalls hätte ausgelegt werden müssen. Ob der Öffentlichkeit gegenüber der Eindruck erweckt worden sein mag, es lägen alle umweltrelevanten Gutachten (erneut) aus bzw. es werde auf sie vollständig hingewiesen, ist angesichts der vorgenommenen Beschränkung der Stellungnahmemöglichkeit dann voraussichtlich unerheblich. Soweit die Antragstellerin mit diesem formellen Einwand zugleich die offensichtliche Abwägungsfehlerhaftigkeit der Planung geltend machen will, weil „ausgerechnet die Umweltinformation (AKUS-Gutachten vom 12.07.2017), die eine Überschreitung des zulässigen Wertes darlegt“, nicht vorgelegen habe, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den einschlägigen Überlegungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass dies jedenfalls nicht auf einen offensichtlichen Abwägungsmangel führte. Die Antragstellerin beschränkt sich insoweit letztlich auf die Annahme, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass das Gutachten vom 12. Juli 2017 für die Abwägung nicht von Bedeutung gewesen sei, seien nicht nachvollziehbar, ohne hierfür eine Begründung zu geben. Auch im Übrigen ist nicht zu erkennen, dass diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein könnte. Insbesondere hat es zutreffend darauf hingewiesen, dass das im Baugenehmigungsverfahren erstellte Gutachten vom 12. Juli 2017, schon nach eigener Darstellung (vgl. dort S. 3), im Wesentlichen identisch ist mit dem im Aufstellungsverfahren verwerteten Gutachten vom 19. September 2016 mit Nachträgen vom 12. und 23. Januar 2017. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung, das Gutachten vom 12. Juli 2017 hätte jedenfalls am Abwägungsergebnis nichts geändert, zumindest plausibel. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin unwidersprochen und unter Bezugnahme auf das hierüber erstellte Protokoll darauf hingewiesen hat, dass die von der Antragstellerin als wesentlich neu gekennzeichneten Berechnungstabellen, die sich – soweit ersichtlich – in schriftlicher Form nicht in den früheren Gutachten finden, bereits in tabellarischer Form mit dem Hinweis auf erfolgte Rundungen in der Bürgerversammlung vom 28. Februar 2018 vorgestellt worden seien. Vor diesem Hintergrund liegt es nicht etwa auf der Hand, dass dem Rat der Antragsgegnerin der im Anhang des Gutachtens vom 12. Juli 2017 ausgewiesene maximale Emissionswert von 55,1 dB(A) nicht bekannt gewesen sein könnte. Unabhängig davon ist es auch jedenfalls nicht eindeutig, dass mit diesem Wert tatsächlich eine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte feststünde. Selbst wenn die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Rundung sei – angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung - nicht ausgeschlossen, nicht zutreffen sollte, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - 8 B 158/05 -, ZNER 2005, 342 = juris Rn. 53 ff., wäre insoweit zu berücksichtigen, dass den Bewohnern des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets, zu denen auch die Antragstellerin gehört, aufgrund der Gemengelage infolge des Aufeinandertreffens eines Gewerbe- bzw. eines Sondergebietes mit einem Wohngebiet planungsrechtlich nicht der uneingeschränkte Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebietes zustehen dürfte, sondern hier eine Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm zu erfolgen hätte. Dass dies auch im vorliegenden Fall der planungsrechtlichen Ausgangslage entspricht, lässt sich nicht zuletzt daraus ableiten, dass bereits der Ursprungsbebauungsplan ausweislich seiner Begründung ausdrücklich von einem allgemeinen Wohngebiet „mit Vorbelastung“ ausgegangen ist. Der Begründung der 3. Änderung lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der Plangeber von dieser Einschätzung abgewichen wäre und den Bewohnern des angrenzenden allgemeinen Wohngebietes in jedem Fall den Schutzanspruch eines nicht an ein Gewerbegebiet angrenzenden allgemeinen Wohngebietes planungsrechtlich hätte sichern wollen. Im Gegenteil wird der Begriff des „Wohngebiet(s) mit Vorbelastung“ (vgl. S. 3 des Protokolls über die genannte Bürgerversammlung vom 28. Februar 2018) bzw. der „vorbelasteten Wohnbauzeile“ aufgegriffen und im Folgenden lediglich festgestellt, dass die „idealtypischen Orientierungswerte“ für allgemeine Wohngebiete gemäß der DIN 18005 und der Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm eingehalten würden (Planbegründung S. 25 f.). Daraus lässt sich jedenfalls nicht offensichtlich schließen, dass der Plangeber eine geringfügige Überschreitung dieser „idealtypischen“ Werte ausgeschlossen hätte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die im Aufstellungsverfahren zugrundegelegten Begutachtungen und das im Rahmen der Baugenehmigung vorgelegte Gutachten jedenfalls nicht vollständig identische Ziele verfolgen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens bedurfte es letztlich nur der Vergewisserung des Plangebers, ob aufgrund der Festsetzungen den berechtigten Lärmschutzinteressen der Anwohner voraussichtlich Rechnung getragen werden kann, während es im Baugenehmigungsverfahren um deren konkrete Sicherstellung geht. Dementsprechend hat sich der Plangeber hier insoweit zumindest für einen - auch bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen nicht von vornherein ausgeschlossenen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 283 ff. - partiellen Konflikttransfer offen gezeigt und auf die sachgerechte Berücksichtigung der Immissionsschutzbelange im Baugenehmigungsverfahren abgestellt (vgl. etwa Seite 26 der Planbegründung). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht deshalb auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes ausdrücklich Raum für weitere Maßnahmen aktiven Schallschutzes geben, sodass etwaigen Unzuträglichkeiten, die sich entgegen der Annahme des Plangebers im Baugenehmigungsverfahren einstellen könnten, auf der Genehmigungsebene Rechnung getragen werden kann. Mit der Beschwerdebegründung wird im Weiteren nicht dargelegt, dass die angefochtenen Baugenehmigungen deshalb rechtswidrig wären, weil die Einhaltung der dort vorgegebenen maximalen Belastungswerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts für die Antragstellerin nicht hinreichend sichergestellt wäre. Insoweit beschränkt sich ihr Vortrag im Wesentlichen auf eine Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, ohne sich dabei mit den Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinreichend auseinanderzusetzen. Namentlich fehlt jede Auseinandersetzung mit der zutreffenden Annahme des Verwaltungsgerichts, selbst eine Verdoppelung der angesetzten Zahl an Fahrzeugbewegungen von Kunden des genehmigten Marktes sowie der beiden anderen im Sondergebiet angesiedelten Betriebe führe insoweit voraussichtlich nicht zu einer unzumutbaren Belastung der Antragstellerin. Dies ist angesichts des Umstandes, dass rechnerisch eine Verdoppelung des Lärmgeschehens zu einer Emissionsmehrbelastung von (nur) 3 dB(A) führt, für den dem Grundstück der Antragstellerin zugeordneten Immissionspunkt IP 4 aber lediglich eine Belastung von 51,2 dB(A) am Tag und 25,6 dB(A) nachts prognostiziert ist, offensichtlich zutreffend. Anhaltspunkte dafür, dass die Einwände der Antragstellerin gegen die Belastbarkeit der Verkehrs- und der darauf aufbauenden Immissionsprognose auf eine noch höhere anlagenbezogene Verkehrszunahme führen könnten, lassen sich indes nicht feststellen. Sie beschränken sich im Wesentlichen darauf, die Belastbarkeit der gutachterlich zugrundegelegten Zahlen in Zweifel zu ziehen, ohne aber auch nur näherungsweise darzulegen, von welchen Zahlen ihrer Meinung nach zutreffender Weise auszugehen wäre. Dies reicht jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang schon grundsätzlich für eine andere (Interessen-)Bewertung nicht aus. Denn bei der Ermittlung von planbedingtem Zusatzverkehrsaufkommen und damit auch des zusätzlichen Lärms geht es um eine Prognose. Prognostische Einschätzungen zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen müssen in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet werden. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung von Prognosen ist daher die Frage, ob die der Planungsentscheidung zugrundeliegende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, juris Rn. 95, und vom 6. Februar 2014 - 2 D 194/12.NE -, juris Rn. 87 f., m. w. N., Beschluss vom 26. September 2016 – 2 B 660/16 -, juris Rn. 32 ff. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Gutachter über ein Detail der „richtigen“ Methode zur Ermittlung eines Einsatzwertes im Rechenwerk der Verkehrs- und Lärmprognose streiten. Entscheidend ist nach dem oben dargestellten rechtlichen Prüfungsmaßstab allein, ob das Vorgehen des Gutachters methodisch unzulänglich oder gar ungeeignet ist, z. B. das Verkehrsaufkommen zutreffend zu erfassen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BRS 80 Nr. 122 = juris Rn.156, und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, juris Rn. 103 f. Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 - 9 B 30.12. -, juris Rn. 10. Hinzu kommt hier, dass die entsprechenden Ausführungen der Antragstellerin auch für sich genommen allenfalls eingeschränkt nachvollziehbar sind. Auch die Beschwerdebegründung verharrt in der bereits vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Widersprüchlichkeit, einerseits anzunehmen, die Konzentrationswirkung der Märkte führe zu einem erhöhten Kundenaufkommen, andererseits aber einen Verbundeffekt abzulehnen, weil die Kunden üblicherweise nicht mehrere Märkte gleichzeitig ansteuerten. Angesichts des bei einem angenommenen Kundenaufkommen von 8.750 Pkw am Tag verbleibenden „Puffers“ von 3,8 dB(A) kann insbesondere dahinstehen, ob die Kundenzahl des U. -Marktes tatsächlich um das Zwei- bis Dreifache zu niedrig angesetzt ist, wie die Antragstellerin in den Raum stellt. Abgesehen davon, dass für die Behauptung, eine solche Kundenzahl erreiche schon der Bestandsmarkt, jeglicher Beleg fehlt, führte selbst dies allenfalls zu einer Verkehrssteigerung von etwa 15 %. Einer Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte am Grundstück der Antragsteller käme selbst das nicht einmal nahe. Vor diesem Hintergrund kann in diesem Verfahren offen bleiben, ob die vom Verwaltungsgericht im Detail aufgeführten Bedenken gegen die Verkehrsprognose vom 22. August 2016 zumindest bei summarischer Betrachtung überzeugen. Dies gilt schon deshalb, weil das Verwaltungsgericht zutreffend eine abschließende Bewertung dem Hauptsacheverfahren überlassen hat, ohne dass die Beschwerde – wie gezeigt – hieran durchgreifende Zweifel begründen würde. In diesem Zusammenhang merkt der Senat lediglich an, dass es nach oben dargestellten Grundsätzen bei einer Prognose nicht zu beanstanden sein dürfte, wenn ein anerkanntes Verfahren zugrunde gelegt wird, wie es hier mit dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen 2015 der Fall gewesen sein dürfte. Vgl. in diesem Zusammenhang bereits OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2016 – 2 B 660/16 -, juris Rn. 43 ff. In diesem Fall durfte der Plangeber diese Ergebnisse grundsätzlich akzeptieren, selbst wenn andere Studien, wie hier die vom Verwaltungsgericht angeführte Parkplatzlärmstudie des bayerischen Umweltamtes, andere Ansätze enthalten. Unbeschadet dessen trifft es indes zu, dass für die angesetzten Kundenwerte für den Marktkauf, vor allem aber für den Baumarkt in der vorliegenden Form eine Begründung fehlt. Insofern erscheint insbesondere erläuterungsbedürftig, warum für den Baumarkt angesichts einer im Handbuch vorgestellten Kundenzahl von 0,15-0,45 Kunden/m² VKF hier ein Wert von nur 0,2 Kunden/m² VKF sachgerecht sein soll. Demgegenüber bestehen bei summarischer Sicht gegenüber den angesetzten Kundenzahlen für den U. -Markt voraussichtlich keine durchgreifenden Bedenken, weil hier jeweils der höchste Wert verwandter Einzelhandelsmärkte angesetzt worden ist. Im Übrigen ist im Hinblick auf die auf die Parkplatzlärmstudie gestützte Berechnung des Verwaltungsgerichts anzumerken, dass die so errechneten maximalen 19.000 Fahrzeugbewegungen, die jedenfalls ganz überwiegend samstags ermittelt wurden (vgl. Tab. 8, S. 33 f.) jedenfalls nicht ohne weiteres mit den im Gutachten ausgewiesenen gut 9.000 Fahrzeugbewegungen pro Tag zu vergleichen sind, sondern als Vergleichswert auch die im Gutachten vom 22. August 2016 (dort S. 12) ausgewiesenen, nach den Vorgaben an einem Dienstag ermittelten - vgl. Beschluss vom 26. September 2016 – 2 B 660/16 -, juris Rn. 44 -, 17.700 Kundenwege pro Tag heranzuziehen sein könnten. Diese sind die Grundlage für den Ansatz etwa eines Verbundeffektes, des Anteils des Autoverkehrs und der Besetzung der einzelnen Pkw. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, von der Interessenbewertung des Verwaltungsgerichts abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als – wie ausgeführt – der Antragstellerin wie auch den übrigen Bewohnern des allgemeinen Wohngebietes durch die angegriffenen Baugenehmigungen ein höherer Schutzanspruch im Hinblick auf anlagenbezogenen Lärm aus dem Sondergebiet verbindlich zugeordnet wird, als sie ihn in der planungsrechtlichen Ausgangssituation ohne diese Genehmigungen rechtlich würden beanspruchen können. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladen aufzuerlegen, weil diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt – auch in der Begründung - der erstinstanzlichen Entscheidung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.