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Beschluss

21 B 878/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0701.21B878.21.00
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Tenor

Soweit der Antragsteller seine Anträge im Beschwerdeverfahren teilweise zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen – die nicht erstattungsfähig sind – tragen diese jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Soweit der Antragsteller seine Anträge im Beschwerdeverfahren teilweise zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen – die nicht erstattungsfähig sind – tragen diese jeweils selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Im Umfange der Antragsrücknahme war das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. I. Die verbleibende Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. April 2021 (Az. 13 L 2280/20) abzuändern und wie erstinstanzlich zuletzt mit den neu gefassten Eilanträgen zu 1. bis 3. beantragt zu erkennen (Schriftsatz des Antragstellers vom 4. Januar 2021, S. 24 ff., dort unter 1. bis 3.), hat keinen Erfolg. Sein Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den erstinstanzlichen Beschluss jedenfalls im Ergebnis nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die am 4. Januar 2021 ausdrücklich unter Rücknahme der bisherigen Anträge zu 2. bis 4. und Änderung des bisherigen Antrags zu 1. sinngemäß gestellten Anträge, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, 1. unverzüglich ein Verwaltungsverfahren einzuleiten und zu führen, in dem sie nach Hinzuziehung des Antragstellers und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts feststellt, ob die Beigeladene zu 3. durch Inverkehrbringen der am 13. Juni 2017 (Container Nr. E. -------), 19. Juni 2017 (Container Nr. U. ------- und U1. -------) sowie 27. September 2016 (Container Nr. Z. -------) nach Deutschland eingeführten Sendungen Teakholz a) gegen Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 995/2010 – EU-Holzhandelsverordnung/European Timber Regulation, kurz: EUTR – verstieß, insbesondere weil das Teakholz aus den vorgenannten Sendungen jeweils unter Hinterziehung oder Nichtentrichtung fälliger Ausfuhrabgaben aus Myanmar ausgeführt wurde; b) gegen Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Buchst. a sechster Anstrich EUTR verstieß, insbesondere weil die Beigeladene zu 3. keinen Zugang zu Dokumenten oder anderen Nachweisen dafür bereitgestellt hat, dass das mit den vorgenannten Sendungen eingeführte Teakholz den geltenden Rechtsvorschriften Myanmars über Ausfuhrabgaben auf den Export solchen Holzes entsprach; c) gegen Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Buchst. a dritter und fünfter Anstrich EUTR verstieß, insbesondere weil die Beigeladene zu 3. nicht zu jeder der vorgenannten Sendungen Zugang zu der Information bereitgestellt hat, welche Menge des mit ihr eingeführten Teakholzes jeweils von ihr an welchen Händler geliefert wurde. 2. im Rahmen des nach dem Antrag zu 1. zu führenden Verfahrens zumindest folgende Ermittlungsmaßnahmen zu treffen: a) Von der Beigeladenen zu 3., ihrem Geschäftsführer (dem Beigeladenen zu 4.) und – soweit sie der Antragsgegnerin im Rahmen der Ermittlungen bekannt werden – ihren zur weiteren Verwendung des Teakholzes, das mit den im Antrag zu 1. genannten Sendungen importiert wurde, eingesetzten Mitarbeitern wird nach § 6 Abs. 1 HolzSiG Auskunft darüber verlangt, wofür das Holz aus den vorgenannten Sendungen verwendet wurde, insbesondere, an welche Händler es jeweils in welchen Mengen und zu welchen Zeitpunkten geliefert wurde. b) Die geschäftlichen Unterlagen der Beigeladenen zu 3. einschließlich der dienstlichen E-Mails ihres Geschäftsführers (des Beigeladenen zu 4.) werden nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 HolzSiG eingesehen und auf Grundlage dieser Einsichtnahme wird schriftlich erfasst, an welche Dritte und jeweils in welcher Menge und zu welchem Zeitpunkt die Gesellschaft in den letzten fünf Jahren Teakholz geliefert hat und, sofern möglich, aus welchen der acht Teakholz-Einfuhren, die Gegenstand der Verwaltungskontrolle (Prüfungsanordnung vom 13. Juni 2018, VA Bl. 48 ff.) waren – hilfweise: aus welchen der drei im Antrag zu 1. genannten Sendungen – Teakholz in welcher Menge in eine Lieferung einging. 3. gegen die Beigeladene zu 3. und ihren Geschäftsführer (den Beigeladenen zu 4.) ein Bußgeldverfahren einzuleiten wegen a) des Verdachts von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 HolzSiG durch die im Antrag zu 1. genannten Vorgänge des Inverkehrbringens und; b) des Verdachts von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 HolzSiG durch Unterlassen einer durch Aufzeichnung erfolgenden Dokumentation, dass das mit den im Antrag zu 1. genannten Sendungen eingeführte Teakholz den geltenden Rechtsvorschriften Myanmars über Ausfuhrabgaben auf den Export solchen Holzes entsprach; c) des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 HolzSiG durch unterlasseneoder nicht vollständige Zurverfügungstellung der von der Antragsgegnerin mit Prüfungsanordnung vom 13. Juni 2016 angeforderten Informationen nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a dritter und fünfter Anstrich EUTR, und den vorgenannten Personen die Einleitung dieses Bußgeldverfahrens noch vor dem 10. April 2021 durch förmliche Zustellung mitzuteilen, zu Recht abgelehnt, wobei der Antragsteller den Antrag zu 3. im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Beigeladenen zu 3. zurückgenommen hat. 1. Über die o. g. Anträge ist nämlich weitgehend schon nicht in der Sache zu entscheiden, da sie ausgehend vom ursprünglichen Antrag zu 1., der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, unverzüglich ein Verfahren einzuleiten, in dem sie nach Hinzuziehung des Antragstellers und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts feststellt, ob das in der Antragsbegründung näher bezeichnete Inverkehrbringen von Teakholz durch die Beigeladene zu 3. gegen Art. 4 Abs. 1 EUTR verstieß, insbesondere weil das Teakholz unter Hinterziehung von Ausfuhrabgaben aus Myanmar ausgeführt wurde (Feststellungsverfahren), größtenteils unzulässige Antragsänderungen darstellen. Im Einzelnen liegen unzulässige Antragsänderungen vor, - soweit der Antrag zu 1. nunmehr über die ursprünglich streitgegenständliche Teak-Ausfuhr März 2017 aus Myanmar mit Bestimmungsort Deutschland, die vom Antragsteller selbst konkretisiert worden ist durch die Menge der gelieferten Teakholzteile (19.791 Stück) und deren Gesamtvolumen (100,7493 Kubiktonnen bzw. 142,6610 Kubikmeter), hinausgeht, insbesondere eine bereits am 27. September 2016 (Container Nr. Z. -------) nach Deutschland eingeführte Sendung Teakholz einbezieht, - soweit der Antrag zu 1. nunmehr mit den Buchstaben b und c Verstöße gegen weitere Vorschriften umfasst, - vollumfänglich hinsichtlich der neu eingeführten Anträge zu 2. und 3. Zwar hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich ungeachtet der Fragen entschieden, inwieweit Antragsänderungen vorliegen und zulässig sind. Fehlt aber die Entscheidung zur Sachdienlichkeit einer Klageänderung nach § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, kann sie durch das Rechtsmittelgericht nachgeholt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 - 1 C 3.15 -, juris, Rn. 14; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 91 Rn. 26. Dies gilt hier ebenfalls, weil § 91 VwGO auch in erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a VwGO und nach § 123 VwGO anwendbar ist. Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 91 Rn. 94 m. w. N. Dass der Senat hierauf abstellt, kann für den Antragsteller nicht überraschend sein, da er selbst mit seiner Beschwerdebegründung und den nachfolgenden Schriftsätzen auf die Aspekte im Zusammenhang mit der Neufassung der Eilanträge eingegangen ist und die Antragsgegnerin die Antragsänderung sowohl im erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren als auch im Beschwerdeverfahren stets in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen gestellt hat. Die Anwendung des § 91 VwGO setzt grundsätzlich eine Änderung der Klage, hier mithin eine Änderung des einstweiligen Rechtsschutzantrags voraus. Letzteres ist der Fall. Konkret handelt es sich hier um eine wie eine (objektive) Klageänderung zu behandelnde nachträgliche objektive Antragshäufung. Eine Klageänderung liegt vor, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens, mithin nach Erhebung der Klage, durch Erklärung des Klägers geändert wird. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 2016 ‑ 2 C 17.15 -, juris, Rn. 10, vom 4. April 2012 ‑ 4 C 8.09 u. a. -, juris, Rn. 46, und vom 31. August 2011 - 8 C 15.10 -, juris, Rn. 20. Dementsprechend liegen Änderungen hier darin, dass der Antragsteller mit den zuvor dargestellten Erweiterungen seines bisherigen Antrags zusätzliche oder weitere Antragsgründe zur Entscheidung gestellt hat. Insbesondere hinsichtlich der bereits am 27. September 2016 (Container Nr. Z. -------) nach Deutschland eingeführten Sendung Teakholz handelt es sich keineswegs um eine unselbstständige bloße Klarstellung oder Präzisierung des mit dem ursprünglichen Antrag zu 1. anhängig gemachten Begehrens, wie sie § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 1 ZPO meint, sondern um einen anderen (weiteren) Lebenssachverhalt, nämlich eine andere (weitere) Ausfuhr, die nicht nur bezüglich der Abführung von Abgaben in Myanmar eigenständig zu beurteilen wäre. Entsprechend verhält es sich mit den nicht an der Abführung von Abgaben in Myanmar bei Ausfuhr, sondern am Zugang zu Dokumenten, Nachweisen oder sonstigen Informationen zu anderen Zeitpunkten ansetzenden Buchstaben b und c des nunmehrigen Antrags zu 1. Auch der nunmehrige Antrag zu 2. stellt – unabhängig von den zusätzlich einbezogenen Ein- bzw. Ausfuhren – keine Klarstellung oder Präzisierung des mit dem ursprünglichen und nunmehrigen Antrags zu 1. begehrten „Feststellungsverfahrens“ dar, weil (erstmals) konkret bezeichnete Ermittlungsmaßnahmen (in Deutschland) gefordert werden, die keinen unmittelbaren Bezug zur Abführung von Abgaben in Myanmar bei Ausfuhr haben. Der nunmehrige Antrag zu 3. betrifft – unabhängig von den zusätzlich einbezogenen Ein- bzw. Ausfuhren und den ursprünglich nicht streitgegenständlichen Verstößen – offensichtlich einen anderen (neuen weiteren) Antragsgrund, weil das begehrte Bußgeldverfahren zu dem zuvor erwähnten „Feststellungsverfahren“ hinzukommen soll. Zudem würde in einem Bußgeldverfahren über die objektive Seite (Nichtentrichtung von Ausfuhrabgaben in Myanmar) hinaus die subjektive Seite der in Deutschland handelnden Personen (Verschulden) in den Fokus rücken müssen. Die Annahme von Antragsänderungen erweist sich auch mit Blick auf § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 Alt. 1 ZPO als zutreffend. Der ursprüngliche Eilantrag ist insoweit jeweils nicht lediglich ohne Änderung des Antragsgrundes erweitert worden. Abgesehen davon, dass hier nach den vorstehenden Ausführungen eine Änderung des Antragsgrundes vorliegt, sind mit der Erweiterung eines Eilantrags nur Fälle gemeint, in denen der Antragsteller nachträglich ein „Mehr“ und nicht etwas anderes (ein „aliud“) begehrt. Vgl. bezüglich Klageerweiterungen Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 91 Rn. 26. Hier begehrt der Antragsteller nicht einfach nur „mehr“ vom Gleichen, sondern – wie oben bereits dargelegt – mit der Einbeziehung weiterer Ein- bzw. Ausfuhren, Verstöße und Rechtsfolgen etwas anderes (ein „aliud“). Auch § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 3 ZPO steht der Annahme von Antragsänderungen nicht entgegen. Zwar ist im Laufe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit dem Verbau von Teakholz, auf das sich der ursprüngliche Antrag zu 1. bezog, eine Veränderung eingetreten, von Schnittholz oder einem sonstigen Verarbeitungszustand des zunächst gesondert vorhandenen Teakholzes zu einem Teil der Gorch Fock. Jedoch hat der Antragsteller statt der Beschlagnahme des unverbauten Holzes nicht einen anderen Gegenstand oder das Interesse i. S. v. § 264 Nr. 3 ZPO gefordert, etwa die Beschlagnahme/Vernichtung des verbauten Materials, sondern, sich weitgehend von den Vorgängen um die Gorch Fock lösend, gänzlich andere Begehren in Bezug auf die Beigeladenen zu 3. und 4. zur Entscheidung gestellt. Klarstellend ist anzumerken, dass der Senat hinsichtlich des Antrags zu 1. Buchst. a, soweit er die Einfuhren vom 13. und 19. Juni 2017 betrifft und diese deckungsgleich mit der Teak-Ausfuhr März 2017 sind, eine Antragsänderung nicht annimmt, allerdings wegen § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 1 ZPO und nicht, wie der Antragsteller ergänzend anführt, nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 3 ZPO. Die danach vorliegenden Antragsänderungen sind nach § 91 Abs. 1 VwGO unzulässig. Die übrigen Beteiligten haben nicht eingewilligt, sondern die Antragsgegnerin hat den Antragsänderungen ausdrücklich widersprochen. Diese sind auch nicht sachdienlich. Zwar ist eine Klageänderung in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2010- 4 B 35.10 -, juris, Rn. 5. Unabhängig davon, ob dies ohne Weiteres auf ihrem Wesen nach in besonderer Weise auf eine zügige vorläufige und gerade nicht endgültige Entscheidung ausgerichtete einstweilige Rechtsschutzverfahren übertragen werden kann, sind die genannten Voraussetzungen nicht gegeben. Einen sachlichen Streit zwischen den Beteiligten gab es insoweit nicht einmal. Das erweiterte, gänzlich anders ausgestaltete Begehren ist nicht zuvor durch einen entsprechenden Antrag an die zuständige Behörde herangetragen worden. Dies war auch nicht entbehrlich, weil die Antragsgegnerin sich bereits abschließend mit einem entsprechenden Begehren befasst hätte. Vgl. zur Ausnahmesituation der faktischen Aussichtslosigkeit/bloßen Förmlichkeit, wenn die Behörde bereits klar zu erkennen gegeben hat, dass sie einen entsprechenden Antrag ablehnen wird: Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 70 m. w. N. Vielmehr war sie durch Schriftsatz des Antragstellers vom 25. November 2020 nur mit dem (zurückgenommenen) Teilaspekt der Beschlagnahme und dem ursprünglichen Antrag zu 1. befasst worden. Die darin eingeräumte Frist von zwei Tagen mag insoweit möglicherweise wegen besonderer Dringlichkeit angesichts des bereits laufenden Einbaus des Teakholzes noch angemessen gewesen sein. Hinsichtlich der weit umfangreicheren späteren Eilanträge, die keinen vergleichbaren außergewöhnlichen Eilbedarf aufwiesen, hätte dies aber nicht im Ansatz gegolten. Die vor dem Hintergrund einer vom Antragsteller gesetzten lediglich zweitägigen Erwiderungsfrist nachvollziehbar allein am damaligen – falschen – deutschen Wortlaut des Art. 2 Buchst. f und g EUTR ansetzende Rechtsauffassung der Antragsgegnerin aus dem gerade noch eine weitere Prüfung in Aussicht stellenden Schriftsatz vom 27. November 2020 hatte sie bereits mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2020 nicht mehr wiederholt, was der Antragsteller ausweislich seines Schriftsatzes vom 6. Januar 2021 auch erkannt hatte. Vielmehr hatte sie angesichts der für sie gerade auch in ihrer praktischen Handhabung nicht ohne Weiteres zu beurteilenden weltweiten Ausfuhrabgabenregelungen darauf abgestellt, dass sie für auf einen diesbezüglichen Verstoß gestützte Sanktionen oder sonstige Maßnahmen auf Unterstützung der Behörden oder Gerichte des jeweiligen Ausfuhrstaates angewiesen sei. Dementsprechend ist die Sachdienlichkeit bereits wegen einer erkennbar zutage liegenden Unzulässigkeit der im Wege der nachträglichen objektiven Antragshäufung zusätzlich in das Verfahren eingeführten Begehren zu verneinen. Dabei kann dahinstehen, ob das Erfordernis der (erfolglosen) Vorbefassung der Behörde eine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses oder der Statthaftigkeit ist. Vgl. zum Meinungsstand Schoch, in: Schoch/ Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 123 Rn. 102, 106a, 121b m. w. N. Die Ausführungen des Antragstellers dazu, dass es ein solches Erfordernis nicht geben könne, da sonst die Einräumung einer hinreichend langen Entscheidungszeit für die Behörde in sehr dringlichen Fällen dazu führen würde, dass der von Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG gebotene effektive Rechtsschutz durch die Gerichte nicht mehr gewährt werden könnte, liegen neben der Sache. Eine solche Dringlichkeit, die zu einer Ausnahme vom o. g. Grundsatz Anlass geben könnte, vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 70 m. w. N., war offenkundig nicht gegeben. Vielmehr hat der Antragsteller selbst bei Antragsänderung ausdrücklich angenommen, das Gericht werde der Antragsgegnerin „mangels ganz besonderer Dringlichkeit“ sicherlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu den geänderten Anträgen geben. Zudem entspricht seine Annahme, es müsse, wenn die behördliche Vorbefassung erforderlich sei, dann stets auch eine hinreichend lange Zeit für eine Behördenentscheidung eingeräumt werden, nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der für die Zulässigkeit des Eilantrags die vorherige Antragstellung bei der Behörde allein genügt, die Problematik der hinreichenden Entscheidungszeit aber über die Regelung bezüglich des sofortigen Anerkenntnisses sachgerecht gelöst werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 - 6 VR 1.18 -, juris, Rn. 10. Die gebotene behördliche Vorbefassung als Ausprägung des Grundsatzes der Gewaltenteilung und Voraussetzung des Bedürfnisses, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, verlangt über die vorprozessuale Einschaltung der Behörde hinaus, dass ein bei der Verwaltung ohne Erfolg angebrachtes und das anschließend gerichtlich geltend gemachte Begehren auf inhaltlich kongruente Fragestellungen zielen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 -, juris, Rn. 9. Dies ist – wie sich aus den oben stehenden Ausführungen ergibt – hinsichtlich des mit Schreiben vom 25. November 2020 an die Antragsgegnerin herangetragenen Begehrs und den zusätzlichen sich in den Eilantragsänderungen niederschlagenden Begehren nicht der Fall. Die Auffassung des Antragstellers, „wenn sich die antragsrelevanten Tatsachen erst aus einer im laufenden Eilverfahren erfolgten Akteneinsicht ergeben, muss eine daran angepasste Fassung der Eilanträge grundsätzlich als sachdienlich angesehen werden“, trifft in dieser Absolutheit ersichtlich nicht zu. Sie mag für bloße Konkretisierungen gestellter Anträge oder Ergänzung von Vortrag zu den bisherigen Anträgen gelten, nicht jedoch für einen gänzlich neuen Streitgegenstand. Ein solcher muss schließlich auch für sich betrachtet alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen. Dies verkennt der Antragsteller auch, soweit er die These aufstellt, aus § 44 VwGO ergebe sich, dass eine nachträgliche objektive Antragshäufung in erster Instanz regelmäßig als sachdienlich anzusehen sei. Auch sein im Schriftsatz vom 6. Januar 2021 an das Verwaltungsgericht enthaltener vorsorglicher Antrag an die Antragsgegnerin vermag nichts daran zu ändern, dass die Antragsgegnerin nicht vor der Antragsänderung vom 4. Januar 2021 mit den neuen Begehren befasst worden ist. Angesichts der von ihr stets hervorgehobenen Unzulässigkeit der Antragsänderungen ändern auch ihre nur hilfsweise getätigten späteren Einlassungen auf diese nichts an der mangelnden Vorbefassung. Die Änderung des ursprünglichen Eilantrags in einen (hier dann teilweise) unzulässigen Eilantrag ist nie sachdienlich. Vgl. für Klagen: Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 91 Rn. 59 und 63 f. m. w. N. Die nach dem Vorstehenden unzulässigen Antragsänderungen haben hier vielmehr durch exorbitante Aufblähung des Streitstoffes in besonderem Maße die Erledigung eines bereits Anfang Januar 2021 entscheidungsreifen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – hinsichtlich des ursprünglichen Eilantrags zu 1. – verzögert. Der Antragsteller hat ersichtlich versucht, unter Übergehung der zuständigen Behörde und des ihm offenstehenden Erkenntnisverfahrens die Verfahrensherrschaft nahezu vollständig zu übernehmen. Die Kumulierung verschiedenster Begehren sollte erkennbar dazu dienen, über einzelne als dringlich dargestellte Aspekte bereits eine Gesamtklärung im einstweiligen Rechtsschutz und umfangreiche Ermittlungen zur Vorbereitung der Einleitung weiterer, teilweise noch gänzlich unbestimmter Verfahren zu erzwingen. Die ihm stattdessen gegebenen prozessualen Möglichkeiten hat er bewusst nicht ergriffen. Ein Klageverfahren hat er weder im Hinblick auf die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens und konkrete darin zu ergreifende Ermittlungsmaßnahmen noch im Hinblick auf die von ihm ausweislich des Schriftsatzes vom 31. Mai 2021 „ohne Umweg“ in der Hauptsache eigentlich begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Feststellung eines Verstoßes, zur Beschlagnahme und zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Beigeladenen zu 4. angestrengt. Seine These, nur der Antragsgegnerin und nicht dem mit einem Klageverfahren befassten Gericht stünden hinreichende Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung, belegt er durch nichts. Statt überhaupt irgendeinen ordnungsgemäßen Schritt auf dem Weg zu zielführendem Rechtsschutz zu gehen, versucht er im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Hypothesen, was alles bei Beschreitung des eingeräumten regulären Rechtsweges misslingen könnte, diesen von vornherein zu umgehen. Es wäre dem Antragsteller etwa unbenommen gewesen, bereits Anfang des Jahres eine entsprechende Klage zu erheben und in diesem Rahmen insbesondere auf etwaige ablaufende Aufbewahrungsfristen hinzuweisen. Hätte das befasste Gericht nicht von sich aus mit entsprechenden prozessualen Maßnahmen reagiert, hätte der Antragsteller immer noch in Reaktion hierauf einstweiligen Rechtsschutz beantragen können. Sollte er sein Rechtsschutzziel letztlich aus prozessualen Gründen nicht mehr erreichen, wären daher ursächlich nicht seine sich bewahrheitenden Hypothesen, sondern die eigene Untätigkeit im Hinblick auf den regulär gegebenen Rechtsweg. Wie er selbst mit Schriftsatz vom 6. Januar 2021 eingeräumt hat, ist einer seiner Hauptbeweggründe dafür, einstweiligen Rechtsschutz zu suchen, dass ihm die Erfolgsaussichten einer Klage zu unsicher sind und er meint, im Eilverfahren genüge eine geringere Überzeugungsgewissheit des Gerichts. Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes ist es aber nicht, Begehren, die im Klageverfahren möglicherweise keinen Erfolg haben werden, durchzusetzen, sondern lediglich die Lücke zu schließen, wenn Hauptsacherechtsschutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 123 Rn. 10. Es ist auch kein Problem mangelnder Möglichkeiten der effektiven Durchsetzung europäischen Rechts, wenn Rechtsanwälte in ausdrücklicher Kenntnis der Anforderungen der nationalen Verfahrensrechtsordnung an die Zulässigkeit eines einstweiligen Rechtsschutzbegehrens diese Anforderungen, obwohl sie selbst keine „ganz besondere Dringlichkeit“ sehen, bewusst nicht erfüllen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller formulierten Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof sowohl streitentscheidend als auch nur im einstweiligen Rechtsschutzverfahren klärungsfähig sein könnten. Die vom Antragsteller formulierten ersten beiden Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof lassen sich – wie auch der Antragsteller einräumt – unproblematisch auch in einem Klageverfahren beantworten, soweit es für dieses überhaupt auf sie ankommen sollte. Die Frage zu 3. stellt sich vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen im vorliegenden Verfahren nicht. Der Senat stützt seine Entscheidung weder auf § 44a VwGO noch auf das sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Den vom Senat herangezogenen nationalen Vorgaben des Verfahrensrechts hätte der Antragsteller hingegen ohne Weiteres vor Änderung der Anträge im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren entsprechen können. Die vom Antragsteller formulierten Vorlagefragen zu 4. und 5. stellen sich ebenfalls nicht, da sie an bestimmte Antworten auf die sich schon nicht stellende Frage zu 3. anknüpfen. Im Übrigen könnten sie – wie auch der Antragsteller einräumt – prinzipiell in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Auch die mit Schriftsatz vom 23. Juni 2021 erfolgte erneute (hilfsweise) Änderung des Eilantrags zu 3. ist – unabhängig von der Frage, ob und inwieweit Antragsänderungen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig sein können – nach dem Vorstehenden unzulässig. Bei dieser Gelegenheit merkt der Senat weiter an, dass die für den Antragsteller offenbar zentrale Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 EUTR in zeitlicher Hinsicht noch geahndet werden kann, sich unabhängig davon, dass eine etwaige Beschlagnahme/Vernichtung des verbauten Holzes und die damit entstehenden Regressforderungen gegen die Beigeladene zu 3. weit dramatischere wirtschaftliche Folgen für diese haben und daher die weit wirksamere und abschreckendere Sanktion i. S. v. § 19 Abs. 2 EUTR sein dürften, vorliegend nicht stellen dürfte. Angesichts der bis zur Berichtigung vom 11. Februar 2021 unstreitig falschen deutschen Fassung des Art. 2 Buchst. f und g EUTR dürfte der Ordnungswidrigkeitentatbestand für eine Ahndung nicht hinreichend bestimmt gewesen sein bezüglich der Frage, ob Holz auch dann „illegal geschlagen“ ist, wenn Ausfuhrabgaben nicht abgeführt worden sind. Selbst wenn die Beigeladenen zu 3. und 4. dazu die zuständige Behörde befragt hätten, hätten sie ausweislich des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 27. November 2020 wohl noch im Jahr 2020 die Antwort bekommen, dass dies nicht der Fall sei. Im Rahmen eines Verschuldens wäre überdies zu berücksichtigen, dass die Beigeladene zu 3. bereits im Jahr 2013 als eine der ersten in der Branche nach den bis heute gültigen Regeln kontrolliert worden ist, ohne dass die Hinterziehung von Ausfuhrabgaben als zu prüfender Aspekt illegalen Einschlags angesehen worden wäre. 2. Soweit es um den allein zulässig gestellten, auch im jetzigen Antrag noch vollumfänglich enthaltenen ursprünglichen Antrag zu 1. geht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass keine besondere Eilbedürftigkeit ersichtlich sei. Vor diesem Hintergrund ist unabhängig von einer – vom Verwaltungsgericht angenommenen – Vorwegnahme der Hauptsache ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Das für die Klärung der insoweit aufgeworfenen Fragen prozessual zur Verfügung stehende Klageverfahren ist zur Gewährung von Rechtsschutz ausreichend. Einstweiligen Rechtsschutzes bedarf der Antragsteller insoweit nicht. Da er selbst mit seiner Beschwerdebegründung und den nachfolgenden Schriftsätzen auf den Anordnungsgrund eingegangen ist, kann es für ihn auch nicht überraschend sein, dass der Senat hierauf abstellt, zumal die Antragsgegnerin diesen Aspekt sowohl im erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren als auch im Beschwerdeverfahren stets angeführt hat. Hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 1. hatte der Antragsteller schon im Schriftsatz vom 1. Dezember 2020 keinen Anordnungsgrund dargetan, sondern sich allein auf die damals begehrten „Sicherungsmaßnahmen“ (u. a. Beschlagnahme) bezogen, die den Feststellungsanspruch sichern sollten, den er auch in einem Hauptsacheverfahren verfolgen könne. Seine Ausführungen zum Anordnungsgrund hinsichtlich des geänderten Antrags zu 1. im Schriftsatz vom 6. Januar 2021 betreffen im Wesentlichen den erst neu – unzulässig – in das Verfahren eingeführten Import vom 27. September 2016 sowie die – ebenfalls unzulässigen – Anträge zu 2. und 3. und fußen im Übrigen auf der – wie bereits dargestellt – unbelegten Annahme, dem Verwaltungsgericht stünden in einem Hauptsacheverfahren keine hinreichenden Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Einen Beleg für Letzteres liefert indes auch die diese These wiederholende Beschwerdebegründung nicht. Erst recht wird mit dieser nichts vorgetragen, was eine Eilbedürftigkeit im Hinblick auf den ursprünglichen (und weiterverfolgten) Antrag zu 1. aufzeigt. II. Da der Senat über die Beschwerde abschließend entscheidet, bedarf es der beantragten Zwischenentscheidung für den Zeitraum bis zur Beschwerdeentscheidung nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich nicht durch Stellung eines Antrags einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.2 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die vom Antragsteller hervorgehobene Bedeutung des Verfahrens rechtfertigte in einem Klageverfahren den Ansatz eines Streitwertes in Höhe von mindestens 25.000,00 Euro, mithin im oberen Bereich der im Streitwertkatalog genannten Spanne von 15.000,00 Euro bis 30.000,00 Euro. Angesichts der – jedenfalls hinsichtlich der Einleitung eines Bußgeldverfahrens – unstreitig teilweise begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist eine deutliche Reduzierung gegenüber dem in einem Klageverfahren angemessenen Streitwert im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht geboten. Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO in analoger Anwendung, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).