Beschluss
11 A 2469/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0707.11A2469.19.00
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Tenor
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der am 23. Januar 1980 geborene Kläger beantragte am 16. Oktober 2017 seine Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Im Aufnahmeantrag gab er an, sein 1881 geborener Ururgroßvater mütterlicherseits, K. T. C. , sei deutscher Volkszugehöriger gewesen. Dieser habe sich als Volksdeutscher registrieren lassen und einen deutschen Pass besessen. Im Jahr 1944 sei er gemäß Art. 54-1 des Strafgesetzbuchs der UdSSR nach O. deportiert worden und dort 1946 verstorben. Seine Familie sei unter Hausarrest gestellt worden. Dazu legte der Kläger unter anderem folgende Unterlagen vor: ein standesamtliches Zeugnis vom 6. Dezember 2002, nach dem er seinen Nachnamen an diesem Tag von „U. “, dem Nachnamen seines Vaters, in „C. “, den Geburtsnamen seiner Mutter, ändern ließ, eine am 14. Dezember 2002 ausgestellte Geburtsurkunde, die seine Eltern als russische Volkszugehörige ausweist, und einen am 27. April 2016 erstellten Registerauszug über die Eintragung seiner Geburt, in der seine Mutter als Deutsche verzeichnet ist. Ferner brachte er zwei „Archivbescheinigungen“ bei: Ausweislich einer am 31. März 2014 erstellten Bescheinigung des Staatlichen Archivs des Odessaer Gebiets ließ sich K. T. C. „(b)ei den Deutschen“ als Volksdeutscher registrieren. 1941 sei er wegen Verbrechen nach Art. 54-1 des Strafgesetzbuchs der UdSSR für fünf Jahre nach O. ausgesiedelt und 1989 rehabilitiert worden. Entsprechend heißt es in einer Bescheinigung der Hauptverwaltung des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Ukraine im Gebiet P. vom 15. April 2014, K. T. C. , von 1941 bis 1944 wohnhaft in P. , habe 1941 über einen von Deutschland ausgestellten Pass („Ausweis“) verfügt und sich während der Okkupation als Volksdeutscher registrieren lassen. Für das „verratene Benehmen“ sei er 1944 nach O. deportiert worden und dort 1946 verstorben. Des weiteren legte der Kläger einen Beschluss des T1. Bezirksgerichts der Stadt P. vom 9. März 2016 vor, wonach er und seine Mutter aufgrund der Abstammung von K. T. C. der Nationalität nach Deutsche seien. Zur Begründung heißt im Wesentlichen: Sie hätten vorgetragen, dass K. T. C. sich während der deutschen Okkupation von P. als Volksdeutscher habe registrieren lassen und 1944 wegen Verbrechen nach Art. 54-1 des Strafgesetzbuchs der UdSSR für fünf Jahre nach O. ausgesiedelt worden sei, wo er verstorben sei. Wegen der Repressalien habe sein 1906 geborener Sohn, der Urgroßvater des Klägers, begonnen, seine deutsche Nationalität zu verheimlichen. Auch dessen Sohn, geboren 1928, der Großvater des Klägers, habe sich in allen Dokumenten als Ukrainer bezeichnet. Wegen der Verheimlichung der deutschen Nationalität durch ihre Ahnen hätten der Kläger und seine Mutter die Beziehung zu ihrer nationalen Abstammung verloren. Gleichwohl seien sie entsprechend den deutschen Traditionen erzogen worden und verstünden sich als Deutsche. Aufgrund der „unkorrekten Bezeichnung der Nationalität“ bestünden für sie zurzeit Probleme bei der Visumserteilung für Verwandtenbesuche in der Bundesrepublik Deutschland. Schließlich legte der Kläger ein Goethe-Zertifikat B1 für die Module Lesen, Hören, Schreiben und Sprechen aus dem Jahr 2018 vor. Mit Bescheid vom 6. Juli 2018 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Kläger sei kein deutscher Volkszugehöriger, weil er ein Kriegsfolgenschicksal nicht dargelegt habe. Aus dem vorgelegten Gerichtsbeschluss ergebe sich, dass schon der 1906 geborene Urgroßvater sich nicht mehr zum deutschen Volkstum bekannt, sondern sich behördlicherseits immer mit ukrainischer Nationalität habe führen lassen. Gleiches gelte für den 1928 geborenen Großvater mütterlicherseits, der mit seiner Familie sowohl während des Krieges als auch danach ohne staatliche Auflagen oder Repressalien in P. habe wohnen können. Da somit schon Urgroßvater und Großvater keinem Vertreibungsdruck mehr ausgesetzt gewesen seien, könne sich ein solcher auch nicht über seine Mutter auf den Kläger übertragen haben. Dies gelte „(t)rotz der unbestritten deutschen Volkszugehörigkeit (des) Urgroßvaters“. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er im Wesentlichen geltend machte, die gesetzliche Vermutung eines Vertreibungsdrucks sei nicht widerlegt. Seine Familie leide bis heute unter Diskriminierung. Er selbst sei in der Grundschule von Mitschülern als „Faschist“ beschimpft und diskriminiert worden. Die Familie habe ihre deutsche Identität nur im Verborgenen pflegen und weitergeben können. Die Eintragung der deutschen Nationalität in Pässe und Urkunden sei aus Angst vor Repressalien unterblieben. Deshalb habe ihm auch die deutsche Sprache nicht ausreichend vermittelt werden können. Schon der Nachname „C. “ zeige aber, dass die Vorfahren mütterlicherseits Deutsche gewesen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2018 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies es darauf, schon die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen sei nicht ersichtlich, weil die Eltern und Großeltern des Klägers in den vorgelegten Dokumenten mit russischer bzw. ukrainischer Volkszugehörigkeit vermerkt seien. Darauf, ob der Ururgroßvater mütterlicherseits deutscher Volkszugehöriger gewesen sei, komme es nicht an, weil der Abstammungsbegriff des § 6 Abs. 2 BVFG nicht über die Großeltern hinaus auszudehnen sei. Am 15. Oktober 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen, der Abstammungsbegriff des § 6 Abs. 2 BVFG sei nicht auf eine direkte Abstammung beschränkt. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sei eine Abstammung in gerader Linie erforderlich und ausreichend. Danach reiche es aus, wenn Großeltern oder andere Vorfahren in der geraden Linie Deutsche gewesen seien. Er habe seine Abstammung von deutschen Volkszugehörigen bis zur vierten Generation belegt. Sein 1946 verstorbener Ururgroßvater mütterlicherseits erfülle zudem die Stichtagsvoraussetzungen. Aus den vorgelegten Registerauszügen ergebe sich auch, dass er selbst Deutscher sei. Mit der Eintragung der deutschen Nationalität in amtliche Urkunden habe er das nötige Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. Auf frühere Gegenbekenntnisse komme es nicht an. Er spreche ausreichend Deutsch. In seiner Familie werde das deutsche Volkstum gepflegt, insbesondere würden deutsche Festtage wie Ostern und Weihnachten auf der Grundlage des evangelisch-lutherischen Glaubens gefeiert. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 6. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2018 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 23. April 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger erfülle die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht, weil es an einem tragfähigen Nachweis der Abstammung von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen fehle. Als einzige Person mit einem erkennbaren Bekenntnis zum deutschen Volkstum komme der 1881 in S. (P. ) geborene und 1946 verstorbene Ururgroßvater des Klägers, Herr K. T. C. , in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW kämen schon Angehörige der Ur großelterngeneration als Abstammungspersonen nicht in Betracht. Eine Ausweitung des Abstammungsbegriffs auf die Generation der Urur großeltern lasse sich nach der Zielsetzung des BVFG erst recht nicht begründen. Während schon im Fall von Urgroßeltern eine Prägung des aktuellen familiären Hintergrundes im Sinne einer deutschen Volkszugehörigkeit höchst zweifelhaft sei, gelte dies für die Ururgroßeltern in gesteigertem Maße. Diese seien aus der Sicht des Aufnahmebewerbers nur noch entfernte Ahnen. Der Ururgroßvater des Klägers sei 34 Jahre vor dessen Geburt verstorben. Würde auf sein Volkstumsbekenntnis abgestellt, wäre für die Bestimmung der deutschen Volkszugehörigkeit nicht mehr ein erkennbarer familiärer Hintergrund, sondern nur noch eine entfernte Blutsverwandtschaft maßgeblich. Eine derart historische Ableitung der Abstammung komme umso weniger in Betracht, als mit Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes zum 14. September 2013 und dem Fortfall des zwingenden Erfordernisses familiärer Sprachvermittlung die Abstammung regelmäßig als einziger volkstumsbezogener Faktor verbleibe. Fehle es damit schon aus rechtlichen Gründen an den Voraussetzungen eines Rückgriffs auf den Ururgroßvater als Abstammungsperson, bedürfe keiner Entscheidung, ob dieser die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit erfülle, insbesondere ob dies durch den Gerichtsbeschluss des T1. Bezirksgerichts in der Stadt P. vom 9. März 2016 hinreichend belegt sei. Mit der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. April 2020 zugestelltem Beschluss hat der Senat die Berufung zugelassen. Auf gerichtlichen Hinweis vom 2. Juni 2020, dass keine Berufungsbegründung eingegangen sei, hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers am gleichen Tag eine vom 5. Mai 2020 datierende Berufungsbegründung übermittelt und mitgeteilt, diese am ausgewiesenen Datum per Post versandt zu haben. Am 9. Juni 2020 hat der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Seine Prozessbevollmächtigte hat dazu unter Vorlage eines Auszugs aus ihrem Postausgangsbuch erklärt, den Schriftsatz vom 5. Mai 2020 an diesem Tag ordnungsgemäß frankiert und mit der Anschrift des Oberverwaltungsgerichts NRW versehen in einen näher bezeichneten Briefkasten der Deutsche Post AG geworfen zu haben, wobei sie von ihrem Ehemann begleitet worden sei, was dieser eidesstattlich versichert. Einen Postrückläufer habe es nicht gegeben. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor: Eine Beschränkung des Abstammungsbegriffs auf bestimmte Vorelterngenerationen sei § 6 Abs. 2 BVFG nicht zu entnehmen. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 -, sei mangels ausdrücklicher Einschränkung von einem weiten, generationsübergreifenden Abstammungsbegriff auszugehen, der „insbesondere“, aber nicht ausschließlich die Großelterngeneration erfasse. Ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff entspreche auch der Zielsetzung des Bundesvertriebenengesetzes, jedem Deutschen, der bei Kriegsende aus seiner Heimat vertrieben oder wegen seines Deutschseins diskriminiert worden sei, aber nicht habe fliehen können, unabhängig von der individuellen Flucht- oder Vertreibungsgeschichte die Möglichkeit zu geben, nach Deutschland zurückzukehren. Diese Zielsetzung habe auch nach Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes Bestand, denn dessen Neuerungen hätten den Zuzug nach Deutschland nicht erschwert, sondern vereinfacht. Das Verwaltungsgericht habe „durch die Hintertür“ einen engen Abstammungsbegriff eingeführt, indem es allein auf die Eintragung der Nationalität der Vorfahren in offiziellen Dokumenten abstelle. In der Familie des Klägers seien die deutsche Kultur, Religion und Tradition unabhängig von der Eintragung der Nationalität über die Generationen hinweg vermittelt worden. Alle Generationen vom Ururgroßvater bis zum Kläger seien gleichermaßen in einer vom deutschen Volkstum geprägten Weise erzogen worden. Die Eintragung der Nationalität in offiziellen Dokumenten sei nicht aussagekräftig, weil sie in der ehemaligen Sowjetunion häufig willkürlich erfolgt sei, mit der Folge, dass auch Deutsche mit nichtdeutscher Nationalität geführt worden seien. Mit Schriftsätzen vom 3. und 21. Juni 2021 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, sein Ururgroßvater habe sich bis zu seinem Tod am 22. November 1946 durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt und dafür Verfolgung, Verurteilung, Deportation und Exil in Kauf genommen. Noch im Rahmen der Vernehmung bei seiner Verhaftung im Jahr 1944 habe er seine deutsche Nationalität ausdrücklich erklärt. Erst nach dem Tod des Ururgroßvaters, nämlich im Jahr 1950, habe dessen Sohn, der Urgroßvater des Klägers, sich aus Angst vor weiteren Repressalien eine neue Geburtsurkunde ohne Nationalitäteneintragung ausstellen lassen. Dazu hat der Kläger weitere Dokumente in deutscher Übersetzung vorgelegt. Ausweislich einer vom 23. November 1922 datierenden „Trauungsurkunde“, in der die Namen der Eheleute in lateinischer Schrift eingetragen sind, haben Z. T. C. und L. N. am 7. Juni 1920 in der evangelisch-lutherischen Kirche von P. geheiratet. In einem nicht datierten „Fragebogen der festgenommen Person“ ist die Nationalität des Z. T. C. mit „Deutscher“ angegeben. Der beigefügte Auszug aus dem „Zentralarchiv Untersuchungsfonds“ des Ministeriums für Staatssicherheit der UdSSR nennt als Datum der Festnahme den 2. Juni 1944. In der „Verordnung“ des Leiters der NKWD-Abteilung im Gebiet P. vom 6. Juni 1944 wird Z. T. C. als „Deutscher nach Nationalität“ bezeichnet, der während der Besetzung Odessas durch die deutsch-rumänischen Truppen zum Aufbau des faschistischen Regimes beigetragen und unter dem besonderen Schutz der Besatzungsbehörden gestanden habe, mit denen er eng verbunden gewesen sei. Die Beschlüsse des „Volkskommissars für innere Angelegenheiten der UdSSR“ vom 6. Juni 1944 über die Inhaftierung und vom 11. November 1944 über die Verbannung des Z. T. C. für die Dauer von fünf Jahren nach O. enthalten ebenfalls diese Nationalitätenangabe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2018 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Im Zulassungsverfahren hat sie das angegriffene Urteil verteidigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO). 1. Die Berufung ist zulässig. Zwar ist die Berufungsbegründung des Klägers erst am 2. Juni 2020 und damit nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO von einem Monat nach der - hier am 27. April 2020 erfolgten - Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung eingegangen. Dem Kläger war insoweit aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, weil er ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert war, dies mit den Angaben seiner Prozessbevollmächtigten nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht und die versäumte Rechtshandlung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO rechtzeitig nachgeholt hat. Nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers, wie sie unter Bezugnahme auf ihr Postausgangsbuch und die eidesstattliche Versicherung ihres Ehemanns erklärt hat, die Berufungsbegründung ordnungsgemäß frankiert und adressiert am 5. Mai 2020- rund drei Wochen vor Fristablauf am 27. Mai 2020 - auf den Postweg gegeben hatte, ohne einen „Rückläufer“ zu erhalten, durfte sie sich auf den rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes bei dem beschließenden Gericht verlassen. Ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten, das gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Kläger zuzurechnen wäre, liegt nicht vor. Denn Verzögerungen und Verluste bei der Postzustellung sind dem Betroffenen grundsätzlich nicht anzulasten, wenn die Sendung den postalischen Bestimmungen entsprechend, also richtig frankiert und adressiert, so rechtzeitig zur Post gegeben wird, dass sie den Empfänger bei störungsfreiem Betriebsablauf fristgerecht erreichen müsste. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 2 BvR 447/02 -, juris, Rn. 5; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 63; jeweils m. w. N. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Bewertung erfordern könnten, sind nicht ersichtlich. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 2. Juni 2020, dass keine Berufungsbegründung eingegangen sei, hat die Prozessbevollmächtigte die versäumte Rechtshandlung auch umgehend und damit innerhalb der in § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO bestimmten Frist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt. 2. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 6. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor von bestimmten Zeiten seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen voraus. Der Kläger kann die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen grundsätzlich von seinem Ururgroßvater K. T. C. ableiten. Für alle anderen Vorfahren wird eine deutsche Volkszugehörigkeit nicht substantiiert behauptet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt den §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 ‑ 1 C 43.18 ‑, BVerwGE 167, 9 = juris, Rn. 12; a. A. noch OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2018 ‑ 11 A 2091/17 ‑, juris, Rn. 22 ff. Der Begriff der Voreltern ist nach dieser Rechtsprechung nicht auf eine bestimmte Zahl von Generationen begrenzt. Er stehe vielmehr für eine unbestimmte Bezeichnung der entfernteren Ahnen. Eines auf die Voreltern bezogenen ungeschriebenen „Generationenschnitts“ bedürfe es nicht, da das Gesetz den Erwerb des Spätaussiedlerstatus in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG durch den Verweis auf die Stichtagserfordernisse des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVFG und den „Zeitschnitt“ der Geburt des Aufnahmebewerbers vor dem 1. Januar 1993 sowie in § 6 Abs. 2 BVFG durch das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und dessen Bestätigung ausdrücklichen zeitlichen und sachlichen Beschränkungen unterwerfe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 ‑ 1 C 43.18 ‑, BVerwGE 167, 9 = juris, Rn. 13, 15. Danach kommt als Bezugsperson auch der 1881 geborene und 1946 verstorbene Ururgroßvater K. T. C. in Betracht. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, eine Ausweitung des Abstammungsbegriffs auf die Generation der Ururgroßeltern lasse sich nach der Zielsetzung des BVFG nicht begründen, ist mit dem rechtlichen Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar. Die deutsche Volkszugehörigkeit des Ururgroßvaters K. T. C. ist aber - auch mit den im Berufungsverfahren in deutscher Übersetzung nachgereichten Unterlagen - nicht nachgewiesen. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers im Jahr 1980 galt § 6 BVFG in der am 3. September 1971 in Kraft getretenen und bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung vom 19. Mai 1953 (BGBl. I 1953 S. 201). Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 ‑ 9 C 392.94 ‑, BVerwGE 98, 367 (368 f.). Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 1 BVFG besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 Abs. 1 BVFG genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1989 ‑ 9 C 18.89 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62, und vom 29. Juni 1993 ‑ 9 C 40.92 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 71; zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 ‑ 9 C 392.94 ‑, BVerwGE 98, 367 (368 f.). Ein solches Bekenntnis des K. T. C. unmittelbar vor dem 22. Juni 1941 ist nicht belegt. Der Angabe in der Bescheinigung des Staatlichen Archivs des Odessaer Gebiets vom 31. März 2014, K. T. C. habe sich „(b)ei den Deutschen“ als Volksdeutscher registrieren lassen, ist nicht zu entnehmen, dass er unmittelbar vor dem 22. Juni 1941 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat. Sie bezieht sich auf den nach diesem Datum liegenden Zeitraum der deutschen Besatzung. Gleiches gilt für die Bescheinigung der Hauptverwaltung des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Ukraine im Gebiet P. vom 15. April 2014. Wenn es darin heißt, K. T. C. habe sich „während der Okkupation“ als Volksdeutscher registrieren lassen, bezieht sich dies auf den nach dem 22. Juni 1941 liegenden Zeitraum der deutschen Besatzung. Auch der Feststellung im Beschluss des T1. Bezirksgerichts vom 9. März 2016, der Ururgroßvater des Klägers sei „Deutscher nach Nationalität“ gewesen, ist nicht zu entnehmen, dass der Ururgroßvater ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im maßgeblichen Zeitpunkt abgegeben hat. Die Angaben in den sämtlich aus dem Jahr 1944 stammenden NKWD-Dokumenten über die Verhaftung, Inhaftierung und Verurteilung des Ururgroßvaters des Klägers sind bezogen auf den Zeitraum unmittelbar vor dem 22. Juni 1941 ebenfalls unergiebig. Schließlich führt auch die Trauungsurkunde des K. T. C. aus dem Jahr 1922 nicht weiter. Für den maßgeblichen Zeitraum hat sie keine Aussagekraft. Im Übrigen enthält sie keine Angabe der Nationalität oder Volkszugehörigkeit. Gegen ein Bekenntnis des Ururgroßvaters des Klägers zum deutschen Volkstum vor dem 22. Juni 1941 spricht, dass er „für das verratene Benehmen“ gegenüber den deutschen Besatzern zur Verbannung befristet auf fünf Jahre verurteilt worden ist. Wäre er von den sowjetischen Behörden als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden, wäre er nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen allein aufgrund dieser Volkszugehörigkeit auf unbestimmte Zeit deportiert worden. Dieses Schicksal erlitten nach Kriegsende auch diejenigen Volksdeutschen, die wegen der rasch vorrückenden Wehrmacht einer Deportation zunächst entgangen waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 392.94 -, BVerwGE 98, 367 (371 f.); Eisfeld, Die Entwicklung in Russland und der Sowjetunion, abgedruckt in: Informationen zur politischen Bildung, 2. Quartal 2000, Heft 267, S. 16 (22: „…waren alle etwa 1,5 Millionen Russlanddeutsche. vom Säugling bis zum Greis, in Gewahrsam.“); speziell zu den sog. Schwarzmeerdeutschen u. a. Krieger, Deutsche Dissidenten, Oppositionelle und Nonkonformisten im sowjetischen Unrechtsstaat (1950er–1980er Jahre), abgedruckt in: Bundeszentrale für politische Bildung, Dossier Russlanddeutsche, erstellt am 19. Mai 2021, S. 150 (151 f.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.