Urteil
10 K 2128/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0911.10K2128.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die im Jahr 1986 geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige. Mit Schreiben vom 30.03.2018 stellte sie bei der Beklagten einen ersten Antrag auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Dabei legte sie insbesondere eine Rehabilitationsbescheinigung vom 11.06.1993 vor, wonach ihr im Jahr 1896 geborener Urgroßvater O. U. als Opfer der politischen Repressionsmaßnahmen rehabilitiert werde. Er sei im März 1942 verhaftet und im April 1942 zum Tode verurteilt worden. Das Urteil sei im Juni 1942 vollstreckt worden. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 07.01.2019 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie in direkter Linie von einem deutschen Staatsangehörigen oder von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme, der sich zum Zeitpunkt des Beginns der kriegsbedingten Vertreibungsmaßnahmen gegenüber der deutschen Volksgruppe im Juni 1941 zum deutschen Volkstum bekannt habe. Der Kreis der Vorfahren, von denen eine deutsche Abstammung hergeleitet werden könne, sei auf die Vorfahren begrenzt, die generationsübergreifend an einer kulturellen Identitätsvermittlung an den Aufnahmebewerber beteiligt seien bzw. gewesen seien. Das bedeute, dass eine deutsche Abstammung in der Regel nur von einem deutschen Eltern- oder Großelternteil abgeleitet werden könne. Eine Ausdehnung auf die Urgroßeltern komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der deutsche Urgroßelternteil den Bewerber maßgeblich im Sinne des deutschen Volkstums geprägt bzw. mitgeprägt habe. Die Herleitung der Abstammung ausschließlich von einem volksdeutschen Urgroßelternteil ohne die generationsübergreifende Übertragung eines volksdeutschen Bewusstseins durch familiäre Überlieferung und Pflege deutschen Kulturguts würde zu einer dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) zuwiderlaufenden Zuerkennung der deutschen Volkszugehörigkeit ohne Anknüpfung an einen deutsch geprägten kulturellen Familienhintergrund führen. Die Klägerin berufe sich auf ihre Abstammung von ihrem Urgroßvater O. U.. Es lägen keine ausreichenden Dokumente zu der Frage vor, zu welcher Nationalität sich der Urgroßvater im Jahr 1941 bekannt habe. Das könne aber auch dahingestellt bleiben, weil der Urgroßvater bereits im Jahr 1942 zum Tode verurteilt worden sei und die Klägerin infolgedessen nicht mehr direkt durch ihn im Sinne eines bestimmten Volkstums habe geprägt werden können. Hinzu komme, dass der Urgroßvater offensichtlich schon auf den Großvater X. U. kein volksdeutsches Bewusstsein habe übertragen können. Dieser habe sich während der Sowjetunion immer mit ukrainischer Nationalität im Pass und in den Geburtsurkunden seiner Kinder führen lassen und habe trotz Einladung zum Sprachtest keine deutschen Sprachkenntnisse nachgewiesen. Ferner ergebe sich aus dem Aufnahmeverfahren der Mutter der Klägerin, dass die deutsche Sprache und Kultur bereits in der Generation der Großeltern nicht mehr gepflegt worden sei. Gegen diesen Ablehnungsbescheid erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2019 zurückwies. Mit Schreiben vom 15.10.2021 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Sie legte eine Entscheidung der Nationalen Rehabilitationskommission der Ukraine vom 30.06.2021 vor, nach der ihr Großvater X. U. wegen des repressionsbedingten Verlusts seines Vaters als Repressionsopfer anerkannt worden sei. Außerdem legte sie eine Geburtsurkunde von Frau C. Q. vor, bei der es sich um eine im Jahr 1957 geborene Tochter ihres Großvaters aus erster Ehe handle. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor: Es lägen neue Beweismittel vor, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. In der Entscheidung der Nationalen Rehabilitationskommission sei ihr Großvater rehabilitiert worden. Zudem ergebe sich aus der Entscheidung, dass ihr Urgroßvater in seiner damaligen Strafakte als Deutscher angegeben gewesen sei. Das sei ein Nachweis dafür, dass er sich zum maßgeblichen Zeitpunkt gegenüber den sowjetischen Behörden zum deutschen Volkstum bekannt habe. Die vorgelegten Unterlagen bewiesen zudem, dass ihr Urgroßvater seinen Sohn volksdeutsch geprägt habe. Nach jahrelanger Suche habe sie über ein soziales Netzwerk die Tochter ihres Großvaters aus erster Ehe ausfindig machen können. In deren Geburtsurkunde sei ihr Großvater mit deutscher Nationalität eingetragen. Zwar sei für ihren Urgroßvater die Stichtagsvoraussetzung nicht erfüllt. Es könne aber auf ihren im Jahr 1937 geborenen Großvater abgestellt werden. Dieser sei zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941 bekenntnisunfähig gewesen. Deshalb sei auf die Volkszugehörigkeit seiner Eltern bzw. des ihn prägenden Elternteils abzustellen. Darüber hinaus sei die Ablehnung eines Wiederaufgreifens vorliegend schlechthin unerträglich, weil die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit einen Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz darstelle und die bestandskräftige Entscheidung offensichtlich rechtswidrig sei. Die Beklagte lehnte den Wiederaufgreifensantrag mit Bescheid vom 08.12.2021 ab. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2022 zurückwies. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Ein Wiederaufgreifensgrund liege nicht vor. Insbesondere lägen keine neuen Beweismittel vor. Die Entscheidung der Nationalen Rehabilitationskommission datiere vom 30.06.2021 und gehe auf einen Antrag der Klägerin vom 28.02.2020 zurück. Dieses Beweismittel könne schon deshalb nicht als neu betrachtet werden, weil die Klägerin es eigenverantwortlich versäumt habe, sich rechtzeitig vor dem Eintritt der Bestandskraft um seinen Erhalt zu bemühen. Hinsichtlich der Geburtsurkunde von Frau Q. müsse dahinstehen, ob es sich um ein authentisches Dokument handle. Es scheine überaus fragwürdig, ob das Dokument nicht schon bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens im Mai 2019 hätte vorgelegt werden können, zumal die angeblich damals bereits begonnene Suche im ersten Verfahren unerwähnt geblieben sei. Auch jetzt würden die Umstände des Auffindens in keiner Weise näher dargelegt. Die Klägerin verweise lediglich auf eine Recherche in einem sozialen Netzwerk. Ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne lehne sie ab. Es sei nicht im Ansatz erkennbar, dass die Aufrechterhaltung der ersten Ablehnung schlechthin unerträglich sein könnte. Der Verbleib im Aussiedlungsgebiet sei die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einer Ablehnung und damit nicht unzumutbar. Auch gebe es keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ablehnung. Es überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Ablehnungsbescheids. Am 05.04.2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie bringt im Wesentlichen vor: Es treffe sie kein eigenverantwortliches Versäumnis dahingehend, die Beweismittel nicht bereits zuvor vorgelegt zu haben. Die Entscheidung der Nationalen Rehabilitationskommission habe sie nicht vorliegen können, weil sie noch nicht vorgelegen habe. Zudem habe das Rehabilitationsverfahren fast 15 Monate gedauert. Selbst wenn sie den Antrag unmittelbar nach dem Eingang des Ablehnungsbescheids vom 07.01.2019 eingereicht hätte, wäre die Entscheidung unter keinen Umständen noch im Widerspruchsverfahren getroffen worden. Auch die Geburtsurkunde von Frau Q. sei im ersten Verfahren noch nicht zugänglich gewesen und habe nicht vorgelegt werden können, weil damals noch kein Kontakt zu Frau Q. bestanden habe. Sie könne ihre deutsche Abstammung von ihrem Großvater ableiten. Der sei zu Beginn der Vertreibungsmaßnahmen vier Jahre alt, also bekenntnisunfähig gewesen. Demnach komme es auf die Volkszugehörigkeit ihrer Urgroßeltern an, wobei ihr Urgroßvater der volkstumsmäßig prägende Elternteil in der Familie gewesen sei. Im ersten Verfahren habe ein Nachweis für sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zum maßgeblichen Zeitpunkt noch gefehlt. Jetzt liege der Nachweis vor. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 08.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.03.2022 zu verpflichten, ihr Aufnahmeverfahren wiederaufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bringt im Wesentlichen vor: Es könne dahinstehen, ob es sich um neue Beweismittel handle oder ob sie schon früher hätten vorgelegt werden können bzw. müssen. Die Unterlagen hätten jedenfalls keine für die Klägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt. Insoweit sei die Rechtsauffassung der ersten Ablehnung zugrunde zu legen. Sie habe die erste Ablehnung damit begründet, dass sich nicht positiv feststellen lasse, dass ein Elternteil oder ein Großelternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit besessen oder sich zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941 zur deutschen Nationalität bekannt habe bzw. deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Gesetzes gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe sie auch eine Prägung des Großvaters im deutschen Volkstum durch den im Jahr 1942 ermordeten Urgroßvater verneint. Zu diesen Punkten verhalte sich die Entscheidung der Nationalen Rehabilitationskommission nicht. Die Geburtsurkunde von Frau Q. stehe in Widerspruch zu den weiteren Erkenntnissen. Nach den Feststellungen eines russischen Volksgerichts vom 13.09.1995 sei der Großvater ursprünglich behördlich als Ukrainer geführt worden. Insofern sei die nunmehr vorgelegte Geburtsurkunde kein eindeutiger Beleg dafür, dass der Großvater in den allein maßgeblichen Personenstandsdokumenten als Deutscher geführt und angesehen worden sei. Ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG habe sie ermessensfehlerfrei abgelehnt. Insbesondere sei die erste Ablehnung nicht offensichtlich rechtswidrig. Sie habe das Gesetz aus damaliger Sicht durchaus vertretbar ausgelegt, als sie bei ihrer Entscheidungsfindung lediglich auf die Eltern und die Großeltern, nicht aber auf die Urgroßeltern abgestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 08.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.03.2022 ist rechtmäßig und die Klägerin durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Da der ursprüngliche Antrag der Klägerin auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids mit Bescheid vom 07.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2019 bestandskräftig abgelehnt worden ist, setzt eine erneute Sachentscheidung voraus, dass die Bestandskraft der ersten Ablehnung im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens überwunden wird. Die Klägerin hat gegen die Beklagte jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf ein solches Wiederaufgreifen des Verfahrens. Ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens folgt zunächst nicht aus § 51 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach hat die Behörde auf Antrag der betroffenen Person insbesondere dann über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine der betroffenen Person günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Ein Beweismittel ist dabei als neu anzusehen, wenn es als solches zum Zeitpunkt der Erstentscheidung nicht existent war oder wenn es vor Erlass der Erst-entscheidung bestanden hat, aber nicht mehr in das Verfahren eingeführt werden konnte. Es müsste zudem eine für die Klägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt haben. Insoweit ist nicht die damalige objektive Rechtslage, sondern diejenige Rechtsauffassung zugrunde zu legen, die die bestandskräftige Entscheidung im Erstverfahren getragen hat. Das neue Beweismittel muss so beschaffen sein, dass es die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Verwaltungsakts erschüttert und zu der sicheren Überzeugung führt, dass die Behörde seinerzeit von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und in Kenntnis der wirklichen Verhältnisse zugunsten der betroffenen Person entschieden hätte. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20.04.2023 – 1 C 4.22 –, juris, Rn. 31; Beschluss vom 26.01.2015 – 3 B 3.14 –, juris, Rn. 8; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 27.11.2020 – 11 A 1531/19 –, juris, Rn. 76 ff. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Insoweit kann offenbleiben, inwiefern es sich bei der Entscheidung der Nationalen Rehabilitationskommission vom 30.06.2021 (Bl. 339 ff. der Beiakte 1) und bei der Geburtsurkunde von Frau C. Q. aus dem Jahr 1957 (Bl. 354 f. der Beiakte 1) um neue Beweismittel handelt. Sie hätten jedenfalls keine der Klägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt. Die Beklagte hat den ersten Aufnahmeantrag der Klägerin abgelehnt, weil es an ihrer deutschen Abstammung und damit an ihrer deutschen Volkszugehörigkeit fehle. Dies hat sie im Wesentlichen wie folgt begründet (Bl. 270 f. der Beiakte 1): „Das Merkmal ‚Abstammung‘ im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann erfüllt, wenn der betreffende Antragsteller in direkter Linie von einem deutschen Staatsangehörigen abstammt oder von einem deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 6 BVFG, der sich zum Zeitpunkt des Beginns der kriegsbedingten Vertreibungsmaßnahmen gegenüber der deutschen Volksgruppe im Juni 1941 zum deutschen Volkstum bekannt hat. Der Kreis der Vorfahren, von denen eine deutsche Abstammung hergeleitet werden kann, ist darüber hinaus auf die Vorfahren begrenzt, die generationsübergreifend an einer kulturellen Identitätsvermittlung an den betreffenden Aufnahmebewerber beteiligt (gewesen) sind. Das bedeutet, dass eine deutsche Abstammung im Regelfall nur von einem deutschen Eltern- oder Großelternteil abgeleitet werden kann und eine Ausdehnung auf die Urgroßeltern des jeweiligen Antragstellers ausnahmsweise [ Anm. d. Gerichts: Hervorhebung im Original ] nur dann in Betracht käme, wenn der deutsche Urgroßelternteil den Antragsteller maßgeblich im Sinne des deutschen Volkstums kulturell (mit)geprägt hätte. […] Dass ein Groß-/Elternteil von Ihnen zum maßgeblichen Zeitpunkt Ihrer Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat oder sich zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941 zur deutschen Nationalität bekannt hat bzw. deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Gesetzes gewesen ist, kann mangels entsprechender schriftlicher Nachweise nicht festgestellt werden und ist von Ihnen im Übrigen auch nicht geltend gemacht worden. Stattdessen berufen Sie sich bezüglich Ihrer Abstammung darauf, dass Ihr Urgroßvater mütterlicherseits, Herr O. U. (1896-1942), sich durchgängig zur deutschen Nationalität bekannt hätte. In der Original-Geburtsurkunde Ihres 1937 geborenen Großvaters X. U. ist die Nationalität Ihres Urgroßvaters nicht vermerkt. Auch haben Sie keine anderen, vor 1950 ausgestellten, Dokumente vorgelegt, in denen die Nationalität Ihres Urgroßvaters mütterlicherseits eingetragen ist. Letztlich kann aber auch dahingestellt bleiben, zu welcher Nationalität sich Ihr Urgroßvater 1941 bekannt hat, da er nachweislich bereits 1942 von einem sowjetischen Kriegsgericht zum Tode durch Erschießen aus nicht näher bezeichneten politischen Gründen verurteilt worden ist und Sie infolgedessen nicht mehr direkt durch Ihren Urgroßvater O. U. im Sinne eines bestimmten Volkstums kulturell geprägt werden konnten. Hinzu kommt, dass nach Aktenlage durch Ihren Urgroßvater offensichtlich schon auf Ihren Großvater X. U. kein volksdeutsches Bewusstsein mehr übertragen werden konnte. Dies ergibt sich daraus, dass Ihr Großvater sich während des Bestehens der ehemaligen Sowjetunion behördlicherseits immer mit ukrainischer Nationalität im Pass und den Geburtsurkunden seiner Kinder führen lassen hat und er trotz entsprechender Einladung zum Sprachtest keine deutschen Sprachkenntnisse nachgewiesen hat. Ferner ergibt sich auch aus den im Rahmen des Spätaussiedleraufnahmeverfahrens Ihrer 1961 geborenen Mutter K. T., dass die deutsche Sprache und Kultur bereits in der Generation ihrer Großeltern nicht mehr gepflegt wurde, zumal eine familiäre Vermittlung deutscher Erziehung und Kultur ohne eine Benutzung der deutschen Sprache nicht möglich ist.“ Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs hätten die nunmehr vorgelegten Unterlagen keine günstigere Entscheidung herbeigeführt. Die Entscheidung der Nationalen Rehabilitationskommission verschafft offenbar im Wesentlichen die Erkenntnis, dass der Urgroßvater der Klägerin im Jahr 1937 mit einer deutschen Nationalität bekannt gewesen und im Jahr 1942 sinngemäß wegen konterrevolutionärer Handlungen unter Zusammenarbeit mit einem fremden Staat zum Tode verurteilt worden sei (vgl. Bl. 352 der Beiakte 1). Sie belegt daher allenfalls ein Bekenntnis des Urgroßvaters der Klägerin zum deutschen Volkstum zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941. Darauf kam es nach den vorstehenden Ausführungen der Beklagten im Ablehnungsbescheid vom 07.01.2019 aber nicht an. Vielmehr hat die Beklagte die Frage, zu welcher Nationalität sich der Urgroßvater im Juni 1941 bekannt hat, ausdrücklich offengelassen („Letztlich kann aber auch dahingestellt bleiben, zu welcher Nationalität sich Ihr Urgroßvater 1941 bekannt hat […]“). Bei den vorangegangenen Ausführungen, es fehle an einem ausreichenden Nachweis für ein Bekenntnis des Urgroßvaters zum deutschen Volkstum im Juni 1941, handelt es sich daher um eine zusätzliche Erwägung, während die Beklagte die Ablehnung zentral auf den Gesichtspunkt gestützt hat, der Urgroßvater habe die Klägerin infolge seines frühen Todes nicht mehr direkt im Sinne eines bestimmten Volkstums prägen können. Mit der Geburtsurkunde von Frau Q. möchte die Klägerin belegen, dass ihr Urgroßvater volksdeutsches Bewusstsein auf ihren Großvater habe übertragen können und übertragen habe, weil dieser sich bei der Geburt seiner ersten Tochter mit einer deutschen Nationalität in die Geburtsurkunde habe eintragen lassen. Es kann aber nicht angenommen werden, dass die Beklagte mit dieser Geburtsurkunde eine andere Entscheidung getroffen hätte. Sie hat die fehlende Übertragung volksdeutschen Bewusstseins vom Urgroßvater auf den Großvater nur als einen zusätzlichen Grund angeführt („Hinzu kommt, […]“), während sie sich zugleich weiterhin zentral auf den vorgenannten Gesichtspunkt gestützt hat, der Urgroßvater habe die Klägerin infolge seines frühen Todes nicht mehr direkt im Sinne eines bestimmten Volkstums prägen können. Unabhängig davon hat sich der Großvater der Klägerin offenbar in sämtlichen weiteren Dokumenten mit einer ukrainischen Nationalität eintragen lassen (vgl. Bl. 17 der Beiakte 1: „wurde in seinen Dokumenten die Volkszugehörigkeit als Ukrainer angegeben“) und er konnte keine deutschen Sprachkenntnisse nachweisen. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine deutsche Nationalität in einer einzelnen früheren Geburtsurkunde dazu geführt hätte, dass die Beklagte von einer ausreichenden Übertragung volksdeutschen Bewusstseins vom Urgroßvater auf den Großvater ausgegangen wäre bzw. dass die Geburtsurkunde zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte. Soweit die Klägerin vorbringt, es könne auf eine deutsche Volkszugehörigkeit ihres Großvaters abgestellt werden, dem als sog. Frühgeborener das Bekenntnis seines Vaters zum deutschen Volkstum im Juni 1941 zuzurechnen sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dass die Beklagte auf diese Frage im Ablehnungsbescheid vom 07.01.2019 nicht näher eingegangen ist, hängt nicht maßgeblich mit der damaligen Beweislage zusammen. Vielmehr hat sich die Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen offenbar deshalb ausschließlich mit dem Urgroßvater beschäftigt, weil sich die Klägerin ausschließlich auf ihre Abstammung von ihrem Urgroßvater berufen hat. Dass die Beklagte nicht auf den Großvater als potentielle Bezugsperson abgestellt hat, hätte die Klägerin im Nachgang im Rahmen des Widerspruchsverfahrens oder eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens geltend machen können. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zudem keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens aus § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Dieser Anspruch ist durch die ermessensfehlerfreie Bescheidung in dem angegriffenen Ablehnungsbescheid erloschen. Die Verwaltungsbehörde ist nach § 51 Abs. 5 VwVfG ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten der betroffenen Person ein bestandskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen. Hiermit korrespondiert ein gerichtlich einklagbarer Anspruch der betroffenen Person auf eine fehlerfreie Ermessensausübung. Im Rahmen dieser Ermessensausübung handelt die Behörde grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie dem privaten Interesse an einer erneuten Sachentscheidung und dem Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit keinen höheren Stellenwert als dem Gebot der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, die für den Bestand des Verwaltungsakts streiten, beimisst. Beide Grundsätze sind – auch im Vertriebenenrecht – gleichrangig, da eine potentielle Spätaussiedlerin mit Blick auf Art. 116 GG keinen größeren Schutz als eine sonstige Rechtsinhaberin genießt. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verdichtet sich das Ermessen der Behörde erst dann zugunsten der betroffenen Person im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre. Dies ist etwa der Fall, wenn sich ein Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt als ein Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt oder wenn der bestandskräftige Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 – 1 C 23.17 –, juris, Rn. 25 f.; Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9.11 –, juris, Rn. 29 f.; OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2019 – 11 A 2560/16 –, juris, Rn. 20. Nach diesem Maßstab hat die Beklagte ein Wiederaufgreifen vorliegend ermessensfehlerfrei abgelehnt. Sie hat unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass vorliegend das öffentliche Interesse an der Rechtssicherheit gegenüber dem privaten Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung überwiege. Die Ausführungen begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die erste Ablehnung ist auch nicht derart offensichtlich rechtswidrig, dass ein Festhalten an ihr schlechthin unerträglich wäre. Insbesondere konnte sich die Beklagte im Januar und Mai 2019 auf die damalige obergerichtliche Rechtsprechung berufen, soweit sie eine Herleitung der deutschen Abstammung auf die Eltern- und Großelterngeneration begrenzt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.07.2018 – 11 A 2091/17 –, juris, Rn. 23 ff.; vgl. im weiteren Verlauf demgegenüber BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 12 und OVG NRW, Beschluss vom 07.07.2021 – 11 A 2469/19 –, juris, Rn. 36. Auch soweit die Beklagte nicht auf die Möglichkeit eingegangen ist, den Großvater der Klägerin als Bezugsperson für die deutsche Abstammung heranzuziehen, führt dies nicht dazu, dass die Ablehnung schlechthin unerträglich wäre. Diesen Aspekt hätte die Klägerin sowohl im Rahmen des Widerspruchsverfahrens als auch im Rahmen eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens geltend machen können. Sie hat ihn jedoch erstmals in ihrem Wiederaufgreifensantrag vorgebracht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für einen Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Soweit die Klägerin dies in ihrem Wiederaufgreifensantrag geltend gemacht hat, bleibt ihr Vortrag pauschal und ohne eine nähere Begründung. Demgegenüber hat die Beklagte nachvollziehbar vorgetragen, dass sie andere Aufnahmeverfahren unter vergleichbaren Voraussetzungen ebenfalls nicht wiederaufgegriffen habe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.