Beschluss
15 E 156/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0712.15E156.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Klage überspannt, greift nicht durch. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Verweigert werden muss Prozesskostenhilfe aber dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Letzteres ist der richtige Ort, um schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und/oder Tatsachenfragen zu beantworten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 2018- 2 BvR 2513/17 -, juris Rn. 15, vom 4. Mai 2015- 1 BvR 2096/13 -, juris Rn. 12 ff., und vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 57/13 -, juris Rn. 10, jeweils m. w. N. Der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht (S. 6 des Beschlusses) entspricht diesen Anforderungen. Im vorliegenden Fall erweist sich die Erfolgschance der Klage als entfernt, ohne dass sich schwierige und ungeklärte Fragen stellen. Es spricht deutlich Überwiegendes dafür, dass der angefochtene Zinsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 19. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2018 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug. Der Einwand der Klägerin, die „Umstände der Entstehung der Zinslast“ seien bei der Bewertung ihrer Rechtmäßigkeit zu berücksichtigen und die Beklagte habe nicht „in angemessener Weise über eine Niederschlagung aus Billigkeitsgründen entschieden“, verfängt nicht. Konkrete Umstände, die die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Zinserhebung in Frage stellen, benennt die Beschwerde nicht; sie ergeben sich auch nicht aus den Akten. Namentlich ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der verspätete Zugang des Rückzahlungsbescheides vom 9. November 2014 von der Klägerin zu vertreten ist, weil sie gegen ihre Mitteilungspflicht aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV verstoßen hat, und daher einer Erhebung von Zinsen nach § 8 Abs. 2 DarlehensV nicht entgegensteht. Eine - die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zinsbescheides ohnehin nicht tangierende - Niederschlagung von Ansprüchen kommt nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO nur in Betracht, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen könnten, ist mit dem pauschalen Verweis auf „Billigkeitsgründe“ nicht dargetan und erscheint auch sonst fernliegend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.