Beschluss
12 B 761/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0713.12B761.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin stattzugeben. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für eine - ausnahmsweise - Vorwegnahme der Hauptsache, die mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung erstrebt werde, seien voraussichtlich nicht erfüllt, ist vielmehr auch im Lichte der Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden. Der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Hauptantrag sei mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes unbegründet, setzt die Antragstellerin nichts Entscheidendes entgegen. Ihrer sinngemäßen Grundannahme, ein Anordnungsgrund sei bei (jeglicher) Verletzung von Unionsrecht gegeben, weil der Effektivitätsgrundsatz und der Anwendungsvorrang des Unionsrechts die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geböten, ist so nicht uneingeschränkt zu folgen. Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 des Vertrages über die Europäische Union - EUV - bestimmt zwar, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsbehelfe schaffen, damit wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. Der Europäische Gerichtshof - EuGH - und ihm nachfolgend das Bundesverfassungsgericht gehen aber in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausgestaltung der Rechtsschutzformen autonom sind. Vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 2020 - C-245/19 und C-246/19 -, juris Rn. 64, vom 15. April 2008- C-268/06 -, juris Rn. 44 ff., und vom 25. September 2003 - C-201/02, juris Rn. 65; BVerwG, Urteile vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 -, juris Rn. 48, und vom 17. September 2015 - 1 C 37.14 -, juris Rn. 21; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, juris Rn. 243. Danach ist es vorrangig Aufgabe des nationalen Gesetzgebers, das Verfahrensrecht auszugestalten und insbesondere auch die Voraussetzungen für die Gewährungvorläufigen Rechtsschutzes festzulegen. Namentlich in seiner Entscheidung vom 13. März 2007 hat der Europäische Gerichtshof dazu Folgendes ausgeführt: "Ist die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs, der die Wahrung der dem Einzelnen durch das Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten soll, nach nationalem, gemäß den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts angewandtem Recht ungewiss, verlangt der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, dass das nationale Gericht gleichwohl schon in diesem Stadium die vorläufigen Maßnahmen treffen kann, die erforderlich sind, um die Wahrung der betreffenden Rechte zu sichern. Dagegen verlangt der Grundsatz effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte nicht, dass die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats die Möglichkeit vorsieht, im Rahmen eines nach dem Recht dieses Mitgliedstaats unzulässigen Antrags den Erlass vorläufiger Maßnahmen durch das zuständige nationale Gericht zu erlangen, sofern das Gemeinschaftsrecht … dieser Unzulässigkeit nicht entgegensteht." EuGH, Urteil vom 13. März 2007 - C-432/05 -, juris Rn. 72 f. So liegt der Fall hier. Die Voraussetzungen, unter denen ein Antragsteller in einem summarischen Verfahren eine - hier vollständige - Vorwegnahme der Hauptsache erreichen kann, sind vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung dargelegt worden (Beschluss S. 13). Darauf wird verwiesen. Sie stellen - auch im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH - auf die Erforderlichkeit einer Regelung, bezogen auf die nachfolgende spätere Gerichtsentscheidung, ab (vgl. § 123 VwGO). Es obliegt somit dem Anspruchsteller, Nachteile darzutun und glaubhaft zu machen, die für ihn ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung in dem dafür vorgesehenen Verfahren unzumutbar erscheinen lassen. Regelmäßig kann nämlich umfassender Rechtsschutz nur in einem geordneten Hauptsacheverfahren mit den dort bestehenden Aufklärungs- und Beweiserhebungs-möglichkeiten und dem zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen gewährt werden, der im Eilverfahren nicht gleichermaßen gewährleistet ist. Das ist auch hier der Fall. Die Komplexität der widerstreitenden Standpunkte würde voraussichtlich den Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sprengen, zumal die Frage, ob das von der Antragsgegnerin durchgeführte Zuwendungsverfahren zu Lasten der Antragstellerin zwingendes entgegenstehendes Unionsrecht (namentlich Art. 34 AEUV) verletzt, nicht eindeutig zu beantworten ist, sondern gerade den Mittelpunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung bildet. Die aufgeworfenen Fragen dazu, inwieweit das Zuwendungsverfahren, das teilweise über (nachträgliche?) Merkblätter geregelte Voraussetzungen für die Aufnahme in die Positivliste umfasst, mit dem Unionsrecht zu vereinbaren ist, lassen sich auch nicht abschließend im hier anhängigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren klären. Davon ist der geltend gemachte Anspruch der Antragstellerin, mit den bezeichneten Gülletankwagen in die Positivliste aufgenommen zu werden, aber abhängig. Aus Sicht des Senats liegt der Ausgang des Hauptsacheverfahrens gerade nicht auf der Hand. Unabhängig davon, ob das Verfahren zur Aufnahme in die Positivliste Mängel aufweist, auf die sich die Antragstellerin erfolgreich berufen könnte, spricht zwar Einiges dafür, dass Art. 107, 108 AEUV gegenüber Art. 34 AEUV ein spezielles Verfahren regeln, soweit die dort genannten Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe vorliegen. Das dürfte den Zuwendungsgeber allerdings nicht davon befreien, die Modalitäten einer (nationalen) Beihilfe daraufhin zu überprüfen, ob sie für den angestrebten Zweck unerlässlich sind und damit dem materiellen Grundsatz des freien Warenverkehrs nicht zuwiderlaufen. Vgl. bereits EuGH, Urteil vom 22. März 1977, - C-74/76 -, juris Rn. 9/10 und 14 (zu Art. 30 und 93 EWG-Vertrag, jetzt: Art. 34, 108 AEUV); daran anknüpfend auch Urteil vom 2. Mai 2019 - C-598/17 -, juris Rn. 47. Ob hier - wie die Antragstellerin rügt - mit der Wahl der Pumpensysteme der Gülletankwagen eine solche Modalität betroffen ist, die für den angestrebten Zweck verzichtbar ist, bedarf auch mit Blick auf die widerstreitenden Gutachten, die die Beteiligten jeweils ihrer Auffassung zugrunde gelegt haben, einer genaueren Klärung im Hauptsacheverfahren. Eines Rückgriffs auf die Vorschriften der §§ 33, 139 SGB V zur Aufstellung von Hilfsmittelverzeichnisses bedarf es voraussichtlich insoweit nicht. Jedenfalls ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Entscheidung der Antragsgegnerin, bestimmte Landmaschinen in die Positivliste aufzunehmen, möglicherweise nicht nur - wovon das Verwaltungsgericht ausgeht - an der Frage messen lassen muss, ob für die Nichtaufnahme der Gülletankwagensysteme der Antragstellerin sachliche Gründe sprechen und die als förderfähig eingestuften Pumpensysteme erkennbar den Förderzielen der Richtlinie entsprechen, sondern vielmehr daran, ob der Ausschluss anderer Pumpentechniken gleichermaßen nach vorgenannten Maßstäben unabweisbar ist. An der Darlegung schwerer, unzumutbarer Nachteile fehlt es hier indes. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren über ihr erstinstanzliches Vorbringen hinaus keine konkreten Nachteile glaubhaft gemacht, die wegen ihres Gewichts ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache im Wege der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebieten könnten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, juris Rn. 16 m. w. N. Der Senat nimmt insoweit zunächst Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich zu eigen macht (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). In Ergänzung dazu ist Folgendes auszuführen: Der bloße Verweis auf die lange Betriebsdauer eines Gülletankwagens und die Geltungsdauer des Investitionsprogramms legt solche Nachteile weder nahe noch sind sie in irgendeiner Form glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass für die Antragstellerin dadurch eine (erhebliche) Erschwerung, Zugang zum deutschen Absatzmarkt für Gülletankwagen zu erhalten bzw. zu verfestigen, eingetreten ist, die das Maß der Unzumutbarkeit erreicht. Dabei kann nicht unbeachtet bleiben, dass das in Rede stehende Förderprogramm nur einem begrenzten Kreis von Landwirten zugänglich ist (u. a. Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen im Sinne der zugrundeliegenden AgrarGVO bzw. AGVO, vgl. Richtlinie zur Investitionsförderung unter 3., die bestimmte Qualifikationen nachweisen müssen). Die Förderung umfasst auch nicht ausschließlich die Anschaffung von Gülletankwagen bzw. Landmaschinen, sondern zahlreiche andere Maßnahmen, die in Ziff. 2 der Richtlinie - abstrakt - aufgeführt sind. Die Landwirte können also zwischen den einzelnen förderfähigen Maßnahmen wählen und sind im Umfang auf ein Gesamtvolumen beschränkt. Damit steht von vornherein nicht annähernd fest, wie viele Landwirte zeitnah konkret die Anschaffung neuer Gülletankwagen einplanen. Von rund 263.000 landwirtschaftlichen Betrieben im Bundesgebiet (Quelle: Statistika, bezogen auf 2020) haben ausweislich der Angaben des zuständigen Ministeriums (https://www.bmel.de/SharedDocs/ Pressemitteilungen/DE/2021/041-investitionspro-gramm-landwirtschaft.html) im Rahmen des ersten Förderaufrufs 3.600 Betriebe durch Registrierung bei der Rentenbank ihr Interesse für die Anschaffung von Landmaschinen und Geräten bekundet. Dass im jüngsten, seit dem 30. April 2021 abgeschlossenen Interessenbekundungsverfahren eine Anzahl an landwirtschaftlichen Betrieben teilgenommen hätte oder bei künftigen Interessenbekundungen - vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren - teilnehmen wird, hinsichtlich der eine Unzumutbarkeit der Erschwerung des Zugangs zum deutschen Absatzmarkt angenommen werden kann, ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar und wird von der Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht. Die hier strittige Positivliste des BMEL wird regelmäßig erweitert (s. Homepage der Rentenbank, unter FAQ). Es ist demnach nicht erkennbar, dass die Antragstellerin einen etwaigen Anspruch auf Aufnahme in die Positivliste im Laufe des Hauptsacheverfahrens nicht wird erreichen können, der ihr die Teilnahme am Verfahren (bis 2024) ermöglicht. Im Übrigen hat sie selbst nicht ansatzweise dargetan, ob ein beachtlicher Kreis ihrer Kunden überhaupt als Zuwendungsempfänger für diese Landmaschinen in Betracht kommt. Der bloße Verweis auf einen Umsatzrückgang im Januar 2020, den die Antragstellerin mit ihrem Antrag geltend gemacht, aber bis heute nicht belegt und auch nicht fortgeschrieben hat, reicht für die Darlegung schwerer, unzumutbarer Nachteile nicht aus. Auf die weitere Frage, ob es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt, wovon das Verwaltungsgericht selbständig tragend ausgeht, kommt es hiernach nicht an. Soweit die Beschwerde auch den Hilfsantrag auf Neubescheidung weiterverfolgt, fehlt es im Ansatz an einer hierauf bezogenen Beschwerdebegründung, die sich mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, Abwägungsfehler seien nicht erkennbar, auseinandersetzt. Vielmehr thematisiert die Antragstellerin allein einen aus ihrer Sicht bestehenden Anordnungsanspruch. Ohne dass es demnach darauf ankommt hat die Beschwerde hinsichtlich des Neubescheidungsantrags aber auch deshalb keinen Erfolg, weil - entsprechend den Ausführungen zum Hauptantrag - auch insoweit ein Anordnungsgrund nicht dargetan ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Angesichts der Vorläufigkeit des Eilbeschwerdeverfahrens wird der Streitwert auf die Hälfte des Auffangwerts reduziert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).