Beschluss
21 A 2002/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0521.21A2002.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 125.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 125.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin beruft sich zwar auf alle in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe, legt jedoch keinen hinreichend dar (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). „Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Es muss eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgen. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194 m. w. N. auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Diese Anforderungen erfüllt die Klägerin hinsichtlich keines der geltend gemachten Zulassungsgründe. I. Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne der Vorschrift liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010– 1 BvR 2011/10 –, juris, Rn. 17 a. E. Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206 m. w. N. auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Gemessen daran führt das Zulassungsvorbringen nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem ersten Klageantrag – zusammengefasst: Verpflichtung der Beklagten zur Aufnahme bestimmter Geräte in die Positivliste zur Richtlinie zur Investitionsförderung im Rahmen des Investitions- und Zukunftsprogramms für die Landwirtschaft vom 15. Juni 2023 (im Folgenden: Förderrichtlinie 2023) – sinngemäß zusammengefasst mit folgender Begründung abgewiesen: Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehe ein Anspruch auf Aufnahme in die Positivliste schon deshalb nicht, weil sich ein solcher nur aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten hinsichtlich der Investitionsförderung in Verbindung mit einer Bindung an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben könne, Gülletankwagen jedoch schon seit Inkrafttreten der Förderrichtlinie vom 27. Mai 2022 nicht mehr und Schleppschläuche zu keinem Zeitpunkt förderfähig gewesen seien. Selbst wenn diese Verwaltungspraxis rechtswidrig sein sollte, sei das Gericht wegen der bestehenden Entscheidungsprärogative der Beklagten nicht befugt, Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung der Fördertatbestände zu machen. Diesbezüglich stünde der Beklagten eine Vielzahl von Handlungsmöglichkeiten offen. Die Klägerin habe zudem keinen Anspruch auf Neubescheidung, weil die mit der Förderrichtlinie 2023 getroffene Entscheidung der Beklagten, Gülletankwagen und Schleppschläuche nicht (mehr) zu fördern, nicht zu beanstanden sei, insbesondere nicht auf sachwidrigen Erwägungen beruhe. Prüfungsmaßstab sei diesbezüglich die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze. Die Einstellung der Förderung von Gülletankwagen beruhe auf der nicht willkürlichen Annahme einer geringen Fördereffizienz. Willkür ergebe sich auch nicht daraus, dass sog. „Selbstfahrer“ weiterhin gefördert würden, weil die Beklagte insoweit zutreffend von einem überbetrieblichen Einsatz und somit von einer hohen Flächenleistung ausgehe. Schleppschläuche habe die Beklagte mit der sachgerechten Erwägung von der Förderung ausgeschlossen, dass diese im Hinblick auf die Effizienz des Ressourceneinsatzes, insbesondere die Nährstoffeffizienz im Verhältnis zu Geräten zur Direkteinarbeitung keine Vorteile aufwiesen. Die Förderpraxis der Beklagten sei auch nicht unionsrechtswidrig. Das Verbot des Art. 34 AEUV sei nicht tangiert, weil die Klägerin durch die Förderpraxis, die gleichermaßen für inländische wie für ausländische Hersteller gelte, nicht behindert werde, ihre in Rede stehenden Produkte auf dem deutschen Markt anzubieten und zu verkaufen. Ein Verstoß gegen die Richtlinie (EU) 2015/1535 vom 9. September 2015 liege ebenfalls nicht vor, weil die Förderbestimmungen keine technischen Vorschriften im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 dieser Richtlinie enthielten. Diese tragenden Gründe unterliegen nicht den von der Klägerin geltend gemachten Richtigkeitszweifeln. a) Zunächst dringt sie nicht mit der Argumentation durch, dass auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 25. Februar 2021 abzustellen sei und sie (die Klägerin) nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Förderrichtlinie vom 12. November 2020 einen Anspruch auf Aufnahme ihrer Gülletankwagen und Schleppschläuche in die Positivliste zur Förderrichtlinie 2023 habe. Es ist schon auf den ersten Blick fernliegend, dass sich ein Anspruch auf Aufnahme in die Positivliste zur Förderrichtlinie 2023 aus der Förderrichtlinie 2020 ergeben könnte. Zum Zeitpunkt des zuvor genannten Ablehnungsbescheids hätte eine Aufnahme in die Positivliste zur Förderrichtlinie 2023 gar nicht erfolgen können, weil die Förderrichtlinie 2023 noch gar nicht existierte. Dementsprechend verhält sich die hier letzte behördliche Entscheidung in Gestalt des zuvor genannten Ablehnungsbescheids nicht zur Aufnahme in die Positivliste zur Förderrichtlinie 2023 und hat die Beklagte eine diesbezügliche Entscheidung (mangels Antrags der Klägerin) auch danach nicht getroffen. Ob, wie die Klägerin meint, bei subventionsrechtlichen Sachverhalten grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist, kann dahinstehen, weil dies hier angesichts der zuvor dargestellten Gegebenheiten nicht gelten kann. Jedenfalls kann der maßgebliche Zeitpunkt für die Entscheidung, ob ein Anspruch auf Aufnahme in die Positivliste zur Förderrichtlinie 2023 besteht, nicht vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Förderrichtlinie liegen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass hier, wie die Beklagte zutreffend geltend macht, gar keine subventionsrechtliche Streitigkeit im eigentlichen Sinne vorliegt. Denn die von der Klägerin begehrte Aufnahme der in Rede stehenden Geräte in die Positivliste zur Förderrichtlinie 2023 stellte weder eine Subventionsgewährung an die Klägerin noch an eine andere Person dar. Darüber hinaus dürfte auch keine Verpflichtungsklage statthaft sein, sondern eine allgemeine Leistungsklage, bei der maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist. Vgl. BVerwG, Urteil v. 28. März 2023 – 1 C 40.21 –, juris, Rn. 18. Nationale Förderrichtlinien stellen nämlich grundsätzlich bloße verwaltungsinterne, das Ermessen für die Verteilung staatlicher Leistungen lenkende Verwaltungsvorschriften dar. Anders als Gesetze und Rechtsverordnungen begründen sie nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung. Sie unterliegen auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung, da sie keine Rechtsnormen sind. Sie sind lediglich dazu bestimmt, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen, und sollen auf diese Weise die Ausübung des Ermessens durch die Bewilligungsbehörde steuern. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 2018– 10 C 1.17 –, juris, Rn. 15, vom 25. April 2012– 8 C 18.11 –, juris, Rn. 31, und vom 23. April 2003– 3 C 25.02 –, juris, Rn. 14 m. w. N. Dementsprechend handelt es sich bei der Förderrichtlinie 2023 einschließlich der zugehörigen Positivliste um Verwaltungsvorschriften und zielt die mit dem ersten Klageantrag begehrte Aufnahme in die Positivliste auf die Änderung von Verwaltungsvorschriften ab, nicht aber auf den Erlass eines Verwaltungsakts. In Ansehung der vorstehenden Ausführungen ist der umfangreiche Vortrag der Klägerin dazu, dass sie nach der Förderrichtlinie vom 12. November 2020 einen Anspruch auf Aufnahme der in Rede stehenden Geräte in die Positivliste habe, irrelevant. b) Die Ausführungen unter dem Gliederungspunkt mit der Überschrift „Ausübung des Auswahlermessens der Beklagten“ auf/ab Seite 5 der Antragsbegründung zeigen ernstliche Richtigkeitszweifel schon deshalb nicht auf, weil weitgehend unklar bleibt, welche entscheidungstragende(n) Annahme(n) des Verwaltungsgerichts damit infrage gestellt werden soll(en) bzw. die Ausführungen an den entscheidungstragenden Annahmen vorbeigehen. Soweit sich die Klägerin zunächst dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Aufnahme der in Rede stehenden Geräte in die Positivliste verneint hat, und unter Hinweis auf den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des 12. Senats des hier beschließenden Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2021 – 12 B 761/21 – (juris, Rn. 13) rügt, das Verwaltungsgericht habe einen unzutreffenden Maßstab angelegt, dringt das nicht durch, weil sich die Klägerin nur unzureichend mit dem angegriffenen Urteil auseinandersetzt und dieses missversteht oder fehlinterpretiert. Soweit sie sinngemäß annimmt, das Verwaltungsgericht habe als Begründung für die Verneinung des Anspruchs ausgeführt, dass „die Auswahlentscheidungen der Beklagten lediglich am Willkürverbot zu messen seien und […] nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte dieses verletzt habe“, trifft das den vom Verwaltungsgericht für die Verneinung des Anspruchs angeführten Grund nicht. Tragend hat es sinngemäß zusammengefasst darauf abgestellt, dass kein gesetzlicher Anspruch auf eine Förderung bestehe, der Staat ein weites gestalterisches Ermessen u. a. bei der Festlegung der Fördertatbestände habe, das Förderverfahren hier durch die von der Beklagten erlassenen Förderrichtlinien sowie die diesbezügliche Verwaltungspraxis bestimmt werde und sich ein Anspruch nur aus der ständigen Verwaltungspraxis i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG ergeben könne, was hier nicht der Fall sei, weil Gülletankwagen schon seit der Förderrichtlinie vom 27. Mai 2022 nicht mehr und Schleppschläuche zu keinem Zeitpunkt förderfähig gewesen seien. Damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Zwar hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner zuvor zusammengefasst wiedergegebenen Ausführungen auch angemerkt, dass die Verwaltungspraxis nur am Willkürverbot, das eine offensichtlich sachunangemessene Ausgestaltung der Förderung verbiete, zu messen sei. Abgesehen davon, dass sich dies mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung – vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008– 1 BvF 4/05 –, juris, Rn. 87 f.; BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 –, juris, Rn. 17 f. – deckt, hat es keine Relevanz für die Begründung der Verneinung des Anspruchs auf Aufnahme der in Rede stehenden Geräte in die Positivliste zur Förderrichtlinie 2023. Denn das Verwaltungsgericht hat sinngemäß ausgeführt, dass es bei Unterstellung einer – etwa wegen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot – fehlerhaften Verwaltungspraxis nicht befugt sei, eine dem Gleichheitssatz entsprechende Aufnahmeregelung zu treffen. Ist die Frage des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Willkürverbot für das Verwaltungsgericht danach nicht entscheidungserheblich, kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin insoweit einen unzutreffenden „Maßstab“ annimmt. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht dargelegt und sich auch sonst nicht erschließt, dass sich aus der von ihr zitierten Passage aus dem zuvor erwähnten Beschluss des 12. Senats des beschließenden Gerichts vom 13. Juli 2021 ein anderer „Maßstab“ ergäbe. Die zitierte Passage geht jedenfalls nicht ausdrücklich auf das Willkürverbot als Maßstab (Grenze) für die Überprüfung nationaler Förderrichtlinien und der entsprechenden Verwaltungspraxis ein. Soweit sich die zitierte Passage zu unterschiedlichen Pumpensystemen als sachliche Gründe für eine insoweit differenzierende Förderpraxis verhält und diesbezüglich – unter Berücksichtigung von juris-Randnummer 11 f. des Beschlusses des 12. Senats – aufgrund von aus Art. 34 AEUV abgeleiteten unionsrechtlichen Maßstäben die Möglichkeit der Erforderlichkeit einer weitergehenden Prüfung andeutet, ist das für den vom Verwaltungsgericht verneinten Anspruch auf Aufnahme in die Positivliste offensichtlich ohne Relevanz, weil die maßgebliche Förderrichtlinie 2023 ebenso wie die vorhergehende vom 27. Mai 2022 Gülletankwagen unabhängig vom eingesetzten Pumpensystem nicht (mehr) als förderfähig bestimmt haben. Soweit die Klägerin im Anschluss an die vorstehend behandelte zitierte Passage zu einer „Umkehr der materiellen Beweislast“ vorträgt, hat das mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, mit der es einen Anspruch auf Aufnahme in die Positivliste verneint hat, offensichtlich nichts zu tun und stellt dementsprechend keine Auseinandersetzung mit dieser dar. Gleiches gilt, soweit die Klägerin dazu vorträgt, dass ihre Schleppschläuche über den gesetzlichen Standard hinausgingen und den Zweck der Förderrichtlinie übererfüllten. c) Die Ausführungen in der Antragsbegründung unter der Überschrift „Pflicht zur Spruchreifmachung“ zeigen ernstliche Richtigkeitszweifel ebenfalls nicht auf. Die Ausführungen wenden sich konkret gegen die sinngemäße Annahme des Verwaltungsgerichts, dass auch im (unterstellten) Fall einer fehlerhaften Verwaltungspraxis kein Anspruch auf Aufnahme in die Positivliste bestehe, weil der Beklagten Gelegenheit gegeben werden müsse, eine dem Gleichheitssatz entsprechende „Aufnahmeregelung“ zu treffen. Angesichts dessen sowie mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Aufnahme der in Rede stehenden Geräte in die Positivliste zur Förderrichtlinie 2023 mit der (tragenden) Begründung verneint hat, dass die Geräte nach der Förderrichtlinie und der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht förderfähig seien, ist bereits fraglich, ob sich das hier behandelte Zulassungsvorbringen überhaupt gegen eine entscheidungstragende Annahme wendet oder ob nicht lediglich eine nicht tragende Hilfsbegründung angegriffen wird. Dies bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung, weil das Zulassungsvorbringen in der Sache nicht durchgreift. Soweit die Klägerin für die Sach- und Rechtslage am 25. Februar 2021 sinngemäß annimmt, es habe aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null ein Aufnahmeanspruch bestanden, kommt es darauf nach den vorstehenden Ausführungen zum maßgeblichen Zeitpunkt offensichtlich nicht an. Soweit das Verwaltungsgericht ein weites gestalterisches Ermessen der Beklagten bei der Festlegung der Fördertatbestände angenommen hat, deckt sich dies mit der vorstehend in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung und schafft entgegen der Antragsbegründung keinen mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu vereinbarenden „rechtsfreien Raum im Förderrecht“. Auch hat das Verwaltungsgericht wiederum entgegen der Antragsbegründung seine Verpflichtung, die Sache im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen, nicht verletzt. Eine Spruchreifmachung kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die begehrte behördliche Entscheidung – wie hier – in deren Ermessen steht und keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Ansicht in Bezug genommene Entscheidung – BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1984 – 8 C 94.82 –, juris, Rn. 19 – verhält sich dagegen zu einer an zwingendes Recht gebundenen Verwaltungsentscheidung. d) Die Ausführungen in der Antragsbegründung zu Art. 34 AEUV legen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dar, weil es erneut an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts fehlt. Zunächst einmal stellt es eine sehr verkürzte Darstellung der Argumentation des Verwaltungsgerichts dar, wenn die Antragsbegründung ausführt, dieses habe einen Verstoß gegen Art. 34 AEUV mit der Begründung verneint, die Förderbestimmungen, welche die in Rede stehenden Geräte von einer Förderung ausschlössen, stellten keine produktbezogenen Vorschriften im Sinne der Keck-Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Urteil vom 24. November 1993 – C-267/91,C-268/91 – (juris) – dar. Vielmehr hat es offensichtlich in Anlehnung an Randnummer 16 der zuvor genannten Entscheidung zunächst sinngemäß zusammengefasst darauf abgestellt, dass eine gegen Art. 34 AEUV verstoßende Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels durch die eine Förderung der in Rede stehenden Geräte ausschließenden Förderbestimmungen nicht vorliege, weil sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gölten, die ihre Tätigkeit im Inland ausübten, und sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berührten. Erst daran anschließend hat es – offensichtlich mit Blick auf Randnummer 15 der zuvor genannten Entscheidung – weiter festgestellt, dass die Förderbestimmungen keine produktbezogenen Vorschriften hinsichtlich der Bezeichnung, der Form, der Abmessungen, des Gewichts, der Aufmachung der Etikettierung und der Verpackung enthielten, die den grenzüberschreitenden Warenverkehr beeinträchtigen könnten. Letzteres ist angesichts dessen, dass sich die zuvor genannte Randnummer 15 zu Hemmnissen für den freien Warenverkehr verhält, die sich daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten bestimmten Vorschriften entsprechen müssen, dahingehend zu verstehen, dass die Förderbestimmungen keine Vorgaben für Produkte enthielten, die diese erfüllen müssten, um auf dem deutschen Markt „verkehrsfähig“ zu sein. Diese Ausführungen stellt die Klägerin offensichtlich nicht dadurch ernstlich infrage, dass sie zusammengefasst lediglich geltend macht, die Förderbestimmungen stellten produktbezogene Vorschriften dar, weil es „nicht etwa um allgemeingültige Regelungen zu Verkaufspreisen, sondern [um] die selektive, staatliche Förderung des Einkaufs bestimmter Produkte“ gehe, und die nicht geförderten Produkte würden von dem betreffenden Markt ausgeschlossen. e) Soweit das Verwaltungsgericht einen Verstoß der Förderpraxis der Beklagten gegen die Richtlinie (EU) 2015/1535 (sog. Notifizierungsrichtlinie) verneint hat, zeigt die Antragsbegründung ebenfalls keine Richtigkeitszweifel auf. Auch insoweit fehlt es an einer hinreichenden und zutreffenden Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts. Dieses hat entgegen der Antragsbegründung einen Verstoß der Beklagten gegen die Notifizierungspflicht aus der zuvor genannten Richtlinie nicht mit der Begründung verneint, die „Förderpraxis“, die „Förderbestimmungen“ oder auch die „Förderfähigkeit“ im Rahmen der streitgegenständlichen Förderrichtlinie seien keine technischen Vorschriften. Dementsprechend trifft auch der Vorwurf der Klägerin nicht zu, es habe den Anschein, als habe das Verwaltungsgericht den Anknüpfungspunkt für das Vorliegen einer technischen Regel im Sinne der Notifizierungsrichtlinie offen lassen wollen. Zwar hat das Verwaltungsgericht die zuvor zitierten Begrifflichkeiten in seiner Argumentation verwendet, nicht jedoch in dem von der Antragsbegründung dargestellten eher wahllosen Nebeneinander. Vielmehr ergibt sich aus der Argumentation des Verwaltungsgerichts eindeutig, dass mit „Förderbestimmungen“ (als Gegenstand einer möglichen Notifizierungspflicht) die Förderrichtlinie 2023 gemeint ist, die den wesentlichen Teil der „Förderpraxis“ der Beklagten darstellt und die „Förderfähigkeit“ bestimmter landwirtschaftlicher Geräte regelt. Ansonsten verkennt die Antragsbegründung den Kern der Argumentation des Verwaltungsgerichts, warum es sich bei der Förderrichtlinie nicht um technische Vorschriften (Spezifikationen) im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 RL (EU) 2015/1535 handelt. Nach der zuvor genannten Norm setzt das Vorliegen einer technischen Spezifikation voraus, dass sie in einem Schriftstück enthalten ist, das „Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt“ (Unterstreichung durch den Senat). Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Förderrichtlinie für landwirtschaftliche Geräte keine erzeugnisbezogenen Merkmale vorschreibe, sondern lediglich die Förderfähigkeit derartiger Geräte regele, bei der es sich nicht um ein technisches Merkmal handele. Dies ist, anders als es die Klägerin wohl annimmt, bei verständiger Würdigung in Ansehung dessen, dass die Förderrichtlinie 2023 insbesondere in der Anlage Teil A offensichtlich auf bestimmte technische Merkmale landwirtschaftlicher Geräte eingeht, nicht dahingehend zu verstehen, das Verwaltungsgericht habe in Abrede gestellt, dass sich die Förderrichtlinie zu technischen Spezifikationen im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift verhält. Vielmehr zielt die Argumentation darauf ab, dass es sich, soweit die Förderrichtlinie auf bestimmte technische Merkmale (Spezifikationen) landwirtschaftlicher Geräte eingeht, um die Beschreibung/Festlegung des Fördergegenstandes handelt, nicht aber um das Vorschreiben eines Merkmals für ein Erzeugnis. Die so zu verstehende Argumentation des Verwaltungsgerichts wird durch die Antragsbegründung nicht infrage gestellt, weil die dortigen Ausführungen auf den Kern der Argumentation, es fehle an einem Vorschreiben eines Merkmals für ein Erzeugnis, nicht eingehen oder ihn nicht treffen, obwohl inzident erkannt wird, dass Regelungsgegenstand der Förderrichtlinie einschließlich der zugehörigen Positivliste die Festlegung von zu fördernden Geräten ist. f) Die Ausführungen in der Antragsbegründung zur nachträglichen Änderung von Auswahlkriterien sowie zu einem Transparenzverstoß der Beklagten zeigen ernstliche Richtigkeitszweifel schon deshalb nicht auf, weil nicht hinreichend dargelegt wird, welche entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts damit infrage gestellt werden sollen. Die Rüge der Klägerin, das angegriffene Urteil gehe auf ihren entsprechenden erstinstanzlichen Vortrag nicht ein, stellt offensichtlich keine solche Darlegung dar. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht bei der Verneinung eines Neubescheidungsanspruchs der Klägerin, soweit es den Ausschluss von Gülletankwagen von der Förderung als sachgerecht beurteilt hat, nicht auf unterschiedliche Pumpentypen abgestellt hat und nach Auffassung der Klägerin unzutreffende Aussagen der Beklagten zu Selbstfahrern diesbezüglich offensichtlich ohne Relevanz sind. 2. Hinsichtlich der Abweisung der Klage mit dem zweiten Klageantrag – sinngemäß: Feststellung der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Unterbleibens der Aufnahme des B. in die Positivliste zur Förderrichtlinie vom 12. November 2020 – zeigt die Klägerin ebenfalls keine Richtigkeitszweifel auf. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit mangels eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses als unzulässig angesehen. Soweit die Klägerin dem sinngemäß entgegenhält, sie habe bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2023 nebst Anlage K 4 ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Gestalt eines Präjudizinteresses für einen Amtshaftungsanspruch dargetan, trifft dies nicht zu und dringt dementsprechend im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht durch. Soweit sich der zuvor genannte Schriftsatz zum zweiten Klageantrag verhält (Seite 35, Gliederungspunkt E.), finden sich dort keine Ausführungen dazu, unter welchem Gesichtspunkt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehen sollte. Dass ein solches in Gestalt eines Präjudizinteresses für einen Amtshaftungsanspruch bestünde, konnte das Verwaltungsgericht und kann auch jetzt nicht aus der Anlage K 4 zu dem genannten Schriftsatz abgeleitet werden. Denn diese verhält sich ausschließlich zum Umsatzverlust in Bezug auf Gülletankwagen, nicht aber zu dem beim zweiten Klageantrag in Rede stehenden Schlitzinjektor. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den von der Antragsbegründung zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 26 des Urteilsabdrucks, weil diese den dritten Klageantrag betreffen, der Gülletankwagen und Schleppschläuche, nicht aber den Schlitzinjektor zum Gegenstand hat. 3. Hinsichtlich der Abweisung der Klage mit dem dritten Klageantrag – sinngemäß: Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterbleibens der Aufnahme bestimmter Gülletankwagen und Schleppschläuche in die Positivliste zur Förderrichtlinie vom 12. November 2020 – zeigt die Klägerin wiederum keine Richtigkeitszweifel auf. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch insoweit mangels eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses als unzulässig angesehen und dies zusammengefasst damit begründet, dass ein Präjudizinteresse für einen Amtshaftungsanspruch mangels hinreichend substantiierter Angaben zum mutmaßlichen Schaden und zur annähernden Schadenshöhe sowie zur Ursächlichkeit der ausgebliebenen Förderung für den angeblich eingetretenen Schaden nicht glaubhaft gemacht und auch ein Rehabilitationsinteresse nicht hinreichend dargelegt sei, weil die Förderbestimmungen die Reputation der Klägerin im Wirtschaftsleben nicht nachhaltig beeinträchtigten. Was den Ausschluss der Gülletankwagen und Schleppschläuche von der Förderung anbelange, sei damit kein negatives Werturteil hinsichtlich dieser Geräte dahingehend, sie würden Mängel aufweisen oder nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechen, verbunden. Diese Ausführungen werden durch die Antragsbegründung nicht ernstlich infrage gestellt. a) Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht als nicht glaubhaft gemacht angesehenen Präjudizinteresses gilt das schon deshalb, weil die Antragsbegründung nicht den eingangs dargestellten Darlegungsanforderungen genügt. Die sinngemäßen Behauptungen in der Antragsbegründung, das Verwaltungsgericht habe unzutreffende Substantiierungsvoraussetzungen bzw. einen falschen Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Vorliegens eines Präjudizinteresses angenommen und die – zuvor bereits behandelte – Anlage K 4 zum klägerischen Schriftsatz vom 10. Oktober 2023 erfülle die zutreffend zugrunde zu legenden Substantiierungsanforderungen, stellen keine hinreichende argumentative Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dar. Dass der 2. Senat des beschließenden Gerichts angeblich von anderen Substantiierungsanforderungen ausgegangen ist als das Verwaltungsgericht, mag im Rahmen des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von Relevanz sein, zeigt aber nicht auf, dass die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Anforderungen ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnen. Soweit das Verwaltungsgericht auch auf fehlende Angaben zur Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden abgestellt hat, sei lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass sich die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des 2. Senats des beschließenden Gerichts – Urteil vom 25. März 2014 – 2 A 2679/12 –, juris, Rn. 47 – zwar in der genannten Randnummer nicht zu einem Kausalitätserfordernis verhält, sich jedoch aus Randnummer 57 eindeutig ergibt, dass auch der 2. Senat Darlegungen zur „Kausalkette“ für erforderlich hält. Die Nennung von Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe in Randnummer 47 ist angesichts der Formulierung „insbesondere“ eindeutig nicht abschließend. Im Übrigen ist höchstrichterlich anerkannt, dass für einen erfolgreichen Amtshaftungsprozess Voraussetzung ist, dass zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden Kausalität bestehen, der Schaden also durch das schuldhaft rechtswidrige Handeln des Amtsträgers verursacht worden sein muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris, Rn. 49 f. Die Klägerin trägt nichts Substantielles dazu vor, dass die zuvor erwähnte Anlage K 4, mit der sinngemäß als Schaden allein ein Umsatzrückgang im Monat Jahr 2021 (gegenüber dem Monat Januar 2020) geltend gemacht wird, eine ausreichende Glaubhaftmachung der nach dem Vorstehenden erforderlichen Kausalität darstellt. Im Weiteren hat das Verwaltungsgericht näher begründet, warum die Anlage K 4 keine ausreichenden Angaben zum Schaden enthält. Die bloße Behauptung in der Antragsbegründung, die Anlage genüge den vom 2. Senat des beschließenden Gerichts aufgestellten Substantiierungsanforderungen hinsichtlich eines Schadens, stellt wiederum keine argumentative Auseinandersetzung damit dar. b) Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Rehabilitationsinteresse werden von der Antragsbegründung ebenfalls nicht ernstlich infrage gestellt. Soweit die Klägerin aus Nr. 1.1 der Förderrichtlinie vom 12. November 2020, insbesondere aus dem dort verwendeten Ausdruck „bestverfügbare Technik“ sinngemäß ableitet, dass sich daraus für nicht in der Positivliste aufgenommene Geräte ein negatives Werturteil ergebe dahingehend, dass diese Geräte in der öffentlichen Wahrnehmung, insbesondere der Wahrnehmung von Landwirten und sonstigen potenziellen Käufern als nicht den bestverfügbaren Stand der Technik für eine nachhaltige Landwirtschaft entsprechend wahrgenommen würden und sie deshalb als nicht zukunftsfähig und in den nächsten Jahren nicht mehr auf dem Markt existierend angesehen würden, trifft das nicht zu. Denn die Förderrichtlinie enthält weder Aussagen, die allgemein den Markt mit landwirtschaftlichen Geräten betreffen, noch zur nachhaltigen Landwirtschaft. Soweit von „bestverfügbare Technik“ die Rede ist, bezieht sich dies, wie sich aus den Absätzen 1 und 2 von Nr. 1.1 der Förderrichtlinie vom 12. November 2020 ergibt, auf den Zweck der Förderrichtlinie, nämlich die Unterstützung der Landwirtschaft und des Gartenbaus bei Investitionen zur Anpassung an besonders umwelt- und klimaschonende Bewirtschaftungsweisen. Dass ein nicht auf der Positivliste befindliches Gerät nicht dem mit der Förderrichtlinie verfolgten Zweck genügt, diesbezüglich also nicht die bestverfügbare Technik darstellt, hat keinen Aussagewert hinsichtlich des Standes der Technik allgemein auf dem Markt für landwirtschaftliche Geräte. Es ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden, dass sich auf diesem Markt der Stand der Technik auch in Ansehung des Ziels einer nachhaltigen Landwirtschaft daran orientiert, welche Geräte eine besonders umwelt- und klimaschonende Bewirtschaftungsweise ermöglichen. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – (juris, Rn. 28), weil diesem ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde lag. Es ging um die Verfassungsmäßigkeit von behördlichen Informationen über Verstöße von Herstellern gegen lebensmittel- und futtermittelrechte Vorschriften an die Öffentlichkeit. Dass nicht in der Positivliste aufgenommene Geräte nicht die bestverfügbare Technik in Bezug auf den Zweck der Förderrichtlinie darstellen, besagt auch nicht ansatzweise und kann auch nicht dahingehend gedeutet werden, dass sie in irgendeiner Weise nicht regelgerecht wären, also gegen Vorschriften verstießen. Schließlich legt die Klägerin nicht dar, dass der Förderrichtlinie vom 12. November 2020 und/oder der zugehörigen Positivliste, die beide öffentlich verfügbar waren, entnommen werden konnte, dass nur Geräte gefördert werden und sich auf der Positivliste befinden, „die über den gesetzlichen Standard hinaus gehen.“ 4. Schließlich zeigt die Klägerin keine Richtigkeitszweifel im Zusammenhang damit auf, dass das Verwaltungsgericht dem von der Klägerin als vierten hilfsweisen Klageantrag formulierten Antrag – zusammengefasst: Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung von zwei formulierten Fragen zur Auslegung von Art. 34 AEUV – nicht nachgekommen ist. Zwar versteht auch der Senat – wie die Klägerin – die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung, es könne die sich stellenden Rechtsfragen zu Art. 34 AEUV unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union selbst beantworten, dahingehend, das Verwaltungsgericht habe einen „acte éclairé“ – siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 3 B 25.17 –, juris, Rn. 5 m. w. N.; Urteil vom 18. Juli 2023 – 4 CN 3.22 –, juris, Rn. 13 – angenommen. Dagegen greift die sinngemäße Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die maßgebliche Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht benannt und es gebe solche auch nicht, nicht durch. Die vom Verwaltungsgericht gemeinte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich, wie auch die Antragsbegründung inzident einräumt, offensichtlich aus seinen Ausführungen zu Art. 34 AEUV im Rahmen der Begründung zur Abweisung des ersten Klageantrags (Urteilsabdruck, Seite 22, letzter Absatz, bis Seite 24, zweiter Absatz). Im Übrigen dringt die sinngemäße Auffassung der Klägerin, die dort in Bezug genommene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union betreffe nicht die von ihr aufgeworfenen Fragen und stelle auch keine gesicherte Rechtsprechung dar, schon deshalb nicht durch, weil die Auffassung lediglich pauschal in den Raum gestellt wird, ohne sich mit der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union näher auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, dass sie nicht die aufgeworfenen Fragen betrifft. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich bei näherer Betrachtung der beiden Vorlagefragen, die dem Wortlaut nach die Auslegung von Art. 34 AEUV betreffen, gar nicht erschließt, auf was die Fragen genau abzielen und was dementsprechend in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht hinreichend geklärt sein soll. Die erste Vorlagefrage korrespondiert angesichts der Formulierung „für den Förderzweck unerlässlich sind“ offensichtlich mit juris-Randnummer 47 des vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. Mai 2019 – C-598/17 –. Diese Entscheidung trifft jedoch, soweit sie in den Randnummern 47 f. auf für einen Beihilfezweck (nicht) unerlässliche Beihilfemodalitäten eingeht, keine inhaltliche Aussage zur Vereinbarkeit einer Beihilferegelung mit Art. 34 AEUV, sondern sieht, wie sich aus den Randnummern 45 bis 48 ergibt, die Frage der Unerlässlichkeit einer Beihilfemodalität als Entscheidungskriterium dafür an, ob eine nationale staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, für deren Überprüfung nach Art. 108 AEUV grundsätzlich die Kommission zuständig ist, überhaupt von einem nationalen Gericht auf ihre Vereinbarkeit mit dort näher beschriebenen Vertragsbestimmungen, zu denen auch Art. 34 AEUV gehört, hin überprüft werden kann. Dies ist nach Randnummer 47 nur der Fall, wenn es um eine zur Verwirklichung des Beihilfezwecks nicht unerlässliche Beihilfemodalität geht. Welche Maßstäbe bei der Prüfung einer solchen (nicht unerlässlichen) Beihilfemodalität hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit Art. 34 AEUV gelten, ergibt sich dagegen aus dem ebenfalls vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen, noch zum mit Art. 34 AEUV inhaltsgleichen Art. 30 EWG-Vertrag ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 1993– C-267/91, C-268-91 –. Nach dessen Randnummern 15 f. gelten insoweit unterschiedliche Maßstäbe, die allerdings nicht davon abhängen, ob es um eine zur Verwirklichung des Beihilfezwecks unerlässliche Beihilfemodalität geht, sondern davon, ob die in Rede stehende Modalität eine waren-/produktbezogene Vorschrift darstellt in dem Sinne, dass sie Vorgaben macht, die Waren (Produkte) erfüllen müssen, um auf den Markt zu gelangen. Hiervon ausgehend ist die zweite Vorlagefrage, die offensichtlich von einer produktbezogenen Vorschrift im Sinne der Randnummer 15 der zuletzt in Bezug genommenen Entscheidung ausgeht, für das Verwaltungsgericht gar nicht entscheidungserheblich gewesen, weil es, wie hier zuvor unter Gliederungspunkt I.1.d) bereits ausgeführt, keine produktbezogene Vorschrift und auch keine Verwehrung des Marktzugangs angenommen hat, ohne dass die Klägerin insoweit Richtigkeitszweifel aufgezeigt hat. Unabhängig davon wird die zweite Vorlagefrage durch die zuvor genannte Randnummer 15 dahingehend beantwortet, dass die Vereinbarkeit einer produktbezogenen Vorschrift (Förderbestimmung) mit Art. 34 AEUV (früher Art. 30 EWG-Vertrag) davon abhängt, ob die Förderbestimmung durch einen Zweck gerechtfertigt ist, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht. II. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO scheidet ebenfalls aus. Die Darlegung einer Abweichung im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Behauptet ein Kläger hingegen ausschließlich, das Verwaltungsgericht habe einen divergenzfähigen Rechts- oder Tatsachensatz fehlerhaft angewendet oder seine Anwendung fehlerhaft unterlassen, liegt darin, selbst wenn diese Behauptung zuträfe, die Rüge lediglich eines Subsumtionsfehlers des Verwaltungsgerichts, aber keiner Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2024 – 19 A 453/24 –, juris, Rn. 3 f. m. w. N. auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Hiervon ausgehend legt die Klägerin keine Abweichung im Sinne der zuvor genannten Vorschrift dar. 1. Soweit sie sinngemäß eine Abweichung von dem Beschluss des 12. Senats des beschließenden Gerichts vom 13. Juli 2021 – 12 B 761/21 – (juris) annimmt, fehlt es jedenfalls an der Benennung eines in diesem aufgestellten Rechtssatzes. Der von ihr auszugsweise zitierten Randnummer 13 des Beschlusses kann ein solcher offensichtlich nicht entnommen werden, weil die dortigen Ausführungen, die sich sinngemäß zum Prüfungsmaßstab für die Förderbestimmungen der Beklagten in Ansehung von Art. 34 AEUV verhalten, mit den Formulierungen „Jedenfalls ist nicht ausgeschlossen“ und „möglicherweise“ eingeleitet werden. Im Übrigen handelt es sich lediglich um eine vorläufige Einschätzung, weil der Beschluss in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit summarischer Prüfung ergangen ist und sich ausdrücklich einer abschließenden Klärung der angesprochenen Streitfragen enthält. Siehe OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2021– 12 B 761/21 –, juris, Rn. 11, Satz 2 und 3, Rn. 13, Satz 1. 2. Eine Abweichung von dem Urteil des 2. Senats des beschließenden Gerichts vom 25. März 2014 – 2 A 2679/12 – (juris) ist ebenfalls nicht dargelegt. a) Die Klägerin zeigt bereits keinen das angegriffene Urteil tragenden Rechtssatz zutreffend auf. Ein solcher ergibt sich nicht daraus, dass sie die Auffassung des Verwaltungsgerichts dazu, was für die Substantiierung eines Präjudizinteresses erforderlich ist, u. a. dahingehend wiedergibt, es sei „die Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden nachzuweisen“ und nicht nur der Schaden. Denn die Auffassung des Verwaltungsgerichts wird schon nicht zutreffend dargestellt. Insbesondere hat dieses weder hinsichtlich der Kausalität noch des eingetretenen Schadens einen Nachweis verlangt. Soweit es „hinreichend substantiierte[ ] Angaben zum mutmaßlichen Schaden und zur annähernden Schadenshöhe“ und „nähere Darlegungen hinsichtlich der Kausalität zwischen der ‚fehlenden Förderung‘ und des angeblich eingetretenen Schadens“ für erforderlich gehalten hat (Urteilsabdruck, Seite 26, vorletzter Absatz), stellt dies kein Nachweisverlangen dar. Gegen die Annahme eines solchen spricht zudem, dass das Verwaltungsgericht am Ende des genannten Absatzes sinngemäß darauf hinweist, die vorstehend zitierten „Angaben“ und „Darlegungen“ zu benötigen, „um zu beurteilen, ob der beabsichtigte Entschädigungsprozess nicht offensichtlich erfolglos sein wird“. b) Auch einen das genannte Urteil des 2. Senats des beschließenden Gerichts tragenden abstrakten Rechtssatz zeigt die Klägerin nicht zutreffend auf. Zwar kann ihren Ausführungen entnommen werden, dass sie meint, das Urteil beruhe auf dem Rechtssatz, es sei „für die Darlegung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses in der Variante eines Präjudizinteresses nur erforderlich, dass Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe gemacht werden“. Damit will sie mit dem „nur“ offensichtlich zum Ausdruck bringen, dass der 2. Senat anders als das Verwaltungsgericht keine Angaben zur Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden verlange. Indes beinhaltet das Urteil des 2. Senats offensichtlich keinen Rechtssatz des Inhalts, zur Darlegung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses in der Variante eines Präjudizinteresses seien Angaben zur Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden nicht erforderlich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der 2. Senat, soweit er sich zu den erforderlichen Darlegungen verhält und insoweit substantiierte Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe fordert, dies mit „Hierzu gehört insbesondere“ einleitet – OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 – 2 A 2679/12 –, juris, Rn. 47 letzter Satz –, woran eindeutig zu erkennen ist, dass dies nicht in einem abschließenden, andere Angaben ausschließenden Sinne zu verstehen ist. Im Übrigen ergibt sich, wie bereits oben unter Gliederungspunkt I.3.a) ausgeführt, aus Randnummer 57 des Urteils eindeutig, dass der 2. Senat auch Darlegungen zur „Kausalkette“ für erforderlich hält. III. Die Berufung ist weiterhin nicht wegen eines dargelegten und vorliegenden Verfahrensmangels, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), zuzulassen. 1. Den geltend gemachten Verfahrensmangel der Gehörsversagung legt die Klägerin mit ihrem sinngemäßen Vorbringen, sie habe entgegen § 103 Abs. 3 VwGO keine Gelegenheit bekommen, ihre Sachanträge in der mündlichen Verhandlung zu begründen, nicht hinreichend dar. Zwar weist sie sinngemäß zutreffend darauf hin, dass in der Sitzungsniederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2023 zwar vermerkt ist, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Gelegenheit erhalten hat, seinen Antrag zu begründen, während ein solcher Vermerk hinsichtlich der Klägerin fehlt. Damit ist indes nicht gesagt, dass die Klägerin keine Möglichkeit hatte, ihre Sachanträge zu begründen. Abgesehen davon, dass sich ihre Sachanträge in der Niederschrift finden, ohne dass zuvor entsprechend § 103 Abs. 3 VwGO vermerkt ist, die Klägerin erhalte die Gelegenheit zur Antragstellung, hat ihr Prozessbevollmächtigter laut Sitzungsniederschrift das Wort ergriffen, um zu prozessualem Geschehen Stellung zu nehmen. Dies spricht dagegen, dass keine Möglichkeit bestand, die gestellten Sachanträge zu begründen. Die Gehörsrüge dringt aber auch dann nicht durch, wenn unterstellt wird, dass die Klägerin keine Möglichkeit zur Begründung ihrer Sachanträge hatte. Denn es kann sich derjenige nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs berufen, der es versäumt hat, sich vor Gericht selbst das rechtliche Gehör zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2000 – 9 B 2.00 –, juris, Rn. 3 m. w. N. So liegt es hier. Denn die Klägerin trägt nichts dazu vor, dass in der nach Stellung der Klageanträge noch länger andauernden mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragt oder sonst wie darauf hingewirkt worden wäre, das Wort (die Gelegenheit) zu erhalten, um die Klageanträge zu begründen. 2. Eine Gehörsversagung in Gestalt der unzulässigen Ablehnung von Beweisanträgen legt die Klägerin ebenfalls nicht dar. Zwar kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dann gegeben sein, wenn ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnt wird und dies im Prozessrecht keine Stütze findet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2011– 5 PKH 9.11 –, juris, Rn. 9 m. w. N. Letzteres legt die Antragsbegründung indes im Hinblick auf keinen der in der mündlichen Verhandlung gestellten, vom Verwaltungsgericht mit begründetem Beschluss gemäß § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnten Beweisanträge dar. a) Den Beweisantrag (auf Seite) 2 (des in der mündlichen Verhandlung überreichten Konvoluts) hat das Verwaltungsgericht als unerheblich abgelehnt. Dabei handelt es sich in entsprechender Anwendung von § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO um einen prozessual anerkannten Ablehnungsgrund. Unerheblich ist ein Beweisantrag, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts nicht entscheidungserheblich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2021 – 9 B 46.20 –, juris, Rn. 6. Dabei beurteilt sich die (Un-)Erheblichkeit im Hinblick auf eine vom Gericht zu entscheidende Frage. Soweit, wie die Antragsbegründung geltend macht, in der Literatur auf einen Zusammenhang zwischen dem zu beurteilenden Sachverhalt und der unter Beweis gestellten Tatsache abgestellt wird, ist mit dem zu beurteilenden Sachverhalt derjenige gemeint, der der vom Gericht zu entscheidenden Frage zugrunde liegt. Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 – 2 C 6.21 –, juris, Rn. 36 f. Hiervon ausgehend zeigt die Klägerin nicht auf, dass der Beweisantrag 2 entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts erheblich gewesen ist. Soweit sie eine Erheblichkeit daraus herleitet, dass die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren als Auswahlkriterium die Bodenschonung angeführt habe, dringt das schon deshalb nicht durch, weil sie nicht darlegt, dass dieses Kriterium für die gerichtliche Entscheidung maßgeblich war. Dies gilt auch, soweit sie den vom Verwaltungsgericht angenommenen weiten Gestaltungsspielraum der Beklagten bei der Ausgestaltung der Förderbestimmungen anspricht. Denn sie zeigt nicht anhand der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils auf, dass das Verwaltungsgericht tragend angenommen hat, die Beklagte habe im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums (auch) auf das Kriterium der Bodenschonung abgestellt. b) Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht gleichfalls als unerheblich abgelehnten Beweisantrags 3 zeigt die Klägerin ebenfalls keine Entscheidungserheblichkeit auf. Zwar nimmt sie eine solche an, leitet diese jedoch wiederum nicht aus den Entscheidungsgründen ab, sondern aus einer von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren aufgestellten Behauptung zu Selbstfahrern. Soweit sie erneut den vom Verwaltungsgericht angenommenen Gestaltungsspielraum anspricht, fehlt erneut die Darlegung, dass das Verwaltungsgericht tragend angenommen hat, die Beklagte habe im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums (auch) auf die von der Klägerin angeführte Behauptung zu Selbstfahrern abgestellt. c) Was die Ablehnung des Beweisantrags 5 als unsubstantiiert durch das Verwaltungsgericht anbelangt, stellt die Klägerin zunächst nicht infrage, dass es sich um einen prozessual anerkannten Ablehnungsgrund handelt. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Unsubstantiiertheit ergibt sich offensichtlich daraus, dass sich mangels einer mitgeteilten Vergleichsbasis nicht erschließt, was mit „größere und emissionsarme Techniken“, in die investiert wird, gemeint ist. Die in der Antragsbegründung pauschal aufgestellte Behauptung, der Beweisantrag benenne eine konkrete Beweistatsache, ändert daran nichts. d) Die Klägerin legt weiterhin nicht dar, dass die Beweisanträge 6 bis 11, die sämtlich im Wesentlichen technische Details unterschiedlicher Pumpentypen in Gülletankwagen und deren Auswirkungen auf die Gülleausbringung zum Gegenstand haben und die das Verwaltungsgericht wiederum als unerheblich abgelehnt hat, entscheidungserheblich gewesen sind. Ausgehend davon, dass diese Beweisanträge im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des dritten Klageantrags (möglicherweise) Relevanz gehabt hätten, anerkennt die Klägerin inzident, dass sie nicht entscheidungserheblich gewesen sind, weil das Verwaltungsgericht die Klage mit dem dritten Klageantrag mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresse als unzulässig abgewiesen hat. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin hinsichtlich dieser für die Beurteilung des Beweisantrags maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts nach den hier vorstehenden Ausführungen unter Gliederungspunkt I.3. keine durchgreifenden Richtigkeitszweifel geltend gemacht hat. e) Was schließlich die Ablehnung des Beweisantrags 12 durch das Verwaltungsgericht als unsubstantiiert anbelangt, stellt die Klägerin auch dies nicht durchgreifend infrage. Der Antrag enthält offensichtlich keine hinreichend konkrete Beweistatsache, weil nicht mitgeteilt wird und auch sonst nicht ersichtlich ist, aufgrund welches tatsächlichen Umstandes und in welcher tatsächlichen Hinsicht die im Antrag genannten Schleppschläuche der Klägerin über den gesetzlichen Standard im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV hinausgehen und für den Umwelt- und Ressourcenschutz besonders förderlich sein sollen. Eine diesbezügliche Konkretisierung enthält auch die Antragsbegründung nicht, die sich auf die Behauptung beschränkt, der Antrag benenne eine konkrete Beweistatsache. f) Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der Ablehnung der Beweisanträge auch einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO geltend macht, dringt sie auch damit nicht durch. Zwar geht sie zutreffend davon aus, dass die unzulässige Ablehnung eines Beweisantrags zugleich einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz begründet. Indes legt sie, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, eine unzulässige Ablehnung eines Beweisantrags nicht dar, was dementsprechend auch für einen damit einhergehenden Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz gilt. 3. Eine Gehörsversagung legt die Klägerin weiterhin nicht im Hinblick darauf dar, dass ihr in der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Schriftsatznachlass im Hinblick auf die Klageerwiderung der Beklagten vom 18. Oktober 2023 vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden ist. Es kann dahinstehen, ob, wie das Verwaltungsgericht meint, bereits die Voraussetzungen des § 283 Satz 1 ZPO, anwendbar über § 173 Satz 1 VwGO, nicht vorliegen. Jedenfalls erfordert die Rüge einer Gehörsversagung regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2023 – 7 B 261.97 –, juris, Rn. 4 m. w. N. Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht ansatzweise gerecht. Sie macht zwar sinngemäß im Ergebnis geltend, dass sie im Fall der Gewährung des beantragten Schriftsatznachlasses zu jedem der von ihr als neu bewerteten Gesichtspunkte in der Klageerwiderung der Beklagten vertiefend vorgetragen hätte, legt aber nicht dar, was sie jeweils inhaltlich ausgeführt hätte. Angesichts dessen ist auch ihre sinngemäße Behauptung, auf ihr nachgelassenes Vorbringen hin hätte das Verwaltungsgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben, unsubstantiiert. 4. Im Weiteren legt die Klägerin keine Gehörsversagung durch unzureichende Gewährung von Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge der Beklagten dar. Ihr Vorbringen ergibt keine Verletzung ihres der Gewährung rechtlichen Gehörs dienenden Akteneinsichtsrechts (§ 100 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht. Denn sie stellt nicht in Abrede, dass sie Akteneinsicht in die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten erhalten hat. Der Umstand, dass sie diese für unvollständig hält, begründet für sich genommen keinen Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ergibt sich zudem nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag der Klägerin, die vollständigen Verwaltungsvorgänge der Beklagten beizuziehen, nicht gefolgt ist. Denn § 100 Abs. 1 VwGO begründet keinen Anspruch auf Beiziehung von Akten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2025– 9 A 615/23.A –, juris, Rn. 4 f. m. w. N. der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Ob die Auswahlentscheidungen der Beklagten gegen den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVfG verstoßen, hat offensichtlich keine Relevanz hinsichtlich einer etwaigen Gehörsversagung durch das Verwaltungsgericht. 5. Soweit die Klägerin sinngemäß das Vorliegen einer ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzenden Überraschungsentscheidung annimmt, dringt sie auch damit nicht durch. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht – zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung – besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Im Übrigen ergibt sich insbesondere aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen und eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2020– 9 A 2292/20.A –, juris, Rn. 5 f. m. w. N. Hiervon ausgehend zeigt die Klägerin das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung nicht auf. Zwar wertet sie es sinngemäß zusammengefasst als überraschend, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den zweiten und dritten Klageantrag ohne diesbezüglichen Hinweis ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse verneint, insbesondere die Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin in der zuvor bereits behandelten Anlage K 4 im Hinblick auf ein Präjudizinteresse als zur Darlegung eines Schadens nicht ausreichend angesehen hat. Indes trägt sie nichts Hinreichendes dazu vor, warum sie, anwaltlich vertreten, mit dieser Bewertung nicht zu rechnen brauchte. Falls man ihr Vorbringen wohlwollend dahingehend interpretiert, sie habe mit der Bewertung nicht rechnen können, weil das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Verneinung eines Präjudizinteresses von obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen sei, trifft letzteres nach den hier vorstehenden Ausführungen unter Gliederungspunkt II.2. zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht zu. 6. Die Auffassung der Klägerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das Verwaltungsgericht überzogene Substantiierungsanforderungen zum Vorliegen eines Präjudizinteresses gestellt habe, greift schon deshalb nicht durch, weil der damit erhobene Vorwurf in Ansehung der hier vorstehenden Ausführungen unter den Gliederungspunkten I.3.a) und II.2., auf die Bezug genommen wird, zumindest nicht hinreichend dargelegt wird. Angesichts dessen verhilft es dem Zulassungsbegehren der Klägerin auch nicht zum Erfolg, dass das Bundesverwaltungsgericht, wie von ihr zitiert, angenommen hat, dass eine Gehörsversagung dann vorliege, wenn ein Gericht überzogene Anforderungen an die Substanz des Vorbringens eines Beteiligten stelle und sich dadurch einer sachlichen Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten entziehe. Siehe BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2014– 3 B 40.14 –, juris, Rn. 4. Im Übrigen sei ergänzend angemerkt, dass die Klägerin zudem nicht darlegt, dass hier eine Konstellation vorliegt, die mit der dem zuvor zitierten Beschluss zugrundeliegenden vergleichbar ist. Denn sie verhält sich nicht schlüssig dazu, welche von ihr vorgetragenen Argumente aufgrund der (unterstellt) überzogenen Substantiierungsanforderungen des Verwaltungsgerichts von diesem nicht in der Sache geprüft worden sein sollen. Angesichts dessen führt es jedenfalls nicht auf den Verfahrensmangel der Gehörsversagung, wenn die Klägerin im zuvor behandelten Zusammenhang sinngemäß darauf hinweist, dass nach Rechtsprechung und Literatur ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Gestalt des Präjudizinteresses nur dann verneint werden könne, wenn ein Entschädigungsprozess offensichtlich aussichtslos wäre, weil der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehe, bzw. sich das Nichtbestehen des behaupteten zivilrechtlichen Anspruchs ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdränge. Wiederum ergänzend sei angemerkt, dass mit Blick auf die Ausführungen auf Seite 26 oben des Abdrucks des angegriffenen Urteils nicht ersichtlich ist, dass das Verwaltungsgericht von einem anderen Maßstab ausgegangen ist. Darüber hinaus hat es, wie hier oben unter Gliederungspunkt II.2.a) bereits ausgeführt, entgegen dem (wiederholten) Zulassungsvorbringen nicht verlangt, dass der Schaden in konkreter Höhe sowie die Kausalität zwischen der von der Klägerin angenommenen Amtspflichtverletzung und dem Schaden nachgewiesen werden müsse. Im Anschluss daran ist schließlich unerfindlich, woran die Klägerin ihren Vorwurf festmacht, das Verwaltungsgericht habe im zivilrechtlichen Staatshaftungsprozess geltende Beweiserleichterungen verkannt. 7. Entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung liegt offensichtlich keine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darin, dass das Verwaltungsgericht die mit dem als vierten hilfsweisen Klageantrag formulierten Antrag aufgeworfenen Fragen nicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt hat. Weder kann die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne der zuletzt genannten Norm nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden, was der hier streitgegenständliche Berufungszulassungsantrag zeigt – vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 132 Abs. 1 VwGO gegen ein obergerichtliches Urteil: BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 7 B 22.10 –, juris, Rn. 9 –, noch besteht überhaupt eine Vorlagepflicht, wenn das Verwaltungsgericht, wie sich aus den hier vorstehenden Ausführungen unter Gliederungspunkt I.4. ergibt, nicht willkürlich einen „acte éclairé“ annimmt. Vgl. in diesem Sinne BVerfG, Beschluss vom 8. November 2023 – 2 BvR 1079/20 –, juris, Rn. 67. Da der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts teilt, ist er ebenfalls nicht zur Vorlage verpflichtet, auch wenn im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV kein innerstaatliches Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Berufungszulassungsantrags besteht. IV. Die Berufung ist weiterhin nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer Schwierigkeiten zuzulassen. Die Klägerin legt solche Schwierigkeiten nicht dar. 1. Was die von ihr angenommenen erheblichen Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht anbelangt, zeigt sie schon nicht hinreichend auf, dass es sich um solche handelt, die vom Schwierigkeitsgrad her über das hinausgehen, was in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheiden ist. Je nach Sachgebiet ist es nicht unüblich, dass auch komplexere technische Gegebenheiten zu beurteilen sind, wozu erforderlichenfalls Sachverständige zugezogen werden. Unabhängig davon weist die Klägerin selbst darauf hin, dass das Verwaltungsgericht auf die von ihr als tatsächlich erheblich schwierig angesehenen Gegebenheiten gar nicht eingegangen ist, weil es sie nicht als entscheidungserheblich angesehen hat. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts hat sie nach den hier vorstehenden Ausführungen unter den Gliederungspunkten I.1. und III.2. auch nicht durchgreifend infrage gestellt. 2. Besondere rechtliche Schwierigkeiten zeigt die Klägerin ebenfalls nicht auf. Sinngemäß zusammengefasst greift sie lediglich ihren eigenen Vortrag zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf und behauptet, die Beantwortung der sich daraus ergebenden Rechtsfragen sei mit (erheblichen) Schwierigkeiten verbunden, ohne allerdings darzulegen, dass es sich nach dem von ihr selbst genannten Maßstab der regelmäßigen verwaltungsgerichtlichen Spruchpraxis – die sich je nach Sachgebiet durchaus häufig auch zu unionsrechtlichen Fragestellungen verhält – um besondere Schwierigkeiten handelt. Darüber hinaus weist die Klägerin sinngemäß wiederum selbst darauf hin, dass sich das Verwaltungsgericht mit drei der von ihr als erheblich schwierig angesehenen Rechtsfragen oder rechtlichen Probleme wegen aus Sicht des Verwaltungsgerichts fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht auseinandergesetzt hat, ohne dass sie eine Entscheidungserheblichkeit aufzeigt. Darüber hinaus ergibt sich aus den hier vorstehenden Ausführungen unter den Gliederungspunkten I.1. bis I.4., dass sich die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in Ansehung der vorliegenden ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unschwer beantworten lassen. V. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass und warum diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Zulassungsantrag darzulegen, wozu die Ausformulierung der für klärungsbedürftig gehaltenen Rechts- oder Tatsachenfrage gehört. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31. Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Antragsbegründung hinsichtlich keiner der von ihr aufgeworfenen vier Fragen. 1. Hinsichtlich der ersten Frage, „Unter welchen Voraussetzungen sind produktbezogene Vorgaben, wie beispielsweise technische Spezifikationen, im Rahmen einer nationalen Förderrichtlinie eine für den von der Förderrichtlinie angestrebten Zweck unverzichtbare Modalität?“, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Dass der 12. Senat des beschließen Gerichts in seinem bereits zuvor behandelten, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 13. Juli 2021 – 12 B 761/21 – (juris, Rn. 11) sinngemäß angenommen hat, die Vereinbarkeit des Zuwendungsverfahrens der Beklagten mit Art. 34 AEUV bilde den Mittelpunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung, gibt als solches für die Entscheidungserheblichkeit der konkret formulierten Frage nichts her. In der Sache ist die Frage für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich gewesen, weil sie offensichtlich davon ausgeht, dass es sich bei den in der Förderrichtlinie angesprochenen technischen Spezifikationen um produktbezogene Vorgaben handelt, was das Verwaltungsgericht nach den hier vorstehenden Ausführungen unter den Gliederungspunkten I.1.d) und I.1.e) gerade nicht angenommen hat. Darüber hinaus ist die Frage offensichtlich nicht in allgemeingültiger, für eine unbestimmte Anzahl an Verfahren relevanter Weise klärungsfähig, weil ihre Beantwortung von dem jeweiligen konkreten Zweck abhängt, der von einer Förderrichtlinie angestrebt wird. 2. Was die zweite Frage anbelangt, „Sind im Rahmen einer Förderung vom Fördergeber aufgestellte Auswahlkriterien für bestimmte Technologien vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 GG nur auf Verstöße gegen das Willkürverbot zu überprüfen oder ist ein Ausschluss von bestimmten Technologien von einer Förderung erst dann zulässig, wenn er mit Blick auf den Förderzweck unabweisbar ist?“, werden weder deren Entscheidungserheblichkeit noch deren Klärungsbedürftigkeit hinreichend dargelegt, was daran liegt, dass schon nicht klar ist, was die Klägerin eigentlich geklärt wissen möchte. Soweit der erste Halbsatz der Frage suggeriert, das Verwaltungsgericht habe die Förderbestimmungen der Beklagten lediglich auf Verstöße gegen das Willkürverbot geprüft, trifft das offensichtlich nicht zu. Denn das Verwaltungsgericht hat die Förderbestimmungen auch hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit Art. 34 AEUV geprüft (Urteilsabdruck, ab Seite 23, zweiter Absatz). Mit Blick darauf dürfte auch kein Alternativverhältnis zwischen den beiden Halbsätzen der Frage, die diese indes mit dem „oder“ zum Anschluss des zweiten Halbsatzes zum Ausdruck bringt, bestehen. Nimmt man nur den zweiten Halbsatz der Frage, dürfte dieser angesichts dessen, dass er im Wesentlichen inhaltsgleich ist mit der ersten Vorlagefrage im Rahmen des vierten hilfsweisen Klageantrags, auf den im Rahmen der Prüfung von Art. 34 AEUV anzulegenden Maßstab abzielen. Nachvollziehbares zur Klärungsbedürftigkeit führt die Antragsbegründung insoweit indes nicht auf. Sie verhält sich schon nicht dazu, was in Ansehung des vom Verwaltungsgericht herangezogenen, der sog. Keck-Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entnommenen Maßstabs noch klärungsbedürftig sein sollte. Im Übrigen ergibt sich aus den hier vorstehenden Ausführungen unter Gliederungspunkt I.4., dass das, was der zweite Halbsatz als im Rahmen der Prüfung von Art. 34 AEUV anzulegenden Maßstab ansieht, kein solcher ist. 3. Auch hinsichtlich der dritten Frage, „Darf ein Fördergeber die zu Beginn eines nationalen Förderprogramms aufgestellten Auswahlkriterien für eine Förderung bestimmter Technologien im Verlauf des Förderverfahrens im Lichte des nationalen Transparenzgebots und der unionsrechtlichen Transparenzpflicht nachträglich verengen?“, legt die Klägerin keine Entscheidungserheblichkeit für das Verwaltungsgericht dar. Vielmehr weist sie selbst sinngemäß darauf hin, dass das Verwaltungsgericht die Frage in dem angegriffenen Urteil nicht behandelt habe, was gerade die fehlende Entscheidungserheblichkeit indiziert. Sie zeigt auch nicht schlüssig auf, dass das Verwaltungsgericht auf Grundlage seiner Argumentationsstruktur die Frage hätte behandeln müssen. 4. Schließlich wird hinsichtlich der vierten Frage, „Entsteht ein negatives Werturteil dadurch, dass ein Fördergeber ein Produkt nicht in eine öffentlich zugängliche Positivliste aufnimmt, in die nach seiner Aussage nur qualitativ besonders hochwertige Produkte mit bestimmter Technologie aufgenommen werden, und, wenn ja, wird dadurch ein Rehabilitationsinteresse im Sinne eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zugunsten des Herstellers des nicht gelisteten Produkts, das mit gelisteten Produkten gleichwertig ist, begründet?“, keine Klärungsfähigkeit aufgezeigt. Die Klägerin legt nicht hinreichend dar, dass die Frage, soweit es um das Vorliegen eines negativen Werturteils und eines sich daraus ergebenden Rehabilitationsinteresses geht, unabhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalls, was die in Rede stehenden Produkte auf und außerhalb der Positivliste anbelangt, beantworten lässt. Darüber hinaus fehlt auch der vierten Frage die Entscheidungserheblichkeit, weil sie von Gegebenheiten ausgeht, die das Verwaltungsgericht nicht angenommen oder festgestellt hat. Weder ist es von einer „Aussage“ der Beklagten ausgegangen, in die Positivliste würden „nur qualitativ besonders hochwertige Produkte mit bestimmter Technologie aufgenommen“, noch hat es sich zur Gleichwertigkeit von Produkten der Klägerin mit gelisteten Produkten geäußert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).