Urteil
13 A 349/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0713.13A349.20.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. November 2019 (berichtigt durch Beschluss vom 11. Dezember 2019) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. November 2019 (berichtigt durch Beschluss vom 11. Dezember 2019) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich im Wege der Drittanfechtung gegen den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 9. Juni 2017, mit welchem das in M. , Kreis N. (Versorgungsgebiet 1), gelegene St. N1. Krankenhaus der Beigeladenen mit 38 geriatrischen Betten in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen wurde. Die Klägerin betreibt die St. M1. Klinik in der kreisfreien Stadt T. (Versorgungsgebiet 1) sowie das Krankenhaus St. S. /St. K. in M2. -X. (Versorgungsgebiet 5). Beide Krankenhäuser verfügen über eine im Krankenhausplan des Landes ausgewiesene bettenführende Abteilung der Fachrichtung Geriatrie. Die Einzugsgebiete der Krankenhäuser der Klägerin und der Beigeladenen überschneiden sich teilweise. Im Dezember 2013 informierte die Bezirksregierung E. alle an der Krankenhausplanung nach § 15 KHGG NRW Beteiligten von der Durchführung von regionalen Planungskonzepten zur Umsetzung des im Juli 2013 in Kraft getretenen Krankenhausplans NRW 2015. Innerhalb des regionalen Planungskonzepts für die kreisfreie Stadt T. beantragte die Klägerin erfolgreich die Aufstockung ihrer geriatrischen Betten von 58 auf 64. Eine beabsichtigte Mitversorgung des Südkreises N. hatte sie in diesem Verfahren nicht geltend gemacht. Für das St. N1. Krankenhaus aktualisierte die Beigeladene ihre bereits früher gestellten Anträge auf Ausweisung einer geriatrischen Abteilung mit 38 Betten unter dem 25. August 2015. An der Erstellung des regionalen Planungskonzepts für den Kreis N. , für den nach der Schließung des St. F. -Krankenhauses in W. im Jahr 2013 keine geriatrischen Betten ausgewiesen waren, beteiligte die Beigeladene die Klägerin mit E-Mail vom 13. November 2015. Daraufhin teilte diese mit Schreiben vom 24. November 2015 mit, sie sei über den Antrag verwundert. Die Rahmendaten der Bezirksregierung E. wiesen für den Kreis N. keinen Bedarf an geriatrischen Betten aus. Der Bedarf werde durch Leistungsanbieter der angrenzenden Regionen gedeckt. Einen zusätzlichen Bedarf für eine Geriatrie in M. sehe sie nicht. Die Kassenverbände bewerteten den Antrag der Beigeladenen positiv, sodass diese das Ergebnis gemeinsam mit den Stellungnahmen umliegender Krankenhäuser am 22. Dezember 2015 per E-Mail an die Bezirksregierung E. übersandte. Hierzu von der Bezirksregierung E. angehört, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 29. März 2016 nochmals mit, sie sehe keinen zusätzlichen Bedarf für eine Fachabteilung Geriatrie am St. N1. Krankenhaus. Für den Fall, dass die Bezirksregierung dennoch zur Feststellung eines entsprechenden Bedarfs komme, beantrage sie, dass dieser bei der St. M1. Klinik und dem St. S. /St. K. Krankenhaus in M2. -X. berücksichtigt werde, welche bestens geeignet seien, den zusätzlichen Bedarf zu decken. Um Stellungnahme gebeten, teilte die AOK Rheinland/Hamburg der Bezirksregierung E. mit E-Mail vom 11. April 2016 mit, von der Möglichkeit einer Antragstellung habe die Klägerin bei der Erstellung des Planungskonzepts keinen Gebrauch gemacht. Dies sei in den Verhandlungen auch nicht thematisiert worden. Konkurrierende Anträge für die geriatrische Versorgung des Südkreises N. hätten nicht vorlegen. Ihres Erachtens sei nach Abschluss der Verhandlungen über den erst jetzt gestellten Antrag der Klägerin nicht mehr zu entscheiden. Die Bezirksregierung E. sprach sich in ihrem an das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW gerichteten Bericht über das regionale Planungskonzept für den Kreis N. vom 18. April 2016 für die wohnortnahe Versorgung des Südkreises N. durch das Krankenhaus der Beigeladenen aus. Mit den vorhandenen Kapazitäten der St. M1. -Klinik erfolge zwar in Teilen eine Mitversorgung des südlichen Kreisgebiets, es bestehe darüber hinaus aber ein zusätzlicher Bedarf an geriatrischen Betten. Die Klägerin habe es versäumt, sich mit einem eigenen Antrag am laufenden Verfahren zu beteiligen, obwohl ihr der Antrag der Beigeladenen spätestens im November 2015 bekannt gewesen sei und die Kostenträger Ende Januar 2016 ein geeintes Konzept abgegeben hätten. Nach Rücksprache mit dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW (jetzt Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW) - MAGS - werde gleichwohl eine Abwägung vorgenommen. Diese ergebe, dass das Angebot der Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt der Wohnortnähe und des Umstands, dass im Kreis N. keine Geriatrie ausgewiesen sei, zu bevorzugen sei. Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 hörte das Ministerium die am regionalen Planungsverfahren Beteiligten hinsichtlich der beabsichtigten Ausweisung von 38 geriatrischen Betten am St. N1. Krankenhaus in M. an. Hierauf äußerte die Klägerin unter dem 7. Juli 2016, ihre Krankenhäuser lägen zwar nicht im Kreisgebiet, jedoch keine 20 km vom St. N1. Krankenhaus in M. entfernt. Damit bestehe bereits eine wohnortnahe geriatrische Versorgung des Südkreises N. . Ein weiterer geriatrischer Bedarf bestehe nicht. Sofern die Prüfung des MAGS dennoch ergeben sollte, dass für den Südkreis N. ein zusätzlicher Bedarf von 38 Betten bestehe, beantrage sie, 24 Betten der St. M1. Klinik und 14 Betten dem St. S. /St. K. Krankenhaus zuzuschlagen. Ihre Häuser seien deutlich besser geeignet, die Versorgung geriatrischer Patienten vorzunehmen. Gegenüber dem MAGS berichtete die Bezirksregierung E. unter dem 4. August 2016, dass es an einem berücksichtigungsfähigen Antrag der Klägerin im Rahmen des regionalen Planungsverfahrens fehle. Mit dem im Anhörungsverfahren gestellten Antrag solle lediglich verhindert werden, dass ein neuer Konkurrent an den Markt komme. Soweit hilfsweise eine Auswahlentscheidung in Betracht zu ziehen sei, falle diese nicht zu Gunsten der Klägerin aus. Unter Berücksichtigung dieses Berichts wies das MAGS die Bezirksregierung E. mit Erlass vom 23. August 2016 an, das St. N1. Krankenhaus M. mit 38 geriatrischen Betten in den Krankenhausplan aufzunehmen. Unter dem 20. Dezember 2016 forderte die Klägerin die Krankenkassenverbände zur Einleitung eines regionalen Planungsverfahrens für die Geriatrie im Bereich T. /N. /M2. mit der Begründung auf, sie habe anlässlich eines Gesprächs mit der Bezirksregierung E. vom 14. Dezember 2016 darüber Kenntnis erlangt, dass die Bezirksregierung einen Bedarf von 68 geriatrischen Betten für den Kreis N. errechnet habe. Sie verfolge das Ziel, dass das St. S. /St. K. Krankenhaus mit weiteren 14 und die St. M1. Klinik mit weiteren 24 geriatrischen Betten in den Krankenhausplan aufgenommen werde. Mit E-Mail vom 10. Januar 2017 wies die AOK Rheinland/Hamburg darauf hin, dass das Planungsverfahren für den Kreis N. in Bezug auf die Geriatrie abgeschlossen und eine Berücksichtigung des Antrags der Klägerin daher ausgeschlossen sei. Es bleibe dieser unbenommen, das Verfahren an die Bezirksregierung zur Fortführung von Amts wegen abzugeben. In diesem Fall wären die noch von dem Antrag betroffenen Krankenhäuser zu beteiligen. Mit Schreiben vom 1. März 2017 teilte die Klägerin der AOK Rheinland/Hamburg mit, dass sie die Erweiterung ihrer geriatrischen Kapazitäten zunächst unabhängig von der krankenhausplanungsrechtlich getroffenen Entscheidung zugunsten des St. N1. Krankenhauses M. anstrebe und daher darum bitte, den Antrag als Einleitung eines neuen Planungsverfahrens zu behandeln. Auch dies lehnte die AOK Rheinland/Hamburg ab, sodass die Klägerin den Vorgang mit Schreiben vom 6. März 2017 der Bezirksregierung mit der Bitte um Übernahme des Verfahrens und Stattgabe ihres Antrags vorlegte. Mit Bescheid vom 9. Juni 2017 stellte die Bezirksregierung E. die Aufnahme des St. N1. Krankenhauses mit 38 geriatrischen Betten in den Krankenhausplan 2015 des Landes Nordrhein-Westfalen fest. Mit Bescheid vom 16. Juni 2017 setzte die Bezirksregierung E. die Klägerin von dem zugunsten der Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheid in Kenntnis. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2017 zurück. Eine Auswahlentscheidung habe nicht stattgefunden. Im Anhörungsverfahren sei kein Antrag auf Einleitung eines regionalen Planungsverfahrens gestellt worden. Ein solcher Antrag sei erst am 20. Dezember 2016, also nach der am 23. August 2016 abschließenden Entscheidung des MAGS über das regionale Planungskonzept für den Kreis N. vorgelegt worden. Der Widerspruch sei aus diesen Gründen von vornherein unzulässig. Dies könne aber dahinstehen. In jedem Fall sei der Widerspruch unbegründet, weil der Feststellungsbescheid zu Gunsten der Beigeladenen rechtmäßig sei. Der Antrag sei darauf gerichtet, einen weiteren Antragsteller abzuwehren, Art. 12 Abs. 1 GG gewährleiste aber kein Recht auf Abwehr eines fremden Marktzutritts. Der im Kreis N. bestehende Bedarf sei durch die zwei aufgenommenen Anbieter, unter anderem die Beigeladene, gedeckt. Auch unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einzugsgebiets der Krankenhäuser der Klägerin sei die Ausweisung der Betten gerechtfertigt. Eine eigene Geriatrie im Kreis N. gewährleiste die wohnortnahe Erreichbarkeit der Bevölkerung dieses Kreises. Die Klägerin hat hiergegen am 19. Dezember 2017 Klage erhoben. Mit Bescheid vom 22. Januar 2018 lehnte die Bezirksregierung E. den Antrag der Klägerin vom 6. März 2017 auf Zuweisung weiterer 24 Betten für die geriatrische Abteilung des St. M1. Krankenhauses in T. ab. Der Antrag sei lediglich darauf gerichtet, den Marktzutritt eines Mitbewerbers abzuwehren. Eine wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung des Kreises N. sei sichergestellt. Die hiergegen von der Klägerin am 29. Januar 2018 erhobene und unter dem Aktenzeichen 21 K 994/18 geführte Verpflichtungsklage ist noch beim Verwaltungsgericht E. anhängig. Zur Begründung ihrer vorliegenden Drittanfechtungsklage hat die Klägerin vorgetragen: Die Klage sei zulässig und begründet. Eine Auswahlentscheidung sei erforderlich gewesen. Darüber hinaus stelle sich die Frage einer fehlenden Auswahlentscheidung nicht, weil eine solche getroffen worden sei. Soweit die Beigeladene geltend mache, sie sei besser für die wohnortnahe Versorgung geeignet, sei dies nicht überzeugend. Sie hat beantragt, den zu Gunsten der Beigeladenen ergangenen Bescheid der Bezirksregierung E. vom 9. Juni 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2017 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig, weil zu Recht keine Auswahlentscheidung getroffen worden sei. In jedem Fall sei die Klage unbegründet. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ebenfalls die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. November 2019 (hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung berichtigt durch Beschluss vom 11. Dezember 2019) als unzulässig abgewiesen und dazu ausgeführt: Die Klägerin könne nicht die Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Krankenhausplanaufnahme des St. N1. Krankenhauses der Beigeladenen geltend machen. Eine einheitliche Auswahlentscheidung im Sinne des § 8 KHG habe der Beklagte nicht getroffen. Die Klage in eigener Sache, also in diesem Falle eine Verpflichtungsklage auf Ausweisung der dem Krankenhaus der Beigeladenen zugewiesenen Bettenkapazitäten bei den eigenen Häusern, biete grundsätzlich vollständigen Rechtsschutz. Die Klägerin habe nicht wirksam bzw. zeitgerecht die Aufnahme der zusätzlichen 24 geriatrischen Betten für die St. M1. Klinik und der 14 zusätzlichen geriatrischen Betten für das St. S. /St. K. Krankenhaus beantragt und sei damit nicht in unmittelbare Konkurrenz zu dem St. N1. Krankenhaus der Beigeladenen getreten. Die Anträge seien in unzulässiger Weise bedingt gestellt, namentlich von der positiven Entscheidung der Bezirksregierung E. über einen zusätzlichen Bedarf geriatrischer Betten im Kreis N. abhängig gemacht worden. Jedoch selbst wenn die Klägerin die Anträge vom 29. März 2016 oder vom 7. Juli 2016 unbedingt gestellt hätte, wären diese nicht berücksichtigungsfähig gewesen, weil die Klägerin den vorgesehenen Verfahrensweg nicht eingehalten habe. Sie hätte gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW zunächst die Verbände der Krankenkassen zu Verhandlungen auffordern müssen und sich nicht unmittelbar an den Beklagten wenden dürfen. Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, den am 6. März 2017 und damit noch vor Erlass des hier streitgegenständlichen Feststellungsbescheids bei ihm eingegangenen Antrag der Klägerin zu berücksichtigen. Dies gelte schon deshalb, weil die Klägerin in ihrem Schreiben an die Verbände der Krankenkassen vom 1. März 2017 deutlich gemacht habe, dass sie die Erweiterung ihrer geriatrischen Kapazitäten zunächst unabhängig von der krankenhausplanungsrechtlich getroffenen Entscheidung zu Gunsten des Krankenhauses der Beigeladenen verfolge. Dieses Schreiben sei bei objektiver Betrachtung entsprechend §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass sie mit ihrem Antrag nicht in Konkurrenz zu dem Krankenhaus der Beigeladenen habe treten wollen und somit überhaupt keine dahingehende Auswahlentscheidung wünsche, sondern eine gesonderte Betrachtung ihres Antrags angestrebt habe. Das MAGS habe zudem bereits mit Erlass vom 23. August 2016 seine Planentscheidung getroffen. Es sei zwar rechtlich wohl nicht daran gehindert gewesen, den neuen Antrag der Klägerin in das Verfahren einzubeziehen, eine rechtliche Verpflichtung hierzu lasse sich dem KHGG NRW aber nicht entnehmen. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Für sie habe zunächst kein Anlass für die Einleitung eines regionalen Planungsverfahrens zum Zwecke der Erweiterung ihrer geriatrischen Bettenkapazitäten bestanden, weil sich den regionalen Planungsdaten des Beklagten kein Bedarf für den Kreis N. habe entnehmen lassen. Mit ihrem Antrag vom 7. Juli 2016 habe sie auf die zwischenzeitlich bekannt gewordene Bedarfsermittlung reagiert. Ihr Vorhaben habe sie konkretisiert mit dem Antrag auf Einleitung eines regionalen Planungsverfahrens vom 20. Dezember 2016. Dieser Antrag sei im Planungsverfahren zunächst nicht beachtet und später von den Kostenträgern und dem Beklagten als unzulässig abgelehnt worden. Sie habe einen Anspruch auf Berücksichtigung dieses Antrags. Es sei rechtlich fehlerhaft, ihre Anträge als Verhinderungstaktik zu bewerten. Wegen der Bewerbung um denselben Versorgungsauftrag bestehe ein Konkurrenzverhältnis. Die Klagebefugnis sei zu bejahen. Rechtlich unerheblich sei, dass sie ihren Antrag nicht unmittelbar in das von der Beigeladenen initiierte regionale Planungsverfahren eingebracht habe. Maßgeblich könne insoweit nur sein, dass der Antrag auf Übernahme des Versorgungsauftrags im Entscheidungszeitpunkt vorgelegen habe bzw. bekannt gewesen sei. Ihr Antrag sei bescheidungsfähig gewesen und habe zwingend eine einheitliche Auswahlentscheidung erfordert. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei der Antrag weder in unzulässiger Weise bedingt gestellt worden noch sei er auslegungsbedürftig gewesen. Bezüglich des in § 14 KHGG NRW geregelten Verfahrens zur Erstellung des regionalen Planungskonzepts sei zu berücksichtigen, dass Verhandlungen der Kostenträger mit den Krankenhausträgern zwar der Entscheidung des MAGS vorgelagert seien. Dennoch sei dieses nicht an das Verhandlungsergebnis gebunden, da es sich hierbei zwar um eine Entscheidungsgrundlage, nicht aber um eine zwingend verbindliche Entscheidungsanweisung handele. Eine Bindung des MAGS widerspreche dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 KHGG NRW, welcher das eigenständige Prüfungs- und Entscheidungsrecht eindeutig dem zuständigen Ministerium zuweise. Insoweit sei auf die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze abzustellen, wonach der Erlass eines Verwaltungsakts die umfassende Sachverhaltswürdigung der den Bescheid erlassenen Behörde erfordere. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 9. Juni 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das angefochtene Urteil sei zutreffend. Es habe kein echtes Konkurrenzverhältnis bestanden. Die Klägerin habe keinen wirksamen Antrag gestellt. Sie habe den gesetzlich vorgesehenen Verfahrensweg missachtet. Anstatt ein regionales Planungsverfahren einzuleiten, habe sie sich direkt an das MAGS gewandt. Die Ausführungen der Klägerin, das MAGS sei nicht an das Ergebnis der Verhandlungen gebunden, seien im Hinblick auf den in § 14 KHGG NRW vorgesehenen Verhandlungszwang unerheblich. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Anträge vom 29. März 2016 und vom 7. Juli 2016 gegen das Erfordernis der Bedingungsfeindlichkeit verstoßen hätten und der Antrag vom 29. März 2016 nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Diesem sei nicht zu entnehmen gewesen, wie die Bettenverteilung auf die Häuser in T. (Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung E. ) und M2. (Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung L. ) erfolgen solle. Der Antrag vom 20. Dezember 2016 habe nicht mehr berücksichtigt werden müssen, weil das Planungsverfahren für den Kreis N. mit ministeriellem Erlass vom 23. August 2016 abgeschlossen gewesen sei. Die hilfsweise erfolgten Abwägungsüberlegungen seien nicht entscheidungsrelevant gewesen. Die regionalisierten Planungsdaten stellten keine verbindliche behördliche Feststellung dar. Die Klägerin hätte den zusätzlichen Bedarf auf der Grundlage ihrer eigenen Auslastungsdaten feststellen können. Sie habe entsprechend die Möglichkeit gehabt, die Aufstockung ihrer geriatrischen Betten bereits während der Verhandlungen mit den Kostenträgern zu beanspruchen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Klägerin verweise zwar zutreffend darauf, dass die entscheidungsbefugte Behörde nicht an das „Ergebnis" des regionalen Planungsverfahrens gebunden sei, § 14 Abs. 3 Satz 3 KHGG NRW sehe aber gleichwohl ein „Ergebnis" der Verhandlungspartner vor, das zu prüfen sei. Entscheidungsgrundlage für das MAGS sei also das zwischen den Verhandlungspartnern erarbeitete „Ergebnis", das vorliegend keine von der Klägerin begehrte Planbettenerhöhung im Bereich Geriatrie beinhalte, weil diese im Planungsverfahren keinen Antrag gestellt habe. Wäre die Auffassung der Klägerin richtig, liefe das qualifizierte Beteiligungsverfahren und das daran geknüpfte Recht auf Verhandlungen leer. Hierzu könnten seitens der Krankenhäuser im Rahmen des sich an die Verhandlungen anschließenden Anhörungsverfahrens lediglich Stellungnahmen abgegeben werden. Den Krankenkassen stünde das Recht auf Verhandlung bei nachträglichen Anträgen gar nicht mehr zu, zumal sie zum Planungsvorschlag des Ministeriums nicht angehört würden. Es fehle auch an einer rechtlichen Konkurrenzsituation zwischen der Klägerin und der Beigeladenen, da der Beklagte weder eine Auswahlentscheidung getroffen habe, noch die Klägerin die Klagebefugnis für die Drittanfechtung mit dem Verweis darauf begründen könne, der Beklagte habe eine Auswahl pflichtwidrig unterlassen und der Beigeladenen rechtswidrig geriatrische Planbetten zugestanden. Eine von der Klägerin behauptete tatsächliche Konkurrenzsituation werde bestritten, ebenso, dass ein Rückgang der Patientenzahlen in den Geriatrien der Klägerin darauf zurückzuführen sei, dass die Beigeladene mit einer Abteilung Geriatrie in den Krankenhausplan aufgenommen worden sei. Die Berichterstatterin hat am 17. Juni 2021 einen Erörterungstermin durchgeführt und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Diese haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 17. Juni 2021, den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden sowie im Verfahren VG Düsseldorf 21 K 994/18 und die jeweils dazu gehörenden Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufung der Klägerin, über die die Berichterstatterin mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen den die Beigeladene begünstigenden Bescheid vom 9. Juni 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2017 zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Anfechtungsklage ist unzulässig, weil es der Klägerin an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis fehlt (A.) und überdies kein Rechtsschutzbedürfnis für eine das Klageverfahren 21 K 994/18 (VG Düsseldorf) flankierende Drittanfechtungsklage vorhanden ist (B.). A. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn die Klägerin geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein. Das setzt, da sie nicht Adressatin des Bescheids vom 9. Juni 2017 ist, voraus, dass sie die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 ‑ 3 C 35.07 -, juris, Rn. 14, und vom 26. Oktober 1995 - 3 C 27.94 - , juris, Rn. 18, m.w.N. Hieran fehlt es. Zur Begründung einer Klagebefugnis kann die Klägerin sich nicht auf den allein in Betracht kommenden drittschützenden § 8 Abs. 2 KHG, vgl. zum Drittschutz BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris, Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 - 13 B 1599/05 u.a.- juris, Rn. 5, berufen (1.), weil der Beklagte keine Auswahlentscheidung getroffen hat (2.) und auf die am 29. März 2016, 7. Juli 2016 und am 6. März 2017 gestellten Anträge der Klägerin eine solche auch nicht treffen musste (3.). 1. Konkurrieren mehrere Krankenhäuser um einen bestimmten Versorgungsbedarf, so kann eine Anfechtungsklage gegen einen den Dritten begünstigenden Feststellungsbescheid zulässig sein, wenn der Kläger insoweit ebenfalls eine Aufnahme in den Krankenhausplan erstreiten und nicht lediglich eine Planherausnahme abwehren will. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 ‑ 3 C 35.07 -, juris, Rn. 15; vgl. zur Zulässigkeit einer kombinierten Drittanfechtungs- und Verpflichtungsklage BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 3 C 14.18 -, juris, Rn. 15 ff. Mit dieser Konkurrentenklage begehrt der bei der Verteilung Übergangene nach Erschöpfung des Kontingents anstelle eines anderen, seiner Meinung nach zu Unrecht Begünstigten, in den Genuss der Begünstigung zu gelangen. Es geht also um eine Auswahlentscheidung bei begrenzten Kapazitäten und wegen der Erschöpfung des Kontingents zunächst um die Verdrängung des Begünstigten, ohne die das zusätzliche Begehren der Eigenbegünstigung von der Verwaltung gar nicht erfüllt werden kann. Der Nichtbegünstigte muss daher die Aufnahme seines eigenen Krankenhauses oder einer Abteilung in den Krankenhausplan angestrebt und deshalb ein beachtliches in einem potentiellen Auswahlverfahren berücksichtigungsfähiges Planaufnahmebegehren geltend gemacht haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2009 ‑ 13 A 2002/07 -, juris, Rn. 44 ff., und Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 13 A 3109/08 -, juris, Rn. 8. Liegt ein solches konkretes Konkurrenzverhältnis vor, kann sich der Nichtbegünstigte auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahl unter mehreren gleichermaßen qualifizierten Krankenhäusern nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG berufen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 ‑ 1 BvR 355/86 -, juris Rn. 77; BVerwG, Urteile vom 26. Februar 2020 - 3 C 14.18 -, juris, Rn. 15 ff., und vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris, Rn. 19; Sächs. OVG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 5 A 97/18 -, juris, Rn. 41. Dieser Anspruch besteht auch, wenn die erforderliche Auswahlentscheidung unterblieben ist. Zwar führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris, aus, dass - erstens - die Zulässigkeit einer Drittanfechtungsklage voraussetze, dass überhaupt eine Auswahlentscheidung getroffen worden sei (Rn. 24) und - zweitens - ein Plankrankenhaus keinen Anspruch darauf habe, dass die Behörde vor der Planaufnahme eines Krankenhauses zur Vermeidung einer Überversorgung oder zum Schutz vorhandener Krankenhäuser vor ruinösem Wettbewerb eine Auswahlentscheidung treffen müsse (Rn. 28, 32 ff.). Diese Ausführungen stehen jedoch im Zusammenhang mit der dort zu entscheidende Fallkonstellation, in der die Kläger keine eigene Planaufnahme und auch keine weiteren Planbetten erstreiten, sondern vorbeugend eine Planherausnahme bzw. Bettenreduzierung abwehren wollten. Mit der Entscheidung, das Krankenhaus der Beigeladenen in den Krankenhausplan aufzunehmen, sei - so das Bundesverwaltungsgericht in jenem Verfahren - hier keine Auswahlentscheidung getroffen worden. Die Behörde habe das Verfahren zeitlich gestreckt und die Absicht gehabt, die in Aussicht genommene Planherausnahme erst zu einem späteren Zeitpunkt zu verfügen. In dieser Situation stelle die Drittanfechtungsklage ein funktionelles Äquivalent für eine vorbeugende Unterlassungsklage dar, für die ein spezifisches Interesse an vorbeugendem Rechtschutz nicht bestehe (Rn. 27) und sich eine Klagebefugnis unabhängig von der Zurücksetzung in einer Auswahlentscheidung auch nicht damit begründen lasse, dass die Behörde es unterlassen habe, zuvor eine Auswahlentscheidung zu treffen (Rn. 28). 2. Eine Auswahlentscheidung hat der Beklagte nicht getroffen. Wie sich aus dem Bericht der Bezirksregierung E. vom 4. August 2016 ergibt, ist die streitige Entscheidung zu Gunsten der Beigeladenen ohne Berücksichtigung der Klägerin als Mitkonkurrentin getroffen worden. Maßgeblich hierfür war, dass die Klägerin sich nach Auffassung der Bezirksregierung E. nicht am regionalen Planungsverfahren beteiligt hat und es sich lediglich um einen nicht berücksichtigungsfähigen Verhinderungsantrag gehandelt habe. Dem ist das Ministerium in seinem Erlass vom 23. August 2016 uneingeschränkt gefolgt. Konsequent wurde deshalb der Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2017 als unzulässig zurückgewiesen. Die im Widerspruchsbescheid zusätzlich enthaltenen materiell-rechtlichen Ausführungen, die die für eine Bestenauslese maßgeblichen Gesichtspunkte erörtern, beinhalten keine Auswahlentscheidung, sondern lediglich ein unverbindliches Begründungselement. Die Klägerin ist lediglich hilfsweise darüber informiert worden, dass der Widerspruch auch inhaltlich keinen Erfolg gehabt hätte. Insoweit entsprechen die Ausführungen im Widerspruchsbescheid denjenigen im Vorlagebericht vom 4. August 2016, in denen ebenfalls nur hilfsweise Ausführungen zu einer Auswahlentscheidung enthalten waren. 3. Eine Auswahlentscheidung ist in rechtmäßiger Weise unterblieben, weil der Beklagte nach § 14 KHGG NRW in der während der Durchführung des Verfahrens zur Erstellung des regionalen Planungskonzepts maßgeblichen bis zum 17. März 2018 geltenden Fassung (KHGG NRW a.F.) verfahrensrechtlich nicht verpflichtet war, die Anträge der Klägerin vom 29. März 2016, vom 7. Juli 2016 und vom 6. März 2017 bei der Erstellung des regionalen Planungskonzepts betreffend die Ausweisung von geriatrischen Betten in der Planungsregion N. zu berücksichtigen. a) Hinsichtlich der Anträge vom 29. März 2016 und vom 7. Juli 2016 folgt dies daraus, dass die Klägerin ihr Begehren entgegen § 14 KHGG NRW a.F. (entsprechend § 14 KHGG NRW n.F.) nicht zuvor in den Verhandlungen der betroffenen Krankenhausträger mit den Kostenträgern geltend gemacht hatte, obwohl ihr dies wegen ihrer Beteiligung an dem Verfahren zur Erstellung des regionalen Planungskonzepts möglich und zumutbar war. Nach § 14 Abs. 1 KHGG NRW a.F. gilt, dass das zuständige Ministerium auf der Grundlage der Rahmenvorgaben nach § 13 KHGG NRW insbesondere Gebiete, Gesamtplanbettenzahlen und Gesamtbehandlungsplatzkapazitäten abschließend festlegt (Satz 1). Hierzu erarbeiten die Krankenhausträger und die Verbände der Krankenkassen gemeinsam und gleichberechtigt ein regionales Planungskonzept (Satz 2). Nach § 14 Abs. 2 KHGG NRW a.F. können die Krankenhausträger, die Verbände der Krankenkassen und die zuständige Behörde zu Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept auffordern (Satz 1). Die Verhandlungen nach Satz 1 sind innerhalb von einem Monat nach Aufforderung einzuleiten (Satz 2). Die Aufnahme der Verhandlungen ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen (Satz 3). Die Verhandlungen sollen spätestens drei Monate nach ihrer Aufnahme abgeschlossen werden (Satz 4). Nach § 14 Abs. 3 KHGG NRW a.F. sind die regionalen Planungskonzepte der zuständigen Behörde vorzulegen, die sie der unteren Gesundheitsbehörde zur Kenntnis gibt (Satz 1). Dem Antrag auf Fortschreibung ist eine Dokumentation des Verhandlungsablaufs und der das Ergebnis tragenden Gründe beizufügen (Satz 2). Das zuständige Ministerium prüft das regionale Planungskonzept rechtlich und inhaltlich (Satz 3). Soweit es Änderungen beabsichtigt, gibt es den Verhandlungspartnern Gelegenheit zur Stellungnahme (Satz 4). Nach § 14 Abs. 4 KHGG NRW a.F. werden die Beteiligten nach § 15 und die betroffenen Krankenhäuser zu dem Konzept nach Absatz 1 von dem zuständigen Ministerium gehört (Satz 1). Soweit regionale Planungskonzepte nicht vorgelegt werden, entscheidet das zuständige Ministerium von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten nach § 15 Abs. 1 und 2, wenn der Krankenhausplan fortgeschrieben werden soll (Satz 3). Nähere Regelungen dazu, wie die Verhandlungen zwischen den Krankenhausträgern und den Verbänden der Krankenkassen ablaufen, enthält § 14 KHGG NRW a.F. nicht. aa) Nach der Senatsrechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2015 ‑ 13 A 1725/14 -, juris, Rn. 63 ff., bestimmt § 14 KHGG NRW a.F. (vgl. entsprechend § 14 KHGG NRW n.F.) einen nicht verzichtbaren Verhandlungszwang zwischen den Krankenhausträgern und den Verbänden der Krankenkassen. Die Vorschrift gestaltet die Erstellung des regionalen Planungskonzepts als qualifiziertes Beteiligungsverfahren aus, um den Verhandlungspartnern einen weitgehenden Spielraum zu lassen, die Planung selbst zu beeinflussen und zu gestalten. Vgl. Lafontaine/Stollmann, in: Becker u.a., KHGG NRW, Loseblattsammlung, Stand: Juli 2018, § 14, Anm. 1. S. 2. Die Erarbeitung eines solchen Konzepts geht grundsätzlich allen Fortschreibungen voraus. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 12. März 2007, LT-Drs. 14/3958, S. 45 zu § 12 KHGG NRW. Die Verhandlungsfreiheit der Verhandlungspartner umfasst die Befugnis die für die Erarbeitung eines regionalen Planungskonzepts nach § 14 KHGG NRW a.F./ n.F. erforderliche Planungsregion festzulegen und funktional, insbesondere nach medizinischen, geographischen und demographischen Kriterien auch versorgungsübergreifend zu definieren. Vgl. Krankenhausplan NRW 2015 Planungsgrundsätze, F. Anhang: 4.1.; sowie Ziff. 6.1. der Verwaltungsvorschriften zum Krankenhausgesetz NRW - KHG NRW -, Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 4. November 2004 - III 5 – 5700.00, (MBl. NRW. 2004 S. 1004) geändert durch Runderlass vom 13. April 2006 (MBl. NRW. 2006 S. 288); Lafontaine/Stollmann, in: Becker u.a., KHGG NRW, Loseblattsammlung, Stand: Juli 2018, § 14, Anm. 1. S. 2; Schillhorn, Regionale Planungskonzepte nach § 16 KHG NRW - Rechtliche Problemstellungen, in: Düsseldorfer Krankenhausrechtstag 2005, S. 79 (85). Der Gesetzgeber ermöglicht es den Verhandlungspartnern durch das während der Verhandlungen mögliche gegenseitige Geben und Nehmen konsentierte Konzepte zu erarbeiten, die von den betroffenen einzelnen Krankenhausträgern nicht erarbeitet werden könnten. Vgl. Lafontaine/Stollmann, in: Becker u.a., KHGG NRW, Loseblattsammlung, Stand: Juli 2018, § 14, Anm. 4. S. 7; Schillhorn, Regionale Planungskonzepte nach § 16 KHG NRW - Rechtliche Problemstellungen, in: Düsseldorfer Krankenhausrechtstag 2005, S. 79 (89). Um ein nachhaltiges einvernehmliches Verhandlungsergebnis erzielen zu können, sehen die Verwaltungsvorschriften zum Krankenhausgesetz vor, vgl. Ziff. 6.1 der Verwaltungsvorschriften zum Krankenhausgesetz NRW - KHG NRW -, Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 4. November 2004 - III 5 – 5700.00, (MBl. NRW. 2004 S. 1004) geändert durch Runderlass vom 13. April 2006 (MBl. NRW. 2006 S. 288); Lafontaine/Stollmann, in: Becker u.a., KHGG NRW, Loseblattsammlung, Stand: Juli 2018, § 14, Anm. 5. S. 9, dass in die Verhandlung sämtliche von der Planänderung betroffenen Krankenhäuser einzubeziehen und ordnungsgemäß zu beteiligen sind. Vgl. dazu auch Schillhorn, Regionale Planungskonzepte nach § 16 KHG NRW - Rechtliche Problemstellungen, in: Düsseldorfer Krankenhausrechtstag 2005, S. 79 (85). Während der schriftlich oder mündlich geführten Verhandlungen (Ziff. 6.3. der Verwaltungsvorschriften) besteht für alle beteiligten Krankenhausträger die Möglichkeit, sich mit einem konkreten Begehren zu beteiligen, insbesondere auch von Dritten beanspruchte Planpositionen ganz oder teilweise für sich selbst zu beanspruchen. An das gemeinsam erarbeitete Konzept, über das sich die Beteiligten geeinigt haben, sind die Krankenhausträger und die Verbände der Krankenkassen sodann gebunden. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 12. März 2007, LT-Drs. 14/3958, S. 45 zu § 12 KHGG NRW. Das Erfordernis eines qualifizierten Beteiligungsverfahrens wird durch das Erfordernis eines Verhandlungsergebnisses bestätigt (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KHGG NRW a.F.). Grundlage eines solchen „Ergebnisses“ können nur Positionen sein, über die die Verhandlungspartner verhandeln konnten, weil sie in die Verhandlung eingebracht wurden. Dass die Ergebnisse der Verhandlungen für das MAGS nicht verbindlich sind, führt nicht dazu, dass Verhandlungen entbehrlich wären und erstmals gestellte Anträge stets auch nach Abschluss der Verhandlungen noch berücksichtigt werden müssten. Aus § 14 Abs. 3 KHGG NRW a.F. folgt, dass das Verhandlungsergebnis trotz seiner Unverbindlichkeit als maßgebliche Erkenntnisgrundlage zwingend in die landesseitigen Überlegungen einzustellen ist. Vgl. Lafontaine/Stollmann, in: Becker u.a., KHGG NRW, Loseblattsammlung, Stand: Juli 2018, § 14 Anm. 3 S. 8. Um dieses dem Ministerium nachvollziehbar zu machen, sind dem Antrag auf Fortschreibung eine Dokumentation des Verhandlungsablaufs und die das Ergebnis tragenden Gründe beizufügen. Aus § 14 Abs. 4 Satz 3 KHGG NRW a.F., wonach das zuständige Ministerium zwar von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten nach § 15 Abs. 1 und 2 KHGG NRW entscheidet, wenn innerhalb der dort bestimmten Frist kein regionales Planungskonzept vorgelegt wird, folgt nichts anderes. Diese Regelung dient der Vermeidung von Planungsstillständen und der Beschleunigung des Planungsverfahrens. Vgl. zu diesem Anliegen Gesetzentwurf der Landesregierung zum Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 12.März 2007, LT-Drs. 14/3958, S. 45 zu § 12 KHGG NRW. bb) Wie mit Anträgen von Krankenhausträgern zu verfahren ist, die erst nach konsentiert abgeschlossenen Verhandlungen, aber noch vor Erlass eines Feststellungsbescheids unmittelbar bei der Behörde gestellt werden, bestimmt das Krankenhausgestaltungsgesetz nicht. Die Entscheidung liegt deshalb im Verfahrensermessen der Planungsbehörde (vgl. § 10 VwVfG NRW). Vgl. vertiefend Hill, NVwZ 1985, 449. Ausgehend vom dargestellten Sinn und Zweck des qualifizierten Beteiligungsverfahrens ist die Entscheidung, den Antrag der Klägerin nicht mehr zu berücksichtigen, vom Verfahrensermessen des Beklagten gedeckt. Maßgeblich hierfür ist, dass die Verhandlungspartner einvernehmlich zu einem Ergebnis gekommen sind und die Klägerin ihren erst später gestellten Antrag nicht in die Verhandlungen zur Erarbeitung des Planungskonzepts für den Kreis N. eingebracht hat, obwohl ihr dies möglich und zumutbar war. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 - 13 B 1599/05 u.a. -, juris, Rn. 9. Diese Entscheidung steht mit dem beschriebenen Sinn und Zweck des qualifizierten Beteiligungsverfahrens im Einklang. Wäre das Ministerium zur Berücksichtigung von Anträgen bis zum Erlass eines Feststellungsbescheids verpflichtet, liefe das qualifizierte Beteiligungsverfahren und das daran geknüpfte Recht auf Verhandlungen letztlich leer. Es könnten, wie die Beigeladene zutreffend ausführt, seitens der Krankenhäuser nur noch im Rahmen der Anhörung Stellungnahmen abgegeben werden. Das Recht auf Verhandlung stünde den Krankenkassen bei nachträglichen Anträgen gar nicht mehr zu, zumal sie zum Planungsvorschlag des Ministeriums nicht angehört würden. Die Annahme einer (generellen) Pflicht des Ministeriums, nach Abschluss konsentierter Verhandlung erstmals gestellte Anträge eines an den Verhandlungen beteiligt gewesenen Krankenhausträgers noch zu berücksichtigen, würde deshalb das Anliegen des Gesetzgebers, das Selbstbestimmungsrecht der am Planungsverfahren Beteiligten zu stärken, konterkarieren. Einvernehmlich erzielte Verhandlungsergebnisse würden in Frage gestellt. Eine Rückgabe des Verfahrens an die Verhandlungspartner dürfte dem Ministerium in einer solchen Konstellation zwar nicht grundsätzlich verwehrt sein, allerdings würde dies den Abschluss des Planungsverfahrens verzögern und dem Ansinnen des Gesetzgebers, dieses zügig zum Abschluss zu bringen und dadurch dem öffentlichen Interesse nach alsbaldiger Herstellung ausreichender Gesundheitsversorgungsstrukturen Rechnung zu tragen, zuwiderlaufen. Die Nichtberücksichtigung eines nach Abschluss der Verhandlungen erstmals gestellten Antrags in dem bereits anhängigen regionalen Planungsverfahren führt auch nicht zu seiner Präklusion . Ausschlussfristen für Anträge auf Fortschreibung des regionalen Planungsverfahrens enthält das Krankenhausgestaltungsgesetz nicht. Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 3 L 545/08 -, juris, Rn. 15. Beachtliche (auch nachträglich gestellte) Anträge sind weiterhin zu bescheiden. Dies ist hier mit Bescheid vom 22. Januar 2018 in einem gesonderten Verwaltungsverfahren geschehen. Soweit bis zur Entscheidung Fakten geschaffen wurden - hier durch die Inbetriebnahme der geriatrischen Betten bei der Beigeladenen - und diese Fakten bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind, ist dies nicht unbillig, denn der Krankenhausträger hätte bereits in dem zuvor abgeschlossenen regionalen Planungsverfahren einen entsprechenden Antrag für sich stellen können. Vorliegend hatte die Klägerin in dem von der Beigeladenen initiierten regionalen Planungsverfahren, an dem sie beteiligt war, hinreichend Gelegenheit, ihr Planaufnahmebegehren zum Ausdruck zu bringen. Soweit sie meint, sie habe erst nach Abschluss der Verhandlungen davon Kenntnis erlangt, dass die Bezirksregierung E. einen entsprechenden Bedarf für den Kreis N. bejaht, hätte dies einer entsprechenden Antragstellung während der laufenden Verhandlungen nicht entgegengestanden, zumal sie bereits im November 2015 vom Planaufnahmebegehren der Beigeladenen in Kenntnis gesetzt worden war. Die regionalisierten Planungsdaten der Bezirksregierung E. hätten sie an einer Antragstellung nicht gehindert, weil diese keine verbindliche behördliche Feststellung darstellten und die Klägerin überdies einen zusätzlichen Bedarf unabhängig von diesen Daten etwa auf der Grundlage ihrer eigenen Auslastungsdaten hätte beanspruchen können. b) Überdies hat es dem Antrag vom 29. März 2016 an der erforderlichen Bestimmtheit gefehlt, weil die Klägerin den von ihr beanspruchten Bettenbedarf nicht näher konkretisiert hat. Das Vorliegen eines bei Erstellung eines regionalen Planungskonzepts verhandlungsfähigen Antrags setzt voraus, dass der Krankenhausträger sein Begehren hinreichend klar bezogen auf die Anzahl und die Verteilung der Betten auf seine Betriebsstätten stellt (vgl. auch § 14 Abs. 3 Satz 2 KHGG NRW n.F.). Nur dies erlaubt den Verhandlungspartnern abzuschätzen, wie sich seine Realisierung auf ihre Rechtspositionen auswirkt. Im Übrigen ermöglicht nur ein hinreichend konkretisierter Antrag dem Ministerium die Entscheidung darüber, ob das Krankenhaus etwa den an seine Leistungsfähigkeit zu stellenden Anforderungen genügt und es deshalb an einer gebotenen Auswahlentscheidung zu beteiligen ist. Vgl. Lafontaine/Stollmann, in: Becker u.a., KHGG NRW, Loseblattsammlung, Stand: Juli 2018, § 14, Anm. 1. S. 4, zur Frage, ob die Anforderungen nach § 8 Abs. 2 KHG im regionalen Planungsverfahren gelten. c) Ob die Anträge vom 29. März 2016 und vom 7. Juli 2016 auch deshalb nicht zu berücksichtigen waren, weil sie mit einer unzulässigen Bedingung, nämlich ein vom Beklagten festgestellter Bedarf, versehen waren, lässt der Senat dahinstehen. Eine Bedingungsfeindlichkeit der Anträge wäre jedenfalls nur für den Fall anzunehmen, dass die Bedingung der verfahrensrechtlichen Klarheit widersprochen hätte. Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 3 L 545/08 -, juris, Rn. 24 f. m.w.N. d) Auch den am 6. März 2017 bei der Bezirksregierung E. gestellten Antrag musste das MAGS nicht in seine Entscheidung einbeziehen. Zwar dürfte sich die Klägerin in diesem Falle zu Recht an den Beklagten gewandt haben, nachdem die Verbände der Krankenkassen entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 KHGG NRW a.F. die Verhandlungen nicht binnen eines Monats aufgenommen, sondern die am 20. Dezember 2016 beantragte Aufnahme von Verhandlungen mit E-Mails vom 10. Januar 2017 und 2. März 2017 abgelehnt hatten. Allerdings bezog sich dieser Antrag auf eine andere Planungsregion. Er beschränkte sich nicht mehr, wie zuvor, auf den Kreis N. , sondern erfasste die Region T. /N. /M2. . Insoweit handelte es sich um ein selbständiges neues Verfahren, in das weitere Krankenhäuserträger aus der Region T. und M2. einzubeziehen waren. Unabhängig davon hatte die Klägerin in ihrem Schreiben an die Verbände der Krankenkassen vom 1. März 2017 deutlich gemacht hat, dass sie die Erweiterung ihrer geriatrischen Kapazitäten zunächst unabhängig von der krankenhausplanungsrechtlich getroffenen Entscheidung zu Gunsten des Krankenhauses der Beigeladenen verfolge. Dieses Schreiben ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bei objektiver Betrachtung entsprechend §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass die Klägerin mit ihrem Antrag auf Durchführung eines regionalen Planungsverfahrens nicht in Konkurrenz zu dem Krankenhaus der Beigeladenen treten wollte und somit überhaupt keine dahingehende Auswahlentscheidung wünschte, sondern eine gesonderte Betrachtung ihres Antrags anstrebte. B. Fehlte es danach an einer Konkurrenzsituation, die eine Auswahlentscheidung erforderlich gemacht hätte, besteht für die Klage gegen den zu Gunsten der Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheid vom 6. Juni 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2017 auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin hatte, wie ausgeführt, im Verwaltungsverfahren zuletzt nicht mehr geltend gemacht, sie wolle anstelle der Beigeladenen in den Krankenhausplan NRW 2015 aufgenommen werden. Stattdessen hatte sie mit ihrem Schreiben vom 1. März 2017 zu erkennen gegeben, ihr Begehren unabhängig von der krankenhausplanungsrechtlich zu Gunsten des Krankenhauses der Beigeladenen getroffenen Entscheidung verfolgen zu wollen. Für dieses Begehren bietet die von ihr erhobene und noch beim Verwaltungsgericht anhängige Verpflichtungsklage auf Erlass eines sie begünstigenden Feststellungsbescheids vollständigen Rechtsschutz. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine - flankierende - Drittanfechtungsklage besteht insoweit nicht. Vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittanfechtungsklage BVerwG, Urteile vom 26. Februar 2020 - 3 C 14.18 -, juris, Rn. 16, und vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris, Rn. 22. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten des Berufungsverfahrens folgt gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.