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Beschluss

13 B 378/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0811.13B378.25.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. April 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. April 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist Trägerin der Kliniken A. in C.. Im Rahmen der Krankenhausplanung wurde ihr vom Antragsgegner die Leistungsgruppe 24.1 - HNO - mit 4.113 Fällen zugewiesen. Beantragt hatte sie die Zuweisung von 4.289 Fällen. Die Beigeladene ist Trägerin des Evangelischen Krankenhauses S. in C.. Ihr hat der Antragsgegner mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 die Leistungsgruppe 24.1 als Belegabteilung mit 100 Fällen zugewiesen. Gegen diese Zuweisung wendet sich die Antragstellerin mit Drittwiderspruch vom 8. Januar 2025. Über diesen Widerspruch wurde bisher noch nicht entschieden. Den am 28. Februar 2025 gestellten Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 8. Januar 2025 gegen den Feststellungsbescheid zugunsten der Beigeladenen in Bezug auf die Leistungsgruppe 24.1 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. April 2025 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Bei summarischer Prüfung sei der an die Beigeladene gerichtete Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 - jedenfalls soweit der Antragstellerin Drittschutz eingeräumt worden sei - rechtmäßig. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Drittwiderspruchs anzuordnen, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. wegen des Fehlens der erforderlichen Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig. a. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen den Feststellungsbescheid eines Dritten kann bestehen, wenn die Erfolgsaussichten der Klage gegen den eigenen Feststellungsbescheid durch einen zwischenzeitlichen Vollzug des den Dritten begünstigenden Bescheids faktisch geschmälert werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 ‑ 3 C 35.07 -, juris, Rn. 21 ff. Das ist hier nicht der Fall, weil der die Antragstellerin betreffende Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 hinsichtlich der Leistungsgruppe 24.1 bestandskräftig geworden ist. Mit der beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobenen Klage ‑ 21 K 209/25 - wendet die Antragstellerin sich ausweislich ihres Schriftsatzes vom 9. Januar 2025 ausdrücklich ausschließlich gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 7.1 Stammzelltransplantation, 14.3 Revision Hüftendoprothese, 14.4 Revision Knieendoprothese, 16.4 Pankreaseingriffe und 27.1 Geriatrie. Dass sie nach Abschluss des Verfahrens auf erstmalige Zuweisung der Leistungsgruppe 24.1 einen Antrag auf Zuweisung höherer Fallzahlen gestellt hat, hat sie nicht vorgetragen. Erfolgsaussichten in von ihr angestrengten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren werden deshalb durch die Zuweisung der Leistungsgruppe 24.1 an die Beigeladene nicht geschmälert. Ein Rechtschutzbedürfnis für die Drittanfechtung folgt auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, im Fall eines erfolgreichen Vorgehens gegen die Beigeladene würden die dann unversorgten 100 Fälle vom Antragsgegner neu zugeordnet werden müssen, wobei dies allein zu ihren Gunsten erfolgen könne. Die Annahme der Antragstellerin, ihr würden die Fälle der Beigeladenen zugewiesen werden, ist rein hypothetisch, denn im Fall des Erfolgs der Anfechtungsklage wäre eine neue Auswahlentscheidung auf der Grundlage der dann gegebenen Sachlage zu treffen. Wie sich diese etwa hinsichtlich des Bedarfs oder möglicher neu hinzutretender Interessenten darstellt, lässt sich gegenwärtig nicht absehen. b. Unabhängig davon fehlt es an der erforderlichen Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Voraussetzung für die Antragsbefugnis für eine Drittanfechtungsklage ist, dass der Antragsteller für sich selbst eine Aufnahme in den Krankenhausplan erstreiten will. Allein die Planaufnahme eines anderen Krankenhauses verletzt ein bereits vorhandenes Plankrankenhaus nicht in seinen Rechten. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 ‑ 3 C 35.07 -, juris, Rn. 15; 28, OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2021 - 13 A 349/20 -, juris, Rn. 47; Nds. OVG, Beschluss vom 4. August 2023 - 14 ME 66/23 -, juris, Rn. 37. Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen worden, weshalb die an die Beigeladene erfolgte Zuweisung der Leistungsgruppe 24.1 sie nach dem bestandskräftigen Abschluss ihres eigenen Verfahrens noch in eigenen subjektiven Rechten verletzen könnte. Soweit die Antragstellerin weiter darauf verweist, für Nordrhein-Westfalen sei damit zu rechnen, dass die schon jetzt erfolgten Festlegungen im Rahmen der Krankenhausplanung eine entsprechende Präzedenzwirkung für die Umsetzung der § 37 Abs. 2 S. 2, S. 3 Nr. 1 KHG sowie § 6a Abs. 1 S. 2 KHG hätten, mag dies zutreffen. Am Fehlen der Antragsbefugnis ändert dies jedoch nichts. 2. Auf die Frage, welche Regelungswirkung der Fallzahlzuweisung zukommt (vgl. dazu die Ausführungen in der Hinweisverfügung des Senats vom 16. Mai 2025), kommt es nach alldem nicht an. Ebenso kann offenbleiben, ob im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von Relevanz ist, dass die Schwankungsbreite für die Leistungsgruppe 24.1 15 % beträgt (entspricht 4.730 Fällen) und damit ohnehin bereits über den von der Antragstellerin seinerzeit gestellten Antrag auf Zuweisung von 4.289 Fällen hinausgeht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin als der unterlegenen Partei aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats beträgt der Streitwert in Fällen, in denen der Krankenhausträger keine eigene Planposition erstrebt oder verteidigt, sondern allein die Planaufnahme des Krankenhauses eines Wettbewerbers anficht, 30.000 Euro. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2021 ‑ 13 A 349/20 -, juris (ohne Streitwertbeschluss), sowie Beschlüsse vom 25. Januar 2011 - 13 B 1712/10 -, juris, Rn. 44, und vom 17. Dezember 2009 - 13 A 3109/08 -, juris. Dieser Streitwert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).