Beschluss
15 A 1317/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0719.15A1317.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Senat wertet die auf den „13.04.2021“ datierte und am 24. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangene Eingabe des Klägers, mit der er „Berufung“ gegen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2021 einlegt und Prozesskostenhilfe beantragt, als Prozesskostenhilfeantrag für ein Berufungszulassungsverfahren. Da das Verwaltungsgericht die Berufung gegen sein Urteil nicht zugelassen hat, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht das allein statthafte Rechtsmittel (§ 124 Abs. 1, § 124a Abs. 4 und 5 VwGO). Angesichts des Vertretungserfordernisses in § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO, auf welches das Verwaltungsgericht in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen hat, kann der Kläger selbst einen solchen Berufungszulassungsantrag nicht wirksam stellen. Anderes gilt für einen hierauf bezogenen Prozesskostenhilfeantrag (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO: „außer im Prozesskostenhilfeverfahren“). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Prozesskostenhilfe. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe jedoch dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N. Die notwendige Erfolgsaussicht in diesem Sinne ist schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO hätte, wenn der beabsichtigte Berufungszulassungsantrag durch einen nach § 67 Abs. 2 VwGO Vertretungsberechtigten gestellt würde. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass ein Kläger innerhalb der Rechtsbehelfsfrist alles Zumutbare getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis für eine fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels zu beheben. Dazu gehört, dass innerhalb der Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch zusammen mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) eingereicht wird. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 290/10 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, juris Rn. 5 f.; OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2016 - 15 E 222/16 -, juris Rn. 16 f., jeweils m. w. N. Ein vollständiges (aktuelles) Prozesskostenhilfegesuch hat der Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, die mit dem 1. Juni 2021 ablief, nicht beigebracht. Zudem hat der Kläger seinen Prozesskostenhilfeantrag nicht hinreichend begründet. Geht es - wie hier - um Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung, ist der Kläger gehalten, zumindest in groben Zügen und nach Laienart diejenigen Angaben zu machen, die für eine summarische Überprüfung der Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsmittels notwendig sind. Dazu ist in groben Zügen (mindestens) einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zu benennen und fallbezogen zu konkretisieren. Das kann grundsätzlich auch von einem noch nicht anwaltlich vertretenen Rechtssuchenden erwartet werden. Die - wie gesagt grobe und dem Laienverständnis angepasste - Darlegung muss auch im Prozesskostenhilfeverfahren innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, das heißt innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils, erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 2019 - 4 A 1422/19 -, juris Rn. 3, vom 22. Juni 2017 - 15 A 1401/16 -, vom 10. Mai 2016 - 15 A 938/16 -, vom 5. Mai 2015 - 15 A 602/15 -, vom 7. Oktober 2013- 2 A 953/12 -, juris Rn. 6, und vom 25. Juli 2013- 16 A 1333/13 -, juris Rn. 5 ff; entsprechend zur Darlegungspflicht im Revisionszulassungsrecht: BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 5 PKH 8.17 D -, juris Rn. 2, und vom 11. Februar 2015- 5 PKH 12.15 D -, juris Rn. 2; zu einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde: BVerfG, Beschluss vom 24. August 2017 - 2 BvR 1879/17 -, juris. An einer diesen Anforderungen genügenden Darlegung fehlt es. Der Kläger hat vor Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, die hier mit dem 29. Juni 2021 endete, nicht in groben Zügen dargelegt, dass ein Berufungszulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen könnte. Insbesondere bietet der Vortrag des Klägers keinen Anhalt für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), das - vor dem Hintergrund des Bescheids vom 2. Dezember 2019 über die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung - entscheidungstragend festgestellt hat, es sei nicht zu beanstanden, wenn sich das Bundesverwaltungsamt in seiner Verwaltungspraxis auf den Standpunkt stelle, für einen Erlass sei kein Raum, solange den wirtschaftlichen Belangen des Darlehensnehmers durch eine Freistellung nach § 18a BAföG oder ggf. eine Stundung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO Rechnung getragen werden könne. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).