Beschluss
15 A 881/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0719.15A881.19.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) füllen keinen der geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO aus. 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsbegründung vorgebrachten Rügen nicht der Fall. a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Bundesausbildungsförderungsgesetz den in § 1 Halbs. 2 verankerten Nachrang der öffentlich-rechtlichen Ausbildungsförderung nicht so verwirklicht, dass diese an Bestehen und Umfang einer Unterhaltspflicht im jeweils zu entscheidenden Fall anknüpft. Vielmehr rechnet es in § 11 Abs. 2 nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Regelfall einen nach Einkommen und Vermögen des Ehegatten und der Eltern pauschalierten Betrag als zumutbaren Beitrag dieser Person zu den Ausbildungskosten auf den Bedarf des Auszubildenden an, ohne auf Bestehen und Höhe eines privatrechtlichen Unterhaltsanspruchs abzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 1994 - 11 B 63.94 -, juris Rn. 4. Dagegen wendet die Klägerin nichts Durchgreifendes ein. Ihr Hinweis auf die Anrechnungsreihenfolge des § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BAföG, die sich an § 1608 BGB orientiert, vgl. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Juli 2019, § 11 Rn. 14, stellt nicht in Frage, dass die ausbildungsförderungsrechtliche Anrechnung von Elterneinkommen grundsätzlich keine Rücksicht darauf nimmt, ob und in welcher Höhe ein familienrechtlicher Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern besteht. Auf den Einwand der Klägerin, ihr Vater sei „ihr aufgrund des § 1615l BGB gar nicht zum Unterhalt verpflichtet“, kommt es daher - unbeschadet der Frage seiner Richtigkeit - von vornherein nicht an. Die weiteren Ausführungen der Klägerin zur „Vergleichbarkeit“ des Sachverhalts, der dem - vom Verwaltungsgericht zitierten - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1985 - 1 BvL 47/83 - zugrunde lag, gehen daran vorbei, dass das oben dargestellte normative Konzept der Ausgestaltung des Nachrangs der Ausbildungsförderung in jener Entscheidung ausdrücklich als verfassungsrechtlich unbedenklich gewürdigt wurde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 1985- 1 BvL 47/83 -, juris Rn. 33. b) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 3 SGB II entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Betracht kommt. § 9 Abs. 3 SGB II schließt - zugunsten eines Kindes, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut - die Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 der Vorschrift aus, wonach das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen sind. Dieser aus dem Sozialhilferecht (vgl. § 19 Abs. 4 SGB XII) in das Zweite Buch des Sozialgesetzbuchs übernommene Ausschluss dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und soll verhindern, dass Minderjährige oder junge Erwachsene aufgrund der sonst eingreifenden Einstandspflicht der Eltern, Elternteile oder deren Partner zu einem Schwangerschaftsabbruch veranlasst werden. Hinzu kommt der Schutz der Gemeinschaft von Mutter oder Vater und Kind, z. B. gegenüber einer Zustimmung zur Adoption aufgrund wirtschaftlich motivierten Drucks der übrigen Bedarfsgemeinschaft. Vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 2014 - B 14 AS 54/13 R -, juris Rn. 23, m. w. N. auch zur Entstehungsgeschichte der Regelung. Der Gesetzgeber hat damit Sonderregelungen für das Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende und das Sozialhilferecht geschaffen und hat davon abgesehen, diese auf das Ausbildungsförderungsrecht zu erstrecken. Danach können auch Schwangere oder ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs Betreuende elternunabhängige Ausbildungsförderung nur nach Maßgabe der Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes beanspruchen; hierbei besteht, wie vom Verwaltungsgericht aufgezeigt, die Möglichkeit der Vorausleistung nach Maßgabe des § 36 BAföG, wenn Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten und die Ausbildung gefährdet ist; eine Unvereinbarkeit dieser Konzeption mit höherrangigem (Verfassungs-)Recht vermag der Senat nicht zu erkennen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, sie sei erst im Februar 2016 auf einen möglichen Vorausleistungsantrag nach § 36 BAföG hingewiesen worden, hätte es ihr, nachdem ihr mit dem Schreiben des beklagten Studierendenwerks vom 9. Februar 2016 ausdrücklich angeraten worden war, einen Antrag auf Vorausleistungen einzureichen, frei gestanden, diesen Antrag rückwirkend ab Beginn des noch laufenden Bewilligungszeitraums zu stellen (vgl. § 36 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG). Hat sie dies - warum auch immer - nicht getan, ist dem beklagten Studierendenwerk nicht vorzuhalten, dass sie ihr Studium mangels Ausbildungsförderung habe abbrechen müssen. Ebenso wenig legt die Klägerin dar, warum es einer - ausbildungsförderungsrechtlich nicht vorgesehenen - „Härtefallprüfung“ bedürfen sollte. 2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zeigt die Klägerin nicht auf. Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. aufgeführten Gründen nicht feststellen. 3. Die Klägerin legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Die Klägerin benennt schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, an der sie die Grundsatzbedeutung festmacht. 4. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in dieser Vorschrift genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Grundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Der Zulassungsantrag der Klägerin entspricht auch diesen Anforderungen nicht. Die Klägerin macht zwar einen „Widerspruch zu dem Urteil des BVerfG vom 06.11.1985, AZ: 1 BvL 47/83“ geltend, benennt jedoch keinen abstrakten, entscheidungstragenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, der einem in der herangezogenen Divergenzentscheidung aufgestellten Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts widersprechen soll. Aus den unter 1. genannten Gründen liegt eine Abweichung in der Sache auch nicht vor. 5. Schließlich ist kein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gegeben. Mit ihrer Rüge, es sei „der unstreitige Vortrag zu § 36 BAföG (Vorausleistungen) trotz der o. g. Umstände bei der Antragstellung - Fehlinformation der Klägerin durch die Beklagte - nicht berücksichtigt worden“, macht die Klägerin in erster Linie eine unrichtige Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht geltend, die nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen ist. Soweit sie damit der Sache nach (auch) eine Gehörsverletzung rügt, ist aus den vorstehenden Gründen schon nicht hinreichend dargelegt, dass jener Vortrag entscheidungserheblich war. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).