Beschluss
8 B 1088/21.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0720.8B1088.21AK.00
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 D 86/21.AK gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 2021 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 109.944,08 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 D 86/21.AK gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 2021 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 109.944,08 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 8 D 86/21.AK gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 9. März 2021 wiederherzustellen, hat Erfolg. 1. Der beschließende Senat ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO in der Fassung des am 10. Dezember 2020 in Kraft getretenen Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) für die Entscheidung über den Antrag erstinstanzlich zuständig. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern betreffen. Hiervon erfasst sind auch Streitigkeiten über eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB. Vgl. Berstermann, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 48 Rn. 11a (Stand der Kommentierung: 1. Januar 2021). Für einen weiten Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO spricht bereits der Wortlaut, der „sämtliche Streitigkeiten“, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Windenergieanlagen (an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern) „betreffen“, erfasst und nicht auf eine Genehmigung/Zulassung des Vorhabens beschränkt ist. Das mit dieser Vorschrift verfolgte Ziel weist ebenfalls auf ein weites Verständnis des Anwendungsbereichs. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Verkürzung des Instanzenzuges bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Windenergieanlagen die Gesamtdauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluss reduzieren sowie zur Beschleunigung der Planungsverfahren insgesamt und zu schnellerer Rechtssicherheit für alle Beteiligten beitragen. Die beschleunigte Erwirkung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen hilft nach Ansicht des Gesetzgebers, Ausbauziele für Windenergie an Land zu erreichen, was von zentraler Bedeutung für die Energiewende sei. Vgl. BT-Drs. 19/22139, S. 12, 16. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise, wenn Gegenstand des gerichtlichen Rechtsstreits nicht die Genehmigung, sondern - wie hier - die Entscheidung der Genehmigungsbehörde ist, das Genehmigungsverfahren auf der Grundlage des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB auszusetzen. 2. Der zulässige Antrag ist begründet. a) Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des angegriffenen Zurückstellungsbescheides und dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Der angefochtene Bescheid vom 9. März 2021, mit dem die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin vom 19. März 2019 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen bis zum 15. September 2021 ausgesetzt worden ist, erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach als rechtswidrig. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 3 BauGB liegen voraussichtlich nicht vor. aa) Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die Befürchtung, dass die Flächennutzungsplanung mit dem Ziel der Ausweisung von Konzentrationszonen für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, besteht, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der gemeindlichen Planung - nach dem jeweiligen Stand des Planungsverfahrens und gemessen an der Planungskonzeption und den Planzielen - widerspricht oder dass ein solcher Widerspruch zumindest möglich ist. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die nach der Planung künftig zulässige Nutzung des Grundstücks, auf dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, nicht geklärt ist. Um eine Sicherung der Planung schon in einem möglichst frühen Planungsstadium zu ermöglichen, sind an den Nachweis des Sicherungserfordernisses keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Bloße Vermutungen reichen allerdings nicht aus. Das Mindestmaß an planerischen Vorstellungen der Gemeinde kann sich nicht nur aus den Niederschriften über Gemeinderatssitzungen, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben. Bei der Prüfung des Sicherungserfordernisses sind die Besonderheiten, die Windenergiekonzentrationsflächenplanungen in der Regel gegenüber Bebauungsplänen aufweisen, zu berücksichtigen. Konzentrationszonenplanungen zielen konzeptionell neben der positiven Vorrangwirkung der Darstellung von Konzentrationsflächen insbesondere auf die den übrigen Außenbereich betreffende negative Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Dazu ist ein schlüssiges Gesamtkonzept für den gesamten Außenbereich zu entwickeln, das alle relevanten Belange in der Abwägung berücksichtigt. Dieser Abwägungsprozess ist durch eine Offenheit gekennzeichnet, die im Verlauf der Planung häufig zu einer Veränderung der Konzentrationsflächen führt, sei es, dass die Flächen verkleinert oder vergrößert werden, sei es, dass die Flächen verschoben oder geteilt werden, sei es, dass Flächen ganz aufgegeben oder neu gebildet werden. Um geeignete Konzentrationsflächen sachgerecht zu ermitteln, wird eine Gemeinde häufig Gutachter heranziehen. Wenn ein Gemeinderat beschließt, Windenergiekonzentrationszonen im Flächennutzungsplan auszuweisen, dürfte ein solcher Aufstellungs- oder Änderungsbeschluss daher regelmäßig im Wesentlichen (nur) das Ziel enthalten, überhaupt Konzentrationszonen darzustellen und damit die Errichtung von Windenergieanlagen an anderen Stellen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB grundsätzlich auszuschließen. Konkretere Angaben können zu einem solchen Zeitpunkt von einer Gemeinde bzw. von deren Rat grundsätzlich nicht verlangt werden, weil bei der Planung der gesamte Außenbereich des Gemeindegebietes in den Blick zu nehmen ist. Die Genehmigung von Windenergieanlagen vor Abschluss einer solchen Planung kann die wirksame Umsetzung des planerischen Gesamtkonzepts in Frage stellen. Dies gilt auch dann, wenn sich am geplanten Standort oder in der Umgebung bereits andere Windenergieanlagen befinden. Eine Gefährdung der gemeindlichen Flächennutzungsplanung hinsichtlich des negativen Planungsziels ist schon dann zu befürchten, wenn es nach dem jeweiligen Stand der Planung aufgrund objektiver Anhaltspunkte möglich erscheint, dass das Vorhabengrundstück außerhalb der Konzentrationsflächen liegen wird. Ein Vorhaben gefährdet das negative Planungsziel erst dann nicht (mehr), wenn es hinreichend verlässlich innerhalb einer Konzentrationsfläche liegen wird. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. Ein Sicherungsbedürfnis nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB liegt trotz ausreichender Konkretisierung der Planung allerdings dann nicht vor, wenn es sich um eine reine Verhinderungsplanung handelt. Die Frage, ob ein solches Sicherungserfordernis besteht, ist gerichtlich voll überprüfbar. Das Maß der erforderlichen Konkretisierung der zu sichernden Planung ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu bestimmen. § 15 Abs. 3 BauGB ist ein Sicherungsinstrument für eine im Werden befindliche Konzentrationszonenplanung und soll den Schutz der Planungshoheit der Gemeinde verbessern. Da sich Zurückstellungsentscheidungen nach § 15 Abs. 3 BauGB zu Lasten der betroffenen Grundeigentümer auswirken, dürfen sie nur unter bestimmten Voraussetzungen und für bestimmte Zeiträume erteilt werden, um das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsgrundrecht nicht unverhältnismäßig zu beschränken. Wie oben ausgeführt, wird ein Aufstellungs- oder Änderungsbeschluss einer Gemeinde zu einem Flächennutzungsplan regelmäßig im Wesentlichen zunächst (nur) das Ziel enthalten, überhaupt Konzentrationszonen darzustellen und die Errichtung von Windenergieanlagen an anderen Stellen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auszuschließen. Werden im Anschluss an einen solchen Beschluss Gutachter mit der Erstellung entscheidungserheblicher Unterlagen beauftragt, dürfte die Gemeinde ihre Planung erst dann weiter konkretisieren können, wenn diese Unterlagen oder jedenfalls erste Zwischenergebnisse vorliegen. Dies kann durchaus einige Monate dauern, weil Planungen von Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie komplex und zeitaufwändig sind. Ohne eine Zurückstellungsmöglichkeit in dem Zeitraum zwischen dem Aufstellungsbeschluss und weiteren Planungsschritten, die auf den noch zu erstellenden Unterlagen beruhen, könnte die Gemeinde ihre Planungshoheit innerhalb dieses Zeitraums nicht bezogen auf das gesamte Gemeindegebiet sichern. Welche Anforderungen an die Konkretisierung der Flächennutzungsplanung zu stellen sind, hängt im Übrigen vom Planungsstadium ab. Je länger der Aufstellungs- oder Änderungsbeschluss zurückliegt, desto eher muss die Gemeinde ihre Planung anhand der vorliegenden Unterlagen, insbesondere der zwischenzeitlich ermittelten Planungsgrundlagen weiter konkretisieren. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist dabei derjenige des Erlasses des Zurückstellungsbescheides als letzter behördlicher Entscheidung. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2020 ‑ 8 B 1317/20 -, juris Rn. 7 ff., m. w. N. bb) Gemessen an diesen Vorgaben kann nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben der Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt des streitgegenständlichen Zurückstellungsbescheides vom 9. März 2021 geeignet war, die begonnene Planung der Beigeladenen unmöglich zu machen oder wesentlich zu erschweren, weil es trotz des seit Einleitung der Planung vergangenen erheblichen Zeitraums an der nötigen Konkretisierung der planerischen Vorstellungen und der Ermittlung der für einen Fortgang der Planung erforderlichen Planungsgrundlagen fehlt. Daher kann offen bleiben, ob der Zurückstellungsantrag vom 10. September 2020 bzw. vom 17. Dezember 2020 - wie die Antragstellerin meint - bereits in formeller Hinsicht rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Das ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Die geplanten Standorte der vier Windenergieanlagen sind in dem seit dem 16. Februar 2016 (GV.NRW. S. 89) geltenden Regionalplan Münsterland - Sachlicher Teilplan „Energie“ zeichnerisch als Windenergiebereich dargestellt (= F. 1). Ausweislich der Begründung des vorgenannten Teilplans (Seite 2) handelt es sich bei den zeichnerisch dargestellten Windenergiebereichen um Vorranggebiete (im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG a. F., nunmehr § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ROG n. F.) ohne die Ausschlusswirkung von Eignungsgebieten (im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG a. F., nunmehr § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ROG n. F.). Das betreffende Vorranggebiet befindet sich allerdings außerhalb der durch die Beigeladene in der 19. Änderung vom 15. Oktober 1999 bzw. 27. Änderung vom 15. März 2002 ihres Flächennutzungsplanes festgesetzten Eignungsbereiche für die Errichtung von Windenergieanlagen (X. und Y.), denen ausweislich der jeweiligen Erläuterungsberichte die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geregelte Ausschlusswirkung zukommen soll. Die Ausweisung des Windenergiebereichs F. 1 im Regionalplan Münsterland - Sachlicher Teilplan „Energie“ nahm die Beigeladene mit Blick auf das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB bereits im Jahr 2017 zum Anlass, ein Gutachterbüro mit der Erstellung einer Potenzialflächenanalyse zur Ermittlung von Eignungsbereichen für die Windenergienutzung zu beauftragen. In der am 29. November 2017 im Planungsausschuss der Beigeladenen vorgestellten Potenzialflächenanalyse wurde der geplante Standort der vier Windenergieanlagen als potentielle Konzentrationszone ermittelt. In seiner Sitzung am 20. März 2018 beschloss der Rat der Beigeladenen die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ auf der Grundlage der am 29. November 2017 vorgestellten Potenzialflächenanalyse mit den dort vorgeschlagenen harten und weichen Tabukriterien (ggf. mit folgenden Änderungen). Nachdem angesichts der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung zu Flächennutzungsplänen mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB insbesondere des beschließenden Gerichts zunächst erwogen worden war, die Planung zur Steuerung der Windenergie einzustellen, beschloss der Planungsausschuss der Beigeladenen ausweislich der Sitzungsvorlage X. vom 18. Oktober 2019 in seiner Sitzung am 7. November 2019, das Ziel der räumlichen Steuerung mittels eines sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ auf der Grundlage einer zwischenzeitlich aktualisierten Potenzialflächenanalyse weiterzuverfolgen. Dass die Beigeladene seitdem bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zurückstellungsbescheides vom 9. März 2021 ihre Planung, die sich nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr in einem früheren Stadium befand, durch weitere konkrete Verfahrensschritte substanziell weiterbetrieben hat, vermag der Senat nicht festzustellen. Insoweit lässt sich den vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgängen lediglich entnehmen, dass der vom Rat der Beigeladenen am 20. März 2018 gefasste Beschluss zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ am 22. September 2020 und damit (erst) nach etwa zweieinhalb Jahren entsprechend der Vorgabe in § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB durch Aushang (vgl. § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beigeladenen) ortsüblich bekannt gemacht wurde. Ihren Zurückstellungsantrag vom 17. Dezember 2020 begründete die Beigeladene mit der allgemeinen Erwägung, dass innerhalb des Aufstellungsverfahrens weitere vertiefende Untersuchungen (z. B. bezüglich des Artenschutzes) und die Einholung von Stellungnahmen der Fachbehörden und Öffentlichkeit hierzu erforderlich seien. Dies entsprach allerdings dem Planungs- und Erkenntnisstand, der so schon in dem Bericht des Gutachterbüros X. vom 26. April 2019 zusammengefasst und dem Planungsausschuss mit der Sitzungsvorlage Y. vorgelegt worden war. Dass die Beigeladene die aus ihrer Sicht erforderlichen Verfahrensschritte bis zur Bekanntgabe des angegriffenen Zurückstellungsbescheides vom 9. März 2021 auf den Weg gebracht hätte, ist auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, der insbesondere den seit dem Jahr 2018 bezüglich des Windenergievorhabens der Antragstellerin geführten Schriftverkehr enthält, bzw. der im Internet über das Bürgerinfoportal der Beigeladenen abrufbaren Niederschriften über die Sitzungen des zuständigen Planungsausschusses sowie des Rates nicht ansatzweise erkennbar. Nachvollziehbare Gründe dafür, weshalb die Beigeladene das Planungsverfahren über einen derart langen Zeitraum von (mindestens) 18 Monaten nicht ernsthaft weiterbetrieben hat, sind weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich. Vor diesem Hintergrund reicht es für die Annahme ernsthafter Bemühungen, das Planungsverfahren zeitnah weiter betreiben zu wollen, nicht aus, auf geplante Sitzungen des Planungsausschusses in den Monaten April bzw. Juni 2021 und des Rates in den Monaten Mai bzw. September 2021 als weitere Planungsschritte zu verweisen (vgl. Seite 4 f. des Zurückstellungsbescheides vom 9. März 2021), im Übrigen ohne dass auch nur ansatzweise erläutert wird, welchen Gegenstand diese Sitzungen haben sollten. Diesbezüglich erscheint zweifelhaft, ob den Aussagen der Vertreter der Beigeladenen in der gemeinsamen Videokonferenz am 8. Februar 2021 abgestimmte Planungen hinsichtlich der weiteren Verfahrensschritte zugrunde lagen. Hiergegen spricht zum einen, dass die Beigeladene diese mündliche Aussage trotz der Bitte des Antragsgegners in der Videokonferenz (vgl. das Gesprächsprotokoll vom 29. März 2021) und anschließender Nachfrage(n) (vgl. die interne E-Mail des Leiters des Bauamtes des Antragsgegners, Herrn Q., vom 19. Februar 2021 sowie das Gesprächsprotokoll eines internen Termins des Bauamtes des Antragsgegners am 25. Februar 2021 vom 3. März 2021) bis zum Erlass des Zurückstellungsbescheides nicht „weiter verifiziert hat“ (vgl. das vorgenannte Gesprächsprotokoll vom 3. März 2021 sowie das Schreiben des Antragsgegners an den Beigeladenen vom 11. März 2021, in dem es heißt: „In dem Termin sagten Sie außerdem zu, eine weitere konkrete Zeitplanung zur Änderung Ihres FNP mit Darstellung weitere[r] Konzentrationszonen kurzfristig vorzulegen. Diese habe ich auch nach einer Nachfrage meines Bauamtes per E-Mail bis heute nicht erhalten.“). Zum anderen ist den über das Bürgerinfoportal abrufbaren jeweiligen Tagesordnungspunkten der im Zeitraum von April 2021 bis Juni 2021 durchgeführten Sitzungen des Planungsausschusses (am 4. Mai 2021 und am 1. Juni 2021) bzw. des Rates (am 11. Mai 2021 und 16. Juni 2021) der Beigeladenen nicht zu entnehmen, dass diese sich mit der hier in Rede stehenden Planung (erneut) befasst haben. Damit ist zugleich auch nicht ersichtlich, dass sich die im Jahr 2018 eingeleitete Konzentrationszonenplanung nach dem Aufstellungsbeschluss des Rates und dem Beschluss des Planungsausschusses vom 7. November 2019, die Planung überhaupt fortzusetzen, inhaltlich konkretisiert hätte, was nach den oben dargestellten Maßstäben für die Bejahung eines Sicherungsbedürfnisses für die Zurückstellung eines Genehmigungsverfahrens nach § 15 Abs. 3 BauGB aber erforderlich wäre. Angesichts der aufgezeigten verzögerten Verfahrensführung der Beigeladenen über einen auch unter Berücksichtigung des hohen Komplexionsgrades einer derartigen Planung nicht mehr als angemessen anzusehenden Zeitraum und der damit einhergehenden nicht erforderlichen Beeinträchtigung des Interesses der Antragstellerin an der Vorhabenverwirklichung ist ein Sicherungsbedürfnis nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB im maßgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Zurückstellungsbescheides nicht (mehr) anzuerkennen. Die erfolgte Zurückstellung diente damit - wohl auch aus Sicht des Antragsgegners - nicht der Sicherung einer im Werden befindlichen Planung, mit deren Abschluss während der Dauer der Zurückstellung zu rechnen sein könnte, sondern dazu, der Beigeladenen Gelegenheit zu geben, ihren mit dem Zurückstellungsantrag geltend gemachten Planungswillen durch konkrete Planungsschritte zu dokumentieren. Das Vorhaben der Antragstellerin war auch nicht deswegen geeignet, die Planung der Beigeladenen unmöglich zu machen oder wesentlich zu erschweren, weil diese nach den Ausführungen in der Begründung des Zurückstellungsbescheids die Entscheidung des Landesgesetzgebers, von der Ermächtigung des § 249 Abs. 3 BauGB in der Fassung des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) Gebrauch zu machen, in ihre Überlegungen mit einbeziehen wollte. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit eine möglicherweise zu erwartende, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windenergieanlagen betreffende und ggf. mittelbar in der Flächennutzungsplanung zukünftig zu berücksichtigende gesetzliche Neuregelung (zum zeitlichen Anwendungsbereich in Bezug auf vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2021 <BauGB-AG NRW> wirksam gewordene Flächennutzungspläne vgl. § 2 Abs. 2 BauGB-AG NRW) Verzögerungen bei dem Fortgang einer durch § 15 Abs. 3 BauGB zu sichernden Planung allgemein zu rechtfertigen vermag. Vorliegend war das jedenfalls nicht der Fall. Sofern sich ein maßgebliches Gremium der Beigeladenen - wofür nach Aktenlage wenig spricht - mit der möglichen landesrechtlichen Regelung überhaupt inhaltlich befasst hat, konnten sich ihre Überlegungen allenfalls auf den seinerzeit vorliegenden Gesetzentwurf beziehen. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung des Antragsgegners lag der Entwurf der Landesregierung eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 2020 (Vorlage 17/4434) vor, der vom zuständigen Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen dem Landtag zunächst nach Maßgabe der Parlamentsvereinbarung parallel zur Verbändeanhörung zugeleitet worden war. Dieser Gesetzentwurf sah in Art. 1 § 2 Abs. 1 vor, dass die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nur auf Windenergieanlagen Anwendung findet, die einen Mindestabstand von 1000 m zu den dort aufgeführten Wohngebäuden einhalten. Gemäß Art. 1 § 2 Abs. 2 des Gesetzentwurfs war bei der Ausweisung von Konzentrationszonen mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in einem (spätestens vor Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes wirksam gewordenen) Flächennutzungsplan ein gegenüber Absatz 1 differenzierter Mindestabstand vorgesehen (das Dreifache der Anlagenhöhe, jedoch mindestens 720 m und maximal 1000 m). Dass auf der Grundlage dieses differenzierten Mindestabstands das Vorhaben der Antragstellerin der Planung der Beigeladenen ganz oder teilweise entgegengestanden hätte, haben der Antragsgegner und die Beigeladene nicht geltend gemacht. Im Ergebnis nichts anderes gilt unter der - weitaus wahrscheinlicheren - Annahme, dass die Beigeladene (nicht zuletzt wegen ihrer zögerlichen Verfahrensführung) ihre Planung erst nach der vorgenannten Stichtagsregelung hätte abschließen können. Denn gemäß Art. 1 § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzentwurfs sollten die Absätze 1 und 2 keine Anwendung finden, soweit vor Ablauf des 21. Dezember 2020 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Vorhaben zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eingegangen ist. Diese Ausnahme wäre hier zugunsten der Antragstellerin offensichtlich einschlägig gewesen, nachdem ihr der Antragsgegner mit Schreiben vom 14. Juli 2020 die Vollständigkeit ihrer Antragsunterlagen bestätigt hatte. Daher konnte hieraus jedenfalls zum Zeitpunkt des Zurückstellungsbescheides kein tragfähiger objektiver Anhaltspunkt abgeleitet werden, dass das nach Maßgabe der Stichtagsregelung privilegierte Vorhaben der Antragstellerin eine zukünftige Planung wesentlich erschweren würde. Ob etwas anderes daraus folgt, dass der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 21. April 2021 (LT-Drs. 17/13426) bzw. die am 14. Juli 2021 in Kraft getretene (GV.NRW. S. 877) Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2021 einen gegenüber dem Gesetzentwurf vom 23. Dezember 2020 unterschiedlichen Regelungsgehalt aufweisen, und welche Auswirkungen dies auf die Planung der Beigeladenen hat, braucht der Senat im vorliegenden Verfahren in Anbetracht des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts nicht zu vertiefen. Ungeachtet dessen ist auch gerade mit Blick auf die genannte Stichtagsregelung, den geplanten Standort der vier Anlagen innerhalb des regionalplanerischen Vorranggebiets sowie innerhalb der von der Beigeladenen bislang ermittelten Potenzialfläche und den Umstand, dass lediglich der Standort der nördlichsten der vier Anlagen und zudem nur sehr knapp den Mindestabstand von 1000 m vom Geltungsbereich der Außenbereichssatzung „Am S. Bahnhof“ der Stadt U. aus dem Jahr 1993 nicht einhalten dürfte, nicht ersichtlich, dass eine Konzentrationszonenplanung durch die Verwirklichung des Vorhabens unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. b) Nach alldem überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin bereits deshalb, weil der Zurückstellungsbescheid einer rechtlichen Überprüfung voraussichtlich nicht Stand halten wird und angesichts dessen ein überwiegendes öffentliches Vollziehungsinteresse nicht vorliegt. Selbst wenn aber die dem Zurückstellungsbescheid zugrunde liegende Annahme des Antragsgegners, dass die Beigeladene mit den in der Videokonferenz angekündigten Ausschuss- und Ratssitzungen - auf welcher Grundlage auch immer - die Planung zeitnah vorantreiben wollte, zu jenem Zeitpunkt zutreffend gewesen wäre, hätte der Antrag der Antragstellerin gleichwohl Erfolg, weil die Beigeladene die (begonnene) Planung - wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt - tatsächlich nicht wie angekündigt weiterverfolgt hat. In einem solchen Fall entfällt auch im Falle eines zunächst rechtmäßig erlassenen Zurückstellungsbescheids nachträglich das Vollziehungsinteresse. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2020 ‑ 8 B 293/20 -, juris Rn. 12, und vom 17. Dezember 2020 - 8 B 1317/20 -, juris Rn. 34. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise nicht erstattungsfähig, weil diese auf der Seite des Antragsgegners steht und die Entscheidung damit der Sache nach auch zu ihren Ungunsten ausgegangen ist. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung des die Zurückstellung des Genehmigungsantrags betreffenden Hauptsacheverfahrens mit 1 % der Investitionssumme, die hier nach den Angaben der Antragstellerin im Genehmigungsantrag vom 19. März 2019 21.998.816,- Euro beträgt. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2020 ‑ 8 B 1317/20 -, juris Rn. 39, m. w. N. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).